Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen im Freistaat Sachsen

Vom 2. Dezember 1994

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen im Freistaat Sachsen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen im Freistaat Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Schüler an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.“
2.
§ 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung zum Nachtermin werden vom Staatsministerium für Kultus zentral gestellt. Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung zum Nachtermin werden von der prüfenden Schule erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt.“
3.
§ 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Schüler an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.“
4.
§ 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Zur Prüfung wird zugelassen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Zeugnis über den Realschulabschluß noch nicht erworben hat und den Nachweis erbringt, daß er sich zur Vorbereitung der Prüfung mit dem Lehrstoff der Mittelschule über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten befaßt hat. Lehrstoff der Mittelschule im Sinne von Satz 1 ist die Gesamtheit der Lernbereiche oder Unterrichtseinheiten, die in en jeweils gültigen Lehrplänen des Staatsministeriums für Kultus für die in § 28 Abs. 2 und 3 genannten Fächer der Mittelschule aufgeführt sind. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung einer Bildungseinrichtung oder einer Lehrkraft vorlegt.“
5.
§ 32 erhält folgende Fassung:
„§§ 24 bis 27 gelten entsprechend, § 27 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Prüfungsfächer aus § 33 Abs. 2 und 3 folgen.“
6.
§ 38 erhält folgende Fassung:
„§§ 24 bis 27 gelten entsprechend, § 27 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Prüfungsfächer aus § 39 Abs. 2 und 3 folgen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 1994

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler