Gesetz
zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts
und des Sächsischen Wassergesetzes

Vom 4. März 2003

[Berichtigt: 25. April 2003 (SächsGVBl. S. 158)]

Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86), wird wie folgt geändert:

0.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift des § 98 wird wie folgt gefasst:
„§ 98 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform“
 
b)
Die Überschrift des § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99 Beteiligungsbericht“
 
c)
Die Überschrift des § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe“
 
d)
Die Überschrift des § 106 wird wie folgt gefasst:
„§ 106 Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung“
 
e)
§ 107 wird aufgehoben.
 
f)
Die Überschrift des § 108 wird wie folgt gefasst:
„§ 108 Überörtliche Prüfungsbehörde“
 
g)
Die Überschrift des § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110 Überörtliche Prüfung der Eigenbetriebe“
 
h)
Die Überschrift des § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131 Experimentierklausel“
1.
§ 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 11 erhält folgende Fassung:
 
 
„11.
die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,“.
 
b)
Nummer 12 erhält folgende Fassung:
 
 
„12.
ein Haushaltssicherungskonzept,“.
2.
§ 61 erhält folgende Fassung:
 
„§ 61
Einstellung, Aus- und Fortbildung
 
(1) Die Gemeinde muss die fachlich geeigneten Bediensteten einstellen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Die Bediensteten müssen die für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 62 muss jede Gemeinde über mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn der hauptamtliche Bürgermeister diese Befähigung besitzt oder die Gemeinde einem Verwaltungsverband oder als beteiligte Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.

(3) Die Gemeinde fördert die Aus- und Fortbildung ihrer Bediensteten.“

3.
§ 62 erhält folgende Fassung:
 
„§ 62
Fachbediensteter für das Finanzwesen
 
(1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden der Gemeinde sind bei einem Bediensteten zusammenzufassen (Fachbediensteter für das Finanzwesen).

(2) Zum Fachbediensteten für das Finanzwesen darf nur bestellt werden, wer über

 
1.
eine abgeschlossene wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung oder die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und
 
2.
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs- und Haushaltswesen oder in entsprechenden Funktionen eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts
 
verfügt.

(3) Der Bürgermeister kann nicht zugleich Fachbediensteter für das Finanzwesen sein.“

4.
§ 72 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden oder ist insbesondere bei hoher Gesamtverschuldung der Gemeinde und der Unternehmen oder Verbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist und für deren Verbindlichkeiten sie in Anspruch genommen werden kann, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht mehr gewährleistet, hat die Gemeinde unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht nicht nach, soll die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts anordnen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nachträgliche Änderungen des Haushaltssicherungskonzeptes anordnen, soweit dies zur Erreichung des in Satz 2 genannten Zieles erforderlich ist. Das Haushaltssicherungskonzept und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(5) Ergibt sich bei der Feststellung der Jahresrechnung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushaltsplanes ein Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Fehlbetrag, hat die Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.“

5.
§ 74 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.“
 
b)
Absatz 3 wird gestrichen.
6.
§ 75 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat und die Rechtsaufsichtsbehörde in der Mitte des Haushaltsjahres schriftlich über wesentliche Abweichungen vom Haushaltsplan, insbesondere bei der Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Inanspruchnahme der Kreditermächtigungen, dem Schuldenstand der Gemeinde und über die von der Gemeinde übernommenen Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und kreditähnlichen Rechtsgeschäften. In den Fällen des § 72 Abs. 4 und 5 hat die Unterrichtung vierteljährlich zu erfolgen und umfasst auch den Vollzug des Haushaltssicherungskonzeptes. § 76 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
7.
§ 76 erhält folgende Fassung:
 
„§ 76
Erlass der Haushaltssatzung
 
(1) Der Bürgermeister leitet den Entwurf der Haushaltssatzung dem Gemeinderat zu. Der für das Finanzwesen verantwortliche Beigeordnete oder, falls ein solcher nicht bestellt ist, der Fachbedienstete für das Finanzwesen ist berechtigt, dem Gemeinderat eine schriftliche Stellungnahme zu dem Entwurf zuzuleiten. Der Entwurf ist an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben; in der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf diese Frist hinzuweisen. Über die fristgemäß erhobenen Einwendungen beschließt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; sie soll ihr spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorliegen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Der Haushaltsplan ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Dauer von mindestens einer Woche an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen; in der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist vollzogen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.“

8.
In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Haushaltsplan“ ersetzt.
9.
§ 95 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf die Gemeinde nur errichten, übernehmen, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

(3) Vor der Errichtung, Übernahme und wesentlichen Veränderung eines Unternehmens im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 sowie der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen ist der Gemeinderat umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten unternehmerischen Betätigung sowie über deren Auswirkungen auf die private Wirtschaft zu unterrichten. Vor dem Beschluss über die Rechtsform des Unternehmens hat der Gemeinderat die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall abzuwägen.“

10.
§ 96 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen“ durch die Worte „unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Steht der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung festzulegen, dass
 
 
1.
die Abschlussprüfung im Umfang des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3961) geändert worden ist, durchgeführt wird,
 
 
2.
den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103, 108) die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind,
 
 
2a.
den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden das Recht eingeräumt ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen,
 
 
3.
a)
für die Errichtung und Übernahme von Unternehmen, die wesentliche Veränderung des Unternehmens, die Beteiligung an Unternehmen,
 
 
 
b)
für die Verfügung über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, und
 
 
 
c)
für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung
 
 
 
bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und bei einer Aktiengesellschaft die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist,
 
 
4.
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
 
 
5.
der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden,
 
 
6.
in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten,
 
 
7.
der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden sind; der Lagebericht hat auch die Angaben zu enthalten, die nach § 99 Abs. 2 für die Erstellung des Beteiligungsberichts notwendig sind,
 
 
8.
die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden, entsprechend gelten,
 
 
9.
Beteiligungen, an denen dem Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen im Sinne von Halbsatz 1 die Mehrheit der Anteile zusteht, nur unterhalten werden dürfen, wenn den Nummern 1 und 2a bis 8 entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vereinbart sind.“
 
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 2 genannten Regelungen getroffen werden.“
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 und Beschlüsse der Gemeinde in den Fällen der wesentlichen Veränderung sowie der mittelbaren Beteiligung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Der Eingang des Antrags ist der Gemeinde unverzüglich zu bestätigen; dabei ist auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden. Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die nicht genehmigungspflichtig sind, sowie Rechtsgeschäfte im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
11.
§ 97 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein wirtschaftliches Unernehmen ungeachtet der Rechtsform nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
 
1.
der öffentliche Zweck dies rechtfertigt,
 
2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
 
3.
der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.“
12.
§ 98 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
„§ 98
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen
in Privatrechtsform“
 
b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gemeinde wird in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts durch den Bürgermeister vertreten. Kann die Gemeinde weitere Vertreter entsenden, so werden diese vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu entsenden, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Ein durch den Bürgermeister mit seiner ständigen Vertretung beauftragter Vertreter sowie die durch den Gemeinderat zu bestellenden weiteren Vertreter der Gemeinde sollen über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. In den in § 41 Abs. 2 Nr. 11 und § 96 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c genannten Angelegenheiten üben die Vertreter der Gemeinde ihre Befugnisse aufgrund von Beschlüssen des Gemeinderats aus. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinderat ihnen Weisungen erteilen. Die Vertreter der Gemeinde haben den Gemeinderat über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.“
 
c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Hat die Gemeinde das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines entsprechenden Überwachungsorgans zu bestimmen, werden diese vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Als Mitglieder nach Satz 1 sollen nur Personen bestellt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Die von der Gemeinde entsandten Mitglieder haben den Gemeinderat und, sofern dieser nicht dem Organ angehört, auch den Bürgermeister über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.“
 
d)
Es wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Gemeinde soll den von ihr in Organe eines Unternehmens nach den Absätzen 1 und 2 entsandten Personen Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind.“
13.
§ 99 erhält folgende Fassung:
 
„§ 99
Beteiligungsbericht
 
(1) Dem Gemeinderat ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Bericht über die Eigenbetriebe und die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts vorzulegen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. In dem Beteiligungsbericht müssen mindestens enthalten sein:
 
1.
eine Beteiligungsübersicht unter Angabe der Rechtsform, des Unternehmensgegenstandes, des Unternehmenszwecks und des Stamm- oder Grundkapitals sowie des prozentualen Anteils der Gemeinde an diesem,
 
2.
die Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinde und den Unternehmen, insbesondere unter Angabe der Summe aller Gewinnabführungen an den Gemeindehaushalt, der Summe aller Verlustabdeckungen und sonstigen Zuschüsse aus dem Gemeindehaushalt, der Summe aller gewährten sonstigen Vergünstigungen sowie der Summe aller von der Gemeinde übernommenen Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen,
 
3.
ein Lagebericht, der den Geschäftsverlauf und die Lage aller Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird; der Lagebericht soll insbesondere auf Unternehmensvorgänge von besonderer Bedeutung, die während des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind, und auf die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen im kommenden Geschäftsjahr eingehen.
 
Dem Bericht sind als Anlage die Satz 2 entsprechenden Angaben für die Zweckverbände, deren Mitglied die Gemeinde ist, sowie deren Beteiligungsberichte beizufügen.

(2) Darüber hinaus soll der Bericht für jedes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mindestens fünf Prozent beteiligt ist, insbesondere Folgendes ausweisen:

 
1.
die Organe des Unternehmens, die Zusammensetzung der Organe unter namentlicher Nennung von Geschäftsführung, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, die Anzahl der Mitarbeiter sowie den Namen des bestellten Abschlussprüfers und, soweit möglich, die Namen und Beteiligungsanteile der anderen Anteilseigner,
 
2.
die wichtigsten Bilanz- und Leistungskennzahlen für das Berichtsjahr und die beiden dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahre; für das Berichtsjahr sind die Planwerte den aktuellen Ist-Werten gegenüberzustellen; die Kennzahlen sollen eine Beurteilung der Vermögenssituation, der Kapitalstruktur, der Liquidität, der Rentabilität und des Geschäftserfolgs des Unternehmens zulassen,
 
3.
wesentliche Sachverhalte aus dem Lagebericht der Geschäftsführung zum Berichtsjahr und dem darauffolgenden Geschäftsjahr einschließlich einer Bewertung der Kennzahlen.
 
(3) Der Beteiligungsbericht ist öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu geben.“
14.
§ 103 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gemeinden haben ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern können statt dessen einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Für den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 104 bis 106, für den Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Absätze 2 und 5 sowie die §§ 104 bis 106 mit Ausnahme des § 106 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.“
15.
§ 105 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 105
Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe“
 
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei der Prüfung ist das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung (§ 110) zu berücksichtigen.“
16.
§ 106 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 106
Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung“
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 104) und der Jahresabschlüsse (§ 105) obliegen dem Rechnungsprüfungsamt“ wird durch die Worte „Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere“ wird durch die Angabe „Das Rechnungsprüfungsamt kann ferner folgende Aufgaben wahrnehmen:“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.“
 
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
17.
§ 107 wird aufgehoben.
18.
§ 108 erhält folgende Fassung:
 
„§ 108
Überörtliche Prüfungsbehörde
 
Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.“
19.
§ 109 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
 
„1.
bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen, der Vermögensverwaltung der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sowie der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „(§§ 104 und 105)“ durch die Angabe „(§§ 104 bis 106)“ und das Wort „Jahresabschlussprüfung“ durch die Worte „überörtliche Prüfung“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die überörtliche Prüfung kann sich auch auf die Organisation und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erstrecken.“
 
d)
In Absatz 3 wird die Zahl „vier“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.
 
e)
Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts ist der Gemeinderat schriftlich zu unterrichten; jedem Mitglied des Gemeinderats ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren.“
20.
§ 110 erhält folgende Fassung:
 
„§ 110
Überörtliche Prüfung der Eigenbetriebe
 
(1) Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht nach dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz wird im Auftrag der überörtlichen Prüfungsbehörde durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die von der Gemeinde bestellt werden. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen findet § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Prüfungsbericht ist der überörtlichen Prüfungsbehörde zur Erteilung eines abschließenden Vermerks unverzüglich zu übersenden.

(2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung sowie auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Prüfungsbericht sind auch die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG darzustellen.

(3) Bei der Jahresabschlussprüfung ist das Ergebnis einer örtlichen Prüfung (§§ 105, 106) zu berücksichtigen.“

21.
§ 127 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
 
„9.
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltssicherungskonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts, insbesondere zu
 
 
a)
personalwirtschaftlichen Beschränkungen,
 
 
b)
Beschränkungen bei der Leistung von Ausgaben,
 
 
c)
dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,“.
22.
§ 131 erhält folgende Fassung:
 
„§ 131
Experimentierklausel
 
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Haushaltswirtschaft, insbesondere eines dezentralen Haushaltsvollzugs sowie eines Haushalts- und Rechnungssystems mit kaufmännischer Buchführung, kann das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für bestimmte Projekte auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von den §§ 72 bis 88 dieses Gesetzes, den nach § 127 ergangenen Rechtsverordnungen, den nach § 128 verbindlichen Mustern für die Haushaltswirtschaft sowie den gemäß § 129 erlassenen Verwaltungsvorschriften genehmigen.

(2) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(3) Das Staatsministerium des Innern berichtet im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen dem Sächsischen Landtag alle zwei Jahre, erstmals zum 31. März 2004, über die nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen und die bei der Erprobung gewonnenen Erkenntnisse.“

Artikel 2
Änderung
der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert:

1.
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 11 erhält folgende Fassung:
 
 
„11.
die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,“.
 
b)
Nummer 12 erhält folgende Fassung:
 
 
„12.
ein Haushaltssicherungskonzept,“.
2.
In § 61 wird die Angabe „§§ 72 bis 88 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 301)“ durch die Angabe „§§ 72 bis 88 und 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
§ 64 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.“
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 104 bis 107“ durch die Angabe „§§ 104 bis 106“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung
des Sächsischen Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206), wird wie folgt geändert:

1.
§ 57 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 61 Abs. 2 und § 62 SächsGemO sind anzuwenden, soweit die Größe des Zweckverbandes es rechtfertigt.“
2.
§ 58 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
3.
In § 59 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechnungsprüfungsamtes“ die Worte „oder Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes

Das Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „und die Erteilung des Einvernehmens zum Prüfungsauftrag nach § 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SächsGemO“ gestrichen.
2.
§ 17 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Bürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftprüfungsgesellschaft, die mit der überörtlichen Prüfung (§ 110 SächsGemO) beauftragt sind, sowie der örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 105 SächsGemO) zu.“
3.
§ 17 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

§ 63 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

„(4) Eine nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 durch Vertrag ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 7 erfüllt sind. Der Vertrag über die Pflichtenübertragung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde; Genehmigungen nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind nicht erforderlich. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn die wirtschaftliche Angemessenheit der Entgelte für die zur Übertragung vorgesehenen Sachen und Rechte der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, der Endschaftsklauseln und der von der Person des Privatrechts kalkulierten Nutzungsentgelte durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigt wird. In diesem Fall ist der Vertrag über die Pflichtenübertragung vor Abschluss der oberen Rechtsaufsichtsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die §§ 119 und 120 Abs. 1 SächsGemO gelten entsprechend, § 119 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Frist eine Frist von zwei Monaten tritt. Die Pflichtenübertragung ist nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe und die Voraussetzungen für die Gewährleistung einer dauerhaften Aufgabenerfüllung in geeigneter Weise nachgewiesen sind. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

1.
den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person des Privatrechts und ihrer Beauftragten,
2.
die von der übertragenden Körperschaft oder der Person des Privatrechts zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerfüllung, insbesondere die mindestens zu vereinbarenden Regelungen über die Verfügungsgewalt über die zur Aufgabenerfüllung dienenden Gegenstände und Einrichtungen sowie die im Zusammenhang mit ihr begründeten Rechtsverhältnisse auch für den Fall der Rückübertragung,
3.
die Zulässigkeit von Teilübertragungen,
4.
die Mitwirkungsrechte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenerfüllung durch die Übertragung berührt sein kann,
5.
die Auswirkungen auf die Abwasserüberlassungspflicht,
6.
die Höchstdauer der Übertragung und die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf der Übertragung ausgesprochen werden muss,
7.
die mindestens einzuhaltenden Anforderungen an das Verfahren zur Auswahl des Aufgabenübernehmers,
8.
den Inhalt der Bescheinigung nach Satz 3 und
9.
das bei der Genehmigung nach Satz 2 und der Vorlage nach Satz 4 einzuhaltende Verfahren einschließlich der vorzulegenden Beschlüsse und Vorgänge, der einzuhaltenden Fristen und der mindestens vorzulegenden Unterlagen und Nachweise.“

Artikel 6
Übergangsvorschriften

(1) Bestehende Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinden, Landkreise und anderer kommunaler Träger der Selbstverwaltung sind den Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004 anzupassen. § 96 Abs. 4 SächsGemO gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinden haben darauf hinzuwirken, dass ihre wirtschaftliche Betätigung im Bereich der sozialen Wohnraumversorgung bis zum Jahr 2015 auch den Anforderungen des § 97 Abs. 1 SächsGemO entspricht.

(3) Ist mit der Prüfung einer Gemeinde nach § 108 Abs. 1 SächsGemO in der bisher geltenden Fassung beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen worden, bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss der Prüfung nach § 109 Abs. 5 SächsGemO unverändert.

Artikel 7
Neufassung
der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 8
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. März 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Änderungsvorschriften