Historische Fassung war gültig vom 30.07.2005 bis 31.03.2009

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen
(Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz – SächsRKVO)

Vom 14. März 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juli 2005

Aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Anerkannte Kraftfahrzeuge

§ 1
Anerkannte Kraftfahrzeuge

Anerkannt ist ein privates Kraftfahrzeug (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG), das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. 1

§ 2
Grundsatz

Ein überwiegend dienstliches Interesse an der Haltung des Kraftfahrzeugs liegt vor, wenn

  1. der Beamte, der in erheblichem Umfang außerhalb seiner Dienststelle tätig ist, für Dienstreisen oder Dienstgänge regelmäßig ein Kraftfahrzeug benutzt,
  2. die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, eines Dienstkraftfahrzeugs oder eine Mitnahme in privaten Kraftfahrzeugen anderer Beamter nicht möglich ist und
  3. durch die Anerkennung eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistungen oder eine Einsparung personeller oder sächlicher Art erzielt wird. 2

§ 3
Anerkennung

(1) Die Anerkennung, daß ein Kraftfahrzeug im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird, kann nur ausgesprochen werden, wenn eine dienstliche Jahresfahrleistung von mindestens 6 000 km zu erwarten ist. Die Anerkennung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr kann ausgesprochen werden; die monatliche Fahrleistung muß in diesem Fall mindestens 500 km betragen.

(2) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Mindestfahrleistung von 6 000 km jährlich oder 500 km monatlich nicht erreicht, besteht aber gleichwohl ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs, so kann es ausnahmsweise anerkannt werden, wenn es sich um Beschäftigte im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit handelt und

  1. die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wirtschaftlicher ist als die regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder verwaltungseigener Dienstkraftfahrzeuge oder
  2. Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs undurchführbar wären.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 ist aktenkundig nachzuweisen. Bei einer dienstlichen Fahrleistung aus triftigen Gründen unter 3 000 km jährlich oder 250 km monatlich sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben. Die dienstliche Fahrleistung nach Satz 3 vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit, jedoch nicht auf weniger als 1 500 km jährlich oder 125 km monatlich.

(3) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller sich verpflichtet, sein privates Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen und Dienstgängen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Die Anerkennungsverfügung muß enthalten, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang Dienstreisen und Dienstgänge mit dem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden sollen.

(5) Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich; sie kann auch befristet erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt sind. Sie erlischt sofort ohne Widerruf, wenn der Beamte die Dienststelle wechselt oder sich die der Anerkennung zugrundeliegende Tätigkeit ändert beziehungsweise wegfällt. 3

§ 4
Fahrtenbuch

(1) Für die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug dienstlich zurückgelegten Strecken hat der Beamte ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch ist jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres anzulegen. Nach der letzten Eintragung am Ende des Kalenderjahres hat er das Fahrtenbuch abzuschließen und unverzüglich der für die Anweisung der Wegstreckenentschädigung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese hat es drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Anhand des Fahrtenbuches hat der Beamte die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug dienstlich zurückgelegten Kilometer in der Reisekostenabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums anzugeben. Er hat ferner in der Reisekostenabrechnung die Summe der seit dem Jahresbeginn abgerechneten Kilometer zu vermerken. Die für die Anweisung der Wegstreckenentschädigung zuständige Stelle meldet bis zum 1. März eines jeden Jahres der Anerkennungsbehörde die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug im abgelaufenen Jahr dienstlich zurückgelegten Strecken und teilt mit, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin gegeben sind.

Zweiter Abschnitt
Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

§ 5
Erkrankung während einer Dienstreise

Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in ein nicht in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts als Reisekostenvergütung nur Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Berechtigten kann ihm eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische TrennungsgeldverordnungSächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625) geändert worden ist), in der jeweils geltenden Fassung  gezahlt werden. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten. 4

§ 6
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

(1) Wurde eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von bis zu einem Kalendertag verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre. Für die Ermittlung der Fahrkostenerstattung nach § 5 SächsRKG ist die tatsächlich benutzte Wagenklasse maßgebend, sofern diese erstattungsfähig ist. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen privaten Aufenthalt oder eine private Reise wird eine Reisekostenvergütung nicht gezahlt.

(2) Wurde eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von zwei oder drei Kalendertagen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft je nach dem tatsächlichen Reiseverlauf

  1. vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach vom Geschäftsort zum vorübergehenden Aufenthaltsort,
  2. vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach vom Geschäftsort zum Dienstort oder
  3. vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach vom Geschäftsort zum vorübergehenden Aufenthaltsort
gereist wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die Reisekostenvergütung, die dem Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zustehen würde, nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wurde eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von mehr als drei Kalendertagen verbunden, werden auf die Reisekostenvergütung nach Absatz 2 Satz 1 die Kosten für die kürzeste Reisestrecke zwischen dem vorübergehenden Aufenthaltsort und dem Dienstort oder zwischen den vorübergehenden Aufenthaltsorten angerechnet. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die Reisekostenvergütung, die dem Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zustehen würde, nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet, werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Aufwendungen des Berechtigten für sich und ihn begleitende Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten. Weist der Berechtigte nach, dass er wegen der Durchführung einer Dienstreise den Urlaub unterbrechen musste, wird die Reisekostenvergütung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bemessen.

(5) Vorübergehender Aufenthaltsort oder Urlaubsort im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Ort, an dem sich der Berechtigte aus privaten Gründen befindet mit Ausnahme des Wohnortes, von dem aus sich der Berechtigte arbeitstäglich zum Dienst begibt. 5

Dritter Abschnitt
Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen

§ 7
Abfindung bei Auslandsdienstreisen

Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes anzuwenden.

§ 8
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungs-
kostenerstattung

(1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 8 Abs. 1 SächsRKG für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden je Kalendertag in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt werden. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 Prozent, von mindestens 8 Stunden 40 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt sind.

(2) Für die in den Anlagen 1 bis 5 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung des Mutterlandes maßgebend. Für die in den Anlagen 1 bis 5 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung für Luxemburg maßgebend. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 6

§ 9
Grenzübertritt

(1) Das Auslands- oder Inlandstagegeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 festgesetzt worden sind. 7

§ 10
Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt
am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreise länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 8 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 Prozent zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. Für die Erstattung von Auslandsübernachtungskosten gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.

(2) Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist § 13 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (AuslandstrennungsgeldverordnungATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort. 8

Vierter Abschnitt

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

Dresden, den 14. März 1997

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1
(zu § 8 SächsRKVO) 9

Europa


Anlage 1
Land/Ort Auslandstagegeld – in EUR – Auslandsübernachtungskosten bis zu … EUR mit Nachweis – in EUR –
Land/Ort Auslandstagegeld
– in EUR –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
– in EUR –
1 2 3
Albanien 25  90
Andorra 26  82
Belgien 35 100
Bosnien und Herzegowina 20  70
Bulgarien 18  72
Dänemark    
– Kopenhagen 35 140
– im Übrigen 35  70
Estland 22  85
Finnland 35 120
Frankreich    
– Paris sowie die Departements 92, 93 und 94 40 100
– Straßburg 32  75
– im Übrigen 32 100
Griechenland    
– Athen 30 135
– im Übrigen 25  85
Irland 35 130
Island 60 190
Italien    
– Mailand 30 140
– Rom (gilt auch für Vatikanstadt) 30 100
– im Übrigen 30 110
Kroatien 24  57
Lettland 15  80
Liechtenstein 39  82
Litauen 22 100
Luxemburg 32  87
Malta 25  90
Mazedonien 20 100
Moldau, Republik 15  90
Monaco 34  52
Niederlande 32 100
Norwegen 55 155
Österreich    
– Wien 30  93
– im Übrigen 30  70
Polen    
– Warschau, Krakau 25  90
– im Übrigen 20  70
Portugal    
– Lissabon 30  95
– im Übrigen 27  95
Rumänien    
– Bukarest 22 120
– im Übrigen 15  55
Russische Föderation    
– Moskau 40 135
– St. Petersburg 30 110
– im Übrigen 30  80
San Marino 34  77
Schweden 50 160
Schweiz 40  89
Serbien-Montenegro 20  85
Slowakei 15 110
Slowenien 25  95
Spanien    
– Barcelona, Madrid 30 150
– Kanarische Inseln 30  90
– Palma de Mallorca 30 125
– im Übrigen 30 105
Tschechische Republik 20  97
Türkei    
– Ankara und Izmir (geografisch zugehörig zu Asien) 25  70
– im Übrigen 25  60
Ukraine 25 120
Ungarn 20  80
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland    
– London 50 152
– Edinburgh 35 170
– im Übrigen 35 110
Weißrussland 20 100
Zypern (einschließlich asiatischer Teil) 30 110

Anlage 2
(zu § 8 SächsRKVO)

Afrika


Anlage 2
Land/Ort Auslandstagegeld – in EUR – Auslandsübernachtungskosten bis zu … EUR mit Nachweis – in EUR –
Land/Ort Auslandstagegeld
– in EUR –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
– in EUR –
1 2 3
Ägypten 25  50
Äthiopien 25 110
Algerien 40  80
Angola 35 110
Benin 27  75
Botsuana 27 105
Burkina Faso 25  70
Burundi 34  93
Côte d‘lvoire 30  90
Dschibuti 32 120
Eritrea 22 130
Gabun 40 100
Gambia 15  70
Ghana 25 105
Guinea 20  90
Guinea-Bissau 25  60
Kamerun    
– Duala 27 100
– im Übrigen 27  60
Kap Verde 25  55
Kenia 32 110
Kongo 47 113
Kongo, Demokratische Republik 50 180
Lesotho 20  70
Libyen 35  60
Madagaskar 25  65
Malawi 22  80
Mali 32  80
Marokko 35  90
Mauretanien 30  85
Mauritius 40 140
Mosambik 20  80
Namibia 25  80
Niger 25  55
Nigeria    
– Lagos 35 180
– im Übrigen 35 100
Ruanda 22  70
Sambia 25  85
Soa Tomé – Principe 35  75
Senegal 35  90
Sierra Leone 27  90
Simbabwe 20 120
Sudan 27 110
Südafrika 25  75
Tansania, Vereinigte Republik 27  90
Togo 27  80
Tschad 35 110
Tunesien 27  70
Uganda 25  95
Zentralafrikanische Republik 24  52

Anlage 3
(zu § 8 SächsRKVO)

Amerika


Anlage 3
Land/Ort Auslandstagegeld – in EUR – Auslandsübernachtungskosten bis zu … EUR mit Nachweis – in EUR –
Land/Ort Auslandstagegeld
– in EUR –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
– in EUR –
1 2 3
Antigua und Barbuda 35  85
Argentinien 35  90
Barbados 35 110
Bolivien 20  65
Brasilien    
– Rio de Janeiro 30 140
– Sao Paulo 30  90
– im Übrigen 25  70
Chile 29  67
Costa Rica 25  90
Dominica 30  80
Dominikanische Republik 25 100
Ecuador 32  70
El Salvador 30 100
Grenada 30 105
Guatemala 25  90
Guyana 30  90
Haiti 35  90
Honduras 25 100
Jamaika 40 110
Kanada 30 100
Kolumbien 20  55
Kuba 35  90
Mexiko 30 110
Nicaragua 25 100
Panama 37 110
Paraguay 20  50
Peru 30 90
St. Kitts und Nevis 30 100
St. Lucia 37 105
St. Vincent und die Grenadinen 30 110
Suriname 25  75
Trinidad und Tobago 30 100
Uruguay 20  50
Venezuela 25 120
Vereinigte Staaten (USA)    
– San Francisco 30 120
– Boston, Washington 45 120
– Houston, Miami 40 110
– New York Staat, Los Angeles 40 150
– im Übrigen 30 110

Anlage 4
(zu § 8 SächsRKVO)

Asien


Anlage 4
Land/Ort Auslandstagegeld – in EUR – Auslandsübernachtungskosten bis zu … EUR mit Nachweis – in EUR –
Land/Ort Auslandstagegeld
– in EUR –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
– in EUR –
1 2 3
Afghanistan 25  95
Armenien 20  90
Aserbaidschan 25 140
Bahrain 35  75
Bangladesch 25  75
Brunei 30  85
China    
– Hongkong 60 150
– Peking 35  90
– Schanghai 35 100
– im Übrigen 30  80
Georgien 25 140
Indien    
– Mumbai (Bombay) 27 140
– Kalkutta 20 140
– im Übrigen 27  90
Indonesien 32 110
Iran, Islamische Republik 20 100
Israel    
– Tel Aviv 37 110
– im Übrigen 27  75
Japan    
– Tokio 60 140
– im Übrigen 35  90
Jemen 15 105
Jordanien 27  70
Kambodscha 27  70
Kasachstan 25 110
Katar 37 100
Kirgisistan 15  70
Korea, Demokratische Volksrepublik 35  90
Korea, Republik 55 180
Kuwait 32 130
Laos, Demokratische Volksrepublik 22  60
Libanon 30  95
Malaysia 22  55
Malediven 31  93
Mongolei 22  55
Myanmar 32  75
Nepal 26  72
Oman 30  90
Pakistan    
– Islamabad 20 150
– im Übrigen 20  70
Philippinen 25  90
Saudi-Arabien    
– Riad 40 110
– im Übrigen 40  80
Singapur 30 100
Sri Lanka 20  60
Syrien, Arabische Republik 22 100
Tadschikistan 20  50
Taiwan 35 120
Thailand 27 100
Türkei (siehe unter Europa)    
Turkmenistan 20  60
Usbekistan 30  70
Vereinigte Arabische Emirate    
– Dubai 40 120
– im Übrigen 40  70
Vietnam 20  60
Zypern (siehe unter Europa)    

Anlage 5
(zu § 8 SächsRKVO)

Australien/Ozeanien


Anlage 5
Land/Ort Auslandstagegeld – in EUR – Auslandsübernachtungskosten bis zu … EUR mit Nachweis – in EUR –
Land/Ort Auslandstagegeld
– in EUR –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu … EUR mit Nachweis
– in EUR –
1 2 3
Australien 32  90
Fidschi 26  57
Neuseeland 35 100
Papua-Neuguinea 30  90
Samoa 24  57
Tonga 26  36