Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeiten nach den aufgrund von § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen
(BergVOZustVO)

Vom 26. September 1994

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 142 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (ArbZRG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),
2.
§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (BergErmVO) vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479):

§ 1

Für die Wahrnehmung der in den Anlagen zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. September 1994

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1

Anlage 1
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1533)
Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung – UnterlagenBergV)
   
§ 9 Satz 1  Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Entgegennahme von Mitteilungen über Unfälle Bergamt
Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-BergverordnungEinwirkungsBergV)    
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Entscheidung über die Geltung eines anderen Einwirkungswinkels Sächsisches Oberbergamt
§ 4 Abs. 2 Verlangen zur Durchführung von Messungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Oberbergam;
§ 4 Abs. 3 Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger Sächsisches Oberbergamt
Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke (Bergbau-VersuchsstreckenV)    
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der nach § 51 BBergG einzureichenden Betriebspläne Bergamt
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen über die Stellung verantwortlicher Personen nach § 59 Abs. 2 BBergG Bergamt

Anlage 2

Anlage 2
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung – KlimaBergV) vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685)    
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 1 Bergamt
§ 4 Abs. 4 Nr. 2 Genehmigung eines Überschreitens der in § 4 Abs. 3 festgelegten Betriebsdauer Bergamt
§ 5 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs. 1 Bergamt
§ 11 Abs. 6 Entgegennahme von Anzeigen bestimmter Betriebspunkte Bergamt
§ 12 Abs. 5 Satz 2 Ermächtigung von Personen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Sächsisches Oberbergamt
§ 13 Abs. 1 Herausgabe von Vordrucken zur Führung bestimmter Aufzeichnungen Sächsisches Oberbergamt

Anlage 3

Anlage 3
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung – EIZulBergV) vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598)    
§ 10 Abs. 1 Zulassung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlage  und deren Zubehör zum Zwecke der Erprobung Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Anerkennung von Sachverständigen Sächsisches Oberbergamt
§ 11 Abs. 1 Zulassung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlage  Anerkennung von Sachverständigen Sächsisches Oberbergamt

Anlage 4

Anlage 4
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheide-Bergverordnung – MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)    
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme des Rißwerks Bergamt
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme des Urrisses und andere Unterlagen Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Abs. 3 Verkürzung oder Verlängerung der Nachtragungsfristen Bergamt
§ 12 Abs. 1 Ausnahmebewilligung von der Verpflichtung zur Führung und Nachtragung des Grubenbildes Sächsisches Oberbergamt
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung anderer Personen Sächsisches Oberbergamt
§ 14 Nr. 1 Entgegennahme der Anzeige von Arbeiten und der Anschrift Sächsisches Oberbergamt
§ 14 Nr. 4 Entgegenahme des Jahresberichtes Sächsisches Oberbergamt
Anlage 2 Nr. 2.4 Zustimmung zum Verzicht auf Anfertigung von Ausdrucken in Klarschrift bei Niederschriften auf Datenträgern Sächsisches Oberbergamt

Anlage 5

Anlage 5
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-BergverordnungGesBergV) vom 31. Juli 1991(BGBl. I S. 1751)    
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Ermächtigung von Personen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Sächsisches Oberbergamt
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige des Plans für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Sächsisches Oberbergamt
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Zulassung von kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen und vergleichbaren Stoffen gemäß Anlage 5 für den beabsichtigten Umgang Sächsisches Oberbergamt
§ 8 Abs. 4 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 8 Abs. 1 und 3 Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Abs. 3 Satz 5 Entgegennahme der Anzeige über die Einstellung und Wiederaufnahme von Staubmessungen Bergamt
§ 10 Abs. 4 Satz 4 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 Sächsisches Oberbergamt
§ 10 Abs. 4 Satz 5 Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung von Staubmessungen und Probenahmen Sächsisches Oberbergamt
§ 11 Abs. 4 Satz 5 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 Sächsisches Oberbergamt
§ 11 Abs. 4 Satz 6 Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung und Auswertung von Lärmmessungen Sächsisches Oberbergamt
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige der Pläne für Vibrationsmessungen und der Pläne für die Unterweisung der mit Messungen beauftragten Personen sowie Anerkennung der sachverständigen Stellen für die Auswertung von Vibrationsmessungen Sächsisches Oberbergamt
§ 18 Abs. 3 Satz 4 Entgegennahme der Anzeige der Meßergebnisse sowie der vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung Bergamt