Gesetz
über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
Vom 2. November 1995
Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Berufsbildung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen, soweit keine abschließenden bundesrechtlichen Regelungen getroffen sind.
(2) Durch Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden:
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
- die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan),
- die Prüfungsanforderungen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 2. November 1995
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht