Historische Fassung war gültig vom 01.08.2018 bis 23.10.2020

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
der Neufassung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Vom 10. November 1998

1Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien vom 10. September 1998 (SächsGVBl. S. 495) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (BGySO) vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1185, ber. 1994 S. 292),
2.
die am 1. August 1998 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

3Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213),
zu 2.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271, 272).

4Die Neufassung gilt nicht für Schüler an beruflichen Gymnasien und Schulfremde, die in den Schuljahren 1998/99 oder 1999/2000 die Abiturprüfung erstmalig ablegen oder wiederholen.

Dresden, den 10. November 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO)1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2018

Inhaltsübersicht:2

Erster Teil – Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Aufbau und Bildungsziel
§ 3
Unterrichtsinhalte und Unterrichtsorganisation

Zweiter Teil – Schulverhältnis

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen
§ 5
Versagungsgründe
§ 6
Aufnahmeverfahren
§ 7
Auswahlverfahren
§ 8
Verweildauer
§ 9
Beendigung des Schulverhältnisses
§ 10
Schulwechsel
§ 11
Entscheidung

Dritter Teil – Fremdsprachen

§ 12
Fremdsprachenunterricht
§ 13
Zuweisung der Schüler zum Unterricht in der zweiten Fremdsprache

Vierter Teil – Leistungsermittlung, Benotung, Zeugnisse

Erster Abschnitt – Schriftliche, mündliche, praktische und komplexe Leistungen

§ 14
Grundsätze der Leistungsermittlung
§ 15
Klassenarbeiten
§ 16
Klausuren, Belegarbeit
§ 17
Kurzkontrollen
§ 18
Mündliche, praktische und komplexe Leistungen
§ 19
Bewertung im Fach Sport
§ 20
Hausaufgaben
§ 21
Besprechung schriftlich erbrachter Leistungen
§ 22
Täuschungshandlungen
§ 23
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
§ 24
Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise

Zweiter Abschnitt – Benotung

§ 25
Benotung in der Klassenstufe 11
§ 26
Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13

Dritter Abschnitt – Zeugnisse

§ 27
Zeugnis
§ 28
Ermittlung der Zeugnisnote und der Kurshalbjahresergebnisse
§ 29
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Fünfter Teil – Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung

§ 30
Versetzungsbestimmungen
§ 31
Versetzungsentscheidung
§ 32
Wiederholung

Sechster Teil – Jahrgangsstufen 12 und 13, Abiturprüfung

Erster Abschnitt – Allgemeines

§ 33
Struktur und Organisation
§ 34
Information, Beratung und Betreuung der Schüler

Zweiter Abschnitt – Unterrichtsfächer

§ 35
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
§ 36
Kursangebot
§ 37
Leistungskurse und Leistungskursfächer
§ 38
Grundkurse, Grundkursfächer und Belegpflicht
§ 39
Kurswahl

Dritter Abschnitt – Gesamtqualifikation und Zulassungzur Abiturprüfung

§ 40
Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation
§ 41
Zulassung zur Abiturprüfung
§ 42
Abiturprüfung
§ 43
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
§ 44
Teile und Fächer der Abiturprüfung
§ 45
Besondere Lernleistung

Vierter Abschnitt – Abiturprüfung

§ 46
Prüfungsausschuss
§ 47
Fachausschüsse
§ 48
Verfahren, Protokoll
§ 49
Schriftlicher Abiturprüfungsteil
§ 50
Praktischer Prüfungsteil im Leistungskursfach Englisch
§ 51
Mündlicher Abiturprüfungsteil
§ 52
Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 53
Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils
§ 54
Nachteilsausgleich
§ 55
Versäumnis, Nachprüfungen
§ 56
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 57
Schlusssitzung

Fünfter Abschnitt – Wiederholung

§ 58
Wiederholung einer Jahrgangsstufe
§ 59
Kurswahl bei Wiederholung

Sechster Abschnitt – Abiturprüfung für Schulfremde

§ 60
Teilnehmer
§ 61
Zulassung
§ 62
Organisation, Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung
§ 63
Bewertung, Gesamtqualifikation
§ 64
Zeugnis
§ 65
Wiederholung der Schulfremdenprüfung

Siebter Teil – Doppelqualifizierender Bildungsgang

§ 66
Duale Berufsausbildung mit Abitur
§ 67
Struktur und Dauer der Ausbildung
§ 68
Besondere Aufnahme- und Ausbildungsvoraussetzungen
§ 69
Beginn der betrieblichen Ausbildung und Urlaubsanspruch
§ 70
Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in der Qualifikationsphase
§ 71
Wiederholung und Ausscheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang
§ 72
Grund- und Leistungskurs, Beleg- und Einbringungspflicht
§ 73
Abiturprüfung
§ 74
Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeine Hochschulreife

Achter Teil – Schlussbestimmungen

§ 75
Übergangsregelung
Anlage 1
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)
Anlage 2
Tabelle zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung
Anlage 3
Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Beruflichen Gymnasien der Fachrichtungen

1.
Agrarwissenschaft,
2.
Biotechnologie,
3.
Ernährungswissenschaft,
4.
Gesundheit und Sozialwesen,
5.
Informations- und Kommunikationstechnologie,
6.
Technikwissenschaft mit den Schwerpunkten
 
a)
Bautechnik,
 
b)
Datenverarbeitungstechnik,
 
c)
Elektrotechnik,
 
d)
Maschinenbautechnik und
7.
Wirtschaftswissenschaft

im Freistaat Sachsen. 2Auf anerkannte Ersatzschulen, die als Berufliches Gymnasium geführt werden, finden die §§ 2 bis 8, 10 und 11, Dritter bis Sechster Teil Erster bis Fünfter Abschnitt, Siebter Teil sowie § 75 entsprechende Anwendung.3

§ 2
Aufbau und Bildungsziel

(1) 1Das Berufliche Gymnasium umfasst die gymnasiale Oberstufe. 2Diese gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase mit der Klassenstufe 11 und in die Qualifikationsphase mit den Jahrgangsstufen 12 und 13.

(2) Das Fächerangebot enthält allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsfächer.

(3) Den Abschluss des Beruflichen Gymnasiums bildet die Abiturprüfung mit der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.4

§ 3
Unterrichtsinhalte und Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufen 12 und 13.

(2) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.5

Zweiter Teil 
Schulverhältnis

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, sofern

1.
im entsprechenden Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und in einem der Fachrichtung zugeordneten Fach mindestens zweimal die Note „gut“ erteilt wurde und im Übrigen die aus den Noten aller Fächer dieses Abschlusszeugnisses gebildete Durchschnittsnote besser als 2,5 ist oder
2.
die aus sämtlichen Noten des entsprechenden Abschlusszeugnisses gebildete Durchschnittsnote besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch keine Note schlechter als „befriedigend“ sein darf und im Übrigen die aus allen Noten gebildete Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufs- oder Berufsfachschule, das eine erfolgreich absolvierte berufliche Ausbildung von mindestens zweijährigen Dauer nachweist, besser als 2,5 ist.

2Für die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 1 wird das Fach Biologie den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Biotechnologie sowie Gesundheit und Sozialwesen, das Fach Chemie der Fachrichtung Ernährungswissenschaft, das Fach Informatik den Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Wirtschaftswissenschaft und das Fach Physik der Fachrichtung Technikwissenschaft zugeordnet.

(2) Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie mit der Versetzungsentscheidung von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums an das Berufliche Gymnasium wechseln.

(3) 1Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Realschulabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichgestellt, sofern diese von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist. 2Die Aufnahmevoraussetzungen werden erfüllt, wenn die aus allen Fächern dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote besser als 3,0 ist.

(4) 1Bewerber, die die Notenanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können auch dann in Berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. 2In diesem in der Regel mindestens 20-minütigen Gespräch soll der Bewerber grundlegendes Verständnis in den für die gewählte Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums maßgeblichen Fachinhalten nachweisen. 3Das Eignungsgespräch wird vom Schulleiter gemeinsam mit einem Fachlehrer für das fachrichtungsbestimmende Leistungskursfach durchgeführt. 4Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen.

(5) 1Die Bewerber dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr, bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. 2Der Schulleiter kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen

1.
bei besonderen, vom Bewerber nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere längerer Krankheit,
2.
wenn der Bewerber ein freiwilliges soziales, pädagogisches oder ökologisches Jahr ableistet oder abgeleistet hat oder
3.
wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der Aufnahme zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen einen Auslandsaufenthalt von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten absolviert hat.

(6) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 4 kann ein Schüler ausnahmsweise auch dann aufgenommen werden, wenn sein Leistungsvermögen durch außergewöhnliche familiäre, soziale oder sonstige Umstände vorübergehend vermindert ist und die Nichtaufnahme eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 2Über das Vorliegen der durch diese Umstände eingetretenen Verminderung des Leistungsvermögens und die Einschätzung einer möglichen weiteren Entwicklung des Schülers ist vom Schulleiter der aufnehmenden Schule eine Stellungnahme der abgebenden einzuholen.

(7) In Berufliche Gymnasien werden nur Bewerber aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 im Fach Englisch unterrichtet worden sind.6

§ 5
Versagungsgründe

Nicht in die Beruflichen Gymnasien aufgenommen werden Bewerber, denen bereits einmal die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist oder die bereits einmal an der Abiturprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen haben.7

§ 6
Aufnahmeverfahren

(1) 1Der Antrag auf Aufnahme ist bis zum 31. März vom Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern an das Berufliche Schulzentrum zu richten, zu dem das Berufliche Gymnasium gehört, das der Bewerber besuchen möchte. 2Aufnahmeanträge, die nach dem festgelegten Termin eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

(2) 1In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben

1.
die Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums,
2.
bei der Fachrichtung Technikwissenschaft der bevorzugte Schwerpunkt,
3.
eine Erklärung darüber, dass dem Bewerber nicht bereits die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist und er nicht bereits an der Abiturprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat.

2Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses als Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen. Liegt dieses Zeugnis noch nicht vor, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beizufügen und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen;
2.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Bewerber schon an einem Aufnahmeverfahren für das Berufliche Gymnasium teilgenommen oder ein solches Gymnasium bereits besucht hat und an welche weiteren Gymnasien oder berufsbildenden Schulen er noch einen Aufnahmeantrag gerichtet hat;
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit einem Lichtbild in Passbildformat und
4.
in den Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 1 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dort genannten Umstände.

(3) Bei der Anmeldung der Bewerber werden folgende Angaben verarbeitet, die von der abgebenden Schule übernommen werden können:

1.
Familienname;
2.
Vorname;
3.
Geburtsdatum;
4.
Geburtsort;
5.
Geschlecht;
6.
Anschrift;
7.
Telefonnummer und Notfalladresse;
8.
Staatsangehörigkeit;
9.
Religionszugehörigkeit;
10.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn und
11.
Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind.

(4) Für die Verarbeitung der Daten gemäß Absatz 3 Nummer 9 und 11 muss die Einwilligung des Bewerbers und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(5) 1Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 3 erfüllen, können die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache durch die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzen. 2Die schriftliche Feststellungsprüfung wird vor der Aufnahmeentscheidung von dem jeweiligen Beruflichen Gymnasium durchgeführt und dauert 180 Minuten. 3Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses. 4Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion in der zweiten Fremdsprache geltenden Bewertungsmaßstab. 5Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung erfolgt durch zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählte Korrektoren gemeinschaftlich. 6Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens ein Korrektor über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und mindestens ein Korrektor über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für die jeweils zu ersetzende zweite Fremdsprache verfügt. 7Können sich beide Korrektoren nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine vom Schulleiter des Beruflichen Gymnasiums beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der Bewertungen der beiden Korrektoren. 8Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit keiner schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.8

§ 7
Auswahlverfahren

(1) Können trotz Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Kapazitäten sowie unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Beruflicher Gymnasien der gleichen Fachrichtung und der dortigen Aufnahme von Bewerbern nicht alle Bewerber in das von ihnen gewünschte Berufliche Gymnasium aufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
75 Prozent für Bewerber mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1;
2.
10 Prozent an Bewerber allgemeinbildender Gymnasien mit Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe 11 gemäß § 4 Absatz 2;
3.
10 Prozent an Bewerber mit Berufsabschluss gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
4.
5 Prozent an die Gruppe der Bewerber nach § 4 Absatz 5 und 6.

2Die von einer Gruppe der Bewerber nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen der Bewerber im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.

(3) 1Innerhalb der Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des jeweiligen Abschluss- oder Versetzungszeugnisses zu vergeben. 2Für die Bewerbergruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder der Berufsfachschule maßgeblich. 3Im letzten Rang entscheidet bei gleicher Durchschnittsnote das Los. 4Bei Bewerbern gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Rangfolge von einem aus drei Lehrern des Beruflichen Gymnasiums gebildeten Auswahlausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des einzelnen Falles festgelegt. 5Der Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums, zu dem das Berufliche Gymnasium gehört, bestimmt die Mitglieder des Ausschusses.

(4) Bewerber, die in vorausgegangenen Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten pro Wartejahr eine fiktive Aufwertung ihrer nach Absatz 3 maßgeblichen Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.9

§ 8
Verweildauer

(1) 1Die Verweildauer am Beruflichen Gymnasium beträgt drei Jahre. 2Sie kann überschritten werden

1.
bei Wiederholung der Klassenstufe 11 gemäß § 32,
2.
bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 oder 13 oder der Kurshalbjahre 12/II und 13/I gemäß § 58 und
3.
auf Antrag in besonderen Härtefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Nach Klassenstufe 11 und Jahrgangsstufe 12 können Schüler, sofern sie die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen müssen, auf eigenen Antrag und bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern, für die Dauer eines Schuljahres beurlaubt werden, um eine Schule im Ausland zu besuchen. 2Die Entscheidung über die Beurlaubung trifft die Schulaufsichtsbehörde. 3Eine Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 12 setzt voraus, dass der Schüler seine Ausbildung nach Ablauf der Beurlaubung in der Jahrgangsstufe 13 an der Schule, die ihn beurlaubt hat, fortsetzen kann. 4Der Schüler hat nach der Rückkehr aus dem Ausland keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes. 5Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.10

§ 9
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis am Beruflichen Gymnasium endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.

(2) Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und die das Berufliche Gymnasium verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, das dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Muster entspricht.

(3) Der Abgang vom Beruflichen Gymnasium erfolgt

1.
durch eine schriftliche Abmeldung der Eltern oder des volljährigen Schülers,
2.
durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,
3.
wegen zweimaliger Nichtversetzung im gleichen Schuljahr,
4.
wenn am Ende der Jahrgangsstufe 12 oder nach dem Kurshalbjahr 13/I feststeht, dass der betreffende Schüler nicht zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen werden und nicht wiederholen kann,
5.
wenn die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde.11

§ 10
Schulwechsel

(1) Schüler können nur aus wichtigem Grund an ein anderes Berufliches Gymnasium wechseln.

(2) 1Am Ende der Klassenstufe 11 ist nur ein Wechsel an ein Berufliches Gymnasium mit gleicher Fachrichtung zulässig. 2Gleiches gilt für Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13. 3Diese müssen den Nachweis erbringen, dass sie die belegpflichtigen Kurse einbringen und fortsetzen können.12

§ 11
Entscheidung

(1) 1Die Entscheidung über Aufnahme und Schulwechsel sowie sonstige in diesem Zusammenhang vorgesehene Entscheidungen trifft der Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums, zu dem das Berufliche Gymnasium gehört, nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Das Ergebnis ist dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen. 3Die Entscheidung über die Aufnahme in die Klassenstufe 11 ist spätestens bis zum 15. Mai bekanntzugeben. 4Der Schulleiter kann dabei eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Entscheidung über die Aufnahme vom Bewerber oder den Eltern zu bestätigen ist.

(2) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Vorlage des die Aufnahmevoraussetzungen nachweisenden Abschluss- oder Versetzungszeugnisses sowie der Klassenbildung am jeweiligen Beruflichen Gymnasium.13

Dritter Teil 
Fremdsprachen

§ 12
Fremdsprachenunterricht

(1) 1Die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife im Beruflichen Gymnasium setzt voraus, dass die Schüler über mehrere Jahre hinweg Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben. 2Erste Fremdsprache ist Englisch.

(2) 1Schüler erfüllen die Voraussetzungen für die erste Fremdsprache, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre im Fach Englisch unterrichtet worden sind. 2In der Klassenstufe 11 ist die Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtend.

(3) Schüler erfüllen die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache

1.
wenn sie während ihrer vorherigen schulischen Ausbildung in dieser Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 durchgehend unterrichtet worden sind und im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 für dieses Fach keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt worden ist (Niveau A) oder
2.
wenn sie ab der Klassenstufe 11 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 am Unterricht der neu begonnenen Fremdsprache teilgenommen haben (Niveau B).

(4) Eine in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache kann in der Qualifikationsphase nur fortgeführt werden, wenn der Schüler bereits in der Klassenstufe 11 am Unterricht in dieser Fremdsprache teilnimmt.14

§ 13
Zuweisung der Schüler zum Unterricht
in der zweiten Fremdsprache

1Der Schulleiter weist die Schüler aufgrund ihrer Vorkenntnisse in den angebotenen Fremdsprachen zu Beginn der Klassenstufe 11 dem Niveau A oder B zu. 2In Zweifelsfällen kann er einen schulinternen Test anordnen.15

Vierter Teil 
Leistungsermittlung, Benotung, Zeugnisse

Erster Abschnitt 
Schriftliche, mündliche, praktische
und komplexe Leistungen16

§ 14
Grundsätze der Leistungsermittlung

(1) 1Aufgabenstellung und Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen dem Lehrer. 2Für die Abiturprüfung gelten die besonderen Regelungen vom Sechsten Teil Vierter Abschnitt.

(2) Der Leistungsermittlung dienen

1.
schriftliche Leistungen in Form von Klassenarbeiten in Klassenstufe 11 sowie Klausuren und einer Belegarbeit in den Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie
2.
sonstige Leistungen, insbesondere Kurzkontrollen, mündliche, praktische und komplexe Leistungen.

(3) 1Die Gewichtung der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten beiden Teilbewertungen liegt im pädagogischen Ermessen des Lehrers. Im Regelfall soll beiden Teilbewertungen das gleiche Gewicht zukommen. 2Komplexe Leistungen können einer Klassenarbeit oder Klausur gleichgestellt und wie diese gewichtet werden. 3Die Festlegung von Kriterien für die Ermittlung der Teilbewertungen ist Aufgabe der Fachkonferenz. 4Der Lehrer gibt zu Beginn des Schuljahres und des Kurshalbjahres die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise den Schülern bekannt.

(4) Über die Leistungen der Schüler führt der Lehrer regelmäßig Aufzeichnungen.17

§ 15
Klassenarbeiten

(1) Klassenarbeiten werden in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, also nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung, und nicht ohne vorherige Ankündigung geschrieben.

(2) 1Klassenarbeiten werden in allen Fächern mit Ausnahme von Sport geschrieben. 2Eine Klassenarbeit kann durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung der obersten Schulaufsichtsbehörde zum Nachweis des in einem längeren Unterrichtszeitraum erzielten Lernerfolgs sowie zur Orientierung für die weitere Schullaufbahn und zur Ermittlung des Förderbedarfs ersetzt werden.

(3) 1Die Zahl der Klassenarbeiten wird in den Fachkonferenzen festgelegt. 2In jedem Schulhalbjahr werden in Fächern mit drei oder mehr   Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten, in Fächern mit einer oder zwei   Wochenstunden mindestens eine Klassenarbeit geschrieben. 3Die Arbeitszeit beträgt in der Regel bis zu 90 Minuten.

(4) In der Regel soll ein Schüler nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag schreiben.18

§ 16
Klausuren, Belegarbeit

(1) 1In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I mindestens je zwei Klausuren, im Kurshalbjahr 13/II mindestens je eine Klausur anzufertigen. 2Klausuren sind anzukündigen.

(2) In jedem Grundkurs ist in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II mindestens je eine Klausur anzufertigen.

(3) Für die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 und 2 gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.

(4) 1Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten. 2Im Fach Deutsch kann die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen.

(5) In den schriftlichen Prüfungsfächern kann vor der Abiturprüfung eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.

(6) 1Als schriftlichen Leistungsnachweis erstellt jeder Schüler während eines Kurshalbjahres der Qualifikationsphase eine Belegarbeit von höchstens zehn Seiten Umfang. 2Diese geht wie eine zusätzliche Klausur in die Leistungsbewertung des entsprechenden Faches ein.19

§ 17
Kurzkontrollen

1Kurzkontrollen sind kurze schriftliche Leistungsnachweise von höchstens 40 Minuten Dauer zu Inhalten der gegenwärtig behandelten Lehrplaneinheit oder der gestellten Hausaufgaben. 2Bei der zeitlichen Planung der Kurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen.20

§ 18
Mündliche, praktische und komplexe Leistungen

(1) Über das Schuljahr verteilt sind mündliche Leistungen vom Schüler abzufordern und deren Ergebnisse festzuhalten.

(2) Praktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in Kunst, Musik und bei Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.

(3) 1Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass der Schüler ein Projekt selbstständig planen, durchführen und abschließen kann, und bestehen in der Regel aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Aufgabenteilen. 2Die Fachkonferenz beschließt zu Beginn des Schul- oder Kurshalbjahres die Durchführung der komplexen Leistungen. 3Ein Schüler soll in einem Fach nicht mehr als eine komplexe Leistung pro Schul- oder Kurshalbjahr erbringen.21

§ 19
Bewertung im Fach Sport

1Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den in den einzelnen Sportarten erteilten Bewertungen gebildet. 2Die Gewichtung der Einzelbewertungen erfolgt entsprechend den zeitlichen Anteilen im Schul- oder Kurshalbjahr.22

§ 20
Hausaufgaben

1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass der Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen kann. 2Der Lehrer ist verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen. 3Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. 4Die Ferien sind von den Hausaufgaben freizuhalten.23

§ 21
Besprechung schriftlich erbrachter Leistungen

1Alle Klassenarbeiten und Klausuren werden vom Lehrer korrigiert zurückgegeben und mit den Schülern besprochen. 2Die Zeit bis zur Rückgabe soll drei Wochen nicht überschreiten.24

§ 22
Täuschungshandlungen

(1) 1Benutzt ein Schüler unerlaubte Hilfsmittel, hält er diese bereit oder unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, insbesondere durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten, wird für den Leistungsnachweis oder die Prüfung die Note „ungenügend“ erteilt. 2Gleichzeitig ist der Grund für die Bewertung anzugeben.

(2) Stellt der Lehrer eine Täuschungshandlung fest, muss der Schüler das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen.25

§ 23
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) 1Versäumt ein Schüler die Anfertigung eines Leistungsnachweises, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für dieses Versäumnis vor. 2Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich seinem Klassenlehrer oder Tutor mitzuteilen. 3Dieser entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes. 4Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 5Der Klassenlehrer oder Tutor kann zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern.

(2) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

(3) 1Schüler, die durch ihr Verhalten die Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises stören, werden von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. 2Bei Ausschluss von einem schriftlichen Leistungsnachweis wird dieser mit „ungenügend“ bewertet.26

§ 24
Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise

(1) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit oder eine Klausur und liegt ein wichtiger Grund für dieses Versäumnis vor, entscheidet der Lehrer, ob und zu welchem Termin diese Leistung nachzuholen ist.

(2) 1Kann wegen wiederholten oder längeren Fehlens die Leistung eines Schülers in einem Fach nicht hinreichend beurteilt werden, so entscheidet der Lehrer, ob eine schriftliche Leistungsfeststellung in diesem Fach stattfindet. 2Diese ist dem Schüler und bei Minderjährigen auch den Eltern mindestens eine Woche zuvor unter Hinweis auf den Prüfungsstoff schriftlich anzukündigen. 3Es wird höchstens eine Leistungsfeststellung pro Fach im Schul- oder Kurshalbjahr durchgeführt.27

Zweiter Abschnitt 
Benotung

§ 25
Benotung in der Klassenstufe 11

(1) 1Die Leistungen der Schüler werden mit den Noten von „sehr gut“ bis „ungenügend“ bewertet. 2Die Noten haben folgende Bedeutung:

Notenbewertung
Note = Beschreibung
Sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Anforderungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte, den Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung.

(3) Zeugnisse enthalten nur ganze Noten.28

§ 26
Punktesystem
in den Jahrgangsstufen 12 und 13

1Alle Bewertungen der Schülerleistungen erfolgen mit den herkömmlichen Noten und den ihnen zugeordneten Punkten. 2In den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgt die Bewertung sämtlicher Schülerleistungen nach einem Punktesystem, welches den Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ entsprechend der Notentendenz wie folgt zugeordnet ist:

Notengebung
Note Punkte
„sehr gut“ 15/14/13 Punkte;
„gut“ 12/11/10 Punkte;
„befriedigend“ 9/8/7 Punkte;
„ausreichend“ 6/5/4 Punkte;
„mangelhaft“ 3/2/1 Punkte;
„ungenügend“ 0 Punkte.

3Es dürfen nur ganze Noten erteilt und volle Punkte gegeben werden.29

Dritter Abschnitt 
Zeugnisse

§ 27
Zeugnis

(1) Die Schüler der Klassenstufe 11 erhalten über alle Leistungen ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Klassenstufe 11 ein Jahreszeugnis.

(2) Die Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13 erhalten nach jedem Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über die in den Leistungskursen und den Grundkursen des Pflicht- und Wahlbereichs erbrachten Leistungen.

(3) 1Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wird im Zeugnis vermerkt. 2Auf Antrag des Schülers ist eine von ihm geleistete, auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(4) Das Zeugnis wird vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Vertreter und dem Klassenlehrer oder dem Tutor unterschrieben.

(5) Alle Zeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Mustern entsprechen. 30

§ 28
Ermittlung der Zeugnisnote
und der Kurshalbjahresergebnisse

(1) 1Aus den Leistungsnachweisen nach § 14 Absatz 2 ermittelt der Lehrer in Klassenstufe 11 die Halbjahresnote und am Ende der Klassenstufe 11 die Jahresnote. 2In der Qualifikationsphase tritt an die Stelle der Halbjahres- und Jahresnote das Kurshalbjahresergebnis.

(2) 1Unterrichten innerhalb eines Faches oder Kurses mehrere Lehrer, muss über die Gesamtbewertung Einvernehmen bestehen. 2Können sich die Lehrer nicht auf eine gemeinsame Note oder auf ein Kurshalbjahresergebnis einigen, entscheidet der Schulleiter oder ein von ihm benannter Lehrer im Rahmen der Vorbenotungen.31

§ 29
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife werden die Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13, die Ergebnisse der Abiturprüfung und die erreichte Durchschnittsnote ausgewiesen.

(2) Die Noten der am Ende der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer werden in das Zeugnis aufgenommen, ohne in die Durchschnittsnote einzugehen.

(3) Bei durchgehender Belegung einer Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist für diese Fremdsprache im Feld „Bemerkungen“ des Zeugnisses die erreichte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) einzutragen, sofern jeder Kurs in dieser Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen worden ist.

(4) Haben sich Schüler gemäß § 6 Absatz 5 einer Feststellungsprüfung unterzogen, ist im Feld „Bemerkungen“ des Zeugnisses einzutragen, dass durch die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache die Belegungsverpflichtung in der zweiten Fremdsprache ersetzt worden ist.32

Fünfter Teil 
Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung

§ 30
Versetzungsbestimmungen

(1) 1In die Jahrgangsstufe 12 werden nur die Schüler versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der Jahrgangsstufe 12 genügen werden. 2Dies ist der Fall, wenn die Schüler in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe von Absatz 2 ausgleichen können.

(2) 1Ein Ausgleich von Noten verschiedener Fächer ist mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch möglich. 2In den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und zusätzlich für die Beruflichen Gymnasien der Fachrichtung

1.
Agrarwissenschaft im Fach Agrartechnik,
2.
Biotechnologie im Fach Biotechnik,
3.
Ernährungswissenschaft im Fach Ernährungslehre,
4.
Gesundheit und Sozialwesen im Fach Gesundheit und Soziales,
5.
Informations- und Kommunikationstechnologie im Fach Informatiksysteme,
6.
Technikwissenschaft im Fach Technik,
7.
Wirtschaftswissenschaft im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen

kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem dieser Fächer ausgeglichen werden. 3In den Fächern, die nicht in Satz 2 genannt werden, kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, etwa einer längeren Erkrankung, können Schüler, die nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der Jahrgangsstufe 12 voraussichtlich gewachsen sein werden. 2Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.33

§ 31
Versetzungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Klassenkonferenz.

(2) Auf dem Zeugnis ist eine Bemerkung über die Versetzung oder Nichtversetzung einzutragen.34

§ 32
Wiederholung

(1) Die Klassenstufe 11 kann einmal wiederholt werden, es sei denn, der Schüler hat bereits die Klassenstufe 10 des Gymnasiums wiederholt.

(2) 1Auf Antrag des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern, kann die Klassenstufe 11 freiwillig wiederholt werden. 2Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. 3Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die am Ende der Klassenstufe 11 ausgesprochene Versetzungsentscheidung gilt als nicht getroffen.

(3) Die Wiederholung und ihr Ausschluss sind im Zeugnis zu vermerken.35

Sechster Teil 
Jahrgangsstufen 12 und 13, Abiturprüfung

Erster Abschnitt 
Allgemeines

§ 33
Struktur und Organisation

(1) 1Die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden eine pädagogische Einheit. 2Der Übergang erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. 3Der Unterricht in den einzelnen Fächern findet in Grund- und Leistungskursen statt, die jeweils ein Kurshalbjahr dauern.

(2) 1Grundkurse führen auf grundlegendem Anforderungsniveau in Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches ein. 2Es werden wesentliche Arbeitsmethoden vermittelt und Zusammenhänge im Fach sowie über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar gemacht.

(3) 1Leistungskurse vermitteln eine exemplarisch vertiefte wissenschaftspropädeutische Ausbildung im fachübergreifenden Zusammenhang auf erhöhtem Anforderungsniveau. 2Sie sind auf eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden mit dem Ziel der selbstständigen Anwendung, Übertragung und theoretischen Reflexion gerichtet. 3Die fachrichtungsbestimmenden Leistungskurse dienen in besonderer Weise einer berufsbezogenen Schwerpunktsetzung.

(4) In besonderen Ausnahmefällen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde“ Leistungskurse auch durch Zusatzkurse zu den Grundkursen gebildet werden.36

§ 34
Information, Beratung und Betreuung der Schüler

(1) 1An jedem Beruflichen Gymnasium übernimmt ein Lehrer die Aufgabe eines Oberstufenberaters, der die Schüler bei der Fächerbelegung, Kurs- und Prüfungsfächerwahl berät. 2Außerdem steht er den Eltern und Lehrern als Berater zur Verfügung.

(2) 1Ein Leistungskurslehrer oder ein Lehrer, der mehrere Kurse in einer Jahrgangsstufe unterrichtet, übernimmt als Tutor die Betreuung der Schüler, die er unterrichtet und die ihm bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 vom Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind. 2Der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei Schülern, die im Klassenverband unterrichtet werden, dem Klassenlehrer obliegen. 3Er nimmt an allen Konferenzen, die einen von ihm zu betreuenden Schüler individuell betreffen, mit beratender Stimme teil.37

Zweiter Abschnitt 
Unterrichtsfächer

§ 35
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

(1) 1Das Unterrichtsangebot gliedert sich in den Pflichtbereich und den Wahlbereich. 2In den Fächern des Pflichtbereichs wird in Leistungs- und Grundkursen, in den Fächern des Wahlbereichs ausschließlich in Grundkursen unterrichtet.

(2) 1Die Fächer des Pflichtbereichs, aus denen der Schüler gemäß den §§ 37 und 38 die zu belegenden Kurse wählt, werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Literatur und Musik;
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Gesundheit und Soziales, Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen sowie Wirtschaftslehre/Recht und
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit den Fächern Agrartechnik mit Biologie, Biologie, Biotechnik, Chemie, Ernährungslehre mit Chemie, Informatik, Informatiksysteme, Mathematik, Physik und Technik.

2Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sind als Fächer des Pflichtbereichs keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst für alle Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums Grundkurse entsprechend der jeweils geltenden Stundentafel.38

§ 36
Kursangebot

(1) 1Den Rahmen für das Angebot an Leistungs- und Grundkursen bilden die der Schule für die Jahrgangsstufen 12 und 13 zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden. 2Das Kursangebot ist vom Schulleiter insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zu gestalten. 3Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität, vorrangig bei den Leistungskursen, anzustreben. 4Das Angebot an Grund- und Leistungskursen ist so anzulegen, dass die Schüler an den verbindlichen Kursen teilnehmen und die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen können.

(2) Das bei den einzelnen Fachrichtungen im Pflicht- und Wahlbereich zulässige Kursangebot und die   Wochenstunden der einzelnen Fächer ergeben sich aus der jeweiligen Stundentafel.

(3) Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereichs können als Wahlfächer belegt werden.39

§ 37
Leistungskurse und Leistungskursfächer

(1) 1Jeder Schüler wählt aus dem Angebot seiner Schule Leistungskurse in zwei Fächern des Pflichtbereichs. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch, Englisch oder Mathematik. 3Als zweites Leistungskursfach ist zu belegen:

1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie;
2.
für die Fachrichtung Biotechnologie das Fach Biotechnik;
3.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie;
4.
für die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen das Fach Gesundheit und Soziales;
5.
für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie das Fach Informatiksysteme;
6.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft das Fach Technik in einem der Schwerpunkte Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik;
7.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

(2) Insgesamt sind in der Qualifikationsphase acht Leistungskurse zu belegen.40

§ 38
Grundkurse, Grundkursfächer und Belegpflicht

(1) 1Folgende Grundkursfächer sind belegungspflichtig, sofern diese nicht bereits als Leistungskursfach belegt worden sind:

1.
im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
2.
in einem der Fächer Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse,
3.
im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
4.
im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
5.
in einer Naturwissenschaft die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13
 
a)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft und Biotechnologie jeweils Chemie oder Physik,
 
b)
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft Biologie oder Physik und
 
c)
für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie, Technikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft jeweils Biologie, Chemie oder Physik,
6.
zur Erfüllung des Pflichtbereichs in den Fremdsprachen
 
a)
vier Grundkurse im Fach Englisch und vier Grundkurse in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder
 
b)
vier Grundkurse aus einer der beiden in der Sekundarstufe I begonnenen und fortgeführten Fremdsprachen sowie zwei weitere Grundkurse
 
 
aa)
bezogen auf die jeweilige Fachrichtung für die Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Wirtschaftswissenschaft in einer weiteren Naturwissenschaft oder für alle weiteren Fachrichtungen in einer Naturwissenschaft oder im Fach Informatik oder
 
 
bb)
unabhängig von der Fachrichtung in den Fächern Kunst, Literatur oder Musik oder in einer Fremdsprache,
7.
zusätzlich
 
a)
in den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Gesundheit und Sozialwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht und
 
b)
in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Informatik,
8.
im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 und
9.
im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13.

2Doppelbelegungen desselben Faches sind unzulässig.

(2) Die Belegpflicht in der Jahrgangsstufe 13 entfällt für eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 genannten Fächer, wenn der Schüler die Einbringung einer besonderen Lernleistung gemäß § 45 wählt, das nicht fortgeführte Grundkursfach kein Prüfungsfach ist und durch die besondere Lernleistung die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der Fremdsprache nicht gefährdet ist.

(3) Schüler, die im Fach Sport nicht unterrichtet werden, haben Grundkurse in anderen Fächern zu belegen.41

§ 39
Kurswahl

(1) 1Der Schulleiter unterbreitet das Kursangebot für die Qualifikationsphase, in dessen Rahmen die Schüler das erste Leistungskursfach und die Grundkurse wählen. 2Leistungskurse und die Grundkurse der Prüfungsfächer werden für die gesamte Qualifikationsphase gewählt. 3In der Jahrgangsstufe 13 können mit Ausnahme der Fächer Kunst, Literatur und Musik nur solche Grundkurse gewählt werden, die bereits in Jahrgangsstufe 12 belegt wurden. 4Durch die Wahl eines Grund- oder Leistungskurses in einem bestimmten Fach erwirbt der Schüler keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses.

(2) 1Das erste Leistungskursfach und die in der Qualifikationsphase durchgängig zu belegenden Grundkurse sind spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 zu wählen. 2Die weiteren Grundkurse werden jeweils spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 oder Jahrgangsstufe 12 gewählt. 3Nach der Kurswahl legt der Schulleiter die Kurse fest.

(3) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Kurswechsel oder ein Austritt aus einem Kurs innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn zulässig. 2Die Genehmigung hierfür erteilt der Schulleiter auf Antrag des Schülers unter der weiteren Voraussetzung, dass pädagogische oder organisatorische Gründe nicht entgegenstehen.42

Dritter Abschnitt 
Gesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung

§ 40
Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt sich zusammen aus Kurshalbjahresergebnissen in der Qualifikationsphase und den Ergebnissen der Abiturprüfung in den Abiturprüfungsfächern.

(2) In der Qualifikationsphase bringt jeder Schüler die Kurshalbjahresergebnisse der folgenden Kurse in die Gesamtqualifikation ein:

1.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 in den fünf Abiturprüfungsfächern,
2.
soweit nicht bereits nach Nummer 1 eingebracht
 
a)
bezogen auf die jeweilige Fachrichtung
 
 
aa)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
 
 
bb)
für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
 
b)
unabhängig von der Fachrichtung zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache, sofern die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife mit dieser Fremdsprache auf dem Niveau B erfüllt werden,
3.
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
4.
mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach.

(3) 1Nach Wahl des Schülers können ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 weitere Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. 2Der Schüler bestimmt diese zusätzlich einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse spätestens zwei Schultage nach der Ausgabe der Zeugnisse für das zweite Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 13. 3Insgesamt sind 36 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.

(4) Die in der Qualifikationsphase erreichte Punktzahl berechnet sich wie folgt:

Formel
Zähler/Nenner Multiplikator
Summe aller eingebrachten
Kurshalbjahresergebnisse

 • 40.
Anzahl der eingebrachten
Kurshalbjahresergebnisse

1In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskurse jeweils doppelt und die der Grundkurse jeweils einfach ein. 2Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse werden die Leistungskurse doppelt gezählt. 3Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet und ab n,5 wird aufgerundet. 4In der Qualifikationsphase sind mindestens 200 von höchstens 600 Punkten zu erbringen.

(5) 1Zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation werden die aus den Kurshalbjahresergebnissen in der Qualifikationsphase ermittelte Punktzahl und die aus den Ergebnissen der Abiturprüfung ermittelte Punktzahl addiert und gemäß der Umrechnungstabelle in Anlage 1 in die Durchschnittsnote umgerechnet. 2Insgesamt sind mindestens 300 und höchstens 900 Punkte zu erreichen.43

§ 41
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Schulleiter.

(2) 1Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 13, der in der Qualifikationsphase

1.
die erforderlichen, jeweils mit mehr als null Punkten abgeschlossenen Kurse gemäß den §§ 37 und 38 belegt und die Kurse gemäß § 40 Absatz 2 und 3 eingebracht hat sowie
2.
die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Mindestpunktzahl gemäß § 40 Absatz 4 Satz 5 erreicht oder unter Einschluss der Ergebnisse im Kurshalbjahr 13/II noch erreichen kann.

2Es dürfen höchstens neun eingebrachte Kurse mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen werden. 3Die Leistungskurse werden doppelt gezählt.

(3) 1Jeder zugelassene Schüler nimmt an der Abiturprüfung teil. 2Die Teilnahme an der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 52 Absatz 1 und 2 ist nur möglich, wenn aufgrund der bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife rechnerisch noch erreicht werden kann.44

§ 42
Abiturprüfung

1In der Abiturprüfung bringt jeder Schüler die Summe der Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils in vierfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. 2Jedes Prüfungsergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet und ab n,5 wird aufgerundet. 3Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 45 erbracht, tritt deren Ergebnis an die Stelle der Prüfungsleistung im Prüfungsfach P5. 4In den fünf Abiturprüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 Punkte von höchstens 300 Punkten erreicht werden. 5Dabei sind in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung zu erbringen.45

§ 43
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) 1Werden die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 41 Absatz 2 oder die Voraussetzungen gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt, wird die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt. 2Dies ist dem Schüler unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn

1.
in der Abiturprüfung die Voraussetzungen gemäß § 42 Satz 3 und 4 erfüllt sind und keine Leistung in einem Prüfungsfach einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit null Punkten in einfacher Wertung bewertet worden ist und
2.
in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II die Mindestpunktzahl von 200 Punkten gemäß § 40 Absatz 4 Satz 5 erreicht wurde und höchstens neun eingebrachte Kurse mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen wurden; Leistungskurse werden doppelt gezählt.46

§ 44
Teile und Fächer der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung besteht aus dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil.

(2) 1Die Abiturprüfung findet in folgenden Prüfungsfächern statt:

1.
Leistungskursfach (P1): schriftlich, Dauer 240 bis 300 Minuten
2.
Leistungskursfach (P2): schriftlich, Dauer 240 bis 300 Minuten
3.
Grundkursfach (P3): schriftlich, Dauer 180 bis 240 Minuten
4.
Grundkursfach (P4): mündlich, Dauer 30 Minuten
5.
Grundkursfach (P5): mündlich, Dauer 30 Minuten.

2Werden dem Prüfungsteilnehmer mehrere Prüfungsaufgaben vorgelegt, aus denen er eine Auswahl für die Bearbeitung zu treffen hat, verlängert sich die Bearbeitungsdauer in diesem Prüfungsfach um 15 Minuten. 3Die Festlegung trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift. 4Den Schülern wird die Festlegung zu Beginn der Qualifikationsphase bekannt gegeben.

(3) 1Der Schüler bestimmt in der Jahrgangsstufe 13 sein drittes, viertes und fünftes Abiturprüfungsfach aus dem Pflichtbereich. 2Die Wahl erfolgt schriftlich

1.
für das Prüfungsfach P3 spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 und
2.
für die Prüfungsfächer P4 und P5 spätestens am Ende der ersten Schulwoche des Kurshalbjahres 13/II.

(4) 1Die Abiturprüfung findet im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 statt. 2Die Termine und die Dauer der Abiturprüfung werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(5) Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache sind verbindliche Prüfungsfächer.

(6) 1In Abhängigkeit von der Wahl des ersten Leistungskursfaches gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 ist Deutsch oder Mathematik Prüfungsfach P3. 2Ist Englisch erstes Leistungskursfach, hat der Schüler im Prüfungsfach P3 die Wahl zwischen Deutsch und Mathematik.

(7) Bei der Wahl des Prüfungsfaches P4 und P5 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1.
Durch die fünf Prüfungsfächer müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein.
2.
In dem Prüfungsfach müssen vier Grundkurse in der Qualifikationsphase belegt worden sein.

(8) 1Für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie und Technikwissenschaft ist Geschichte/Gemeinschaftskunde oder Wirtschaftslehre/Recht weiteres Prüfungsfach. 2Für diese Fachrichtungen gilt:

1.
Geschichte/Gemeinschaftskunde kann Prüfungsfach P3 an Stelle von Deutsch oder Prüfungsfach P4 sein.
2.
Wirtschaftslehre/Recht kann nur Prüfungsfach P4 sein.

(9) 1In

1.
den Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft sind jeweils Biologie, Chemie oder Physik weitere Prüfungsfächer,
2.
der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen kann Wirtschaftslehre/Recht weiteres Prüfungsfach sein und
3.
der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft kann Informatik weiteres Prüfungsfach sein.

2In diesen Fachrichtungen kann Physik an Stelle von Mathematik Prüfungsfach P3 sein.47

§ 45
Besondere Lernleistung

(1) 1An die Stelle der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach P5 können die Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung einbringen, deren Umfang dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen soll. 2Bei der Wahl der übrigen Prüfungsfächer P1 bis P4 ist zu berücksichtigen, dass die besondere Lernleistung nicht an die Stelle einer Abiturprüfung im Fach Mathematik treten kann und dass durch die übrigen Prüfungsfächer weiterhin alle drei Aufgabenfelder abgedeckt sein müssen. 3Will ein Schüler eine besondere Lernleistung einbringen, hat er dies dem Oberstufenberater spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 schriftlich und unwiderruflich mitzuteilen. 4Besondere Lernleistungen sind:

1.
ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern oder vom Bund geförderten oder aus einem internationalen Leistungswettbewerb,
2.
eine Jahresarbeit,
3.
die Aufarbeitung einer aus einem Projekt oder Praktikum abgeleiteten Problemstellung.

(2) 1Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem öffentlichen Kolloquium, das in der Regel 45 Minuten je Schüler dauert, zu verteidigen. 2Voraussetzung für die Einbringung ist, dass weder die besondere Lernleistung insgesamt noch wesentliche Bestandteile derselben bereits als Leistungsnachweise in die Bewertung eingegangen sind. 3Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.

(3) 1§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 47 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kursfachlehrers der Betreuer der besonderen Lernleistung in den Prüfungs- und Fachausschuss berufen wird. 2In den Fachausschuss für das Kolloquium kann in Abhängigkeit vom Thema der besonderen Lernleistung zusätzlich ein weiterer Fachlehrer mit Stimmrecht berufen werden. 3In diesem Fall hat der Protokollant kein Stimmrecht.

(4) 1§ 56 gilt entsprechend. 2Liegt eine auf die Dokumentation bezogene Täuschungshandlung vor, gilt auch das Kolloquium als mit null Punkten bewertet.

(5) Für die Dokumentation gilt § 49 Absatz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kursfachlehrers der Betreuer der besonderen Lernleistung tritt.

(6) Für das Kolloquium gelten § 48 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4, § 51 Absatz 2 und 5 und hinsichtlich der Teilnahme von Zuhörern an der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses § 51 Absatz 6 sowie die §§ 54 und 55 entsprechend.

(7) 1Bei der Bewertung der besonderen Lernleistung zählt die Dokumentation zweifach und das Kolloquium einfach. 2Fachpraktische Anteile werden bei der Bewertung der Dokumentation im Verhältnis ihrer Bedeutung berücksichtigt. 3Für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl der besonderen Lernleistung gilt die Anlage 2.48

Vierter Abschnitt 
Abiturprüfung

§ 46
Prüfungsausschuss

(1) 1Zur Durchführung der Abiturprüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Diesem gehören an

1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde; in der Regel ist das ein Schulleiter eines anderen Beruflichen Gymnasiums,
2.
als Stellvertreter des Vorsitzenden der Schulleiter oder dessen Stellvertreter,
3.
alle Lehrer, die in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung Unterricht erteilt haben.

3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen, soweit dies insbesondere für die Durchführung der mündlichen Prüfung erforderlich ist.

(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Bildung der Fachausschüsse,
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,
3.
Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,
5.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Prüfungen, der Gesamtqualifikation der Prüfungsteilnehmer und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
6.
Entscheidung bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung,
7.
Herbeiführung einer Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet ist.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung verantwortlich.

(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. 2Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

(5) 1Eine Lehrkraft, die zu einem Schüler in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, kann nicht in den Prüfungsausschuss berufen oder als Prüfer in dem Prüfungsverfahren dieses Schülers eingesetzt werden. 2Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde. 3Diese entscheidet über den Ausschluss.

(6) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungsausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(8) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.49

§ 47
Fachausschüsse

(1) 1Für jedes Abiturprüfungsfach werden an den Beruflichen Gymnasien ein oder bei Bedarf mehrere Fachausschüsse gebildet. 2Der Fachausschuss entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der vom Kursfachlehrer unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) 1Die Fachausschüsse werden aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebildet. 2Ein Fachausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem prüfenden Kursfachlehrer und einem weiteren Lehrer als Protokollanten. 3Die Mitglieder des Fachausschusses sollen die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben und der Kursfachlehrer soll im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben.

(3) 1Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er ihn beanstanden und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.50

§ 48
Verfahren, Protokoll

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

(2) Die Lehrkräfte, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung und gegebenenfalls ordnungswidriges Verhalten und Täuschungshandlungen festgehalten werden.

(3) 1Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. 2Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörer, etwaige Genehmigungen und Einverständnisse nach § 51 Absatz 6, den Beginn und das Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl sowie gegebenenfalls Angaben zu ordnungswidrigem Verhalten und Täuschungshandlungen enthalten. 3Die schriftlich formulierten Prüfungsaufgaben sind dem Protokoll beizufügen. 4Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.

(4) 1Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die geltenden Bestimmungen belehrt. 2Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. 3Dies ist im Protokoll zu vermerken.51

§ 49
Schriftlicher Abiturprüfungsteil

(1) Die Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich gestellt.

(2) 1Jede Prüfungsarbeit wird zuerst vom Kursfachlehrer als Erstkorrektor und danach von einem weiteren Lehrer als Zweitkorrektor korrigiert. 2Der Zweitkorrektor wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.

(3) 1Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu drei Punkte wird die Prüfungsnote als arithmetisches Mittel aus den beiden Korrekturergebnissen gebildet. 2Ergibt dies keine volle Punktzahl, ist aufzurunden. 3Ein vom Prüfungsausschuss bestimmter Drittkorrektor setzt die endgültige Punktzahl im Rahmen der Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors fest, sofern

1.
die Abweichung mehr als drei Punkte beträgt oder
2.
der Erstkorrektor oder der Zweitkorrektor die Leistung mit null Punkten bewertet hat.52

§ 50
Praktischer Prüfungsteil im Leistungskursfach Englisch

(1) 1Hat der Prüfungsteilnehmer Englisch als Leistungskurs belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Fach abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil mit einer Prüfungsaufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz zusammen. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. 3Die Prüfungszeit für beide Prüfungsteile darf die Gesamtprüfungszeit gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.

(2) 1Das Ergebnis für dieses Prüfungsfach setzt sich aus der Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil und der Bewertung für den praktischen Prüfungsteil zusammen. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt fest, in welchem Verhältnis jeweils die Bewertung für den schriftlichen und den praktischen Prüfungsteil in die Prüfungsnote für dieses Prüfungsfach einfließt. 3Der schriftliche Prüfungsteil ist dabei in der Regel höher zu gewichten.

(3) 1Der schriftliche Prüfungsteil dauert 240 bis 270 Minuten. 2Die §§ 46, 48 Absatz 1, 2 und 4, §§ 49 sowie 53 gelten entsprechend.

(4) 1Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 47, 48 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 entsprechend. 2Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung mit zwei und im Ausnahmefall mit drei Prüfungsteilnehmern. 3Der praktische Prüfungsteil dauert bei zwei Prüfungsteilnehmern insgesamt 20 Minuten, bei drei Prüfungsteilnehmern insgesamt 25 Minuten.

(5) Im Anschluss an jeden praktischen Prüfungsteil entscheidet der Fachausschuss über die Bewertung für jeden Prüfungsteilnehmer.53

§ 51
Mündlicher Abiturprüfungsteil

(1) 1Die mündlichen Prüfungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfolgen im Anschluss an den schriftlichen Abiturprüfungsteil. 2Jeder Prüfungsteilnehmer wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuss geprüft.

(2) Der Prüfungsplan der mündlichen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) 1Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie besteht zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers und einem Prüfungsgespräch. 3Die Prüfungsaufgaben für den Vortrag werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. 4Er kann sich 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten unter Aufsicht vorbereiten.

(4) Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.

(5) Der Fachausschuss setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest und teilt es dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich mit.

(6) 1An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses andere Personen teilnehmen. 2Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses des Prüfungsteilnehmers.54

§ 52
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) 1In den Abiturprüfungsfächern P1 bis P5, einschließlich der besonderen Lernleistung, finden nach Maßgabe von Absatz 2 zusätzliche mündliche Prüfungen statt. 2Wird ein Prüfungsteilnehmer in einem Fach zusätzlich mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus Anlage 2. 3Bei der Bewertung zählt die vorhergehende Prüfung zweifach und die zusätzliche mündliche Prüfung einfach.

(2) 1Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist durchzuführen,

1.
wenn die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit null Punkten bewertet wurde,
2.
nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, insbesondere bei erheblichen Abweichungen von sechs oder mehr Punkten zwischen den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und dem arithmetischen Mittel aus den Kurshalbjahresergebnissen in den vier Kurshalbjahren 12/I bis 13/II oder
3.
auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag des Prüfungsteilnehmers. 2Der Antrag ist spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen.

2Der Prüfungsteilnehmer ist bei Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse über das Erfordernis der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 zu unterrichten.

(3) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.55

§ 53
Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils

1Spätestens drei Schultage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 sind den Prüfungsteilnehmern die Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils mitzuteilen. 2Die Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse erfolgt zusammen mit der Ausgabe des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 13/II. 3Gleichzeitig endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 13.56

§ 54
Nachteilsausgleich

(1) 1Die besonderen Belange von Schülern mit Behinderung sind während der Ausbildung und im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. 2Behinderung im Sinne von Satz 1 ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit des Schülers im Vergleich zu seinen gleichaltrigen Mitschülern ohne Behinderung führt. 3Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß Satz 1 gleichgestellt.

(2) 1Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, welche die Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. 2Der Antrag soll spätestens drei Monate vor der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit gestellt werden. 3Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.57

§ 55
Versäumnis, Nachprüfungen

(1) 1Versäumt ein Prüfungsteilnehmer die Abiturprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung aus wichtigem Grund, kann er die entsprechende Prüfung jeweils am Nachprüfungstermin nachholen. 2Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch diesen Nachprüfungstermin aus wichtigem Grund, kann er die Abiturprüfung im folgenden Jahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 nachholen. 3Diese Wiederholung wird nicht auf die Verweildauer angerechnet. 4Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder bei Minderjährigen der Eltern, einen außergewöhnlichen Härtefall fest, kann die entsprechende Prüfung ohne vollständige Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 an einem weiteren Nachprüfungstermin nachgeholt werden.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer hat den Grund des Versäumnisses durch Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 3Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. 4Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder des Amtsarztes verlangen.

(3) 1Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen und die Prüffähigkeit beeinflussenden Beeinträchtigung einer Prüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3Letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) 1Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Verneint der Prüfungsausschuss einen wichtigen Grund für das Versäumnis, ist die versäumte Prüfung jeweils mit null Punkten zu bewerten.58

§ 56
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung im Sinne von § 22 Absatz 1 begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsicht führenden Lehrer zu protokollieren.

(2) Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist wie folgt zu verfahren:

1.
1Eine noch nicht beendete Prüfung wird abgebrochen. 2Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei einer mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.
2.
1Die Prüfungsleistung ist mit null Punkten zu bewerten. 2Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und praktischen Prüfungsteil gemäß § 50 wird die Prüfung in diesem Prüfungsfach mit null Punkten bewertet.
3.
In schweren Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Prüfungsteilnehmer von der Abiturprüfung ausschließen.

(3) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.

(4) Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und das Zeugnis einziehen.

(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.59

§ 57
Schlusssitzung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse und die Gesamtqualifikation fest und entscheidet über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Die Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist dem Prüfungsteilnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen.60

Fünfter Abschnitt 
Wiederholung

§ 58
Wiederholung einer Jahrgangsstufe

(1) Sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde, kann der Schüler die Jahrgangsstufe 12 einmal wiederholen, wenn

1.
dies der Schüler beim Schulleiter beantragt oder dieser Antrag bei Minderjährigen von den Eltern gestellt wird,
2.
bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 feststeht, dass der Schüler die Zulassungsvoraussetzungen nach § 41 Absatz 2 nicht erfüllen wird.

(2) 1Steht bereits am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest oder ist zu erwarten, dass der Schüler die Zulassungsvoraussetzungen nach § 41 Absatz 2 nicht erfüllen wird, soll der Schulleiter dem Schüler auf Antrag gestatten, die Kurshalbjahre 12/II und 13/I einmal zu wiederholen, wenn nicht bereits die Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 wiederholt wurde. 2Ist eine Wiederholung ausgeschlossen und steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 41 Absatz 2 nicht erfüllt werden, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(3) 1Wurde die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt, soll der Schulleiter dem Schüler auf Antrag gestatten, die Jahrgangsstufe 13 einmal zu wiederholen. 2Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Satz 2.61

§ 59
Kurswahl bei Wiederholung

(1) 1Bei einer Wiederholung wählt der Schüler im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Grundkurse neu. 2Falls beide Schulhalbjahre der Jahrgangsstufe 12 wiederholt werden, gilt dies auch für das erste Leistungskursfach. 3Die Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass Grund- und Leistungskurse angeboten werden, die ihrer früheren Wahl entsprechen.

(2) Bei Wiederholung verfallen die im ersten Durchgang erbrachten Kurshalbjahresergebnisse.

(3) 1Können Kurse, die für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderlich sind, nicht belegt werden, hat sich der Schüler ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Kurshalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. 2Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurshalbjahres. Die Leistungsfeststellung wird von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer vorgenommen, der den Schüler während der Vorbereitung berät.62

Sechster Abschnitt 
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 60
Teilnehmer

Wer die allgemeine Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums oder Beruflichen Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) ablegen.63

§ 61
Zulassung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.
bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet hat;
2.
die Aufnahmevoraussetzungen für das Berufliche Gymnasium erfüllt;
3.
nicht bereits anderweitig die allgemeine Hochschulreife erworben hat und
4.
nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife versagt bekam.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Bewerber in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums oder Beruflichen Gymnasiums war.

(3) 1Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung ist vom Bewerber bei der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember für die Prüfung im folgenden Kalenderjahr zu beantragen. 2Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist den Bewerber einem Beruflichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. 3Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit lückenlosen Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit;
2.
ein Lichtbild in Passbildformat;
3.
eine Kopie der Geburtsurkunde;
4.
beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen;
5.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Bewerber schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der Hochschulreife teilgenommen hat;
6.
eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 62 Absatz 3 bis 6 und
7.
eine Erklärung über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung.64

§ 62
Organisation, Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung

(1) 1Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gilt der Sechste Teil Vierter Abschnitt, mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 55 Absatz 1 Satz 2, entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. 2§ 52 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Abiturprüfungsfächer P1 bis P3 gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die vier schriftlichen Prüfungsfächer gemäß Absatz 5 und an die Stelle der mündlichen Prüfungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 die vier mündlichen Prüfungsfächer gemäß Absatz 6 Satz 1 treten.

(2) 1Die Prüfung kann nur im Rahmen des Fächerangebotes der Stundentafel für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Gymnasien und der Abiturprüfung für Schüler der Beruflichen Gymnasien mit Vollzeitunterricht abgelegt werden. 2Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil.

(3) In dem fachrichtungsbestimmenden Fach des jeweiligen Beruflichen Gymnasiums und in den Fächern Mathematik, Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte/Gemeinschaftskunde und einer Naturwissenschaft ist auf jeden Fall eine Prüfung abzulegen.

(4) Neben dem zweiten Leistungskursfach der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 ist Deutsch, Mathematik oder Englisch als erstes Leistungskursfach zu benennen.

(5) 1Schriftliche Prüfungen werden in den folgenden vier Fächern durchgeführt:

1.
Deutsch, Englisch oder Mathematik als erstes Leistungskursfach;
2.
zweites Leistungskursfach gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3;
3.
in Abhängigkeit von der Wahl des ersten Leistungskursfaches ist Deutsch oder Mathematik drittes Prüfungsfach. 2Ist Englisch erstes Leistungskursfach, kann zwischen Deutsch und Mathematik gewählt werden, und
4.
Geschichte/Gemeinschaftskunde oder Physik.

2Durch die Fächer der schriftlichen Prüfung müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein. 3Ist Englisch erstes Leistungskursfach, gilt für die Prüfung § 50 entsprechend.

(6) 1Die mündliche Prüfung erfolgt in vier Fächern, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. 2Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn der schriftliche Abiturprüfungsteil nach § 63 Absatz 3 bestanden wurde.65

§ 63
Bewertung, Gesamtqualifikation

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemäß § 26 mit Punkten bewertet und mit den in folgender Tabelle aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht:

Gesamtqualifikation
Laufende Nummer  Prüfungsfach Faktor Höchstpunktzahl
Prüfungsfach Faktor Höchstpunktzahl
1. Leistungskursfach (P1),
schriftlich
13 195
2. Leistungskursfach (P2),
schriftlich
13 195
3. Grundkursfach (P3),
schriftlich
  9 135
4. Grundkursfach (P4),
schriftlich
  9 135
5. Grundkursfach (P5),
mündlich
  4   60
6. Grundkursfach (P6),
mündlich
  4   60
7. Grundkursfach (P7),
mündlich
  4   60
8. Grundkursfach (P8),
mündlich
  4   60

(2) 1Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, errechnet sich, abweichend von Absatz 1, die in die Gesamtqualifikation einzubringende Punktzahl in diesem Prüfungsfach wie folgt:

1.
Leistungskursfach: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 13,
2.
Grundkursfach, schriftlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 9,
3.
Grundkursfach, mündlich: Multiplikation des aus der Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 4.

2Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet und ab n,5 wird aufgerundet.

(3) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Prüfungsfächer P1 bis P4 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit null Punkten in einfacher Wertung bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden.

(4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Fächer P5 bis P8 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit null Punkten in einfacher Wertung bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

(5) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil bestanden wurden.66

§ 64
Zeugnis

(1) Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde werden die Ergebnisse der acht Prüfungsfächer, die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote ausgewiesen.

(2) Die Feststellung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Umrechnungstabelle in Anlage 1.67

§ 65
Wiederholung der Schulfremdenprüfung

Schulfremde, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Prüfung im folgenden Kalenderjahr einmal wiederholen. 68

Siebter Teil 
Doppelqualifizierender Bildungsgang69

§ 66
Duale Berufsausbildung mit Abitur

(1) 1Im doppelqualifizierenden Bildungsgang werden Schüler neben der schulischen Ausbildung auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet. 2§ 2 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Doppelqualifizierende Bildungsgänge können in den Fachrichtungen

1.
Informations- und Kommunikationstechnologie,
2.
Technikwissenschaft und
3.
Wirtschaftswissenschaft

in Verbindung mit den jeweils diesen Fachrichtungen zugewiesenen Ausbildungsberufen gemäß Anlage 3 eingerichtet werden.

§ 67
Struktur und Dauer der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung dauert in der Regel vier Schuljahre. 2An die Klassenstufe 11 schließt sich eine Qualifikationsphase der Jahrgangsstufen 12 und 13 von insgesamt drei Schuljahren an. 3Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und in einen betrieblichen Teil.

(2) 1Die Kurshalbjahre 12/I bis 13/I enden in der Regel nach 18 Unterrichtswochen. 2Das Kurshalbjahr 13/II umfasst mindestens 15 Unterrichtswochen.

(3) 1Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die jeweilige Fachrichtung erlassenen Stundentafeln und einem mit der für den anerkannten Beruf zuständigen Stelle abgestimmten Ausbildungsplan für den Blockunterricht. 2Für die allgemeinbildenden Fächer gelten die Lehrpläne des Beruflichen Gymnasiums und für die berufsbezogenen Fächer die lernfeldstrukturierten Lehrpläne für den jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Anlage 3.

§ 68
Besondere Aufnahme- und Ausbildungsvoraussetzungen

(1) Schüler, die in den doppelqualifizierenden Bildungsgang aufgenommen werden möchten, ergänzen ihren Aufnahmeantrag für das Berufliche Gymnasium entsprechend.

(2) 1In der Klassenstufe 11 haben die Schüler dem Schulleiter einen Berufsausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb nachzuweisen. 2Für anerkannte Ausbildungsberufe mit 42monatiger Ausbildungsdauer ist der Nachweis spätestens bis zum 31. Januar und für anerkannte Ausbildungsberufe mit 36monatiger Ausbildungsdauer spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres zu erbringen.

(3) 1Für Schüler ohne Berufsausbildungsvertrag endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach der Klassenstufe 11. 2Sie setzen ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fort.

§ 69
Beginn der betrieblichen Ausbildung und Urlaubsanspruch

(1) Die betriebliche Ausbildung beginnt bei anerkannten Ausbildungsberufen mit einer 42monatigen Ausbildungsdauer während des Besuchs der Klassenstufe 11 am 1. März des laufenden Schuljahres und bei anerkannten Ausbildungsberufen mit einer 36monatigen Ausbildungsdauer am 1. August des auf die Klassenstufe 11 folgenden Schuljahres.

(2) Schüler im doppelqualifizierenden Bildungsgang sind verpflichtet, ihren Urlaub innerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

§ 70
Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in der Qualifikationsphase

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet bei 42monatigen Ausbildungsgängen bis zum 15. Februar und bei 36monatigen Ausbildungsgängen bis zum 15. Juni des laufenden Schuljahres anhand der in Klassenstufe 11 befindlichen Schüler mit Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in der Qualifikationsphase. 2Maßgeblich ist eine Mindestschülerzahl von 16 Schülern.

(2) 1Wird die Mindestschülerzahl gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht erreicht, wird der doppelqualifizierende Bildungsgang nach Abschluss der Klassenstufe 11 beendet. 2In diesem Fall haben die betroffenen Schüler die Möglichkeit, die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortzuführen oder das Schulverhältnis am Beruflichen Gymnasium zu beenden und sich weiter in dem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden zu lassen.

§ 71
Wiederholung und Ausscheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang

(1) 1Die Wiederholung der Klassenstufe 11 oder einer Jahrgangsstufe ist im berufsqualifizierenden Bildungsgang nicht möglich. 2Die §§ 32, 58 Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung.

(2) 1Der Schüler scheidet aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang aus, wenn

1.
die Versetzung von der Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 zu versagen ist,
2.
das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig endet oder
3.
die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann.

2In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 3 kann der Schüler die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortsetzen. 3§ 9 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 findet keine Anwendung.

(3) 1Konnte im doppelqualifizierenden Bildungsgang die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden, weil der Schüler zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde oder diese nicht bestanden hat, kann der Schüler die Jahrgangsstufe 13 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung einmal wiederholen. 2Wird die Abiturprüfung nach der Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 erneut nicht bestanden, endet das Schulverhältnis.

§ 72
Grund- und Leistungskurs, Beleg- und Einbringungspflicht

(1) 1Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II zu belegen:

1.
acht Leistungskurse im ersten und zweiten Leistungskursfach,
2.
vier Grundkurse im Fach Deutsch,
3.
vier Grundkurse im Fach Englisch und
4.
vier Grundkurse im Fach Mathematik,

sofern nicht eines dieser Fächer bereits als erstes Leistungskursfach belegt worden ist, sowie

5.
vier Grundkurse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde,
6.
vier Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,
7.
vier Grundkurse im Fach Sport,
8.
vier Grundkurse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
9.
zusätzlich
 
a)
vier Grundkurse in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder
 
b)
zwei Grundkurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in den Fächern Kunst, Literatur oder Musik oder in einer Fremdsprache.

2In einem der Fächer Kunst, Literatur oder Musik sind mindestens zwei Grundkurse zu belegen.

(2) 1Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II in die Gesamtqualifikation einzubringen:

1.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in den vier Prüfungsfächern und
2.
soweit nicht bereits nach Nummer 1 eingebracht
 
a)
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, Mathematik und Englisch,
 
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache, sofern die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife mit dieser Fremdsprache auf dem Niveau B erfüllt werden,
 
c)
jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,
 
d)
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
 
e)
mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach.

2Insgesamt sind 34 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.

§ 73
Abiturprüfung

(1) Abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 findet die Abiturprüfung nur in den vier Prüfungsfächern P1 bis P4 statt.

(2) 1Unter den Prüfungsfächern müssen zwei der drei Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. 2Durch die Prüfungsfächer müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein. 3Drittes Prüfungsfach ist Deutsch oder Mathematik.

(3) 1In der Abiturprüfung bringt jeder Schüler die Summe der Punkte in den vier Prüfungsfächern in fünffacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. 2Jedes Prüfungsergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet und ab n,5 wird aufgerundet. 3In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 25 Punkte in fünffacher Wertung zu erbringen.

(4) 1Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 45 erbracht, wird deren Ergebnis als fünftes Prüfungsfach P5 gewertet. 2Die Summe der Punkte in den fünf Prüfungsfächern geht dabei in vierfacher Wertung in die Abiturprüfung ein. 3Jedes Prüfungsergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet und ab n,5 wird aufgerundet. 4In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung zu erbringen.

(5) In den Prüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 von höchstens 300 Punkten erreicht werden.

§ 74
Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) 1Das Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife muss dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster entsprechen. 2§ 29 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Zusätzlich werden auf dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife die in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts erteilten Noten nachrichtlich ausgewiesen.

Achter Teil 
Schlussbestimmungen70

§ 75
Übergangsregelung

(1) Die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der bis zum 29. April 2017 geltenden Fassung gilt für Schüler, die sich am 1. März 2017 in einem Schulverhältnis mit einem Beruflichen Gymnasium befanden, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden für Schüler, die am 1. März 2017 die Klassenstufe 11 oder die Klassenstufe 12 besuchen, auf Antrag anstelle der §§ 39, 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 in der bis zum 29. April 2017 geltenden Fassung die §§ 40, 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 43 in der ab dem 30. April 2017 geltenden Fassung Anwendung.

(3) 1Antragsberechtigt sind Schüler und bei Minderjährigen die Eltern. 2Der Antrag ist beim Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums zu stellen, dem das Berufliche Gymnasium angehört. 3Schüler gemäß Absatz 2 Nummer 2 haben den Antrag spätestens zehn Schultage vor dem in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf für das jeweilige Schuljahr bestimmten Termin für die Zulassungsentscheidung zur Abiturprüfung zu stellen. 4Die Antragsfrist gemäß Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.

(4) Eine Antragstellung ist nach dem 31. Juli 2021 nicht mehr zulässig.71

Anlage 1
(zu § 40 Absatz 5 Satz 1 und § 64 Absatz 2)72

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)

Errechnung der Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote
900 – 823 1,0
822 – 805 1,1
804 – 787 1,2
786 – 769 1,3
768 – 751 1,4
750 – 733 1,5
732 – 715 1,6
714 – 697 1,7
696 – 679 1,8
678 – 661 1,9
660 – 643 2,0
642 – 625 2,1
624 – 607 2,2
606 – 589 2,3
588 – 571 2,4
570 – 553 2,5
552 – 535 2,6
534 – 517 2,7
516 – 499 2,8
498 – 481 2,9
480 – 463 3,0
462 – 445 3,1
444 – 427 3,2
426 – 409 3,3
408 – 391 3,4
390 – 373 3,5
372 – 355 3,6
354 – 337 3,7
336 – 319 3,8
318 – 301 3,9
300 4,0

Der Umrechnungstabelle liegt folgende Berechnung zugrunde:

Formel2: N = 17 durch 3 minus P durch 180

Anlage 273

Anlage 2
Tabelle zur Ermittlung der Gesamtzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung

Anlage 3
(zu § 66 Absatz 2)74

Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums

Zuordnung der anerkannten Ausbildungsberufe zu den Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums
Fachrichtung Zweites Leistungskursfach Zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe berufsbezogener Lehrplan
Fachrichtung Zweites Leistungskursfach Zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe berufsbezogener Lehrplan
Informations- und Kommunikationstechnologie Informatiksysteme Fachinformatiker oder Fachinformatikerin und Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker oder Informations- und Telekommunikationssystem- Elektronikerin Informationstechnik
Technikwissenschaft Technik/Elektrotechnik Mechatroniker oder Mechatronikerin Mechatronik
Technikwissenschaft Technik/Elektrotechnik Elektroniker oder Elektronikerin Elektrotechnik
Technikwissenschaft Technik/Maschinenbautechnik Industriemechaniker oder Industriemechanikerin und Zerspanungsmechaniker oder Zerspanungsmechanikerin Metalltechnik
Technikwissenschaft Technik/Maschinenbautechnik Metallbauer oder Metallbauerin Metalltechnik
Wirtschaftswissenschaft Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen Industriekaufmann oder Industriekauffrau Wirtschaft