Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Vom 4. Dezember 1995

Aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 und § 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Führung des Grundbuchs in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz – SächsGrundbG) vom 13. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 153) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S. 352) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 wird das Wort „Kreisgericht“ durch das Wort „Amtsgericht“ ersetzt.
  2. In § 2 werden die Worte „Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuches (Grundbuchverfügung)“ durch die Worte „Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114)“ ersetzt. Nach diesen Worten werden die Worte „und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259)“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 1995

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Änderungsvorschriften