Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Änderung der Verordnung über den Naturschutzdienst

Vom 3. Juli 1996

Aufgrund von § 46 Abs. 9 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
 
a)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
b)
Die Nummern 3 bis 5 werden zu Nummern 2 bis 4.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In § 8 Satz 1 werden die Worte „sachlichem und örtlichem“ gestrichen.
 
b)
§ 8 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und in Biosphärenreservaten ist dies die oberste Naturschutzbehörde.“
3.
§ 9 erhält folgende Fassung:
 

„§ 9
Helfer der Naturschutzwarte

 
(1) Helfer der Naturschutzwarte nach § 46 Abs. 8 SächsNatSchG werden von der obersten Naturschutzbehörde auf Vorschlag der Naturschutzbehörde oder Fachbehörde nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 SächsNatSchG, in deren Zuständigkeitsbereich der Naturschutzwart tätig ist, beigeordnet. § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 8 gelten entsprechend.
(2) Reisekosten und Auslagen erstattet die Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Helfer tätig ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Juli 1996

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Änderungsvorschriften