Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern
(Eignungsrichtlinien)

– StV 11/36.08.02-01 –

Vom 1. Dezember 1982 (VkBl. S. 496 Nr. 232)1

I.

Nach den §§ 12, 15b und 15c StVZO kann die Verwaltungsbehörde unter den in diesen Vorschriften näher bezeichneten Voraussetzungen anordnen, dass der Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen oder der Bewerber um eine solche Erlaubnis je nach den Umständen das Gutachten des Amts- oder eines Facharztes, einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen hat. Die Verwaltungsbehörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Das gilt beispielsweise dann, wenn der zunächst mit der Untersuchung befasste Gutachter eine weitere Untersuchung für angezeigt hält oder die Bedenken der Verwaltungsbehörde nicht ausräumen kann. Die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung ist ferner von Bedeutung bei der Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach §§ 15e Abs. 1 Nr. 3 und 15f Abs. 2 StVZO sowie bei der Überwachung der Inhaber dieser Erlaubnis nach § 15i Satz 2 StVZO.

II.

Für die Anforderung und Verwertung von Gutachten gelten folgende Richtlinien:

1.
In den Fällen, in denen die Nichteignung des Betroffenen nach Prüfung der der Verwaltungsbehörde vorliegenden Erkenntnisse bereits offenkundig ist, besteht kein Anlass, die Beibringung eines Gutachtens anzuordnen.
2.
Die bei Bedenken gegen die Kraftfahreignung wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes oder wegen Fehlverhaltens des Betroffenen im Regelfall erforderliche Untersuchung ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Katalog (Mängelkatalog). Hat die Verwaltungsbehörde wegen besonderer Umstände des Einzelfalls Zweifel, welche Art der Begutachtung zur Ausräumung der Bedenken geeignet ist, so kann zunächst eine amtsärztliche Untersuchung des Betroffenen angeordnet werden.
3.
Im Übrigen kommt die Beibringung eines MPU-Gutachtens in Betracht, wenn der Amts- oder Facharzt die Beibringung ausdrücklich vorschlägt oder wenn ein amts- oder fachärztliches Gutachten durch ein MPU-Gutachten ergänzt werden muss, damit eine sichere Beurteilung der Eignung des Untersuchten z.B. auch unter Berücksichtigung von Kompensationsmöglichkeiten gewährleistet ist.
4.
Untersuchung und Gutachten des Amts- oder eines Facharztes, einer MPU oder eines amtlich anerkannten Stadtverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beschränken sich auf die Fragen, die im einzelnen Fall zur Aufklärung der mitgeteilten Zweifel der Verwaltungsbehörde an der Eignung des Betroffenen oder zur Feststellung besonderer Eignungsvoraussetzungen beantwortet werden müssen. Die Verwaltungsbehörde legt die Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlage 1, der nachfolgend genannten Beispiele und der Regelungen fest, die die zuständige oberste Landesbehörde für die Durchführung der Begutachtung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erlässt. Die Fragestellung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass das Gutachten unter Berücksichtigung des Gutachtens „Krankheit und Kraftverkehr“ (Gutachten des Gemeinsames Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, 2. Auflage, Dezember 1979, Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr, Heft 57) abzugeben ist, und dass bei Abweichungen von dem Gutachten die dafür maßgebenden Gründe darzulegen sind.
Häufiger vorkommende Beispiele für die behördliche Fragestellung:
Beispiele
– bei Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Facharzt:
– bei Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Facharzt:
Art des Mangels, Anlass Fragestellung
Sehvermögen „Reicht das Sehvermögen unter Berücksichtigung der bestmöglichen Korrektur zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse ... aus?“
Anhaltspunkte für Gesundheitsstörungen und Krankheiten, die Zweifel an der Eignung rechtfertigen „Liegt eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vor, die für die Eignung erheblich ist? Kann der Untersuchte trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen oder Krankheit ein Kraftfahrzeug der Klasse ... sicher führen?“
– bei Untersuchung durch eine MPU:
Sehvermögen “Reicht das Wahrnehmungsvermögen des Untersuchten trotz des verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse ... aus?"
Sonstige für die Eignung erhebliche Gesundheitsstörungen, Körperbehinderungen und Krankheiten “Kann der Untersuchte trotz der festgestellten (Art der Gesundheitsstörung, Körperbehinderung oder Krankheit nennen) ein Kraftfahrzeug der Klasse ... sicher führen?”
Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss “Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse ... in Frage stellen?”
Wiederholte erhebliche Verkehrszuwiderhandlungen ohne Alkohleinfluss “Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?”
Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§ 7 StVZO) “Hat der Untersuchte bereits einen Entwicklungsstand und die Reife erreicht, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse ... gewährleisten?”
Beobachtungen des Sachverständigen oder Prüfers bei der Fahrerlaubnisprüfung, die Zweifel an der Eignung begründen (§ 11 Abs. 3 StVZO) “Kann der Untersuchte trotz der vom Sachverständigen oder Prüfer nach § 11 Abs. 3 StVZO mitgeteilten Auffälligkeiten (im einzelnen benennen) ein Kraftfahrzeug der Klasse ... sicher führen?”
5.
Die Verwaltungsbehörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Begutachtung in Be-tracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgesetzten Frist auf seine Kosten der Begutachtung zu unterziehen hat. Die Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden. Zugleich fordert sie den Betroffenen auf, die Zustimmung zur Übersendung der für die Begutachtung erforderlichen Verwaltungsvorgänge an den Gutachter zu erteilen.
Nach Zustimmung des Betroffenen unterrichtet die Verwaltungsbehörde entweder den Amtsarzt, den vom Betroffenen benannten Facharzt, die von ihm gewählte Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder die von ihm gewählte MPU unter Darlegung des Sachverhalts und ihrer Zweifel an der Eignung des Betroffenen und unter Mitteilung der zu Grunde zu legenden Fragestellung. Dabei übersendet sie dem Gutachter die Vorgänge, die im Hinblick auf die gestellten Fragen Aufschluss über den Betroffenen geben können, soweit die Vorgänge unter Beachtung der Verwertungsverbote für Taten und Verurteilungen sowie Entscheidungen nach dem Recht der Ordnungswidrigkeiten bei der Begutachtung verwertet werden dürfen.
6.
Die Begutachtung erfolgt auf Grund einer Beauftragung durch den Betroffenen. Das Gutachten ist dem Betroffenen zuzuleiten, sofern er nicht zugestimmt hat, dass die begutachtende Stelle das Gutachten der Verwaltungsbehörde zusendet.
7.
Weigert sich der Betroffene, sich begutachten zu lassen, oder verweigert er die Zustimmung zur Übersendung der für die Begutachtung erforderlichen Verwaltungsvorgänge an den Gutachter oder legt er der Verwaltungsbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, so kann sie bei ihrer Entscheidung die Nichteignung des Betroffenen als erwiesen ansehen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung (Ziffer 5) ausdrücklich hinzuweisen.
8.
Die Verwaltungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Gutachten in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sind.
Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten kann aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiedergeben.
Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
Augenärztliche Gutachten müssen unter Verwendung des Vordrucks "Augenärztliches Gutachten zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde" (Anlage 2) erstellt werden. Der Gutachtenvordruck muss vollständig ausgefüllt sein und die Unter-suchungsmethoden bezeichnen.
9.
Die Gutachten dienen den Verwaltungsbehörden als Hilfsmittel für eine eigene Urteilsbildung. Die Entscheidung trifft die Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung, jedoch unter Berücksichtigung des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr". Es genügt nicht, dass sich die Verwaltungsbehörde dem Gutachten summarisch anschließt. Sie muss selbst prüfen, welche einzelnen Eigenschaften der Gutachter festgestellt hat und ob diese Feststellungen ggf. in Verbindung mit anderen Beweismitteln der Beurteilung zu Grunde gelegt werden können. Daher kann sie nur solche Gutachten zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen, die in ihren Voraussetzungen und Schlussfolgerungen verständlich sind. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde muss erkennen lassen, dass eine eigene Prüfung stattgefunden hat. Formelhafte Hinweise und Feststellungen reichen dazu nicht aus. Die Begründung muss vielmehr erkennen lassen, dass die Verwaltungsbehörde das Gutachten den Besonderheiten des Einzelfalls entsprechend verarbeitet hat.
10.
Beabsichtigt der Betroffene, von sich aus ein weiteres Gutachten einzuholen, ob-wohl die Verwaltungsbehörde in das vorliegende Gutachten keine Zweifel setzt, so ist die Entscheidung in der Regel nicht aufzuschieben.

III.
Obergutachten

Die Verwaltungsbehörde kann die Vorlage eines Obergutachtens fordern, wenn

a)
sie das vorliegende Gutachten oder mehrere solcher Gutachten als Grundlage für die zutreffende Entscheidung nicht für ausreichend hält, insbesondere wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen,
b)
der Untersuchte erheblich erscheinende Einwendungen gegen das Ergebnis eines vorliegenden Gutachtens oder mehrerer solcher Gutachten erhebt,
c)
ein Gutachter die Einholung eines Obergutachtens anregt.

Obergutachten sollen von Persönlichkeiten erstattet werden, die nach Erfüllung der folgenden Anforderungen von den obersten Landesbehörde benannt worden sind:

Der verantwortliche Obergutachter muss über eine abgeschlossene Fachausbildung verfügen (Staatsexamen, Diplom bzw. Promotion).
Er muss sowohl durch besondere Erfahrung in der medizinischen oder psychologischen Begutachtung als auch durch eigene Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Verkehrsmedizin bzw. Verkehrspsychologie legitimiert sein und eine regelmäßige Tätigkeit auf diesem Fachgebiet aufweisen, welche auch Untersuchungen im Auftrag von Straf- und Verwaltungsgerichten einschließt.

Für die Beiziehung und Verwertung von Obergutachten gilt Abschnitt II Ziff. 4–9 entsprechend.

Anlage 1

Katalog von Mängeln und Untersuchungsanlässen
mit den Untersuchungsarten (Mängelkatalog)

Vorbemerkungen:

Vorbemerkungen
Nummerierung Untersuchungsanlässen mit den Untersuchungsarten
1) In den folgenden Tabellen bedeutet:
  = Keine Maßnahme, jedoch Einschränkungen und/oder Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich
  F = Arzt (Facharzt) der nach Art des Mangels zuständigen Fachrichtung
  M = MPU
  F und M = Sowohl F als auch M sind anzuordnen; M baut auf F auf. M kann in diesen Fällen nur entfallen, wenn F bereits die Nichteignung zweifelsfrei festgestellt hat und die Verwaltungsbehörde diese Feststellung akzeptiert.
  X = Nichteignung.
2) Die in den folgenden Tabellen für Fahrerlaubnisinhaber getroffenen Regelungen gelten nach Maßgabe von Nummer 2.1.4 der Anlage XVII zur StVZO auch für die dort genannten Personen.
3) Die Sehschärfewerte gelten ggf. mit Korrektur. Die augenärztliche Untersuchung der Sehschärfe soll einäugig und beidäugig erfolgen. Sie die Ergebnisse beider Prüfungen unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen. Einäugigkeit liegt auch vor, wenn die Sehschärfe eines der Augen weniger als 0,2 beträgt.

Untersuchungsarten und Eignungsgrenzen
für das Führen von Kfz der Klassen 1, 3, 4, 5

Untersuchungsarten und Eignungsgrenzen
Art der Mängel, Anlass     Bewerber Untersuchungsart Art der Mängel, Anlass, Inhaber
Art der Mängel, Anlass
    Bewerber
Untersuchungsart Art der Mängel, Anlass
Inhaber
1. Auge (Zentrale Tagessehschärfe)      
1.1 Beidäugigkeit      
1.1.1 Nach negativem Sehtest: festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7 auf einem Auge F F Nach negativem Sehtest: festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7 auf einem Auge
1.1.2 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 0,6/0,2 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 0,5/0,2
1.1.3 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 0,6, jedoch mindestens 0,5 M M Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 0,5, jedoch mindestens 0,4
1.1.4 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 0,5 X1) X1) Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 0,4
1.2 Einäugigkeit      
1.2.1 Bei Fehlen oder feststehender Erblindung des Auges F F Bei Fehlen oder feststehender Erblindung des Auges
1.2.2 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 0,7 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 0,7
1.2.3 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7 X1) M Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7, jedoch mindestens 0,6
1.2.4     X1) Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe weniger als 0,6

___________

1
bei Krankenfahrstühlen: Sehschärfe von 0,3 nach F und M ausreichend

Untersuchungsarten und Eignungsgrenzen
für das Führen von Kfz der Klasse 2

Untersuchungsarten und Eignungsgrenzen
Art der Mängel, Anlass, Bewerber Untersuchungsart Inhaber
Art der Mängel, Anlass
    Bewerber
Untersuchungsart Art der Mängel, Anlass
Inhaber
1. Auge (Zentrale Tagessehschärfe)      
1.1 Beidäugigkeit      
1.1.1 Nach negativem Sehtest: festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7 auf einem Auge F F Nach negativem Sehtest: festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7 auf einem Auge
1.1.2 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 0,7/0,5 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 0,7/0,5
1.1.3     M Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe weniger als 0,5 auf dem schlechteren Auge
1.1.4 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7 auf dem besseren Auge oder weniger als 0,5 auf dem schlechteren Auge X X Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7 auf dem besseren Auge
1.2 Einäugigkeit      
1.2.1 Bei Fehlen oder feststehender Erblindung eines Auges X F Bei Fehlen oder feststehender Erblindung des Auges
1.2.2     M Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 0,7
1.2.3     X Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7

Untersuchungsarten und Eignungsgrenzen
für Fahrerlaubnisse nach § 15 d StVZO

Untersuchungsarten und Eignungsgrenzen
Art der Mängel, Anlass, Bewerber Untersuchungsart Art der Mängel, Anlass, Inhaber
Art der Mängel, Anlass
    Bewerber
Untersuchungsart Art der Mängel, Anlass
Inhaber
1. Auge (Zentrale Tagessehschärfe)      
1.1 Beidäugigkeit      
1.1.1 Bei Untersuchung nach § 15e StVZO festgestellte Sehschärfe weniger als 1,0 auf einem Auge F F Bei Untersuchung nach § 15e StVZO festgestellte Sehschärfe weniger als 1,0 auf einem Auge
1.1.2 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 1,0/0,7 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 1,0/0,7
1.1.3     M Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe mindestens 0,7/0,5; bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftdroschken und/oder Mietwagen mindestens 0,7/0,2
1.1.4 Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe weniger als 1,0 auf dem besseren oder weniger als 0,7 auf dem schlechteren Auge X X Nach F-Gutachten festgestellte Sehschärfe weniger als 0,7 auf dem besseren Auge oder – bei Fahrerlaubnis für Omnibusse und Krankenkraftwagen – weniger als 0,5 auf dem schlechteren Auge
1.2 Einäugigkeit      
1.2.1 Bei Fehlen oder feststehender Erblindung eines Auges X F Bei Fehlen oder feststehender Erblindung eines Auges, wenn die Fahrerlaubnis auf Kraftdroschken und/oder Mietwagen beschränkt ist (für Omnibusse und Krankenkraftwagen: X)
1.2.2     M Bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftdroschken und/oder Mietwagen: nach F-Gutachten feststehende Sehschärfe mindestens 0,7
1.2.3     X Für Omnibusse und Krankenkraftwagen sowie allgemein, wenn die festgestellte Sehschärfe geringer als 0,7 ist

Untersuchungsarten für das Führen von Kfz der Klassen 1, 2, 3, 4, 5
sowie für Fahrerlaubnisse nach § 15 d StVZO

Untersuchungsarten
Art der Mängel, Anlass Kapitel des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr bzw. abweichende Bewertungsmaßstäbe Untersuchungsart
Art der Mängel, Anlass Kapitel des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr bzw. abweichende Bewertungsmaßstäbe Untersuchungsart
1. Auge (übrige Sehfunktionen)    
1.1 Gesichtsfeldausfall Anlage XVII zur StVZO F1
1.2 Störung der Augenstellung und -beweglichkeit Anlage XVII zur StVZO F1
1.3 Störung des Stereosehens Anlage XVII zur StVZO F1, 2
1.4 Farbsinnstörung Anlage XVII zur StVZO F3, 4
1.5 Nachtblindheit, gestörtes Dämmerungssehen, starke Blendungsempfindlichkeit Anlage XVII zur StVZO F5

___________

1*
aufgehoben
2
Bei Klassen 1, 3, 4, 5 sowie sonst bei zulässiger Einäugigkeit: –
3
Bei Klassen 1, 3, 4, 5: –: bei Klasse 2 Aufklärung des Betroffenen
4*
aufgehoben
5
Nach Mängelfeststellung: Aufklärung des Betroffenen
*
Fußnote 1 und 4 aufgehoben durch Berichtigung vom 17.12.1982.
Untersuchungsarten
Nummerierung Mangel Klasse Klasse
2. Ohr, Hörvermögen
Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit und Störung des Gleichgewichts

9

F
3. Erkrankung des Gehirns, des Rückenmarks und der neuro-muskulären Peripherie    
3.1 Epileptische Anfälle, Ohnmachtszustände, anhaltende oder sich wiederholende Zustände von Benommenheit, sonstige Bewusstseinsstörungen, Gleichgewichtsstörungen oder häufige Schwindelzustände 1.1 F
3.2 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit (z.B. Schlaganfall) 1.2 F und M
3.3 Störungen nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen 1.3 F und M
3.4 Chronische hirnorganische Psychosyndrome und hirnorganische Wesensänderungen 1.4 F und M
3.5 Parkinsonsche Krankheit, Parkinsonismus und andere extra-pyramidale Erkrankungen einschließlich celebraler Syndrome 1.5 F und M
3.6 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks, einschließlich Multiple Sklerose 1.6 F und M
3.7 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie 1.7 F
4. Psychische Erkrankungen und Auffälligkeiten    
4.1 Geisteskrankheiten (Schizophrenie, zirkuläre Psychosen und exogene Psychosen) 2.1 und 2.2 F und M
4.2 Intelligenzstörungen, pathologische Alterungsprozesse sowie Einstellungs- und Anpassungsmängel 2.3 bis 2.5 M
5. Sucht
(Alkohol, Arzneimittel, Rauschgift)

3

F und M, nach durchgeführter Entziehungskur
6. Herz- und Kreislauferkrankungen
schwere Herz- oder Gefäßkrankheiten, die ständig ärztliche Behandlung erforderlich machen (wie Herzklappenfehler, Gefäßverkalkungen, Zustand nach Herzinfarkt, Kreislaufstörungen)

4.1 bis 4.7

F
7. Zuckerkrankheit 5.1 F
8. Sonstige innere Erkrankungen mit erheblich verändertem Allgemeinzustand
(insbesondere Erkrankungen des Magens, des Darms, der Nieren oder des Blutes)

5.2, 6.1, 6.2, 7, 8

F
9. Behinderung des Bewegungsapparates, Körperbehinderungen    
  Erhebliche Funktionseinbußen im Bereich der Arme und Hände, Beine und Füße sowie der Wirbelsäule, z.B. In Folge Amputation, Lähmung oder Versteifung 11 F und M6
10. Wiederholte Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss 7   M
11. Wiederholte erhebliche Verkehrszuwiderhandlungen ohne Alkoholeinfluss wie auch wiederholte oder schwere Verstöße gegen allgemeine Strafbestimmungen, die Zweifel an der Eignung begründen   M
12. Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§7 StVZO)8   M
13. Erhebliche Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung, die nach §11 Abs.3 StVZO mitgeteilt worden sind9 (sofern nicht einer der vorstehend genannten Fälle der Nr.1–9 gegeben ist)   M
14. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung    
14.1. Ersterteilung der Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse, Kraftdroschken und Mietwagen M10  
14.2 Verlängerung der Fahrerlaubnis    
14.2.1 für Kraftomnibusse bei Inhabern ab dem vollendeten 50. Lebensjahr M  
14.2.2 für Kraftdroschken und Mietwagen bei Inhabern ab dem vollendeten 60. Lebensjahr    

___________

6
Bei Körperbehinderungen, die von Geburt an vorhanden waren (z.B. Contergan-Schädigungen): nur F
7
Die Anordnung einer MPU kommt auch bei erstmals alkoholaufflälligen Kraftfahrern mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr in Betracht, wenn sonstige Umstände des Einzelfalles den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahe legen, wie z.B. Alkoholfahrt bereits in den Tagesstunden oder unfallfrei oder unauffällig über eine Fahrtstrecke, unauffälliges Verhalten bei Verkehrskontrolle. Vermerke über das Fehlen gravierender alkoholtypischer Ausfallerscheinungen im Blutabnahmeprotokoll, sonstige Hinweise auf normalabweichende Trinkverhalten oder Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ oder mehr kommt auch ohne das Vorliegen solcher Umstände regelmäßig eine MPU in Betracht.*
8
Von der Begutachtung kann abgesehen werden, wenn beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse 5 innerhalb eines Jahres, im Übrigen, wenn innerhalb von 6 Monaten das Mindestalter erreicht wird, sowie in den Fällen des § 14 Abs. 3 StVZO.
9
Erhebliche Auffälligkeiten sind z.B.: Leichtfertig herbeigeführte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die nicht auf mangelnden Fertigkeiten beruht. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch falsche oder völlig ausbleibende Reaktion im Gefahrenfalle (hilfloses Verhalten): Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wenn ein begründeter Verdacht auf Mängel der optischen Orientierung besteht, während andere Erklärungsmöglichkeiten (z.B. Ablenkung) unwahrscheinlich sind; Beeinträchtigungen der körperlichen Beweglichkeit bzw. der Fahrzeugbedienung, die das sichere Führen des Fahrzeuges erheblich einschränken; Einschränkungen der Auffassungsgabe, die so ausgeprägt sind, dass eine Aufnahme der im Rahmen der Prüfung gegebenen Anweisungen unmöglich oder stark erschwert wird.
10
Bei Inhabern einer von der Bundeswehr erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D oder einer von den Sonderverwaltungen nach § 14 Abs. 1 STVZO erteilten Erlaubnis zum Führen dienstlicher Kraftomnibusse kann ein Zeugnis eines hauptberuflich angestellten Arztes der Bundeswehr oder der Sonderverwaltung anerkannt werden.

Die Richtlinien finden im Freistaat Sachsen Anwendung.

Dresden, den 5. November 1991

Heinemann
Ministerialdirigent