Historische Fassung war gültig vom 29.12.1995 bis 02.07.2002

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
(AOJwD)

Vom 13. November 1995

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich und Erwerb der Befähigung

Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Freistaat Sachsen. Die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.

§ 2
Voraussetzungen der Einstellung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten nach § 6 SächsBG erfüllt,
2.
im Zeitpunkt der Einstellung mindestens das 16. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat,
3.
mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
4.
über die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.

§ 3
Bewerbung und Einstellung

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1.
ein selbstverfaßter, eigenhändig geschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild,
2.
die Geburtsurkunde,
3.
der Nachweis, daß der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
4.
das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein Zeugnis über eine entsprechende Schulbildung,
5.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
6.
eine Erklärung, ob und welche Schulden der Bewerber hat,
7.
eine Erklärung, ob der Bewerber wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und ob gegen ihn ein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
8.
bei Minderjährigen die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter,
9.
gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst.

(3) Vor der Entscheidung über das Einstellungsgesuch fordert der Präsident des Oberlandesgerichts den Bewerber auf, ein zur Vorlage bei einer Behörde bestimmtes Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) zu beantragen und ein Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit beizubringen.

(4) Ein Bewerber, der bereits im Justizdienst beschäftigt ist, reicht sein Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich über den Bewerber zu äußern.

§ 4
Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

(2) Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärter“.

§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.

(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die geeignet sind, die für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, sollen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 6
Leitung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Anwärter leitet der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen der Anwärter ausgebildet wird (Ausbildungsstelle).

(2) Für die Ausbildung ist der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. Er beauftragt mit der Leitung und Beaufsichtigung der Ausbildung den Geschäftsleiter oder einen anderen Beamten des gehobenen Justizdienstes, der sich am Ende der Ausbildung über die Eignung und Leistung des Anwärters zu äußern hat. Die praktische Ausbildung des Anwärters erfolgt unter der Anleitung eines geeigneten Beamten, nach Möglichkeit des Justizwachtmeisterdienstes. Der theoretische Unterricht ist von Richtern, Staatsanwälten, Beamten des Justiz-, Vollzugs-, Verwaltungs- und Polizeidienstes oder sonstigen geeigneten Lehrkräften zu erteilen.

§ 7
Praktische Ausbildung

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter die notwendigen Kenntnisse über den Betrieb und die Einrichtungen der Justizbehörden und der im Justizwachtmeisterdienst anzuwendenden Vorschriften, insbesondere der über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie über den Waffengebrauch, zu vermitteln. Er ist mit den Verrichtungen des Justizwachtmeisterdienstes durch praktische Anleitung vertraut zu machen und in der waffenlosen Selbstverteidigung zu üben. Der Anwärter ist bis zur Dauer eines Monats im Transport- und Vorführdienst einer Justizvollzugsanstalt oder einer Polizeidienststelle zu unterweisen. Soweit er in der Justizvollzugsanstalt unterwiesen wird, soll er auch in der Vollzugsgeschäftsstelle praktisch eingewiesen werden. Soweit durchführbar, soll ihm auch Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei einer Staatsanwaltschaft kennenzulernen.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes können die Anwärter zum Zwecke der gemeinsamen Ausbildung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft oder bei mehreren dafür geeigneten Gerichten oder Staatsanwaltschaften bis zur Dauer von drei Monaten zusammengefaßt werden, wenn und soweit es im Interesse einer sachgemäßen Ausbildung zweckmäßig ist.

§ 8
Theoretische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen theoretischen Unterricht ergänzt. Dieser findet in der Regel an der Justizschule des Freistaates Sachsen statt.

(2) Für die theoretische Ausbildung erstellt der Präsident des Oberlandesgerichtes einen Lehrplan, der vom Staatsministerium der Justiz genehmigt werden muß.

(3) Auf den Unterricht sind insgesamt mindestens 60 Unterrichtsstunden zu verwenden; ihre Verteilung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.

(4) Der Leiter der Justizschule des Freistaates Sachsen führt die Lehrgänge mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts durch.

§ 9
Schriftliche Arbeiten

(1) Der Anwärter hat während der theoretischen Ausbildung mindestens zwei schriftliche Arbeiten über Themen aus den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind zu bewerten und mit dem Anwärter zu besprechen.

(2) Für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die Anfertigung weiterer schriftlicher Arbeiten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Leiter der Ausbildungsstelle zu einem besonderen Aufgabenheft zu nehmen und aufzubewahren.

§ 10
Befähigungsbericht

(1) Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet der Leiter der Ausbildungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beifügung des Aufgabenheftes, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich erreichen wird (Befähigungsbericht).

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet aufgrund des Befähigungsberichtes, ob und mit welcher Note der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben hat. Die Entscheidung ist dem Anwärter mitzuteilen.

(3) Hält der Präsident des Oberlandesgerichts den Anwärter aufgrund des Befähigungsberichtes noch nicht ausreichend für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ausgebildet, so verlängert er den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer (§ 5 Abs. 1 Satz 2).

(4) Ein Bewerber, der nach § 5 Abs. 2 unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden soll, muß vor seiner Übernahme an einer theoretischen Unterweisung im Rahmen des § 8 teilnehmen und dabei mindestens eine schriftliche Arbeit fertigen; die Absätze 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der Bewerber soll auch im Transport- und Vorführdienst einer Justizvollzugsanstalt oder einer Polizeidienststelle unterwiesen worden sein.

§ 11
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes werden nach folgenden Noten bewertet:

Bewertung
Notenbeschreibung Note Entsprechung
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 12
Entlassung

(1) Erfüllt ein Anwärter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 13
Übergangsvorschrift

Die Teilnahme an den vom Staatsministerium der Justiz eingerichteten Fortbildungslehrgängen für den Wachtmeisterdienst sowie die praktischen Tätigkeiten im Wachtmeisterdienst im Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis vor Zulassung zum Vorbereitungsdienst können bis zum 31. Dezember 1999 ergänzend zu § 5 Abs. 2 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Lehrgänge müssen mindestens den nach § 8 Abs. 3 Halbsatz 1 vorgesehenen Umfang erreichen, ferner ist mindestens eine Arbeit nach § 9 anzufertigen.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. November 1995

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann