Historische Fassung war gültig vom 08.06.1994 bis 17.11.1994

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten
(Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EgiZuVO)

Vom 13. Mai 1994

Aufgrund von § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Untere Eingliederungsbehörden

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Aussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für

1.
die Ausstellung, Kennzeichnung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung von Ausweisen nach § 100 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung vom 2. Juni 1993 in Verbindung mit § 15 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung;
2.
die Ausstellung, die Rücknahme und die Einziehung von Bescheinigungen nach § 15 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
3.
die Ausstellung, die Rücknahme und die Einziehung von Nachweisen über die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
4.
die Entscheidung über die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
5.
die Unterrichtung von Leistungsträgem nach § 10 SächsAEG.

§ 2
Mittlere Eingliederungsbehörden

(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Aussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für

1.
die Entscheidung im Aufnahmeverfahren nach § 28 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
2.
für die Entscheidung und Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
3.
die Entscheidung und Gewährung von Leistungen nach §§ 9 a bis 9 c Häftlingshilfegesetz (HHG);
4.
die Ausstellung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG;
5.
die Entscheidung und Gewährung von Ansprüchen nach §§ 3 und 5 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG);
6.
die Entscheidung und Gewährung der Kosten der Aussiedlung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993.

(2) Dem Regierungspräsidium Chemnitz ist die Landesaufnahmestelle für Aussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.

§ 3
Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Mai 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert