Historische Fassung war gültig vom 10.12.1991 bis 20.10.1995

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
(APOGV)

Vom 29. Oktober 1991

Aufgrund von § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl I S. 449, ber. S. 863) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (GBGl II S. 889) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Freistaat Sachsen.

§ 2
Befähigung zum Gerichtsvollzieher

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt, wer

1.
die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat und
2.
nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers besitzt außerdem, wer eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.

Zweiter Teil
Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

§ 3
Ziel der Ausbildung

(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung.

(2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewußter Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstobliegenheiten selbständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.

§ 4
Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers kann zugelassen werden, wer

1.
die Prüfungen für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat,
2.
sich mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat,
3.
das 24. Lebensjahr beendet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
4.
nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet ist,
5.
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
6.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(2) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 5
Bewerbung und Einberufung

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch auf dem Dienstweg an den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) Dem Gesuch ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und welche Schulden der Bewerber hat.

(3) Der Vorstand der Beschäftigungsbehörde hat sich über den Bewerber zu äußern und etwaige Bedenken gegen die Zulassung hervorzuheben.

(4) Zum Zwecke der Auswahl kann der Bewerber auch vorübergehend einem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle einer Vollstreckungsabteilung zugeteilt oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt werden.

(5) Der zur Ausbildung zugelassene Bewerber verbleibt bis zur Verleihung eines Amtes des Gerichtsvollzieherdienstes in seiner bisherigen Rechtsstellung.

(6) Durch die Zulassung zur Ausbildung erwirbt der Beamte keinen Anspruch auf spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.

§ 6
Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert achtzehn Monate und beginnt regelmäßig am 1. Januar. Sie umfaßt

1.
die praktische Ausbildung von 12 Monaten sowie
2.
die fachtheoretische Ausbildung von 6 Monaten.

(2) Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. Die fachtheoretische Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber findet nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 30. September 1991 an der Bayerischen Justizschule Pegnitz nach den dort geltenden Vorschriften statt.

(3) Die praktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung gliedern sich in folgende Abschnitte:

Ausbildungsabschnitte
Nr.  Abschnitt Dauer
1. einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher 2 Monate,
2. fachtheoretischer Lehrgang A 3 Monate,
3. praktische Ausbildung I 6 Monate,
4. fachtheoretischer Lehrgang B 3 Monate,
5. praktische Ausbildung II 4 Monate.

(4) Das Staatsministerium der Justiz kann die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ändern; Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) Für die praktische Ausbildung bestimmt das Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte. Im übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.

(6) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.

§ 7
Ausbildende in der praktischen Ausbildung

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Bewerber. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Bewerbers zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(3) Der Vorstand des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Bewerber zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Bewerber in ihrem Bereich verantwortlich. Es sollen ihnen nicht mehr Bewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 8
Inhalt der praktischen Ausbildung

(1) Die Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die der Bewerber zur Erfüllung der Aufgaben in seiner Laufbahn benötigt. Die Fähigkeit zur selbständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. Der Bewerber ist besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung seiner Tätigkeit hinzuweisen.

(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die dem Bewerber während des praktischen Teils zu übertragen sind. Der Bewerber ist mit den wesentlichen Arbeiten seines späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe darf der Bewerber ausnahmsweise herangezogen werden. Hierüber ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.

§ 9
Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung

Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen des Bewerbers gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.

§ 10
Gestaltung der praktischen Ausbildung

(1) Während der einführenden Ausbildung beim Gerichtsvollzieher soll der Bewerber sein künftiges Aufgabengebiet kennenlernen. Dabei sollen sich praktische Anschauung über den Arbeits- und Geschäftsablauf und theoretische Erläuterungen durch den begleitenden Unterricht ergänzen.

(2) Die praktische Ausbildung I vermittelt dem Bewerber einen Einblick in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollziehers und macht ihn mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut. Während dieses Ausbildungsabschnittes soll dem Bewerber auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts kennenzulernen.

(3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und den Bewerber befähigen, nach Abschluß der Ausbildung selbständig die Dienstaufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen. Dabei soll der Bewerber von einem erfahrenen Gerichtsvollzieher auch in den Außendienst eingeführt werden.

(4) Nimmt ein Bewerber am Außendienst des Gerichtsvollziehers teil, wird ihm in der Regel keine Entschädigung gewährt. Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat darauf zu achten, daß dem Bewerber keine Unkosten entstehen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist den Bewerbern auf Antrag Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen und zu üben.

§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung

(1) Während der einführenden Ausbildung ist eine theoretische Unterweisung von monatlich etwa zehn Stunden zu erteilen.

(2) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der übrigen praktischen Ausbildung umfassen monatlich in der Regel 16 Stunden. Monatlich ist mindestens eine schriftliche Arbeit von zwei Stunden Dauer zu fertigen. Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.

§ 12
Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische
Ausbildung

(1) Der praktischen Ausbildung ist ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmen-Stoffplan zugrunde zu legen.

(2) Für die praktische Ausbildung sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf der Grundlage des Rahmen-Stoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die den Ausbildungsleitern, den ausbildenden Beamten und den Bewerbern ausgehändigt werden. In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich der Bewerber vertraut machen muß.

§ 13
Ausscheiden aus der Ausbildung

(1) Bewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder theoretischen Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Ausbildungsleiter und des Lehrgangsleiters in der theoretischen Ausbildung.

(3) In geeigneten Fällen kann der Bewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.

(4) Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Dritter Teil
Gerichtsvollzieherprüfung

§ 14
Prüfung

(1) Die Prüfung ist Laufbahnprüfung im Sinne des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen.

(2) Die Prüfung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 30. September 1991 von dem beim bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.

§ 15
Örtliche Prüfungsleiter

Am Sitz des Oberlandesgerichts wird ein Richter als örtlicher Prüfungsleiter bestellt. Seine Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 30. September 1991 nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.

§ 16
Prüfungsausschuß und Prüfer

Im Prüfungsausschuß und als Prüfer wirken nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 30. September 1991 auch Richter und Beamte des höheren Justizdienstes, Rechtspfleger und Beamte des gehobenen Justizdienstes sowie Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen mit. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz durch den Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes für die Dauer von fünf Jahren.

§ 17
Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung

(1) Ist zu erwarten, daß der Bewerber das Ziel der praktischen Ausbildung II erreichen wird, so stellt ihn der Präsident des Oberlandesgerichts zum schriftlichen Teil der Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz.

(2) Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden. Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn er die Ausbildung bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung beenden wird.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, solange gegen den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird.

(4) Die Zulassung kann zurückgezogen werden, wenn

1.
der Prüfungsteilnehmer sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, daß der Prüfungsteilnehmer dauernd prüfungsunfähig ist.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 30. September 1991 dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.

§ 18
Prüfungsnoten

Die einzelnen Leistungen in der Gerichtsvollzieherprüfung sind nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 30. September 1991 mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Noten
Leistung Bewertung Note
sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = Note 1
gut eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = Note 2
befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht = Note 3
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = Note 4
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = Note 5
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = Note 6

§ 19
Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts abgenommen.

§ 20
Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 30. September 1991 nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.

§ 21
Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist aufgrund seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. Nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 30. September 1991 wird für die sächsischen Prüfungsteilnehmer ein gesondertes Platznummernverzeichnis erstellt. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleichem Ergebnis auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer, in der anzugeben ist, wieviele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wieviele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 22
Ausscheiden aus der Ausbildung

Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung

1.
mit Ablauf des Tages, an dem ihm eröffnet wird, daß er die Prüfung bestanden hat,
2.
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

§ 23
Ergänzungsausbildung

(1) Ein Bewerber, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zur Ableistung der Ergänzungsausbildung grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. Der Antrag auf erneute Aufnahme in die Ausbildung ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung der Ergänzungsausbildung.

(3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer eine Ergänzungsausbildung von mindestens vier Monaten abgeleistet hat.

§ 24
Verwendung nach der Prüfung

(1) Der Beamte, der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Tätigkeit zurück.

(2) Der mit Erfolg geprüfte Beamte ist möglichst im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden.

(3) Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erst erfolgen, nachdem der Beamte mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.

§ 25
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen

Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über eine gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher des Freistaats Bayern und des Freistaats Sachsen vom 30. September 1991 ist in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung Bestandteil dieser Verordnung.

§ 26
Übergangsregelung

(1) Bis 31. Dezember 1994 können in Abweichung von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 auch Bewerber zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers zugelassen werden, die an keiner Prüfung für den mittleren Justizdienst teilgenommen haben und nicht im mittleren Justizdienst tätig waren. Die Bewerber werden in diesem Fall als Anwärter des mittleren Justizdienstes (Justizassistentanwärter) im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet. Die Ausbildung gilt als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes. Die Ausbildung dauert in den Fällen der Sätze 1 bis 3 in der Regel zwei Jahre; im Hinblick auf die vorhandenen Ausbildungskapazitäten kann das Staatsministerium der Justiz eine Verkürzung anordnen. Die Ausbildung darf die Dauer von 18 Monaten nicht unterschreiten und soll die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Die Gliederung der Ausbildung wird vom Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher vom 30. September 1991 geregelt.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers nach § 2 Abs. 1 besitzt auch, wer bis 31. Dezember 1996 nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst gemäß Absatz 1 die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.

(3) In den Fällen des § 13 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 sind Teilnehmer an einer Ausbildung gemäß Absatz 1 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

(4) Bis zur Errichtung eines Oberlandesgerichts ist in den Fällen des § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 1 und 2 das Staatsministerium der Justiz zuständig. Das Staatsministerium der Justiz kann seine Zuständigkeit auf den Präsidenten des Bezirksgerichts Dresden übertragen. Bis zur Errichtung eines Oberlandesgerichts tritt in § 15 und § 19 an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bezirksgericht Dresden.

(5) Soweit in diesem Gesetz auf das Beamtengesetz des Freistaates Sachsen verwiesen ist, gilt diese Verweisung bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften als Verweisung auf das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), und die Bundeslaufbahnverordnung.

§ 27
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. Oktober 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage

Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Freistaat Bayern
und dem Freistaat Sachsen

Der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen – im folgenden die Vertragsparteien – schließen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung folgende

Vereinbarung

I.
Gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber des Freistaats Bayern und des Freistaats Sachsen

Die Vertragsparteien führen die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam durch.

II.
Gerichtsvollzieherausbildung
an der Bayerischen Justizschule Pegnitz

1.
Die fachtheoretische Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber der Vertragsparteien findet an der Bayerischen Justizschule Pegnitz statt. Die Ausbildung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern; eine Änderung dieser Vorschriften erfolgt nur im Benehmen mit dem Freistaat Sachsen.
2.
Nebenamtliche Lehrkräfte des Freistaats Sachsen werden auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz  vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz bestellt.
3.
Die Rahmenstoffpläne und die Unterrichtspläne für die Gerichtsvollzieherausbildung werden von den Vertragsparteien gemeinsam erarbeitet; ihre Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erfolgt nur im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz.
4.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz kann sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihm an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber unterrichten. Es ist berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.
5.
Für die sächsischen Gerichtsvollzieherbewerber gilt die Haus-, Lehrgangs- und Unterrichtsordnung der Bayerischen Justizschule Pegnitz; die Änderung dieser Bestimmungen  erfolgt nur im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz.

III.
Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerbe der Vertragsparteien findet in Bayern und in Sachsen statt.

IV.
Gerichtsvollzieherprüfung

1.
Die Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber der Vertragsparteien wird von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt  durchgeführt.
2.
Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern; die Änderung dieser Vorschriften  erfolgt nur im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz.
3.
An der Prüfung sollen auch Richter und Beamte des höheren Justizdienstes, Rechtspfleger und Beamte des gehobenen Justizdienstes sowie Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen als Prüfer und im Prüfungsausschuß mitwirken. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz durch den Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz  errichteten Landesjustizprüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren.
4.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in der Regel am Sitz der Oberlandesgerichte und der Bezirksgerichte abgenommen. Die örtlichen Prüfungsleiter an den Bezirksgerichten werden vom Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz  errichteten Landesjustizprüfungsamts auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
5.
Die Gerichtsvollzieherbewerber des Freistaates Sachsen werden vom  Sächsischen Staatsministerium der Justiz zur Prüfung zugelassen. Die Zulassung wird dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.
6.
Nach Abschluß der Prüfung werden die Prüfungsakten und die von den Prüfungsteilnehmern gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz  übersandt.
7.
Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungausschusses für die Gerichtsvollzieherprüfung. Für die bayerischen und die sächsischen Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, sind durch das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt getrennte Platznummernverzeichnisse zu erstellen; den Prüfungsteilnehmern ist eine Bescheinigung über die Platznummer zu erteilen.

V.
Kosten der gemeinsamen Ausbildung an der Bayerischen Justizschule Pegnitz und Kosten der Gerichtsvollzieherprüfung

1.
Die Kosten für die gemeinsame fachtheoretische Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber werden von den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der von diesen im Abrechnungszeitraum an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber und der tatsächlichen Dauer ihrer Ausbildung getragen. Auf dieser Grundlage erstattet der Freistaat Sachsen dem Freistaat Bayern je Lehrganhsteilnehmer und Lehrgangstag pauschalisierte Kostenbeiträge für
 
a)
Kosten der Unterbringung der Gerichtsvollzieherbewerber in der Bayerischen Justizschule Pegnitz
 
 
Abgegolten sind damit auch
 
 
sämtliche Nebenkosten, insbesondere für die Instandhaltung der Räume und des Inventars einschließlich Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser, Reinigung;
 
 
Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche sowie
 
 
Ausgaben für die Umgestaltung und Instandsetzung.
 
 
Soweit die Gerichtsvollzieherbewerber außerhalb der Justizschule untergebracht werden, sind die durch den Freistaat Bayern verauslagten Mietkosten zu erstatten.
 
b)
Verwaltungs- und Personalkosten
Abgegolten sind damit insbesondere die Kosten für den Geschäftsbedarf des Lehrbetriebs und der Verwaltung, die Personalkosten für die Bediensteten der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Unterhaltungskosten.
 
c)
Lehrkosten
Abgegolten sind damit die Kosten für die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte einschließlich deren Reise- und Unterbringungskosten.
 
d)
Verpflegungskosten
Die Verpflegungskosten werden in Höhe des geltenden Verpflegungssatzes und der tatsächlich gewährten Einzelverpflegungen erstattet.
Die Höhe der Kostenbeiträge wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgrund der vorstehenden Bestimmungen mitgeteilt; die Mitteilung gilt jeweils für zwei Jahre. Die vom Freistaat Bayern an Dritte gezahlten Aufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten.
2..
Die persönlichen und sächlichen Kosten des Prüfungsverfahrens werden von den Vertragsparteien anteilig nach der Zahl ihrer Prüfungsteilnehmer getragen. Die Höhe der Vergütung und der Reisekosten der Prüfer richtet sich nach den Vorschriften des Freistaates Bayern.
3.
Die auf den Freistaat Sachsen entfallenen Kostenanteile für die gemeinsame Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber an der Bayerischen Justizschule Pegnitz werden jeweils nach Lehrgangsende zur Erstattung angefordert. Auf die Verpflegungskosten ist bei Lehrgangsbeginn die Hälfte der voraussichtlich entstehenden kosten zu zahlen. Die Restzahlung erfolgt bei Beendigung des Lehrgangs. Die Abrechnung der Kosten für die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgt nach Abschluß der Prüfung durch den Freistaat Bayern.
4.
Die Gerichtsvollzieherbewerber der Vertragsparteien werden grundsätzlich in der Bayerischen Justizschule Pegnitz untergebracht. Soweit eine externe Unterbringung der Gerichtsvollzieherbeweber notwendig ist, erfolgt diese grundsätzlich im Verhältnis der vom Freistaat Bayern und vom Freistaat Sachsen an die Bayerischen Justizschule Pegnitz abgeordneten Bewerber.
5.
Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen einschließlich der reisekostenrechtlichen Abfindungen für die sächsischen Gerichtsvollzieherbewerber werden durch den Freistaat Sachsen bezahlt.

VI.
Beirat

1.
Für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber der Vertragsparteien wird ein Beirat gebildet, dem angehören
 
die Leiter der beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsämter;
 
je zwei von den Vertragsparteien benannte Vertrete; die Erfahrung in der Ausbildung und Prüfung von Gerichtsvollziehebewerbern besitzen sollen.
 
Den Vorsitz führt der Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes.
2.
Der Beirat soll in grundsätzlichen Angelegenheiten der Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber gehört werden. Er tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.

VII.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1.
Die Verwaltungsvereinbarung tritt in Kraft, wenn beide Vertragsparteien mitgeteilt haben, daß die hierfür nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hinsichtlicht der Kostenregelung (V 1.–4.) tritt die Vereinbarung am 1. Januar 1993 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt werden insoweit die Kosten vom Freistaat Bayern getragen.
2.
Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden.
3.
Die durch diese Vereinbarung begründeten finanzwirksamen Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.
4.
Bei der Gestaltung der fachtheoretischen Ausbildung an der Bayerischen Justizschule Pegnitz ist bis zum 1. September 1994 den unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen sächsischer Gerichtsvollzieherbewerber nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
5.
Bis zum Jahr 1995 kann die praktische Ausbildung der sächsischen Gerichtsvollzieherbewerber an bayerischen Gerichten stattfinden. Die Zuteilung an die Ausbildungsgerichte erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz. Die für die sächsischen Bewerber insoweit anfallenden Verpflegungs- und Reisekosten, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen trägt der Freistaat Sachsen.

München, den 30. September 1991

Für den Freistaat Bayern
Die Bayerische Staatsministerin der Justiz
Dr. Mathilde Berghofer-Weichner

Dresden, den 6. September1991

Für den Freistaat Sachsen
Der Sächsische Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann