Erstes Gesetz
zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Vom 24. Oktober 1995
Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG vom 17. Juli 1992(SächsGVBl. S. 327) wird folgender Satz 3 angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gelten für die Kosten der Vollstreckung die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. Oktober 1995
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht