Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen vom 8. November 2000
RL-Nr. 79/01

Vom 28. November 2003

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen vom 8. November 2000 RL-Nr. 79/01 (SächsABl. SDr. S. S283), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 17. August 2002 (SächsABl. S. 976), wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 5.5 wird durch folgenden Text ersetzt:
    Die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 bis 3.3 wird bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen bis zu 1250 EUR/Monat (einschließlich Zuwendungen) gewährt, darüber hinaus gehende Einkommen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit) nach den §§ 15, 18, 19 des Einkommenssteuergesetztes (EstG) in des Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, werden angerechnet.
  2. In Nummer 8 wird die Angabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt.
  3. Die Änderungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 28. November 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef