Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 6. September 2002

Aufgrund von § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 238) und § 12 Satz 1 SächsHZG wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 274), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „schwerwiegender persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder familiärer Gründe für einen Studienortwechsel“ durch die Angabe „von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 21 Satz 2“ ersetzt.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „17,5 Prozent“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 werden vor den Worten „die Ortswünsche“ die Worte „bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
2.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,7 Prozent“ durch die Angabe „1,8 Prozent“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe d wird die Angabe „1,5 Prozent“ durch die Angabe „1,4 Prozent“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Zahl „55“ durch die Zahl „51“ und die Zahl „20“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
4.
§ 19 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 3 und Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 3 sowie Abs. 2 und 3“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3“ ersetzt.
5.
In § 21 Satz 2 werden nach dem Wort „Studiums“ die Worte „oder einen sofortigen Studienortwechsel“ eingefügt.
6.
In § 24 Abs. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „13 Monate“ durch die Worte „zehn Monate“ ersetzt.
7.
In § 29 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 SächsHG“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 SächsHZG“ ersetzt.
8.
In Anlage 1 werden die Wörter „Architektur“, „Lebensmittelchemie“ und „Rechtswissenschaft“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2002/2003.

Dresden, den 6. September 2002

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler