Historische Fassung war gültig vom 01.04.1997 bis 30.09.1998

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen

(Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz- SächsRKVO)

Vom 14. März 1997

Aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Anerkannte Kraftfahrzeuge

§ 1
Anerkannte Kraftfahrzeuge

Anerkannt ist ein privates Kraftfahrzeug (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG), das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird.

§ 2
Grundsatz

Ein überwiegend dienstliches Interesse an der Haltung des Kraftfahrzeugs liegt vor, wenn

1.
der Beamte, der in erheblichem Umfang außerhalb seiner Dienststelle tätig ist, für Dienstreisen oder Dienstgänge regelmäßig sein Kraftfahrzeug benutzt,
2.
die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, eines Dienstkraftfahrzeugs oder eine Mitnahme in privaten Kraftfahrzeugen anderer Beamter nicht möglich ist und
3.
durch die Anerkennung eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistungen oder eine Einsparung personeller oder sächlicher Art erzielt wird.

§ 3
Anerkennung

(1) Die Anerkennung, daß ein Kraftfahrzeug im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird, kann nur ausgesprochen werden, wenn eine dienstliche Jahresfahrleistung von mindestens 6 000 km zu erwarten ist. Die Anerkennung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr kann ausgesprochen werden; die monatliche Fahrleistung muß in diesem Fall mindestens 500 km betragen.

(2) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Mindestfahrleistung von 6 000 km jährlich oder 500 km monatlich nicht erreicht, besteht aber gleichwohl ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs, so kann es ausnahmsweise anerkannt werden, wenn es sich um Beschäftigte im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit handelt und

1.
die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wirtschaftlicher ist als die regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder verwaltungseigener Dienstkraftfahrzeuge oder
2.
Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs undurchführbar wären.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 ist aktenkundig nachzuweisen. Bei einer dienstlichen Fahrleistung aus triftigen Gründen unter 3 000 km jährlich oder 250 km monatlich sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben.

(3) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller sich verpflichtet, sein privates Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen und Dienstgängen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Die Anerkennungsverfügung muß enthalten, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang Dienstreisen und Dienstgänge mit dem privaten Kraftfahrzeug gegen eine Entschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG durchgeführt werden sollen.

(5) Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich; sie kann auch befristet erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt sind. Sie erlischt sofort ohne Widerruf, wenn der Beamte die Dienststelle wechselt oder sich die der Anerkennung zugrundeliegende Tätigkeit ändert beziehungsweise wegfällt.

§ 4
Fahrtenbuch

(1) Für die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug dienstlich zurückgelegten Strecken hat der Beamte ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch ist jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres anzulegen. Nach der letzten Eintragung am Ende des Kalenderjahres hat er das Fahrtenbuch abzuschließen und unverzüglich der für die Anweisung der Wegstreckenentschädigung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese hat es drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Anhand des Fahrtenbuches hat der Beamte die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug dienstlich zurückgelegten Kilometer in der Reisekostenabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums anzugeben. Er hat ferner in der Reisekostenabrechnung die Summe der seit dem Jahresbeginn abgerechneten Kilometer zu vermerken. Die für die Anweisung der Wegstreckenentschädigung zuständige Stelle meldet bis zum 1. März eines jeden Jahres der Anerkennungsbehörde die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug im abgelaufenen Jahr dienstlich zurückgelegten Strecken und teilt mit, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin gegeben sind.

Zweiter Abschnitt
Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

§ 5
Erkrankung während einer Dienstreise

Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in ein nicht in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts als Reisekostenvergütung nur Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Berechtigten kann ihm eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634) gezählt werden. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

§ 6
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

(1) Ist die Verbindung einer Dienstreise mit einer anderen Reise genehmigt worden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird eine Reisekostenvergütung nicht gezahlt.

(2) Ist eine Dienstreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort aus angetreten worden, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende eines Urlaubs anzutreten, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Dienstreisende im Anschluß an den Urlaub vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf die danach zustehende Fahrkostenerstattung werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort angerechnet. Muß ein Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, ist Absatz 3 Satz 1 und 2 anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort, gegebenenfalls über den Geschäftsort, wird Reisekostenvergütung gezahlt. Aufwendungen des Berechtigten für sich und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen

§ 7
Abfindung bei Auslandsdienstreisen

Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes anzuwenden.

§ 8
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld

(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 2 SächsRKG in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt werden. Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld 50 vom Hundert des in den Anlagen 1 bis 5 in Spalte 3 ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 60 DM. Das Auslandstagegeld für eine Auslandsdienstreise, die nicht länger als einen vollen Kalendertag dauert, beträgt abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG 70 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei Nachweis können die notwendigen Auslagen für Verpflegung bis zum Höchstbetrag des Auslandstagegeldes erstattet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt. § 8 Abs. 5 und 6 sowie § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsRKG finden keine Anwendung.

(2) Für die in den Anlagen 1 bis 5 nicht aufgeführten Übersee­ und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für die in den Anlagen und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend; bei Schiffsreisen ist der erste Halbsatz hinsichtlich des Auslandstagegeldes entsprechend anzuwenden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 9
Grenzübertritt

(1) Für den Tag des Grenzübertritts wird Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Reisekostenvergütung nach den §§ 8 und 9 SächsRKG für das Land gezahlt, das der Auslandsdienstreisende vor Mittemacht zuletzt erreicht. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienstreisen vom Ausland in das Inland sowie bei Rückreisen vom Ausland in das Inland Auslandstagegeld für das Land des letzten ausländischen Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes nur dann gezahlt, wenn nach 12 Uhr der Grenzübertritt zum Inland stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird. Satz 1 ist auch bei Auslandsdienstreisen vom Inland in das Ausland sowie bei Rückreisen vom Inland in das Ausland anzuwenden, wenn vor 12 Uhr der Grenzübertritt zum Ausland stattfindet oder der erste Flughafen im Ausland erreicht wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienstreisen vom Inland in das Ausland und zurück, die nicht länger als einen vollen Kalendertag dauern, Auslandstagegeld für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten Auslands- oder Inlandstagegeld für das Land des letzten Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen vom Ausland in das Inland und zurück, die nicht länger als einen vollen Kalendertag dauern, wird abweichend von Satz 1 Inlandstagegeld, bei mehreren Geschäftsorten Inlands- oder Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen im Ausland, die nicht länger als einen vollen Kalendertag dauern, wird Auslandstagegeld für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten für das Land des letzten Geschäftsortes gezahlt.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 8 Abs. l Satz 1 festgesetzt worden sind.

§ 10
Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin­ und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist abweichend von § 11 SächsRKG das Auslandstagegeld nach § 8 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen.

(2) Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist § 13 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung- ATGV) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081), geändert durch Verordnung vom 16. April 1993 (BGBl. I S. 492), entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.

Vierter Abschnitt

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

Dresden, den 14. März 1997

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlagen