Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umsetzung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung
(OA-VwV)

Az.: 35-6411.50/420

Vom 15. März 1996

[Geä. durch VwV vom 18. Dezember 1997 (MBl.SMK 1998 S. 2), durch VwV vom 26. Mai 1999 (MBl.SMK 1999 S. 280,332) und durch VwV vom 18. April 2002 (MBl.SMK 2002 S. 154)]

1
Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 10. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351)).

2
Struktur der gymnasialen Oberstufe
2.1
Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden eine pädagogische Einheit. Sie sind grundsätzlich in unmittelbarer Folge zu durchlaufen, da die Lehrplaninhalte beider Jahrgangsstufen für die Abiturprüfung relevant sind und ein gleiches Kursangebot, vor allem bei Leistungskursen, in einem späteren Schuljahr nicht zugesichert werden kann. Über eine Ausnahmeregelung aus wichtigem Grund entscheidet auf Antrag das zuständige Oberschulamt.
2.2
Das Überspringen der Jahrgangsstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 ist nicht möglich.
3
Allgemeine Regelungen für den Kursunterricht in der gymnasialen Oberstufe
3.1
Die Wahl der Leistungs- und Grundkurse wird an den Schulen vor Beginn des jeweiligen Schuljahres durchgeführt. Den Schülern werden das Leistungskursangebot der Schule und die sich daraus ergebenden Kombinationsmöglichkeiten der Leistungskurse bekanntgegeben. Weiterhin wählen die Schüler nach Angebot der Schule die Grundkurse. Sie sind darauf hinzuweisen, welche Kurse für sie verpflichtend sind. Im Fach Sport wird darüber hinaus gemäß den Bestimmungen des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe die Kombination der Sportarten gewählt, die für alle vier Kurshalbjahre verbindlich ist. Termine für Beginn und Ende der Kurswahlen werden vom Schulleiter bekanntgegeben.
3.2
Das Erbringen eines dem Besuch des musischen Profils gleichwertigen Leistungsnachweises gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 OAVO hat in der vom zuständigen Oberschulamt rechtzeitig festzulegenden Weise zu erfolgen.
3.3
Der Grundkurs-Unterricht mit vier Wochenstunden in Deutsch, Mathematik und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 OAVO erfolgt nach dem jeweils geltenden Lehrplan unter Verstärkung der Phasen des Festigens, Anwendens und Systematisierens.
3.4
Die Verpflichtung zur durchgehenden Belegung eines Ersatz-Grundkurses gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 OAVO gilt für Schüler, die aufgrund eines ärztlichen Attestes vom Sportunterricht befreit sind, und für Schüler, denen die Schule noch keinen Religions- oder Ethikunterricht anbieten kann.
3.5
Über die Aufnahme eines Schülers in einen Grundkurs, der bereits ab Kurshalbjahr 11/I eingerichtet ist, den der Schüler aber erst in der Jahrgangsstufe 12 zuwählen möchte, entscheidet der Oberstufenberater nach Konsultation des Kursfachlehrers.
3.6
In dem von jedem Schüler ausgefüllten „Belegplan“ gemäß Anlage 1 ist vom Oberstufenberater in Zusammenarbeit mit dem Tutor zu prüfen, ob der Schüler eine zulässige Leistungskurskombination gewählt, alle obligatorischen Grundkurse belegt und alle weiteren Auflagen, auch hinsichtlich der Wochenstundenzahl, erfüllt hat. Spätestens vier Wochen nach dem ersten Unterrichtstag des Kurshalbjahres 11/I meldet der Schulleiter die in der Jahrgangsstufe 11 seiner Schule getroffene Wahl der Leistungskurskombinationen in zusammengefaßter Form durch das Ausfüllen eines Formulars an das Oberschulamt. Die Mindestzahl 65 der Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe kann flexibel für die Jahrgangsstufen 11 und 12 verteilt werden. Die Möglichkeit der darauf bezogenen Anrechnung von bis zu fünf Wochenstunden aus dem Wahlbereich gilt für Wahlgrundkurse, jedoch nicht für Arbeitsgemeinschaften. Werden Wahlgrundkurse mit insgesamt mehr als fünf Wochenstunden belegt, so muss die Belegung von Kursen aus dem Pflichtbereich der gymnasialen Oberstufe mit insgesamt mindestens 60 Wochenstunden gewährleistet sein.
3.7
Schüler des Gymnasiums, die von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden und diese oder die Jahrgangsstufe 12 ohne bestandene Abiturprüfung verlassen, erhalten das „Abgangszeugnis des Gymnasiums (gymnasiale Oberstufe)“. An geeigneter Stelle dieses Zeugnisses wird folgende Formulierung eingetragen:
„Herr/Frau ... hat mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums einen Bildungsstand erreicht, der nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 dem Mittleren Bildungsabschluss gleichgestellt und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BGySO dem Realschulabschluss gleichwertig ist.“
4
Kurse im Fach Sorbisch
4.1
Zusätzlich zu den gemäß § 10 OAVO obligatorischen Grundkursen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 ist am Sorbischen Gymnasium Bautzen der Unterricht im Fach Sorbisch mindestens als Grundkurs in beiden Jahrgangsstufen verpflichtend. Sorbisch wird an dieser Schule wie die Fremdsprachen behandelt und im Grundkurs bei einer Mindestteilnehmerzahl von 12 mit vier Wochenstunden erteilt. Der Unterricht im Fach Sorbisch ersetzt aber nicht die Verpflichtung, eine andere fortgeführte Fremdsprache bis zur Abiturprüfung zu belegen und diese gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2a OAVO in die Gesamtqualifikation einzubringen.
4.2
Am Sorbischen Gymnasium Bautzen kann Sorbisch als Leistungskurs bei einer Mindestteilnehmerzahl von 7 mit fünf Wochenstunden erteilt werden. Weitere zulässige Leistungskurskombinationen sind dann:
 
a)
Deutsch – Sorbisch,
 
b)
Mathematik – Sorbisch,
 
c)
fortgeführte Fremdsprache – Sorbisch (in diesem Fall entfällt im Fach Deutsch die Prüfung, während die Einbringungspflicht in die Gesamtqualifikation erhalten bleibt),
 
d)
Sorbisch
 
e)
Sorbisch – Biologie oder Chemie oder Physik (in diesem Fall entfällt im Fach Deutsch die Prüfung, während die Einbringungspflicht in die Gesamtqualifikation erhalten bleibt).
4.3
Die in Abschnitt 4.1 dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen Regelungen können auf andere Gymnasien mit Sorbischunterricht übertragen werden.
5
Planung der Klausuren
5.1
Zur Planung der Klausuren gemäß § 21 Abs. 4 der Schulordnung für Gymnasien ( SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 220) erstellt der Oberstufenberater in Absprache mit den betreffenden Fachlehrern in jedem Kurshalbjahr einen Terminplan für die Klausuren und gibt diesen Schülern und Lehrern bekannt.
5.2
Die aus wichtigen pädagogischen Gründen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 SOGY mögliche Verringerung der durch § 16 Abs. 1 und 2 OAVO vorgeschriebenen Zahl von Klausuren entfällt.
6
Allgemeine Regelungen im Hinblick auf die Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung
6.1
Mit der Ausfüllung des Vordrucks „Wahl der Prüfungsfächer im Abitur“ gemäß Anlage 2 legt jeder Schüler der Jahrgangsstufe 12 zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I verbindlich seine Abiturprüfungsfächer fest. Spätestens sechs Wochen nach dem ersten Unterrichtstag des Kurshalbjahres 12/I meldet der Schulleiter die an seiner Schule getroffene Wahl der Prüfungsfächer in zusammengefaßter Form durch Ausfüllen eines Formulars an das Oberschulamt.
6.2
Mit der Ausfüllung des Vordrucks „Meldung zur Abiturprüfung“ gemäß Anlage 3 zu Beginn des Kurshalbjahres 12/II erfüllt jeder Schüler der Jahrgangsstufe 12 die Bedingung gemäß § 28 Satz 2 Nr. 1 OAVO für die Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung. Sofern das Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II noch nicht vorliegt, wenn die aus den Leistungs- und Grundkursen in die Gesamtqualifikation gemäß § 22 Nr. 1 und 2 OAVO einzubringenden Punkte für die Zulassung zur Teilnahme an den schriftlichen Abiturprüfungen zu berechnen sind, ist für die Ergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II, die noch in die Berechnung eingebracht werden müssen oder können, vorläufig die höchstmögliche Punktzahl anzunehmen. Stellt sich im Gegensatz zu dieser „Hochrechnung“ der Punkte bei der Erteilung des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II heraus, dass die erforderliche Mindestpunktzahl im Leistungskurs- oder im Grundkursbereich nicht erreicht worden ist, so wird der Schüler nicht zur mündlichen Abiturprüfung zugelassen. Die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abiturprüfung (P4) wird gegenüber dem vorgesehenen Termin vertagt, wenn sie vom Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach (P1, P2, P3) abhängt.
6.3
Für Absolventen der Klassenstufe 10 der Mittelschule, die auf das Gymnasium gewechselt haben und hier ihre Verpflichtungen in der zweiten Fremdsprache erfüllen müssen, gilt folgende Regelung: Der in Klassenstufe 10 am Gymnasium mit fünf Wochenstunden begonnene Unterricht in der zweiten Fremdsprache wird in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II in Form von Grundkursen mit je vier Wochenstunden weitergeführt. Keiner dieser Kurse darf das Ergebnis 0 Punkte aufweisen. Soll die Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2a OAVO durch die zweite Fremdsprache abgedeckt werden, so erweitert sich die Einbringung der Ergebnisse in die Gesamtqualifikation gemäß § 25 Abs. 5 OAVO auf die vier Kurshalbjahre 11/I bis 12/II.
6.4
Während die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen sowie zur mündlichen Prüfung gemäß § 28 OAVO jeweils mündlich bekanntgegeben wird, erfolgt die Benachrichtigung eines Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten über die „Nichtzulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung“ durch ein Schreiben gemäß Anlage 4 .
6.5
Für Schüler, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a OAVO erbringen, gelten nachstehende Regelungen:
 
a)
Wenn sich der Schüler im Rahmen der Jahrgangsstufe 11 für das Erarbeiten einer besonderen Lernleistung entschieden hat, ist deren Thema unter „Bemerkungen“ auf Seite 12 des Studienbuches einzutragen. Für die Erarbeitung der besonderen Lernleistung kann sich der Schüler insgesamt maximal zwei Wochenstunden auf die vorgeschriebene Gesamtwochenstundenzahl anrechnen lassen. Entscheidet er sich für diese Anrechnung, so wird die Arbeit an der besonderen Lernleistung belegungspflichtig; die entsprechende Eintragung erfolgt in der dafür vorgesehenen Zeile des Vordrucks „Belegplan“ gemäß Anlage 1 . Das Thema der besonderen Lernleistung wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zertifiziert, auch wenn sie vom Schüler nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht wird. Notwendige Bedingungen für die Erfüllung der Belegungspflicht und die Zertifikation ist, dass der Schüler ein Ergebnis – schriftliche Dokumentation, die eine fachpraktische Komponente enthalten kann – vorlegt, das mit mindestens 1 Punkt bewertbar ist.
 
b)
Mit der Ausfüllung des Vordrucks „Wahl der Prüfungsfächer im Abitur“ gemäß Anlage 2 entscheidet der Schüler verbindlich und auch bei Gruppenarbeit individuell, ob er seine besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringen wird. Für Prüfungsteilnehmer mit Einbringung der besonderen Lernleistung ist in dem Vordruck „Zusammenfassung der Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten“ gemäß Nummer 2.3 OAForm-VwV die Spaltenüberschrift „Endergebnis (Punktzahl in vierfacher Wertung)“ durch die Spaltenüberschrift „Endergebnis (Punktzahl in dreifacher Wertung)“ zu ersetzen.
 
c)
Die notwendigen Termine im Zusammenhang mit der schriftlichen Dokumentation und dem Kolloquium zur besonderen Lernleistung – sowohl Erst- als auch Nachprüfung – werden jährlich vom Staatsministerium für Kultus im Rahmen der Verwaltungsvorschrift für den Ablauf des jeweiligen Schuljahres festgelegt.
 
d)
Eine besondere Lernleistung kann als gemeinsame Arbeit (Gruppenarbeit) von maximal drei Schülern erarbeitet werden. In diesem Fall ist die Einzelleistung nachvollziehbar zu bewerten, wobei dem besonderen Charakter als Gruppenarbeit angemessen Rechnung zu tragen ist.
 
e)
Die Dauer des Kolloquiums beträgt 20 bis 30 Minuten pro Schüler, bei einer Gruppenarbeit maximal 60 Minuten.
7
Abiturbezogene Festlegungen für das Fach Sorbisch

Für das Sorbische Gymnasium Bautzen gilt: Bei Sorbisch als Grundkurs können Ergebnisse aus den Kurshalbjahren in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; eine Einbringungspflicht besteht nicht. Sorbisch kann Prüfungsfach sowohl im Grundkurs- als auch im Leistungskursbereich sein. Schüler mit Sorbisch als Muttersprache können als Grundkurs-Prüfungsfach Sorbisch statt Deutsch wählen. In diesem Falle sind die Ergebnisse von vier Deutsch-Grundkursen in die Gesamtqualifikation einzubringen; wird dadurch die Gesamtzahl 22 der gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 OAVO einzubringenden Grundkurse überschritten, so ist die Anzahl der einzubringenden Deutsch-Grundkurse entsprechend zu reduzieren.

8
Grundsätzliches zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Abiturprüfung
8.1
Die für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Abiturprüfung (Erstprüfung und Nachprüfung) bedeutsamen Termine werden jährlich vom Staatsministerium für Kultus im Rahmen der Verwaltungsvorschrift für den Ablauf des jeweiligen Schuljahres festgelegt.
8.2
Den „Hinweisen zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen“, die jährlich im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus veröffentlicht werden, sind die nachstehenden Festlegungen für die schriftliche Prüfung in den einzelnen Leistungskurs- und Grundkursfächern zu entnehmen:
 
a)
Dauer der Arbeitszeit,
 
b)
Struktur der Prüfungsarbeit,
 
c)
Hinweise zum Prüfungsinhalt auf der Grundlage des Lehrplans,
 
d)
erlaubte Hilfsmittel für alle Prüfungsteilnehmer,
 
e)
verbindlicher Bewertungsmaßstab.
8.3
Die Berufung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes allgemeinbildende Gymnasium erfolgt spätestens acht Wochen vor dem ersten Tag der schriftlichen Abiturprüfung durch das zuständige Oberschulamt.
8.4
Bei der Durchführung der Abiturprüfung für körperlich behinderte Prüfungsteilnehmer ist in geeigneter Weise auf deren Behinderungsart und -grad Rücksicht zu nehmen. Die Genehmigung erforderlicher Sondermaßnahmen ist rechtzeitig durch den Schulleiter schriftlich beim zuständigen Oberschulamt zu beantragen.
8.5
Die von Staatsministerium für Kultus gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 OAVO auszugebenden fachbezogenen Korrekturhinweise sind enthalten:
 
a)
in der gesondert erscheinenden verbindlichen Richtlinie „Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen“, soweit sie für den Zeitraum mehrerer Schuljahre übergreifend gelten sollen,
 
b)
auf dem Blatt „Hinweise für den prüfenden Fachlehrer“, das dem jeweiligen Umschlag mit den Blättern „Material für den Prüfungsteilnehmer“ beiliegt, soweit sie für die Abiturprüfungsarbeit im jeweiligen Schuljahr verbindlich sind.
8.6
Neben den in den Anlagen 1 bis 5 dieser Verwaltungsvorschrift ausgewiesenen Formblättern sind auch Vordrucke zu verwenden, deren Gestaltung und Einsatz in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen ( OAForm-VwV) vom 15. März 1996 geregelt ist.
8.7
Spätestens eine Woche nach dem letztmöglichen Tag der Aushändigung der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Analyseergebnisse der an der Schule durchgeführten Abiturprüfung in zusammengefaßter Form durch Ausfüllen eines Formulars an das Oberschulamt.
8.8
Will ein Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten nehmen, so ist dies durch ihn oder seine Erziehungsberechtigten im Zeitraum von zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres benennt der Schulleiter schriftlich einen Termin für die im Beisein eines Lehrers erfolgende Einsichtnahme durch den Prüfungsteilnehmer.
8.9
Für Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY gelten nachstehende Regelungen:
 
a)
Ein Fach, das auf Leistungskursniveau unterrichtet, jedoch im Abiturprüfungsbereich als Grundkursfach gewertet und geprüft wird, ist im jeweiligen Vordruck „Zeugnis“ des Studienbuches, Seite 3 bis 11, in der ersten Zeile der Rubrik „Grundkursfächer“ einzutragen.
 
b)
Die zusätzlich zu den Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife zu erteilenden Zertifikate der vertieften gymnasialen Ausbildung legt der Schulleiter spätestens drei Wochen vor der Zeugnisausgabe dem zuständigen Regionalschulamt zur Genehmigung vor.
9
Durchführung schriftlicher Prüfungen
9.1
Die vom Staatsministerium für Kultus jährlich vor den schriftlichen Prüfungen auszuliefernden Umschläge „Informationen für den Schulleiter“ enthalten „Vorinformationen für den prüfenden Fachlehrer“ zu den Schwerpunkten „Materielle Sicherstellung der Prüfung“ und „Weitere Maßnahmen am letzten Werktag vor der Prüfung“. Diese werden den betreffenden Fachlehrern zum vorgeschriebenen Termin vom Schulleiter übergeben. Spätestens drei Tage vor Beginn des Zeitraums der schriftlichen Prüfungen schließt der Oberstufenberater die Liste ab, in der jedem Prüfungsteilnehmer seine schulinterne, personenspezifische Kennzahl zugeordnet ist und die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verwahrt wird. Für jeden Prüfungsteilnehmer wird eine mit der Kennzahl versehene Arbeitsmappe angelegt.
9.2
Am letzten Werktag vor der jeweiligen schriftlichen Prüfung sind die notwendigen Räume prüfungsgemäß herzurichten (Einzelarbeitsplätze mit hinreichend großen Abständen). Die Arbeitsmappen gemäß Abschnitt 9.1 dieser Verwaltungsvorschrift sind mit hinreichend vielen, mit der Chiffre versehenen „Blätter für Reinschrift und Konzept bei schriftlichen Abiturprüfungen“ gemäß Anlage 5 zu füllen.
9.3
Nach dem Öffnen der Umschläge mit jeweils zehn Exemplaren „Material für den Prüfungsteilnehmer“ und zwei Exemplaren „Hinweise für den prüfenden Fachlehrer“ gemäß § 35 Abs. 2 OAVO am jeweiligen – landeseinheitlich festgelegten – Prüfungstag hat der prüfende Fachlehrer den Inhalt der Umschläge auf Vollständigkeit zu kontrollieren und gegebenenfalls aus einem größeren Angebot diejenigen Aufgaben auszuwählen, die seine Prüfungsteilnehmer bearbeiten sollen. Eine Abänderung zentral gestellter Aufgaben nach eigenem Ermessen ist nicht gestattet; bei Zweifeln an der fachlichen Richtigkeit einzelner Aufgabenteile oder bei unvorhergesehenen Ereignissen ist die für allgemeinbildende Gymnasien zuständige Abteilung des Oberschulamtes telefonisch zu konsultieren.
9.4
Der Prüfungsausschuß bestimmt für jeden Prüfungsraum zwei aufsichtführende Lehrer, die in der Regel nicht zugleich am jeweiligen Tage prüfende Fachlehrer sind. Die aufsichtführenden Lehrer protokollieren den Ablauf der schriftlichen Prüfung. Beim kurzzeitigen Verlassen des Raumes durch einzelne Prüfungsteilnehmer ist sicherzustellen, dass diese keinerlei Kontakt untereinander oder zu anderen Personen aufnehmen können.
9.5
Nachdem die Prüfungsteilnehmer ihre Taschen und sonstigen Behältnisse an angewiesener Stelle abgelegt und ihre durch Losentscheid ermittelten Arbeitsplätze eingenommen haben, werden sie zum landeseinheitlichen Prüfungsbeginn um 8.00 Uhr über wichtige Prüfungsvorschriften belehrt, insbesondere über die Folgen von Verstößen gegen sprachliche Richtigkeit oder äußere Form gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 OAVO sowie von Täuschungen und ordnungswidrigem Verhalten gemäß § 40 OAVO . Die Prüfungsteilnehmer werden außerdem über Organisatorisches zum Prüfungsablauf informiert und geben zu Protokoll, dass sie gesundheitlich in der Lage sind, die Prüfung zu absolvieren. Nach der Aushändigung der Arbeitsmappe mit den gestempelten Blättern sowie die Übergabe des „Materials für den Prüfungsteilnehmer“ – spätestens um 8.20 Uhr – beginnt für jeden Prüfungsteilnehmer die Arbeitszeit, deren Dauer zentral vorgeschrieben ist (einschließlich der Zeit für das Lesen und gegebenenfalls Auswählen von Aufgaben). Er hat sowohl alle Reinschrift- als auch alle Konzeptseiten gemäß Anlage 5 einzurichten (mit Angabe der Kennzahl statt seines Namens) und durchzunumerieren. Schreibfarbe darf nur Blau oder Schwarz sein.
9.6
Erkrankt ein Prüfungsteilnehmer unerwartet vor Abgabe seiner Arbeit, so verständigt einer der aufsichtführenden Lehrer den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter. Dieser veranlaßt ärztliche Hilfe. Bei ärztlicher Attestierung der Erkrankung wird dem Betroffenen die Teilnahme an der später stattfindenden Abitur-Nachprüfung gemäß § 41 Abs. 1 OAVO ermöglicht.
9.7
Die Abgabe der Arbeitsmappe mit dem „Material für den Prüfungsteilnehmer“ sowie allen beschriebenen und unbeschriebenen Reinschrift- und Konzeptblättern nach absolvierter Prüfung bei einem der aufsichtführenden Lehrer darf in keinem Falle später als zum vorgeschriebenen Zeitpunkt erfolgen.
9.8
Das Bilden des arithmetischen Mittels aus Erst- und Zweitkorrekturergebnis, gegebenenfalls unter Aufrundung zu einer ganzen Punktzahl, gemäß § 37 Abs. 3 OAVO erfolgt durch das zuständige Oberschulamt.
9.9
Der notwendigen Bedingung „mindestens jeweils 5 Punkte der einfachen Wertung“ zu erreichen in zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, in § 26 Abs. 3 OAVO sind die folgenden notwendigen Bedingungen gleichwertig:
 
a)
„mindestens jeweils 25 Punkte der Wertung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OAVO “ für Prüfungsteilnehmer ohne besondere Lernleistung;
 
b)
„mindestens jeweils 20 Punkte der Wertung gemäß § 26a Abs. 6 Nr. 1 und 2 OAVO “ für Prüfungsteilnehmer mit besonderer Lernleistung.
10
Durchführung mündlicher Prüfungen
10.1
Der prüfende Fachlehrer legt spätestens fünf Tage vor der jeweiligen mündlichen Prüfung der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge in einer Anzahl vor, die um drei größer als die Anzahl der Prüfungsteilnehmer seines Kurses ist. Die Genehmigung der Aufgaben durch den Vorsitzenden der Fachprüfungskommission erfolgt spätestens am letzten Werktag vor der Prüfung.
10.2
Der Prüfungsausschuß setzt den Organisationsplan für den Zeitraum der mündlichen Prüfung in Kraft (Benennung von Vorbereitungs- und Prüfungsräumen, verbindliche Zeitangaben, personelle Besetzung der Fachprüfungskommissionen, Aufsicht).
10.3
Jeder Vorsitzende einer Fachprüfungskommission erhält vom Oberstufenberater eine Mappe mit allen für die mündliche Prüfung benötigten Unterlagen, die er nach Prüfungsabschluß (mit sämtlichen wieder eingesammelten Aufgabenblättern, vollständig ausgefüllten Formularen sowie von Prüfungsteilnehmern während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen) dem Oberstufenberater zurückzugeben hat. Er ist außerdem gegenüber dem im Vorbereitungszimmer Aufsicht ausübenden Lehrer zuständig für die Bereitstellung der zugelassenen Hilfsmittel gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 OAVO sowie der im Abschnitt 10.4 dieser Verwaltungsvorschrift benannten Umschläge.
10.4
Im Vorbereitungsraum wird dem Prüfungsteilnehmer zu dem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 OAVO vor Beginn der mündlichen Prüfung derjenige Umschlag mit einer Aufgabe übergeben, den der Vorsitzende der Fachprüfungskommission aus der vorliegenden Gesamtmenge verschlossener, nicht gekennzeichneter Umschläge mit Prüfungsaufgaben für ihn ausgewählt hat.
10.5
Während des ersten Teils der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer anhand seiner Aufzeichnungen aus der Vorbereitungszeit zu der ihm vorher übergebenen Aufgabe referieren und gegebenenfalls Zusatzfragen beantworten. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung ist einem Prüfungsgespräch zu anderen, vom prüfenden Fachlehrer schriftlich vorbereiteten Schwerpunkten vorbehalten. Beiden Teilen der mündlichen Prüfung kommt in der Bewertung das gleiche Gewicht zu. Für die Beratung der Fachprüfungskommission über die jeweilige Prüfungsleistung und die Festlegung der zu erteilenden Punktzahl sind 10 bis 15 Minuten vorzusehen. Es besteht durchgängig Protokollpflicht.
11
Durchführung praktischer Prüfungsteile

Für die Durchführung des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 OAVO in den Leistungskursfächern Musik und Kunsterziehung leitet das Staatsministerium für Kultus auf dem Dienstweg den prüfenden Fachlehrern jährlich fachbezogene Hinweise und Bewertungsformulare zu.

12
Durchführung von Nachprüfungen
12.1
Spätestens am Tag der letzten schriftlichen Erstprüfung meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Oberschulamt die an der Schule notwendigen schriftlichen Nachprüfungen.
12.2
Das Oberschulamt trägt nach deren Genehmigung für die Übergabe der benötigten Umschläge mit den verbindlichen Unterlagen für die schriftliche Abitur-Nachprüfung in den entsprechenden Leistungskurs- und Grundkursfächern Sorge. (Die Anzahl der Exemplare „Material für den Prüfungsteilnehmer“ pro Umschlag reduziert sich hier auf fünf.) Nicht verwendete Umschläge hat die Schule dem Oberschulamt ungeöffnet zurückzugeben.
13
Spezielle Regelungen zur Abiturprüfung für Schulfremde
13.1
Die Antragstellung auf Zulassung zur Abiturprüfung für Schulfremde im jeweiligen Schuljahr gemäß § 47 OAVO erfolgt spätestens am 15. Oktober beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus.
13.2
Das zuständige Oberschulamt teilt im Auftrag des Staatsministeriums für Kultus dem Bewerber spätestens am 30. November desselben Jahres die Entscheidung über seinen Antrag und bei Zulassung zum schriftlichen Prüfungsteil die Anschrift desjenigen allgemeinbildenden Gymnasiums mit, an dem er als Schulfremder die Abiturprüfung absolvieren kann.
13.3
Allgemeinbildende Gymnasien, die mit der Durchführung der Abiturprüfung für Schulfremde im jeweiligen Schuljahr beauftragt werden, erhalten die dafür notwendigen Informationen spätestens am 30. November vom zuständigen Oberschulamt im Auftrag des Staatsministeriums für Kultus auf dem Dienstweg.
14
Schlußbestimmungen
14.1
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OA-VwV) vom 14. März 1994 (Amtsblatt des SMK Nr. 8/1994) findet auch nach ihrem Außerkrafttreten gemäß Abschnitt 14.3 dieser Verwaltungsvorschrift weiter Anwendung für die in § 51 Nr. 1 bis 6 OAVO genannten Prüfungsteilnehmer.
14.2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1996 in Kraft.
14.3
Gleichzeitig tritt die OA-VwV vom 14. März 1994 außer Kraft.

Dresden, den 15. März 1996

Hans Werner Wagner
Staatssekretär

Anlagen

(Die Anlagen 1, 2, 3 und 5 stehen nicht zur Verfügung)

Anlage 4