Gesetz
zur Änderung des Polizeigesetzes

Vom 24. Mai 1994

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 291) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie hat insbesondere
1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen und die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten,
2.
Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen und
3.
Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.“
2.
Die Überschrift Erster Teil 2. Abschnitt erhält folgende Fassung:
 
Befugnisse der Polizei
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Polizei kann innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders geregelt sind.“
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheint und den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.“
4.
a)
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
5.
§ 14 erhält folgende Fassung:
 
§ 14
Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden
 
(1) Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden werden, wenn sie nicht länger als einen Monat gelten sollen, vom Bürgermeister, im übrigen vom Gemeinderat erlassen. Sie werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde bestimmten Form verkündet.
 
(2) Für Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises, bei Kreisfreien Städten in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde bestimmten Form verkündet."
6.
§ 18 wird wie· folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
§ 18
Befragung, Vorladung, Vernehmung
“.
b)
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„(1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.“
c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
d)
Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine Person, deren Befragung oder Vorladung nach den Absätzen 1 oder 2 zulässig ist, hat auf Verlangen der Polizei anzugeben:
1.
Familiennamen,
2.
Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
3.
frühere Namen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Anschrift, gegebenenfalls Haupt- und Nebenwohnung,
6.
Staatsangehörigkeiten.“
e)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; Satz 1 erhält folgende Fassung: „Eine über Absatz 3 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1.“
g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
h)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8; er erhält folgende Fassung:
„(8) Die Polizei darf keinen unmittelbaren Zwang zur Herbeiführung einer Aussage anwenden.“
i)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
7.
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) zu verhindern,“.
8.
In § 22 Abs. 7 Satz 3 wird „vier Tage“ durch „zwei Wochen“ ersetzt.
9.
a)
§ 24 Nr. 6 2. Halbsatz erhält folgende Fassung: „die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken, oder“
b)
In § 24 wird folgende neue Nr. 7 eingefügt:
„7.
die von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf.“
10.
In § 25 Abs. 4 wird „5.00 Uhr“ durch „4.00 Uhr“ ersetzt.
11.
§ 27 Abs. 3 Satz 2 und § 27 Abs. 4 werden gestrichen.
12.
a)
§ 29 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Entstehen der Polizei durch die Sicherstellung, Verwahrung oder Notveräußerung Kosten, so ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt zum Ersatz verpflichtet.“
b)
§ 29 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Sichergestellte Sachen können verwertet werden, wenn
1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht,
2.
ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist oder
3.
der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Aufforderung, die Sachen abzuholen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.“
c)
In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird „und“ durch „bis“ ersetzt.
13.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
14.
Es wird nach § 34 folgender Dritter Abschnitt eingefügt:
 
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung des Polizeivollzugsdienstes
 
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
 
§ 35
Anwendungsbereich
 
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBI. S. 401) anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
 
§ 36
Begriffsbestimmungen
 
(1) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Abschnittes sind
1.
Verbrechen,
2.
Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
a)
sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten,
b)
auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden,
c)
gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.
 
(2) Besondere Mittel zur Erhebung von Daten im Sinne dieses Abschnitts sind
1.
die voraussichtlich innerhalb eines Monats länger als 24 Stunden dauernde oder über den Zeitraum eines Monats hinaus stattfindende Observation (längerfristige Observation),
2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes,
3.
der Einsatz eines Polizeibediensteten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermittelt (Verdeckter Ermittler),
4.
die Ausschreibung einer Person und des von ihr benutzten Kraftfahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung.
 
(3) Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne dieses Abschnitts sind Personen, die mit einer Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß diese Person Straftaten begehen wird, in einer Weise in Verbindung stehen, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten zwingend erfordert.
 
Zweiter Unterabschnitt
Erhebung von Daten
 
§ 37
Grundregeln der Erhebung von Daten
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten erheben, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
 
(2) Personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Dabei ist ihm auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch nicht die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet wird. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Über die Folgen der Verweigerung von Angaben ist der Betroffene aufzuklären.
 
(3) Bei Dritten können personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2.
der Betroffene eingewilligt hat,
3.
offensichtlich ist, daß dies im Interesse des Betroffenen liegt, dieser nicht erreichbar ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er seine Einwilligung hierzu verweigern würde,
4.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden ist,
5.
Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
6.
es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
7.
die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte vorliegen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder
8.
die Erhebung beim Betroffenen die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
 
(4) Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten außerhalb des öffentlichen Bereiches erhoben, ist dieser über eine Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft und die Folgen der Verweigerung von Angaben zu unterrichten. Die Unterrichtung kann im Einzelfall unterbleiben, wenn sie wegen besonderer Umstände offensichtlich unangemessen ist oder wenn hierdurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
 
(5) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig, wenn sonst die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder wenn anzunehmen ist, daß dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.
 
§ 38
Erhebung von Daten bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und besonders gefährdeten Objekten
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, von den Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden oder daß von ihnen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
 
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 19 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet werden. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
 
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 angefertigten Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind; § 43 Abs. 6 bleibt unberührt.
 
§ 39
Einsatz besonderer Mittel zur Erhebung von Daten
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch den Einsatz besonderer Mittel erheben
1.
über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist,
2.
über Personen, bei denen
a)
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) begehen werden oder
b)
die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) begehen wird,
3.
über Kontakt- und Begleitpersonen der in Nummer 2 Buchst. a genannten Personen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten zwingend erforderlich ist.
 
(2) Daten dürfen auch dann nach Absatz 1 erhoben werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
 
(3) Der Einsatz besonderer Mittel kann nur durch den Leiter des Landeskriminalamtes, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, eines Polizeipräsidiums oder durch einen von diesen beauftragten Beamten angeordnet werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Zuständigkeit bestimmt wird. Die Anordnung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.
 
(4) Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, die ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richten, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
 
§ 40
Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann durch den Einsatz besonderer Mittel im Sinne des §' 36 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten erheben
1.
über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte oder
2.
über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Personen eine Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) begehen wollen.
 
(2) Die Maßnahme ist zu befristen. Sie kann nur durch das Amtsgericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. § 25 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch den amtierenden Dienststellenleiter des Landeskriminalamtes, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder eines Polizeipräsidiums angeordnet werden. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen durch das Amtsgericht bestätigt wird; die Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen.
 
(3) Einer Anordnung nach Absatz 2 bedarf es nicht, wenn das besondere Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen eingesetzt wird. Aufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt.
 
(4) Die Betroffenen sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann und dieses Gesetz keine anderweitige Regelung trifft. Eine Unterrichtung durch den Polizeivollzugsdienst unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.
 
§ 41
Verdeckte Ermittler
 
(1) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers unerläßlich ist, können entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler kann unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
 
(2) Ein Verdeckter Ermittler kann unter Verwendung seiner Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz.
 
(3) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers kann nur durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden. (4) Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann. Eine Unterrichtung durch den Polizeivollzugsdienst unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.
 
§ 42
Polizeiliche Beobachtung
 
(1) Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person oder des von ihr benutzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.
 
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung kann nur durch die in § 39 Abs. 3 genannten Dienststellenleiter oder durch einen von diesen beauftragten Beamten angeordnet werden. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen. Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch bestehen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
 
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
 
Dritter Unterabschnitt
Sonstige Verarbeitung von Daten
 
§ 43
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten nur für Zwecke speichern, verändern und nutzen, für die die Daten erhoben worden sind. Für andere Zwecke kann er personenbezogene Daten nur speichern, verändern und nutzen, wenn die Daten für diese Zwecke mit den Mitteln hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie zulässigerweise erhoben worden sind.
 
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann insbesondere auch personenbezogene Daten, die er im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen.
 
(3) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nichtautomatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen.
 
(4) Die nach Absatz 3 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfaßt worden ist, das zur Speicherung von Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
 
(5) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 kann abweichend von Absatz 4 eine längere Frist festgelegt werden. Wird nach Fristablauf die Aufbewahrung fortgesetzt, ist nach spätestens drei Jahren eine erneute Prüfung durchzuführen.
 
(6) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten auch zur Aus- und Fortbildung nutzen. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
 
§ 44
Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann außer in den Fällen des § 16 SächsDSG personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit er hierzu durch über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen über polizeiliche Zusammenarbeit berechtigt oder verpflichtet ist.
 
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die Verwendung der übermittelten Daten nur zu dem Zweck erfolgen darf, zu dem sie übermittelt wurden.
 
(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde.
 
§ 45
Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann von Amts wegen personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
 
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann auf Antrag an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Antragsteller
1.
ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen der Übermittlung entgegenstehen, oder
2.
ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, offensichtlich ist, daß die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung verweigern würde.
 
(3) § 44 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
 
§ 46
Datenabgleich
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten der in §§ 4 und 5 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann der Polizeivollzugsdienst nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Der Polizeivollzugsdienst kann ferner die im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben erlangten personenbezogenen Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Für die Dauer des Datenabgleichs kann der Betroffene angehalten werden.
 
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
 
§ 47
Rasterfahndung
 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies
1.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2.
zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1)
 
erforderlich ist. Rechtsvorschriften über Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.
 
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf die in§ 18 Abs. 3 genannten und die sonstigen im Einzelfall erforderlichen Daten zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so können die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
 
(3) Die Rasterfahndung kann nur durch die in § 39 Abs. 3 genannten Dienststellenleiter oder durch einen von diesen beauftragten Beamten mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte unverzüglich zu unterrichten. Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.
 
§ 48
Automatisiertes Abrufverfahren
 
(1) Das Staatsministerium des Innern kann zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen automatisierte Abrufverfahren im Sinne des § 8 Abs. 1 SächsDSG einrichten.
 
(2) Das Staatsministerium des Innern kann zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen ermöglicht.
 
§ 49
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
 
Hinsichtlich der Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst sind die §§ 18 bis 20 SächsDSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Löschung nach § 19 Abs. 4 SächsDSG auch dann unterbleibt, wenn
1.
die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder
2.
die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
 
§ 50
Errichtungsanordnung
 
(1) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen Polizeidienststellen personenbezogene Daten verarbeiten, sind in einer Errichtungsanordnung die in § 10 Abs. 1 SächsDSG genannten Angaben festzulegen.
 
(2) Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren nach Absatz 1 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu unterrichten.
 
§ 51
Auskunft
 
Der Polizeivollzugsdienst erteilt Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 17 SächsDSG; er ist jedoch nicht verpflichtet, über die Herkunft der Daten Auskunft zu erteilen, soweit dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet würde.“
15.
In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird „§ 35“ durch „§ 52“ ersetzt.
16.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird „§ 36 Abs. 5“ ersetzt durch „§ 53 Abs. 5“.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird „§ 36 Abs. 5“ durch „§ 53 Abs. 5“ und „§ 36 Abs. 3 Satz 3 bis 5“ durch „§ 53 Abs. 3 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
17.
In § 40 Abs. 1 wird „§ 39“ durch „§ 56“ und „§ 35 Abs. 1“ durch „§ 52 Abs. 1“ ersetzt.
18.
In § 41 wird „§§ 35 bis 40“ durch „§§ 52 bis 57“ ersetzt.
19.
§ 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„§ 22 Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Satz 4 gilt entsprechend. “
20.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„3.
die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden,
4.
die Gemeinden als Ortspolizeibehörden.“
b)
Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Aufgaben der Kreis- und der Ortspolizeibehörden sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.“
21.
In § 52 Abs. 1 wird „§ 49“ durch „§ 66“ ersetzt.
22.
§ 54 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
1.
das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,
2.
das Landeskriminalamt,
3.
die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
4.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei und die ihm nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei,
5.
die Polizeipräsidien und die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen."
23.
§ 55 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nicht erreichbar, so kann auch die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder ein Polizeipräsidium Maßnahmen nach Absatz 2 treffen.“
24.
In § 57 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 57 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Landespolizeidirektionen“ gestrichen und durch das Wort „Polizeipräsidien“ ersetzt.
25.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 erhalten jeweils folgende neue Fassung:
„1.
das Staatsministerium des Innern über das Landeskriminalamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei und die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,“
b)
Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 3 erhalten folgende neue Fassung:
„3.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei und das Staatsministerium des Innern über die nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei,“.
26.
§ 60 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizei- und Grenzzollbedienstete des Bundes entsprechend.“
27.
§ 62 erhält folgende neue Fassung:
„Durch polizeiliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
1.
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
4.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen).“
28.
Der bisherige Dritte Abschnitt wird Vierter Abschnitt.
Die bisherigen §§ 35 bis 64 werden §§ 52 bis 81.
29.
§ 65 wird aufgehoben.
30.
Der bisherige § 66 wird § 82.
31.
Der bisherige § 67 wird § 83.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen bekanntzumachen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Änderungsvorschriften