Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung der Gewerbeordnung
(SächsGewODVO)
Vom 28. Januar 1992
Aufgrund von § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Satz 2, § 60 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 2, § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) wird verordnet:
§ 1
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Es werden übertragen:
- 1.
- auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 38 der Gewerbeordnung zu erlassen und die für die Ausführung zuständige Stelle zu bestimmen,
- 2.
- auf das Staatsministerium des Innern die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 4 der Gewerbeordnung zu regeln,
- 3.
- auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. Das Staatsministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen.
§ 2
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
Die Landratsämter und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden sind zuständig für die Durchführung der Titel II bis IV der Gewerbeordnung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nicht erfaßt werden von dieser Verordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der §§ 24a bis 25 der Gewerbeordnung und der auf § 24 der Gewerbeordnung beruhenden Rechtsverordnungen.
§ 3
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums
(1) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde im Sinne von
- 1.
- § 30 Abs. 1,
- 2.
- § 34 b Abs. 5 und
- 3.
- § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung.
(2) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung für Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.
§ 4
Zuständigkeit der Gemeinde
Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinne von
- 1.
- § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 4 Satz 2, § 33c Abs. 3, § 55a Abs. 1 Nr. 1, § 55c, § 60a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz l, § 60b Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung,
- 2.
- § 60c Abs. 1 der Gewerbeordnung neben der unteren Verwaltungsbehörde,
- 3.
- § 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, bei der der Antragsteller mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält.
§ 5
Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung, soweit nicht nach § 3 Abs. 2 das Regierungspräsidium Chemnitz zuständig ist.
(2) Solange die Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen noch nicht errichtet sind, ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung das Regierungspräsidium Chemnitz.
§ 6
Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes
Der Polizeivollzugsdienst ist zuständige Behörde im Sinne von
- 1.
- § 60c der Gewerbeordnung, neben den in § 4 dieser Verordnung genannten Behörden,
- 2.
- § 7 Abs. 3 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1341), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), jeweils neben den unteren Verwaltungsbehörden und Kreisfreien Städten, sowie im Sinne von
- 3.
- § 9 Abs. 2 der Bewachungsverordnung.
§ 7
Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung
Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung.
§ 8
Zuständigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung
Zuständige Behörde für die Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde, die die Befähigung des Stellvertreters im Sinne von § 45 der Gewerbeordnung zu prüfen hat.
§ 9
Zuständige Behörde im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung
Zuständige Behörde im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist die Rechtsaufsichtsbehörde. Unter der Bezeichnung weiterer Kommunalverbände im Sinne von § 142 der Gewerbeordnung sind die Landkreise zu verstehen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 4 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Dresden, den 28. Januar 1992
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf
Eggert
Heitmann
Prof. Dr. Milbradt
Rehm
Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer
Dr. Jähnichen
Dr. Geisler
Vaatz
Dr. Weise
Dr. Ermisch