Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Durchführung der §§ 10 bis 16 des Gesetzes über den Ladenschluss

Vom 30. Juni 1998

Beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 15 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (im folgenden Ladenschlussgesetz) sowie deren Durchführung ist folgendes zu beachten:

1
Zu § 10 Ladenschlussgesetz
1.1
Nach § 2 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 8. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festlegung der Öffnungszeiten der in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs-, Wallfahrts- und grenznahen Orten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung – LSchlVO) vom 30. November 1993 (SächsGVBl. S. 1125), geändert durch die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Ladenschlussverordnung (Ladenschlussänderungsverordnung – LSchlÄVO) vom 4. November 1997 (SächsGVBl. S. 573), aufgeführten Orten.
1.2
Die Zahl der Sonn- und Feiertage im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), für die verlängerte Öffnungszeiten der Verkaufsstellen zugelassen werden können, darf vierzig Tage nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang wird auf Nummer 4.1 hingewiesen. Die höchstzulässige Dauer der Verkaufszeit an diesen Tagen beträgt acht Stunden. Für Sonnabende kann die Verkaufszeit bis 20 Uhr verlängert werden.
1.3
Die Erweiterungsmöglichkeiten gelten nur für Sonnabende und Sonn- und Feiertage.
1.4
Die mit der Festsetzung betrauten Stellen sind nicht befugt, die erweiterten Öffnungszeiten auf bestimmte Ortsteile zu beschränken, so weit dies die Ladenschlussverordnung vom 30. November 1993, geändert durch die Ladenschlussänderungsverordnung vom 4. November 1997, nicht bereits vorsieht. Eine Beschränkung auf bestimmte Ortsteile kann nur durch Änderung der Rechtsverordnung der Staatsregierung geschehen.
1.5
Der Begriff „... diese Orte kennzeichnende Waren“ in § 10 Abs. 1 Ladenschlussgesetz erfasst solche, die in einem Ort oder Gebiet als Besonderheit hergestellt oder landschaftlich mit ihm verbunden sind (zum Beispiel Trachten, Andenken, Schnitzereien).
1.6
Die Zulassung erweiterter Öffnungszeiten für Verkaufsstellen gilt nach § 20 Abs. 2 Ladenschlussgesetz auch für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen.
1.7
Ist der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 10 Ladenschlussgesetz beabsichtigt, sind insbesondere die für den jeweiligen Ort zuständigen Gliederungen der Einzelhandelsverbände und der Gewerkschaften rechtzeitig anzuhören.
1.8
Zur formell einheitlichen Gestaltung von Rechtsverordnungen ist der Anlage unter I eine Musterverordnung beigefügt.
2
Zu § 11 Ladenschlussgesetz
Nach § 11 Ladenschlussgesetz und § 2 Nr. 2 SmAsZuVO können die Landkreise und Kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in räumlich genau bezeichneten Orten oder Ortsteilen einzelne oder alle Verkaufsstellen
 
a)
an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden,
 
b)
an Sonnabenden bis 17 Uhr
 
während der Zeit der Feldbestellung und Ernte offenhalten dürfen, wenn dies erforderlich ist, die Kaufbedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
2.1
Unter „ländlichen Gebieten“ sind Räume zu verstehen, die charakteristisch durch Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht sowie Wein- und Obstanbau gekennzeichnet sind.
2.2
Ein allgemeines Interesse nach längeren Öffnungszeiten im ländlichen Raum kann nicht Grundlage einer Verordnung nach § 11 Ladenschlussgesetz sein. Ziel einer Verordnung nach § 11 Ladenschlussgesetz darf es nicht sein, neue Käufer zu gewinnen. Dies bedeutet jedoch nur, dass sich der Verordnungsgeber bei seiner Rechtsetzung nicht von diesem Ziel leiten lassen darf.
2.3
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Ladenschlussgesetz erstreckt sich eine Regelung nach § 11 Ladenschlussgesetz auch auf Friseurgeschäfte, sofern diese nicht durch die Benennung bestimmter Arten von Verkaufsstellen ausdrücklich ausgeschlossen sind.
2.4
Die nach § 11 Ladenschlussgesetz freigegebenen Sonn- und Feiertage sind in Orten, für die eine Verordnung nach §§ 10, 14 und/oder 16 Ladenschlussgesetz erlassen ist, nicht auf die dort jeweilig genannte höchstzulässige Anzahl von Sonn- und Feiertagen anzurechnen.
2.5
Ist der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 11 Ladenschlussgesetz beabsichtigt, sind die insbesondere für den jeweiligen Ort zuständigen Gliederungen der Einzelhandelsverbände und der Gewerkschaften rechtzeitig anzuhören.
2.6
Zur formell einheitlichen Gestaltung von Rechtsverordnungen ist der Anlage unter II eine Musterverordnung beigefügt.
3
Zu § 12 Ladenschlussgesetz
Auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Ladenschlussgesetz wurde die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), erlassen. Die Befugnis der Landesregierung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Ladenschlussgesetz zur Festsetzung der genauen Öffnungszeiten wurde nach § 2 Nr. 3 SmAsZuVO auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.
Der generelle Umfang der zugelassenen Öffnungszeiten und der Warenkatalog ergeben sich aus der oben genannten Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
3.1
Bäcker- und Konditorwaren
Es ist zu beachten, dass Bäcker- und/oder Konditorwaren nur in den Verkaufsstellen der Herstellungsbetriebe abgegeben werden dürfen.
3.2
Bei der Festsetzung der Verkaufszeiten für die in der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen genannten Produkte besteht die Möglichkeit, statt genau bestimmter Zeitpunkte für die Lage der Ladenöffnungszeiten, einen Zeitkorridor festzulegen (z.B. Öffnung für 3 Stunden zwischen 7 und 17 Uhr für Verkaufsstellen von Bäcker- oder Konditorwaren). Hierdurch wird den Verkaufsstelleninhabern auch ermöglicht, die Verkaufszeiten aufzuteilen (z.B. Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren zwischen 8 und 9 Uhr und zwischen 14 und 16 Uhr).
3.3
Die §§ 5, 10, 14 und 15 Ladenschlussgesetz sind über § 12 Ladenschlussgesetz in Verbindung mit der oben genannten Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung hinaus anwendbar.
3.4
Ist der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 12 Ladenschlussgesetz beabsichtigt, sind insbesondere die für den jeweiligen Ort zuständigen Gliederungen der Einzelhandelsverbände und der Gewerkschaften rechtzeitig anzuhören.
3.5
Zur formell einheitlichen Gestaltung von Rechtsverordnungen sind der Anlage unter IIIa und IIIb Musterverordnungen beigefügt. Die Möglichkeit der Festlegung eines Zeitkorridors ist in der Musterverordnung IIIb berücksichtigt. Sofern nur für den Verkauf einzelner Produkte ein Zeitkorridor zugelassen werden soll, ist für die anderen Produkte die Formulierung der Musterverordnung IIIa zu verwenden.
4
Zu § 14 und § 16 Ladenschlussgesetz
Durch die Vorschriften soll anlässlich besonderer örtlicher Veranstaltungen der Verkauf an bestimmten Sonn- und Feiertagen sowie eine längere Ladenöffnung an Werktagen ermöglicht werden.
4.1
Nach § 2 Nr. 4 und 6 SmAsZuVO können die Kreisfreien Städte und Landkreise durch Rechtsverordnung festsetzen, dass Verkaufsstellen im Falle des § 14 Ladenschlussgesetz an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für eine Dauer von höchstens fünf zusammenhängenden Stunden bis spätestens 18 Uhr und im Falle des § 16 Ladenschlussgesetz an höchstens 12 Werktagen bis spätestens 21 Uhr geöffnet sein dürfen.
In diesem Zusammenhang ist für Orte, in denen eine Regelung der Öffnungszeiten nach § 10 Abs. 1 Ladenschlussgesetz getroffen wurde, darauf hinzuweisen, dass die Zahl der nach den beiden Vorschriften freigegebenen Sonn- und Feiertage zusammen 40 nicht übersteigen darf.
4.2
In einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz muss gleichzeitig angeordnet werden, dass die betroffenen Verkaufsstellen am vorangehenden Sonnabend ab 14 Uhr zu schließen sind, so weit sie sonn- oder feiertags tatsächlich öffnen. Dies gilt nicht, wenn neben der Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz eine Rechtsverordnung nach § 16 Ladenschlussgesetz erlassen wird, durch die der vorangehende Sonnabend bis spätestens 21 Uhr zur Öffnung freigegeben wird.
4.3
Bei den in § 14 und § 16 genannten Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen handelt es sich zum einen um solche des Titels IV der Gewerbeordnung. Neben den nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzten Messe- und Marktveranstaltungen werden u.a. auch gemeindliche Märkte erfasst.
4.4
„Ähnliche Veranstaltungen“ sind solche, die für den betroffenen Ort, Bezirk oder Regionalraum typisch sind und, ebenso wie Märkte oder Messen, große Besucherströme auch von auswärts anziehen. So sind „ähnliche Veranstaltungen„ etwa Ausstellungen nach § 65 Gewerbeordnung, Volksfeste nach § 60b Gewerbeordnung, Sportveranstaltungen, kulturelle und kirchliche Veranstaltungen, Kongresse sowie traditionelle, seit Jahren wiederkehrende und auf historischen Gegebenheiten beruhende Heimatfeste, die einen starken, über den Veranstaltungsort hinausgehenden Besucherstrom auslösen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschriften nach §§ 14 und/oder 16 Ladenschlussgesetz liegen ebenfalls nicht vor, wenn, unabhängig vom sonstigen Veranstaltungsprogramm sowie der Zahl der Besucher, die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht. Der Besucherstrom darf somit nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Insoweit scheiden insbesondere Veranstaltungen zur Einführung so genannter allgemeiner Verkaufssonntage und sonstige vergleichbare Veranstaltungen von lokaler Bedeutung aus. Auch die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen allein ist nicht geeignet, den Erlass einer Rechtsverordnung zu begründen.
4.5
Liegt eine Messe, ein Markt oder eine ähnliche Veranstaltung vor, so kann die zuständige Behörde eine Rechtsverordnung zur Freigabe der Öffnungszeiten erlassen. Dabei ist zu prüfen, ob die Versorgung der Veranstaltungsbesucher nicht bereits durch eine Genehmigung nach § 20 Abs. 2a Ladenschlussgesetz sichergestellt werden kann.
Zu prüfen ist auch stets, welchen und wievielen Verkaufsstellen eine Öffnungsmöglichkeit eingeräumt werden soll. In diesem Zusammenhang muss geklärt werden, ob eine räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches der Verordnung auf bestimmte Gemeindegebiete zur Befriedigung der Versorgungsbedürfnisse der Besucher ausreicht. Dies muss dazu führen, dass nur Verkaufsstellen in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung öffnen dürfen.
4.6
Ist der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß §§ 14 und/oder 16 Ladenschlussgesetz beabsichtigt, sind insbesondere die für den jeweiligen Ort zuständigen Gliederungen der Einzelhandelsverbände und der Gewerkschaften rechtzeitig anzuhören.
4.7
Zur formell einheitlichen Gestaltung von Rechtsverordnungen ist der Anlage unter IV eine Musterverordnung beigefügt.
5
Zu § 15 Ladenschlussgesetz
§ 15 Satz 2 Ladenschlussgesetz in Verbindung mit § 2 Nr. 5 SmAsZuVO schafft die Möglichkeit, die Öffnungszeiten der in Satz 1 der Vorschrift näher genannten Verkaufsstellen durch Rechtsverordnung der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises zu regeln, falls der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt.
5.1
Trifft dies zu, ist der Verkauf an diesem Tag (abgesehen von Apotheken, § 4 Abs. 1 Satz 1; Tankstellen, § 6 Abs. 1; Warenautomaten, § 7 Abs. 1; Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und Flughäfen, § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 9 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz) nur für die abschließend aufgezählten Verkaufsstellen im dort genannten Zeitrahmen zulässig.
5.1.1
Verkaufsstellen nach § 12 Ladenschlussgesetz
Vergleiche Nummer 3.1
5.1.2
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten
Da Lebensmittel nicht nur der Ernährung, sondern auch dem Genuss dienen (§ 1 Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfständegesetz), sind Genussmittel Lebensmittel im weiteren Sinn, wie Kaffee, Tee, Alkohol und Tabak.
Aus der Formulierung „Verkaufsstellen, die überwiegend ... feilhalten“ ist zu schlussfolgern, dass Waren, die von der Verkaufsstelle über die Lebens- und Genussmittel hinaus in dazu untergeordnetem Umfang geführt werden, abgegeben werden dürfen.
5.1.3
Weihnachtsbäume
Dazu zählt auch der Verkauf von Zubehör, wie Kugeln, Lametta und ähnlichem.
5.2
Ist der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 15 Ladenschlussgesetz beabsichtigt, sind insbesondere die für den jeweiligen Ort zuständigen Gliederungen der Einzelhandelsverbände und der Gewerkschaften rechtzeitig anzuhören.
5.3
Zur formell einheitlichen Gestaltung von Rechtsverordnungen ist der Anlage unter V eine Musterverordnung beigefügt.
6
Schlussbestimmung
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung der §§ 10 bis 16 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 14. April 1994 (SächsABl. S. 692) außer Kraft.

