Historische Fassung war gültig vom 01.12.1998 bis 31.12.2006

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen
(Leistungsstufenverordnung – LStVO)

Vom 27. Oktober 1998

Aufgrund von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, ber. S. 2032), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Grundgehaltsstufen bei Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. Sie gilt nicht für Beamte in der Probezeit, für Beamte auf Probe gemäß § 12 a Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), in der jeweils geltenden Fassung und für Beamte auf Zeit.

§ 2
Allgemeines

(1) Das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung.

(2) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt und zu erwarten ist, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird.

(3) Leistungsstufen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen festgesetzt werden. Durch dauerhaft herausragende Leistungen entsteht kein Anspruch auf eine Leistungsstufe.

(4) Der Beamte steigt nicht in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts auf, wenn und solange seine Gesamtleistungen den mit seinem Amt verbundenen Anforderungen nicht genügen (Hemmung des Stufenaufstiegs). Auf diese beabsichtigte Maßnahme soll der Beamte spätestens drei Monate vorher hingewiesen werden.

§ 3
Leistungsstufe

(1) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte des regelmäßigen zeitlichen Abstandes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe (§ 27 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) festgesetzt werden. Nach Ablauf des Zeitraums, um den die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Die Festsetzung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich.

(2) Das höhere Grundgehalt wird vom ersten Tag des auf die Festsetzung der Leistungsstufe folgenden Monats an gewährt.

(3) Die Festsetzung einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungsprämie nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (Leistungsprämienverordnung – LPVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 597) dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt soll in den folgenden zwölf Monaten eine Leistungsstufe nicht festgesetzt werden. Eine Leistungsstufe kann nicht lediglich aufgrund einer Beurteilung festgesetzt werden, die bereits Grundlage der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt war.

§ 4
Hemmung des Stufenaufstiegs

Bei einer Hemmung des Stufenaufstiegs (§ 2 Abs. 4) ist in halbjährlichen Abständen, beginnend mit dem Wirksamwerden der Maßnahme, zu prüfen, ob die Gesamtleistungen des Beamten inzwischen den mit seinem Amt verbundenen Anforderungen genügen. Wird eine entsprechende Feststellung getroffen, ist der Beamte vom ersten Tag des auf diese Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zuzuordnen. Eine darüberliegende Stufe bis zu derjenigen, in der sich der Beamte ohne Hemmung des Stufenaufstiegs befinden würde, kann jeweils frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgrund erneuter Leistungsfeststellung erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.

§ 5
Leistungsfeststellung

(1) Die Leistungsstufe wird festgesetzt aufgrund einer gesonderten Leistungsfeststellung. Bei der Leistungsfeststellung ist die Gesamtleistung darzustellen. Unter Würdigung bisheriger dienstlicher Beurteilungen und daraus resultierender Personalmaßnahmen ist die Leistungsentwicklung innerhalb des letzten Jahres aufzuzeigen. Die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen sind gegenüber den durchschnittlichen Leistungen der Beamten gleicher Besoldung abzugrenzen. Die Gründe für die Festsetzung der Leistungsstufe in Abgrenzung zur Beförderung sind aktenkundig zu machen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Hemmung des Stufenaufstiegs (§ 2 Abs. 4).

§ 6
Zahl der Empfänger

(1) Leistungsstufen können in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der Beamten der Besoldungsordnung A eines Dienstherrn, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, mindestens jedoch an einen Beamten des jeweiligen Dienstherrn gewährt werden. § 2 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Der Vomhundertsatz bezieht sich im staatlichen Bereich auf das jeweilige Kapitel im Haushaltsplan der Landesverwaltung. Maßgebend ist die Zahl der am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres vorhandenen Beamten.

§ 7
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe und über die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Stufe trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Entscheidungen, die aufgrund dieser Verordnung ergehen, sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Dresden, den 27. Oktober 1998

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt