Historische Fassung war gültig vom 02.01.2000 bis 31.12.2001

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über das Verfahren der Justizbehörden des Freistaates Sachsen in Gnadensachen
(Gnadenordnung – GnO)

Vom 10. Dezember 1999

Berichtigt 3. April 2000 (SächsABl. S. 346)

I.
Allgemeines

  1.
Geltungsbereich
 
a)
Die Gnadenordnung gilt für das Gnadenverfahren bei Rechtsfolgen, die
 
 
aa)
von einem Strafgericht des Freistaates Sachsen in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Landes oder aufgrund einer eigenen Sachentscheidung des Bundesgerichtshofes nach Revision gegen ein Urteil eines Strafgerichts (§ 354 Abs. 1 StPO) des Freistaates wegen einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verhängt worden sind oder sich kraft eines Strafgesetzes aus der Entscheidung ergeben,
 
 
bb)
von einem Gericht oder einer anderen Justizbehörde des Freistaates Sachsen wegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung verhängt oder angeordnet worden sind, und bei Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft), die durch eine solche Stelle festgesetzt worden sind, oder
 
 
cc)
von einem Ehrengericht für Rechtsanwälte des Freistaates Sachsen oder einem Berufsgericht für Steuerberater des Freistaates Sachsen verhängt
 
 
dd)
von einem Gericht der ehemaligen DDR auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen in einer der Doppelbuchstaben aa bis cc entsprechenden Art verhängt oder festgesetzt worden sind.
 
b)
Bei Ansprüchen der Staatskasse auf Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen) findet die Gnadenordnung nur dann Anwendung, wenn zugleich in derselben Sache über einen Gnadenerweis zu befinden ist.
 
c)
Die Gnadenordnung gilt nicht in Bußgeldsachen, in denen ein Gericht des Freistaates den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen hat.

  2.
Inhalt des Begnadigungsrechts
Das Begnadigungsrecht umfasst die Befugnis, insbesondere die in Nummer 1 bezeichneten Rechtsfolgen zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, Strafausstand (Strafaufschub vor Beginn des Vollzuges, Strafunterbrechung während des Vollzuges) und Zahlungserleichterungen (Stundung, Teilzahlung) zu bewilligen.
  3.
Allgemeine Richtlinien
 
a)
Gnadenerweise haben Ausnahmecharakter.
 
b)
Ein Gnadenerweis kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet.

II.
Zuständigkeit des Staatsministers der Justiz,
Bestimmungen und Befugnisse der Gnadenbehörden

  4
Zuständigkeit des Staatsministers der Justiz
 
a)
Der Staatsminister der Justiz übt das Begnadigungsrecht aus, soweit sich nicht der Ministerpräsident die Entscheidung vorbehalten hat und soweit nicht die Ausübung des Begnadigungsrechts den Gnadenbehörden (Nummer 5) übertragen ist (Nummern 6 bis 8).
 
b)
Der Staatsminister der Justiz behält sich vor, das Begnadigungsrecht in einzelnen Fällen abweichend von der Übertragung auf die Gnadenbehörden selbst auszuüben.

  5
Gnadenbehörden
Gnadenbehörde ist
 
a)
bei Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft vollstreckt oder durchgeführt werden, deren Leiter,
 
b)
bei Entscheidungen gegen Jugendliche sowie gegen Heranwachsende, soweit Jugendstrafrecht angewandt worden ist, der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter,
 
c)
bei Ordnungsmitteln, die von Gerichten festgesetzt worden sind und vom Gericht vollstreckt werden, der Präsident des erkennenden Gerichts, und sofern dieses nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, der Präsident des übergeordneten Gerichts.

  6
Befugnisse des Leiters der Staatsanwaltschaft
 
a)
Die Leiter der Staatsanwaltschaft sind befugt,
 
 
aa)
Reste von Freiheitsstrafen sowie Strafarresten bis zu 14 Tagen zu erlassen;
 
 
bb)
Geldstrafen bis zu 14 Tagessätzen, maximal bis zu einem Gesamtbetrag von 1 000 Deutsche Mark, sowie Geldbußen, Restgeldbußen, Ordnungsgeld und Kosten (Nummer 1 Buchst. b) bis zu einem Gesamtbetrag von 1 000 Deutsche Mark ganz oder teilweise zu erlassen;
 
 
cc)
Fahrverbote bis zu einem Monat ganz oder teilweise zu erlassen;
 
 
dd)
eingezogene oder für verfallen erklärte Gegenstände einschließlich Geld, wenn der Wert oder Betrag 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, dem Berechtigten freizugeben;
 
 
ee)
die Vollstreckung von Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen, maximal bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 Deutsche Mark sowie Geldbußen, Ordnungsgeld und Gerichtskosten (Nummer 1 Buchst. b) bis zu einem Gesamtbetrag von 1 000 Deutsche Mark zur Bewährung auszusetzen;
 
 
ff)
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr aufzuschieben oder für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu unterbrechen;
 
 
gg)
Zahlungserleichterungen (Nummer 2) zu bewilligen;
 
 
hh)
in den Fällen der Doppelbuchstaben aa bis gg entsprechende Gnadengesuche abzulehnen.
 
b)
Der Zeitraum von einem Jahr für den Fall des Aufschubs (Buchstabe a Doppelbuchst. ff Alternative 1) beginnt an dem Tag, zu dem der Verurteilte zum Strafantritt geladen worden ist oder an dem er nach einer Strafunterbrechnung in die Anstalt zurückkehren soll. Ist eine gerichtliche Strafaussetzung widerrufen worden, beginnt der Zeitraum mit dem Tag der Rechtskraft des Widerrufs, in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der gnadenweisen Aussetzung mit der Rücknahme oder dem Widerruf.
 
c)
Die Befugnisse nach Buchstabe a Doppelbuchst. aa bis ee gelten nicht, wenn eine der nach Nummer 16 Buchst. a zu hörenden Stellen einem Gnadenerweis widerspricht.
 
d)
In anderen Fällen als denen des Buchstaben a Doppelbuchst. aa bis gg ist der Leiter der Staatsanwaltschaft befugt, Gnadenerweise abzulehnen, wenn keine der nach Nummer 16 Buchst. a zu hörenden Stellen einen Gnadenerweis ausdrücklich befürwortet. Dies gilt nicht, soweit sich der Ministerpräsident die Entscheidung vorbehalten hat.

  7
Befugnisse des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter
 
a)
Der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter ist befugt,
 
 
aa)
Ausstand (Nummer 2) bei Jugendstrafen und Jugendarresten im Rahmen der Nummer 6 Buchst. a Doppelbuchst. ff zu bewilligen;
 
 
bb)
Zahlungserleichterungen (Nummer 2) zu bewilligen;
 
 
cc)
Gnadengesuche im Rahmen der Nummer 6 Buchst. d abzulehnen.
 
b)
Nummer 6 Buchst. c gilt entsprechend.
 
c)
Geht die Vollstreckung auf einen Jugendrichter außerhalb Sachsens über, übt die Befugnisse gemäß Buchstabe a der Jugendrichter aus, der im Freistaat Sachsen zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.

  8
Befugnisse der Präsidenten der Gerichte
Die Präsidenten der Gerichte sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 5 Buchst. c befugt,
 
a)
Ordnungsgeld bis zu einem Gesamtbetrag von 1 000 Deutsche Mark zu erlassen oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen;
 
b)
Zahlungserleichterungen (Nummer 2) zu bewilligen;
 
c)
Gnadengesuche abzulehnen, soweit sich nicht der Ministerpräsident die Entscheidung vorbehalten hat.

  9
Zuständigkeit bei Gesamtstrafen
 
a)
Bei Gesamtstrafen richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gnadenbehörde nach der des Gerichts, das die Gesamtstrafe gebildet hat. Dies gilt auch dann, wenn in die Gesamtstrafe Einzelstrafen von Gerichten außerhalb Sachsens einbezogen worden sind.
 
b)
Bei Gesamtstrafen, auf die das nach § 120 GVG zuständige Gericht im ersten Rechtszug erkannt hat, oder in die Strafen aus einem solchen Verfahren einbezogen worden sind, ist der Generalstaatsanwalt zuständig.

10
Zuständigkeit bei mehreren Strafen
 
a)
Betrifft das Gnadenverfahren mehrere Strafen, aus denen keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden kann, oder mehrere Maßregeln der Besserung und Sicherung, die von sächsischen Gerichten gegen einen Verurteilten verhängt worden sind, wird es von der Behörde geführt, die die nach Art und Höhe schwerste Strafe oder Maßregel vollstreckt. Kommen hiernach mehrere Behörden in Betracht, ist diejenige zuständig, die die zuletzt ergangene Entscheidung vollstreckt. Nummer 9 Buchst. b gilt entsprechend.
 
b)
Betrifft das Gnadenverfahren Strafen nach Jugend- und nach Erwachsenenstrafrecht, ist die Behörde zuständig, der die Vollstreckung der nach Erwachsenenstrafrecht ergangenen Entscheidung obliegt.

III.
Behandlung von Gnadensachen

11
Einleitung des Gnadenverfahrens
 
a)
Ein Gnadenverfahren wird aufgrund eines Gesuchs oder von Amts wegen eingeleitet.
 
b)
Die Gnadenbehörden (Nummer 5) sind nur dann befugt, ein Gnadenverfahren von Amts wegen einzuleiten, wenn ihnen von vornherein die Befugnis für die Gewährung des Gnadenerweises zusteht (Nummern 6 bis 8). In den übrigen Fällen regen sie die Einleitung eines Gnadenverfahrens mit einem Bericht unter Vorlage der Akten bei dem Staatsministerium der Justiz an. Der Bericht ist mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Gliederung zu erstatten, sofern nicht besondere Umstände eine andere Berichtsform nahe legen oder in derselben Sache bereits berichtet worden ist.
 
c)
Jede mit der Sache befasste Stelle kann die Einleitung eines Gnadenverfahrens anregen, wenn sie einen Gnadenerweis für angezeigt hält.

12
Gnadengesuche
 
a)
Gnadengesuche können von jedermann eingereicht werden. Sie sind an keine Frist gebunden und bedürfen keiner Form. In Zweifelsfällen ist der Verurteilte zu befragen, ob er einem nicht von ihm gestellten Gnadengesuch beitritt. Lehnt der Verurteilte einen Beitritt ab, ist das Gnadengesuch als erledigt anzusehen und der Gesuchsteller hiervon zu unterrichten.
 
b)
Zur Niederschrift mündlicher Gesuche sind die Geschäftsstellen der Gnadenbehörden in Eilfällen sowie dann verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass der Gesuchsteller sein Gnadenbegehren nicht ausreichend in einem Schriftsatz vorbringen kann.
 
c)
Geht ein Gnadengesuch bei einer unzuständigen Justizbehörde ein, leitet diese es unverzüglich der zuständigen Gnadenbehörde zu.

13
Vorrang von Entscheidungen des Gerichts, der Vollstreckungs- und der Vollzugsbehörde
 
a)
Entscheidungen des Gerichts, der Vollstreckungs- und der Vollzugsbehörde, durch die dem Ziel des Gnadengesuchs oder einer Gnadenanregung entsprochen werden könnte, haben grundsätzlich Vorrang vor dem Gnadenverfahren.
 
b)
In einem solchen Fall gibt die Gnadenbehörde die Eingabe an die zuständige Stelle ab und benachrichtigt hiervon den Gesuchsteller.
 
c)
Trifft das Gericht, die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde eine Entscheidung, die dem Ziel des Gnadengesuchs entspricht, ist das Gnadenverfahren als erledigt anzusehen.

14
Vorläufige Einstellung der Vollstreckung
 
a)
Das Gnadenverfahren hemmt die Vollstreckung nicht.
 
b)
Die Gnadenbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung über einen Gnadenerweis ausnahmsweise vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorgebracht werden und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung nicht entgegensteht.
 
c)
Hat der Ministerpräsident oder der Staatsminister der Justiz schon einmal wegen derselben Rechtsfolge einen Gnadenerweis abgelehnt, bedarf die vorläufige Einstellung der Vollstreckung der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz. Die Zustimmung soll in der Regel fernmündlich eingeholt werden. Ermittlungen dürfen zuvor nur angestellt werden, wenn sie für die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung unerlässlich sind.

15
Ermittlungen der Gnadenbehörde
 
a)
Die Gnadenbehörde hat alle für die Beurteilung des Einzelfalles wesentlichen Ermittlungen beschleunigt vorzunehmen. Dazu kann sich die Gnadenbehörde in geeigneten Fällen der Gerichtshilfe bedienen. Bei offensichtlich aussichtslosen Gnadengesuchen können Ermittlungen unterbleiben.
 
b)
Bei den Ermittlungen ist im Interesse des Verurteilten sicherzustellen, dass nicht andere Personen vermeidbar von der Bestrafung Kenntnis erhalten und der Verurteilte dadurch Nachteile erleidet.
 
c)
Die Gnadenbehörde kann dem Gesuchsteller oder Verurteilten aufgeben, näher zu bezeichnende Unterlagen oder eine Erklärung beizubringen, dass er mit einer Auskunftserteilung durch Personen oder Stellen einverstanden ist, denen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.
 
d)
Hat der Verurteilte die Tat während einer Bewährungszeit in einer anderen Strafsache begangen, hat die Gnadenbehörde festzustellen, ob diese Aussetzung aufgrund der neuen Verurteilung widerrufen worden ist oder widerrufen werden soll.

16
Stellungnahmen
 
a)
Vor der Entscheidung sind zu hören
 
 
aa)
das Gericht des ersten Rechtszuges, sofern nicht das Berufungsgericht zu hören ist,
 
 
bb)
das Berufungsgericht, wenn das Berufungsurteil erheblich vom Urteil im ersten Rechtszug abweicht,
 
 
cc)
das Gericht, das den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen hat,
 
 
dd)
die Strafvollstreckungskammer, die zuletzt mit einer Aussetzungsentscheidung in der Sache befasst war,
 
 
ee)
der Leiter der Staatsanwaltschaft, die das der Sache zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren geleitet hat,
 
 
ff)
der Vollstreckungsleiter in Jugendsachen,
 
 
gg)
der Leiter der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung, in der der Verurteilte auf behördliche Anordnung – auch in anderer Sache – untergebracht ist, wenn nicht eine bereits vorliegende Äußerung ausreichend erscheint.
 
b)
Die Stellungnahme des Gerichts soll nur ausnahmsweise vor Durchführung der sonstigen Ermittlungen (Nummer 15) eingeholt werden; sie wird vom Vorsitzenden, gegebenenfalls unter Beteiligung des Berichterstatters, abgegeben. Bei Gesamtstrafen genügt grundsätzlich die Stellungnahme des Gerichts, das die Gesamtstrafe gebildet hat.
 
c)
Die Stellungnahmen sind beschleunigt abzugeben und zu begründen. Sie sollen sich auch darüber äußern, welche Auflagen und Weisungen für den Fall der Bewilligung eines Gnadenerweises vorgeschlagen werden.
 
d)
Sofern sachdienlich, ist auch anderen Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
f)
In dringenden Fällen sowie bei offensichtlich begründeten Gnadengesuchen oder Gnadenanregungen kann von einer Anhörung abgesehen werden.

17
Berichterstattung
 
a)
Die Gnadenbehörde berichtet nach Abschluss der Ermittlungen unmittelbar dem Staatsministerium der Justiz, wenn
 
 
aa)
der Ministerpräsident oder der Staatsminister der Justiz sich allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten,
 
 
bb)
die Gnadenbehörde einen Gnadenerweis für angezeigt hält, zu dem sie nicht befugt ist,
 
 
cc)
die Gnadenbehörde nicht befugt ist, das Gnadengesuch selbst abzulehnen.
 
b)
Erledigt sich ein Gnadengesuch, für das das Staatsministerium der Justiz einen Berichtsauftrag erteilt hat, durch eine Entscheidung des Gerichts, der Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde (Nummer 13), ist von einem Bericht abzusehen und die Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

18
Form und Inhalt des Berichts
 
a)
Der Bericht ist mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Gliederung zu erstatten, sofern nicht besondere Umstände eine andere Berichtsform nahe legen oder in derselben Sache bereits berichtet worden ist.
 
b)
Über die Gnadengesuche mehrerer Verurteilter in der gleichen Sache ist gesondert zu berichten.
 
c)
Sind Mitverurteilte vorhanden, ist auch über den Stand der Vollstreckung bei ihnen und etwa ergangene Gnadenentscheidungen zu berichten.
 
d)
Dem Bericht sind beizufügen
 
 
aa)
das Gnadenheft,
 
 
bb)
die Sachakten, bei Gesamtstrafen auch für alle Einzelstrafen,
 
 
cc)
das Vollstreckungsheft,
 
 
dd)
sonstige für die Entscheidung der Gnadenfrage erhebliche Unterlagen,
 
 
ee)
eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach dem neuesten Stand.
 
e)
Die Berichterstattung darf nicht deshalb verzögert werden, weil einzelne Akten nicht alsbald vorgelegt werden können.
 
f)
Wird nach der Berichterstattung eine Änderung der für die Gnadenfrage erheblichen Umstände bekannt, ist unverzüglich nachzuberichten.

19
Entscheidung der Gnadenbehörde
 
a)
In der Entscheidung der Gnadenbehörde ist zum Ausdruck zu bringen, dass sie aufgrund der vom Staatsminister der Justiz allgemein oder im Einzelfall übertragenen Befugnis ergeht. Sie wird als Entschließung bezeichnet.
 
b)
Die Entscheidung wird nicht begründet. Die Gnadenbehörde legt jedoch die für ihre Entscheidung maßgeblichen Erwägungen in einem Vermerk zu den Gnadenvorgängen nieder. Der Vermerk ist mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Gliederung zu erstellen, sofern nicht besondere Umstände eine andere Form nahe legen.

20
Gnadenerweise unter Bedingungen
Ein Gnadenerweis kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung bewilligt werden. In einem solchen Fall überwacht die Gnadenbehörde den Eintritt der Bedingung. Tritt die Bedingung ein, stellt die Gnadenbehörde dies in einem Vermerk zu den Gnadenvorgängen fest und trifft die erforderlichen Maßnahmen.

21
Bekanntgabe der Entscheidung
 
a)
Die Gnadenbehörde gibt die Entscheidung dem Gesuchsteller und dem Verurteilten bekannt.
 
b)
Der Gnadenbehörde obliegt auch die Bekanntgabe der Entscheidungen, die der Ministerpräsident oder der Staatsminister der Justiz getroffen hat.
 
c)
Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt grundsätzlich durch einen schriftlichen, in einem geschlossenen Umschlag mitzuteilenden Bescheid; Vordrucke dürfen nicht verwendet werden.

22
Benachrichtigung anderer Personen und Stellen
 
a)
Eine beglaubigte Mehrfertigung der Entscheidung erhalten
 
 
aa)
der Leiter der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung, in der der Verurteilte untergebracht ist,
 
 
bb)
die beteiligten Vollstreckungsbehörden,
 
 
cc)
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter, wenn die Gnadensache einen Jugendlichen betrifft,
 
 
dd)
die Führungsaufsichtsstelle, wenn der Verurteilte unter Führungsaufsicht steht,
 
 
ee)
der Bewährungshelfer, wenn der Verurteilte unter Bewährungsaufsicht steht.
 
b)
Eine Mehrfertigung der Entscheidung ist zu den Hauptakten und, falls ein Vollstreckungsheft angelegt ist, auch zu diesem zu nehmen.

IV.
Besondere Vorschriften für die gnadenweise Aussetzung

23
Besondere Richtlinien
 
a)
Die gnadenweise Aussetzung von Strafen, Geldbußen und Ordnungsgeld kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die erst nachträglich bekannt geworden oder eingetreten sind und nicht mehr bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden konnten oder die so außergewöhnlich sind, dass sie eine über die gesetzlichen Aussetzungsvorschriften hinausgehende Vergünstigung angezeigt erscheinen lassen.
 
b)
Die Aussetzung darf nur bewilligt werden, wenn erwartet werden kann, dass der Verurteilte sich künftig straffrei führen wird.

24
Bewährungszeit
 
a)
Bei der Aussetzung ist eine Bewährungszeit zu bestimmen.
 
b)
Die Bewährungszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Gnadenerweises an den Verurteilten.
 
c)
Die Dauer der Bewährungszeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Sie beträgt höchstens fünf und grundsätzlich mindestens zwei Jahre. Sie kann nachträglich vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. Eine nachträgliche Verkürzung ist zulässig, wenn die Lebensführung des Verurteilten die sichere Erwartung rechtfertigt, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

25
Auflagen und Weisungen
 
a)
Dem Verurteilten können für die Dauer der Bewährungszeit Auflagen und Weisungen erteilt werden.
 
b)
Der Verurteilte ist anzuweisen, während der Bewährungszeit der Gnadenbehörde und für den Fall der Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem jeden Wechsel seines Wohnorts oder seiner Anschrift mitzuteilen. Weisungen entsprechend § 56 c Abs. 3 StGB, § 10 Abs. 2 JGG sowie die Weisung, sich der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen, dürfen nur bei der Aussetzung von Freiheitsstrafen, Strafarresten und Jugendstrafen erteilt werden. Die Aussetzung von Geldbußen kann mit Auflagen entsprechend § 56 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB verbunden werden.

26
Bekanntgabe und Belehrung
 
a)
Die gnadenweise Aussetzung wird dem Verurteilten grundsätzlich mündlich bekannt gegeben. Bei der Bekanntgabe wird der Verurteilte entsprechend § 268 a Abs. 3 StPO und darüber belehrt, dass die Aussetzung unter den Voraussetzungen der Nummer 28 zurückgenommen und der Nummer 29 widerrufen werden kann. Ist dem Verurteilten eine Geldauflage erteilt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm aus der Zahlung des Geldbetrages kein Recht auf einen späteren Straferlass erwächst und dass er im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldbetrages hat.
 
b)
Die mündliche Bekanntgabe und Belehrung werden in einer von dem Verurteilten zu unterzeichnenden Niederschrift festgehalten. Der Verurteilte erhält hiervon eine Abschrift.
 
c)
Wohnt der Verurteilte nicht am Sitz der Gnadenbehörde, kann das örtlich zuständige Amtsgericht um die Bekanntgabe und Belehrung ersucht werden. Befindet sich der Verurteilte in Haft, werden Bekanntgabe und Belehrung auf Ersuchen der Gnadenbehörde durch den Leiter der Einrichtung, in der der Verurteilte in Haft oder untergebracht ist, oder einem von ihm Beauftragten vorgenommen.
 
d)
Bei minderjährigen Verurteilten ist dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter die Teilnahme zu ermöglichen.
 
e)
Ist ein Bewährungshelfer bestellt, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, bei der Bekanntgabe zugegen zu sein.
 
f)
Werden Entscheidung und Belehrung in begründeten Ausnahmefällen schriftlich bekannt gegeben, sind sie entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuzustellen. Die öffentliche Zustellung ist nicht zugelassen.
 
g)
Die Entscheidung über die gnadenweise Aussetzung wird aufgehoben, wenn sie dem Verurteilten nicht binnen drei Monaten bekannt gegeben werden kann.

27
Überwachung
 
a)
Die Gnadenbehörde überwacht während der Bewährungszeit die Führung des Verurteilten. Sie prüft insbesondere, ob der Verurteilte den erteilten Auflagen und Weisungen nachkommt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Ministerpräsident oder der Staatsminister der Justiz den Gnadenerweis erteilt hat.
 
b)
In den Fällen von geringer Bedeutung, in denen Auflagen und Weisungen nicht erteilt worden sind, kann von der Überwachung abgesehen werden.

28
Rücknahme der Aussetzung
 
a)
Die Aussetzung wird zurückgenommen, wenn Umstände bekannt werden, die vor Bekanntgabe der Entscheidung eingetreten sind und die bei Würdigung des Wesens der Aussetzung zu ihrer Versagung geführt hätten. Bereits erbrachte Leistungen im Sinne des § 56 b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB werden auf die Strafe angerechnet, soweit dies der Billigkeit entspricht.
 
b)
Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. Die Bewährungszeit kann noch nach ihrem Ablauf verlängert werden. Ihre Gesamtdauer darf das Höchstmaß (Nummer 24 Buchst. c) um nicht mehr als zwei Jahre überschreiten.
 
c)
Dem Verurteilten ist vor der Entscheidung nach Buchstabe a und b nach Möglichkeit Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Verurteilten durch Zustellung (Nummer 26 Buchst. f) bekannt zu geben. Ist die Bekanntgabe nicht möglich, ist sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen. Gegebenenfalls ist dem Verurteilten auch nachträglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
d)
Hat der Ministerpräsident oder der Staatsminister der Justiz die Aussetzung bewilligt, ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten. Auch in diesem Fall obliegt es der Gnadenbehörde, den Verurteilten nach Buchstabe c zuvor anzuhören und ihm die Entscheidung bekannt zu geben.
 
e)
Hat der Staatsminister der Justiz die Aussetzung bewilligt, entscheidet über die Rücknahme das Staatsministerium der Justiz.

29
Widerruf der Aussetzung
 
a)
Die Aussetzung wird widerrufen, wenn der Verurteilte das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigt, er insbesondere
 
 
aa)
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt hat,
 
 
bb)
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder
 
 
cc)
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
 
b)
Nummer 28 Buchst. a Satz 2, Buchst. b bis e gilt entsprechend.

30
Schlussermittlungen
 
a)
Vor Ablauf der Bewährungszeit prüft die Gnadenbehörde, ob der Verurteilte das in ihn gesetzte Vertrauen gerechtfertigt hat und den ihm erteilten Auflagen und Weisungen nachgekommen ist. Sie holt insbesondere eine neue Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Die Prüfung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Schlussentscheidung spätestens zwei Monate nach Ende der Bewährungszeit ergehen kann. Für die Ermittlungen gilt Nummer 15 entsprechend.
 
b)
In Fällen von geringer Bedeutung kann von besonderen Ermittlungen abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister keine Tatsachen bekannt geworden sind, die Anlass zu weiteren Erhebungen geben.

31
Schlussentscheidung
 
a)
Hat sich der Verurteilte bewährt, erlässt die Gnadenbehörde nach Ablauf der Bewährungszeit die ausgesetzte Rechtsfolge. Sie berichtet dem Staatsministerium der Justiz über den Erlass, falls der Staatsminister der Justiz die Aussetzung bewilligt hat. Hat der Ministerpräsident die Aussetzung bewilligt, legt die Gnadenbehörde die Vorgänge dem Staatsministerium der Justiz mit einem Bericht über das Ergebnis der Schlussermittlungen vor.
 
b)
Hat sich der Verurteilte nicht bewährt, verfährt die Gnadenbehörde nach Nummer 29. Hat der Ministerpräsident oder der Staatsminister der Justiz die Aussetzung bewilligt, verfährt die Gnadenbehörde nach Buchstabe a Satz 3.
 
c)
Können die für die Schlussentscheidung maßgeblichen Umstände bei Ablauf der Bewährungszeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ist der Verurteilte rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass eine ihm nachteilige Maßnahme vorbehalten bleibt.

V.
Besondere Vorschriften für gnadenweisen Strafausstand,
Aufschub und Unterbrechung
des Vollzugs der Unterbringung und
des Jugendarrestes sowie für Zahlungserleichterungen

32
Besondere Richtlinien
 
a)
Strafausstand wird auf bestimmte Zeit bewilligt; er kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der sofortige oder ununterbrochene Vollzug besondere Nachteile zur Folge hätte, die über den mit der Vollstreckung in aller Regel verbundenen Eingriff in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten hinausgehen. Würden die durch den sofortigen oder den ununterbrochenen Vollzug drohenden Nachteile bei Bewilligung von Strafausstand nur hinausgeschoben und nicht vermieden, ist die Bewilligung zu versagen. Strafausstand darf nicht bewilligt werden, wenn überwiegende Gründe, insbesondere die öffentliche Sicherheit, die alsbaldige Vollstreckung oder die Fortdauer des Vollzugs erfordern.
 
b)
Der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur in besonderen Ausnahmefällen aufgeschoben oder unterbrochen werden. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Zweck der Maßregel, insbesondere die öffentliche Sicherheit, nicht gefährdet wird.
 
c)
Die Vollstreckung von Jugendarrest darf nur ausnahmsweise und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden.

33
Anhörung und Ermittlungen
 
a)
Vor der Entscheidung darüber, ob Strafaufschub bewilligt wird, braucht die Gnadenbehörde andere Stellen nur zu hören, wenn die Anhörung nach den Umständen des Falles geboten ist.
 
b)
Vor der Entscheidung darüber, ob die Strafvollstreckung oder der Vollzug der Unterbringung unterbrochen wird, ist eine Stellungnahme des Leiters der Einrichtung einzuholen, in der der Verurteilte in Haft oder untergebracht ist.
 
c)
Im Übrigen bestimmt die Gnadenbehörde Art und Umfang der Ermittlungen.

34
Auflagen und Weisungen, Bekanntgabe und Belehrung, Rücknahme, Überwachung und Widerruf
 
a)
Die Nummern 25 bis 29 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung von Strafausstand, von Aufschub und Unterbrechung des Vollzuges der Unterbringung und des Jugendarrestes sowie Zahlungserleichterungen. Jedoch wird für die Bekanntgabe und Belehrung in der Regel die Schriftform ohne förmliche Zustellung ausreichend sein. Ebenso kann bei Rücknahme und Widerruf von der förmlichen Zustellung abgesehen werden.
 
b)
Fällt der für die Bewilligung maßgebliche Grund weg, kann die Entscheidung aufgehoben werden. Zuvor ist, soweit möglich, dem Verurteilten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

VI.
Einwendungen

35
Behandlung von Einwendungen
 
a)
Gegen Bescheide der Gnadenbehörde sind Einwendungen statthaft. Über eine Einwendung gegen eine Entschließung entscheidet der Staatsminister der Justiz. Über Einwendungen, die das Verfahren betreffen, entscheidet das Staatsministerium der Justiz.
 
b)
Die Gnadenbehörde kann der Einwendung im Rahmen ihrer Befugnisse abhelfen.
 
c)
Wird der Einwendung nicht abgeholfen oder erledigt sie sich nicht auf andere Weise, berichtet die Gnadenbehörde in der vorgeschriebenen Form (Nummer 18) unmittelbar dem Staatsministerium der Justiz.

VII.
Geschäftliche Behandlung der Gnadensachen

36
Vertraulichkeit des Gnadenverfahrens
 
a)
Das Gnadenverfahren ist vertraulich.
 
b)
Akteneinsicht darf nur in den gesetzlich geregelten Fällen bewilligt werden. Bei Aktenversendung sind die Gnadenhefte zurückzubehalten.

37
Register- und Aktenführung
 
a)
Die Geschäftsstelle der Gnadenbehörde führt für Gnadensachen ein besonderes Gnadenregister nach dem Muster der Anlage 2 dieser Gnadenordnung, in das alle eingehenden Gnadengesuche und alle sonstigen von der Gnadenbehörde zu bearbeitenden Gnadensachen eintragen werden.
 
b)
Neben dem Register wird ein Namensverzeichnis der Verurteilten geführt, in dem auf die laufenden Nummern des Registers verwiesen wird.
 
c)
Die Gnadenvorgänge werden in einem für jeden Verurteilten anzulegenden Gnadenheft gesondert bei den Akten verwahrt. In das Gnadenheft werden alle späteren Vorgänge über denselben Fall und denselben Verurteilten auch dann genommen, wenn ein Vorgang in das Register neu eingetragen wird.
 
d)
Die Gnadenhefte werden mit den Hauptakten vernichtet.

38
Gnadenstatistik
Die Gnadenbehörden berichten dem Staatsministerium der Justiz zum 31. Januar eines jeden Jahres auf dem Dienstweg über die von ihnen in Gnadensachen während des Vorjahres getroffenen Entscheidungen in der aus Anlage 3 ersichtlichen Form.

VIII.
Schlussbestimmungen

39
Übergangsregelung
Die Neufassung der Gnadenordnung gilt auch für die Bearbeitung der zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossenen Gnadenverfahren.

40
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
a)
Die Gnadenordnung tritt am 2. Januar 2000 in Kraft.
 
b)
Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das Verfahren der Justizbehörden des Freistaates Sachsen in Gnadensachen (Gnadenordnung – GnO) vom 14. Februar 1992 (SächsABl. S. 277), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260), aufgehoben.

 

Dresden, den 10. Dezember 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage 1
(zu Nummer 11 Buchst. b Satz 3, Nummer 18 Buchst. a und
Nummer 19 Buchst. b Satz 3)

1.    Zur Person

Alter, Familienstand, Beruf, Anzahl und Alter der Kinder, wirtschaftliche und sonstige für die Entscheidung bedeutsame persönliche Verhältnisse:

Beispiel:
30-jähriger verheirateter Kaufmann, zwei Kinder, im Alter von fünf und sieben Jahren, monatliches Nettoeinkommen von 3 000 DM

 

2.    Vorstrafen

Jahr der Entscheidung, erkennendes Gericht, festgesetzte Strafe, angewandter Straftatbestand

Beispiel:
1996 Amtsgericht Aue
9 Monate Freiheitsstrafe
wegen Betrugs1997 Amtsgericht Borna
Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30 DM
wegen Trunkenheit im Verkehr

3.    Berichtsstrafe und -tat

Festgesetzte Strafe, erkennendes Gericht, Tag und Rechtskraft der Entscheidung, wesentlicher Sachverhalt

Beispiel:
Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 30. Juni 1999 (Bl. … d. A.),
rechtskräftig seit 1. Juli 1999 (Bl. … d. A.),
2 Jahre Freiheitsstrafe
wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis
Am 2. April 1999 … (wesentlicher Sachverhalt).

4.    Nachstrafen

Wie Nummer 2.

5.    Strafvollstreckung

Angaben zum Stand der Vollstreckung, Strafbeginn, Strafende,
Zwei-Drittel-Zeitpunkt, Strafort

Beispiel:
Der Verurteilte verbüßt die Strafe seit 1. August 1999 in der Justizvollzugsanstalt Plauen. Strafende: 31. Juli 2001, Zwei-Drittel-Zeitpunkt: 30. November 2000

6.    Gesuch

Bezeichnung des Gesuchs und Gesuchsvorbringen

Beispiel:
Gesuch des Verurteilten vom 1. Oktober 1999 (Bl. 1 Gnadenheft) um Strafaussetzung zur Bewährung. Durch die Vollstreckung drohe …

Erläuterung

Die Sachstandsdarstellung ist dem Gnadenbericht nach vorstehendem Muster auf neutralem Papier beizufügen. Unter den jeweiligen Überschriften sind die wesentlichen Angaben kurz – aber verständlich – und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wiederzugeben. Der Sachstandsbericht ist nicht zu unterzeichnen. Die Stellungnahmen zur Gnadenfrage sind im Bericht anzuführen.

Anlage 2 und 3