Historische Fassung war gültig vom 07.05.1994 bis 31.03.2003

Gesetz
über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG)

Vom 19. April 1994

Der Sächsische Landtag hat am 17. März 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ l
Anwendungsbereich

Die Gemeinden und Landkreise können

  1. wirtschaftliche Unternehmen,
  2. sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden,
als Eigenbetriebe führen, wenn deren Bedeutung es rechtfertigt.

§ 2
Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen

Mehrere Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden; sie sollen zusammengefaßt werden, wenn sie denselben oder ähnlichen Zwecken dienen.

§ 3
Rechtsgrundlagen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Eigenbetriebe der Gemeinden die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. SächsGVBl. S. 445, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften und für Eigenbetriebe der Landkreise die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) sowie die sonstigen für Landkreise maßgebenden Vorschriften.

(2) Für Eigenbetriebe der Landkreise gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der Maßgabe, daß

  1. an die Stelle der Gemeinde der Landkreis tritt,
  2. an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag tritt,
  3. an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat tritt,
  4. bei Verweisungen auf Vorschriften der SächsGemO an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der SächsLKrO Anwendung finden.
(3) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs sind im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. Der Beschluß über die Betriebssatzung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. In ihr sind auch solche Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu regeln, die nach der SächsGemO der Hauptsatzung vorbehalten sind; dies gilt nicht für die Regelung von Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.

Zweiter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

§ 4
Betriebsleitung

(1) Durch die Betriebssatzung kann für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung gebildet werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Die Betriebsleiter werden vom Gemeinderat gewählt; sie können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Der Gemeinderat kann einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter bestellen. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsGemO ist bei der Beschlußfassung über die Wahl der Betriebsleiter und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters anzuwenden.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter. Ist kein Erster Betriebs-leiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungs-verschiedenheiten zu verfahren ist.

(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung. Ist ein Erster Betriebsleiter bestellt, so ist dieser vorher zu hören.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(l) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Bürgermeister für Einzelfälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.

(3) Durch die Betriebssatzung können der Betriebsleitung weitere Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. Aufgaben, deren Erledigung nicht auf den beschließenden Betriebsausschuß übertragen werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3), können auch nicht auf die Betriebsleitung übertragen werden.

(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen oder dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Bediensteten (§ 62 SächsGemO) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres kann durch Betriebssatzung geregelt werden.

§ 6
Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebs- leitern, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Ist ein Erster Betriebsleiter bestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 3), so ist dieser allein vertretungsberechtigt.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind, in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten des Eigenbetriebs kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Durch die Betriebssatzung kann bestimmt werden, daß die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmacht der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen.

(3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

(4) Verpflichtungserklärungen (§ 60 SächsGemO) müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung nur aus einem Betriebsleiter oder ist ein Erster Betriebsleiter bestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 3), kann dieser allein unterzeichnen. § 60 Abs. 4 SächsGemO gilt mit der Maßgabe, daß die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.

(5) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.

§ 7
Betriebsausschuß

(1) Durch die Betriebssatzung kann für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs ein beratender oder beschließender Ausschuß des Gemeinderats (Betriebsausschuß) gebildet werden. Die Betriebs- satzung kann bestimmen, daß der Betriebsausschuß eine andere Bezeichnung führt.

(2) Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet werden.

(3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

§ 8
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der beratende oder beschließende Betriebsausschuß berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(2) Dem beschließenden Betriebsausschuß sind durch die Betriebssatzung bestimmte Aufgabengebiete des Eigenbetriebs zur dauernden Erledigung zu übertragen. Durch Beschluß kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten des Eigenbetriebs auf den beschließenden Betriebsausschuß übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 oder 2 ist nicht möglich, soweit Aufgabengebiete oder Angelegenheiten des Eigenbetriebs dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorbehalten sind.

(3) Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß der Betriebsausschuß in bestimmten Angelegenheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat.

(4) Ist kein Betriebsausschuß gebildet, können Zuständigkeiten nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auf andere Ausschüsse des Gemeinderats übertragen werden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9
Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Bürgermeister, der beschließende Betriebsausschuß, ein anderer beschließender Ausschuß des Gemeinderats oder die Betriebsleitung zuständig ist.

(2) Seine Zuständigkeit für die Beschlußfassung über

  1. die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Gemeinde,
  2. die Entlastung der Betriebsleitung,
  3. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,
  4. die Bestimmung eines Abschlußprüfers für den Jahresabschluß und die Erteilung des Einvernehmens zum Prüfungsauftrag nach § 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 SächsGemO,
  5. die Wahl der Betriebsleiter und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters kann der Gemeinderat nicht übertragen.

§ 10
Stellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die ordnungsgemäße Führung des Eigenbetriebs sicherzustellen.

(2) Durch die Betriebssatzung können dem Bürgermeister bestimmte Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ist für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung gebildet, nimmt der Bürgermeister die nach diesem Gesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahr.

§ 11
Bedienstete beim Eigenbetrieb

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.

(2) Die Betriebsleitung ist vor der Ernennung, Einstellung, Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Entlassung von Bediensteten, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, zu hören, soweit sie nicht selbst zuständig ist.

§ 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsGemO ist anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
des Eigenbetriebs

§ 12
Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeinde zu berücksichtigen. Für das Sondervermögen gelten § 72 Abs. 1 und 2, §§ 73, 76 Abs. 3, §§ 78, 80 bis 84, 89 und 90 SächsGemO sinngemäß.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Betriebssatzung festzusetzen ist; Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten. Bei Eigenbetrieben im Sinne von § 1 Nr. 2 kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

§ 13
Sonderkasse

Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 87 SächsGemO gilt entsprechend.

§ 14
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 15
Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen.

(2) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde zu deckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.

(3) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von der Betriebsleitung im Benehmen mit dem Fachbediensteten für das Finanzwesen der Gemeinde rechtzeitig zu erstellen.

§ 16
Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, daß trotz Ausnutzung von Sparmöglich- keiten

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,
  2. zum Ausgleich des Vermögensplans höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
  3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,
  4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

(2) Erfolggefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht; sie bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das gleiche gilt für Mehrausgaben des Vermögensplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind.

§ 17
Jahresabschluß und Lagebericht

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich der überörtlichen Prüfungseinrichtung zur Jahresabschlußprüfung (§ 110 SächsGemO) zu. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung (§ 103 SächsGemO) leitet der Bürgermeister die Unterlagen ferner unverzüglich der Prüfungseinrichtung zur örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO) zu.

(3) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zusammen mit den Berichten über die Jahresabschlußprüfung und die örtliche Prüfung zunächst dem Betriebsausschuß zur Vorberatung, anschließend mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluß innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über

  1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,
  2. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.

(4) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Prüfungsvermerk des Abschlußprüfers und ein abschließender Vermerk der überörtlichen Prüfungseinrichtung zum Jahresabschluß anzugeben; ferner ist dabei die nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 18
Aufbau des Rechnungswesens

Alle Zweige des Rechnungswesens des Eigenbetriebs (Wirtschaftsplan, Buchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluß, Lagebericht) sollen zusammengefaßt und, wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, dem Geschäftskreis eines Betriebsleiters zugeteilt werden.

§ 19
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815) wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Text des bisherigen § 58 wird Absatz 1.
  2. In § 58 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:

(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung im Sinne von § 1 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen ist, kann bestimmen, daß für den Zweckverband die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden mit der Maßgabe, daß

  1. an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende tritt,
  2. an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,
  3. neben dem Betriebsausschuß weitere beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können.

§ 20
Änderung der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), wird wie folgt geändert:

  1. § 32 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
    „Gemeinderäte können nicht sein
    1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Beamten und Angestellten der Gemeinde,
    2. die Beamten und Angestellten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen  Einfluß ausübt, sowie die leitenden Angestellten einer juristischen Person des privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluß ausübt,
    3. die Beamten und Angestellten eines Verwaltungsverbandes (§§ 5 und 23 SächsKomZG), dessen Mitglied die Gemeinde ist,
    4. die Beamten und Angestellten der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 36 SächsKomZG), an der die Gemeinde beteiligt ist,
    5. die leitenden Beamten und Angestellten sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befaßten Beamten und Angestellten der Rechtsaufsichtsbehörden,
    6. Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründeten Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind."
  2. § 48 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
    „Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl eine Neuwahl statt."

§ 21
Änderung der Landkreisordnung
für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) wird wie folgt geändert:

  1. § 28 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
    „Kreisräte können nicht sein
    1. der Landrat, die Beigeordneten und die Beamten und Angestellten des Landkreises,
    2. die Beamten und Angestellten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluß ausübt, sowie die leitenden Angestellten einer juristischen Person des privaten Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluß ausübt,
    3. die leitenden Beamten und Angestellten sowie die mit Ange    legenheiten der Rechtsaufsicht befaßten Beamten und Angestellten der Rechtsaufsichtsbehörden,
    4. Personen, die mit dem Landrat oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründeten Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind."
  2. § 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
    „Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl eine Neuwahl statt."

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22
Durchführungsbestimmungen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, ferner Rechtsverordnungen über

  1. den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Ausstattung mit Stammkapital und Eigenkapital sowie die Bildung von Rücklagen, insbesondere für Erneuerungen und Erweiterungen,
  2. die Kassenwirtschaft, insbesondere die Errichtung einer Sonderkasse und die gemeinsame Bewirtschaftung von Kassenmitteln durch die Gemeindekasse,
  3. die Grundsätze für die Aufstellung, die Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplans sowie für dessen Ausführung,
  4. die Grundsätze für die Buchführung und die Kostenrechnung,
  5. den Jahresabschluß und den Lagebericht in Anlehnung an die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften,
  6. die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Fest-stellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts.

§ 23
Übergangsbestimmung

§ 131 Abs. 2 und 3 SächsGemO bleiben unberührt.

§ 24
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. April 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert