Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 29.02.2012

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten
(Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO)

Vom 13. Mai 1994>

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Untere Eingliederungsbehörden

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Spätaussiedler. 1

§ 2
Mittlere Eingliederungsbehörden

(1) Die Landesdirektion Chemnitz ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für

  1. die Entscheidung und Gewährung von Leistungen nach den §§ 9a bis 9c des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (HäftlingshilfegesetzHHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. die Ausstellung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.

(2) Der Landesdirektion Chemnitz ist die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.

(3) Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für die Erstattungen an die Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BundesvertriebenengesetzBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I. S. 1902), das durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist. 2

§ 3
Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Mai 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert