Historische Fassung war gültig vom 25.03.2000 bis 23.03.2001

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Tarif- und besoldungsrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit im Kalenderjahr 2000

Az.: 14-P 2001-3/7-2729, 13a-P 1500-54/2-6408

Vom 14. Februar 1995

[zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Februar 2000 (SächsMBl.SMF S. 38)]

1.
Durch die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 vom 7. Oktober 1997 (BGB1. I S. 2471) wird die Stundenzählung zunächst am 26. März 2000 um eine Stunde von 2.00 Uhr auf 3.00 Uhr vorgestellt sowie am 29. Oktober 2000 um eine Stunde von 3.00 Uhr auf 2.00 Uhr zurückgestellt.
2.
Zu den tarifrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit im Jahr 2000 für Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen werden folgende Hinweise gegeben:
2.1
Die Höhe der Bezüge, die in Monatsbeträgen gezahlt werden, bleibt bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit am 26. März 2000 vor 2.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bzw. am 29. Oktober 2000 vor 3.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit aufnehmen und jeweils nach diesem Zeitpunkt beenden, unverändert. Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit am 26. März 2000 bzw. die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit am 29. Oktober 2000 um jeweils eine Stunde ist letztlich nicht anders zu beurteilen als die von Kalendermonat zu Kalendermonat voneinander abweichende Arbeitszeit (z. B. Februar/März).
Bei der Behandlung der Schichten in den genannten Nächten ist wie folgt zu verfahren:
 
a)
Umfaßt eine Schicht in der Nacht vom 25. zum 26. März 2000 einen Zeitraum von vor 2.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bis nach 3.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, gilt die ausgefallene Stunde im Rahmen der dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit unbeschadet der Nr. 2.2 als geleistete Arbeitsstunde. Eine in dieser Nacht geleistete Schicht, die z. B. vom 25. März 2000 22.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bis 26. März 2000 6.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit dauert, ist also als Acht-Stunden-Schicht zu werten. In einem solchen Fall kann bei einem Arbeiter eine Überstunde bereits in der Zeit nach 6.00 Uhr am 26. März 2000 anfallen. Bei der Berechnung der Überstunden nach § 17 BAT-O ist diese Schicht ebenfalls als Acht-Stunden-Schicht zu werten.
 
b)
Umfaßt eine Schicht in der Nacht vom 28. zum 29. Oktober 2000 einen Zeitraum von vor 3.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit bis nach 2.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit, ist die wegen des Zurückstellens der Stundenzählung angefallene zusätzliche Stunde im Rahmen der dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit unbeschadet der Nr. 2.2 nicht zu berücksichtigen. Eine in dieser Nacht geleistete Schicht, die z. B. vom 28. Oktober 2000 22.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit bis 29. Oktober 2000 6.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit dauert, ist also als Acht-Stunden-Schicht zu werten. In einem solchen Fall kann bei einem Arbeiter eine Überstunde erst in der Zeit nach 6.00 Uhr am 29. Oktober 2000 anfallen. Bei der Berechnung der Überstunden nach § 17 BAT-O ist diese Schicht ebenfalls als Acht-Stunden-Schicht zu werten.
2.2
Unbeschadet von Nr. 2.1. Buchst, a und b ist dagegen bei der Berechnung der in Frage kommenden Zeitzuschläge – Zeitzuschlag für Überstunden kann, wie sich aus Nr. 2.1. Buchst, a und b ergibt, wegen der Einführung und des Wegfalls der Sommerzeit nicht anfallen – und der sonstigen auf die Stunde bezogenen Zulagen und Zuschläge sowie bei der Berechnung der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft die tatsächliche Stundenzahl zugrunde zu legen, wenn diese Bezügebestandteile je Stunde (also nicht in Monatspauschalen) gezahlt werden. Hieraus folgt, dass z. B. für eine Schicht, die in der Nacht vom 25. März zum 26. März 2000 von 22.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bis 6.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit dauert, gegebenenfalls z. B. Zeitzuschläge für höchstens sieben Stunden und für eine entsprechende Schicht in der Nacht vom 28. zum 29. Oktober 2000 für höchstens neun Stunden zu zahlen sind.
3.
Zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit im Jahr 2000 für die Beamten des Freistaates Sachsen werden folgende Hinweise gegeben:
3.1
Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit am 26. März 2000 bzw. die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit am 29. Oktober 2000 um jeweils eine Stunde hat keine Auswirkung auf die Höhe der zustehenden Besoldung, soweit unter Nummern 3.2. und 3.3. nichts anderes bestimmt ist. Für Beamte, die Schichtdienst leisten, bedeutet dies, daß z. B. Schichten, die am 25. März 2000 um 22.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit beginnen und am 26. März 2000 um 6.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit enden werden, als Acht-Stunden-Schicht gelten, obwohl sie tatsächlich nur sieben Stunden dauern. Entsprechend gelten Schichten, die am 28. Oktober 2000 um 22.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit beginnen und am 29. Oktober 2000 um 6.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit enden, als Acht-Stunden-Schicht, obwohl sie tatsächlich neun Stunden dauern.
3.2
Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen
Bei der Berechnung von Erschwerniszulagen sowie ggf. bei stundenweise zu berechnenden Aufwandsentschädigungen sind die tatsächlich geleisteten Stunden zugrunde zu legen.
3.3
Mehrarbeitsvergütung
In Fällen, in denen Beamte an den Umstellungstagen während der Umstellung der Stundenzählung Schichtdienst leisten, ist bei der Ermittlung der monatlichen Soll-Stunden die Verminderung bzw. Verlängerung der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen (in den maßgeblichen Wochen somit 39 bzw. 41 Wochenstunden). Bei der Ermittlung der monatlichen Ist-Stunden sind die tatsächlich geleisteten Stunden zugrunde zu legen.
Mit dieser Verfahrensweise wird bei der Berechnung der Mehrarbeitsstunden in den Monaten März 2000 und Oktober 2000 das Verhältnis der gegenüberzustellenden Soll- und Ist-Stunden gewahrt.
4.
Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
5.
Diese Bekanntmachung tritt am 25. März 2000 in Kraft.

Dr. Carl
Staatssekretär