Dresden, 30. Juni 1998

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Vehse
Staatssekretär für Wirtschaft

Anlage I

Verordnung
über das Offenhalten der Verkaufsstellen in Kur-, Erholungs- und Ausflugs- sowie in Wallfahrtsorten

Vom

Aufgrund von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs-, Wallfahrts- und grenznahen Orten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen – Ladenschlussverordnung – (LSchlVO) vom 30. November 1993 (SächsGVBl. S. 1125), geändert durch die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Ladenschlussverordnung (Ladenschlussänderungsverordnung – LSchlÄVO) vom 4. November 1997 (SächsGVBl. S. 573) und § 2 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 8. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565) wird für die Kreisfreie Stadt ………………/die Gemeinde(n) ……………………. des Landkreises …………………… verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen in …………………… dürfen an Sonn- und Feiertagen und Sonnabenden für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss aufgeführten Waren wie folgt geöffnet sein:

a) 
sonn- und feiertags
Auflistung der freigegebenen Sonn- und Feiertage und der jeweils festgesetzten Verkaufszeiten
b) 
sonnabends bis ……………………Uhr.

§ 2

Die Verkaufsstellen, die abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Ladenschluss sonnabends offenhalten, müssen am ……………………Nachmittag derselben Woche ab 14.00 Uhr geschlossen sein. Dies gilt nicht für die Wochen, in denen der Ladenschluss am Sonnabend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Ladenschluss allgemein auf 18.00 Uhr festgesetzt ist.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss.

§ 4

Diese Verordnung tritt am …………………in Kraft.

(Ort)                                                                                       (Datum)

……………………………………………
(Behörde, Unterschrift)

Anlage II

Verordnung
über das Offenhalten der Verkaufsstellen in ländlichen Gebieten

Vom

Aufgrund von § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875,) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 8. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565) wird für die Kreisfreie Stadt ………………/die Gemeinde(n) …………………… des Landkreises …………………… verordnet:

§ 1

In der Zeit der Feldbestellung und der Ernte von ………… bis ………… und vom ………… bis ………… dürfen alle Verkaufsstellen/folgende Verkaufsstellen (Name, Adresse, Inhaber)

1. 
an Sonn- und Feiertagen von ………… bis……………Uhr,
2. 
sonnabends bis 17 Uhr,

für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss.

§ 3

Diese Verordnung tritt am …………………in Kraft.

(Ort)                                                                                       (Datum)

……………………………………………
(Behörde, Unterschrift)

Anlage IIIa

Verordnung
über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Vom

Aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Verordnung der Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 8. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565) wird für die Kreisfreie Stadt ………………/die Gemeinde(n) …………………….. des Landkreises …………………… verordnet:

§ 1

Nach Maßgabe der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe folgender Waren an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:

1. 
frischer Milch in der Zeit von ……… bis ………,
2.
Bäcker- und/oder Konditorwaren in der Zeit von ........... bis ..........,
3.
Blumen in der Zeit von ……… bis ………,
am 1. November (Allerheiligen),
am Volkstrauertag,
am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag
von ……… bis ………
4.
Zeitungen in der Zeit von ……… bis ………

§ 2

Diese Verordnung tritt am …………………in Kraft.

(Ort)                                                                                       (Datum)

……………………………………………
(Behörde, Unterschrift)

Anlage IIIb

Verordnung
über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Vom

Aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Verordnung der Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 8. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565) wird für die Kreisfreie Stadt ………………/die Gemeinde(n)…………………… des Landkreises …………………… verordnet:

§ 1

Nach Maßgabe der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe folgender Waren an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:

1. 
frischer Milch zwischen ……… und ………Uhr, für die Dauer von zwei Stunden,
2. 
Bäcker- und/oder Konditorwaren zwischen ……… und ……… Uhr, für die Dauer von drei Stunden,
3. 
Blumen zwischen ………. und ……… Uhr, für die Dauer von zwei Stunden,
am 1. November (Allerheiligen),
am Volkstrauertag,
am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag
zwischen ……… und ……… Uhr, für die Dauer von sechs Stunden,
4. 
Zeitungen zwischen ……… und ……… Uhr, für die Dauer von fünf Stunden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am …………………in Kraft.

(Ort)                                                                                       (Datum)

……………………………………………
(Behörde, Unterschrift)

Anlage IV

Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen

Vom

Aufgrund von § 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), in Verbindung mit § 2 Nr. 4 und 6* der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 8. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565) wird verordnet:

§ 1

In der Kreisfreien Stadt ……………………/In den (der) nachstehend aufgeführten Gemeinde(n) des Landkreises …………………… dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein:

1.    sonn- und feiertags

sonn- und feiertags
 
Gemeinde Datum Verkaufszeitraum Anlass Bemerkung
hier eventuell Beschränkungen
auf bestimmte Ortsteile/Straßenzüge
und Handelszweige bzw. Warenarten angeben.

2.    werktags

Muster wie unter 1.

§ 2

Diese Verordnung tritt am …………………in Kraft.

(Ort)                                                                                       (Datum)

……………………………………………
(Behörde, Unterschrift)

–––––––––––

*
Es können auch getrennte Verordnungen nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie nach § 16 Abs. 1 und 2 Ladenschlussgesetz erlassen werden.

Anlage V

Verordnung
über die Öffnungszeiten an einem 24. Dezember, der auf einen Sonntag fällt

Vom

Aufgrund von § 15 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 8. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565) wird für die Kreisfreie Stadt ………………/die Gemeinde(n) …………………… des Landkreises .…………………… verordnet:

§ 1

Fällt der 24. Dezember (Heiliger Abend) auf einen Sonntag, so dürfen Verkaufsstellen, die

1. 
gemäß § 12 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. S. 1 1881), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), offenhalten dürfen,
2. 
überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3. 
Weihnachtsbäume abgeben,

abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Zeit von ………. bis ……… für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein.

§ 2

Diese Verordnung tritt am …………………in Kraft.

(Ort)                                                                                       (Datum)

……………………………………………
(Behörde, Unterschrift)