Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 31.07.2008

Ausführungsgesetz
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
(AGImSchG)

Vom 4. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Immissionsschutzbehörden

Immissionsschutzbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberste Immissionsschutzbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,
  3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,
  4. das Sächsische Oberbergamt in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen. 1

§ 2
Sachliche Zuständigkeit

(1) Den Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz –  BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der höheren und unteren Immissionsschutzbehörde wahr. Soweit durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit bei den unteren Immissionsschutzbehörden.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben auch auf das Landesamt für Umwelt und Geologie übertragen und abweichend von Absatz 1 Satz 2 regeln, soweit die Aufgaben von dieser Behörde zweckmäßiger erfüllt werden können.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.

(4) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 2

§ 3
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung erlässt die zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit hierdurch in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, Verfahrensfragen berührt sind, sind die Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.

§ 4
Anwendung der Störfall-Verordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Betriebsbereiche

(1) Die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für Anlagen oder eine Mehrzahl von Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bilden und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Bei der Anwendung der Störfall-Verordnung nach Satz 1 gelten die §§ 17, 20 Abs. 1a, §§ 24, 25, 29a, 30, 52 und 62 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG entsprechend.“

(2) Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden. Die Zuständigkeitsregelungen zu den in Absatz 1 für anwendbar erklärten Vorschriften gelten entsprechend. 3

§ 5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. Juli 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz