Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung der Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen
Vom 10. April 1995 1
Für die staatliche Anerkennung als Kur- und Erholungsort nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung der Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen ( ANVO SächsKurG) vom 24. April 1995 (SächsGVBl. S. 145) wird zu den Antragsunterlagen und den Hinweisen zum Verfahren folgendes bekanntgemacht:
1 Einzureichende Unterlagen
1.1 Grundlagendokumente
- Gemeinschaftsbeschluss mit Begründung
- allgemeiner und prädikatsbezogener Erhebungsbogen gemäß Formblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- Gutachten des Gesundheitsamtes über die allgemein- und umwelthygienischen Verhältnisse
- Gutachten des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes über die hygienischen Verhältnisse in den Einrichtungen des Lebensmittelverkehrs
- Schallimmissionsgutachten
- Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan
- Bebauunsplan (sofern Bebauung vorgesehen ist)
- Grünordnungsplan
- Übersicht der Kur-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen mit Erläuterungen (Kapazität, Standard, Leistungsangebot) in einem Lageplan
1.2 Spezielle Unterlagen für die Kurortanerkennung
- Stellungnahme des Sächsischen Heilbäderverbandes
- kurortwissenschaftliche Entwicklungskonzeption
- Kurortentwicklungsplan
- artbezogene Fachgutachten (gemäß Tabelle)
1.3 Spezielle Unterlagen für die Anerkennung von Erholungsarten
- Stellungnahme des jeweiligen Fremdenverkehrsregionalverbandes
- Entwicklungskonzeption zum staatlich anerkannten Erholungsort (beziehungsweise entsprechende Aussagen in gebietlichen oder regionalen Konzepten)
- Klimabeurteilung
- Abschätzung der lufthygienischen Verhältnisse
2 Hinweise zum Verfahren
Die antragstellende Gemeinde reicht die vorgenannten Unterlagen in zweifacher Ausfertigung auf dem Dienstweg über das Landratsamt und das zuständige Regierungspräsidium mit deren fachlichen Stellungnahmen bei der Geschäftsstelle des Landesbeirates (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Fachreferat Fremdenverkehr) ein. Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung.
Nach Prüfung und Beratung des eingereichten Antrages sowie der durch die Geschäftsstelle erarbeiteten Kurzvorlage beschließt der Landesbeirat eine Empfehlung als Entscheidungsgrundlage für den Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit.
Zur Kurortanerkennung einzureichende Fachgutachten (gegliedert nach Artbezeichnungen)
Leer | Heilbad | Ort mit Kurbetrieb | Kneippheilbad | Kneippkurort | Heilklimatischer Kurort | Luftkurort |
---|---|---|---|---|---|---|
Heilbad | Ort mit Kurbetrieb |
Kneipp- heilbad |
Kneipp- kurort |
Heilklimatischer Kurort |
Luftkurort | |
Gutachten der natürlichen Heilmittel | x | x | ||||
Luftqualitätsgutachten | x | x | x | x | x | |
Abschätzung der lufthygienischen Verhältnisse | Vorbeurteilung, Messung auf Anforderung |
|||||
Klimagutachten (Grundlage Klimanalyse) | x | x | x | x | ||
Klimagutachten (Grundlage erweiterte Klimaanalyse) | x | |||||
Klimabeurteilung | x | |||||
ärztlich-balneologisches Gutachten*) | x | x | ||||
medizin-klimatologisches Gutachten | x | |||||
ärztliche Beurteilung des Klimas | x | x | x |
*) generell bei Kurmittelabgabe von ortsgebundenen Heilwässern, Heilgasen und von Peloiden
Dresden, den 10. April 1995
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Noack
Referatsleiterin