Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen

Vom 31. August 2000

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1654), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert
 
a)
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 18 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 404), gilt entsprechend.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „mehr als zwei“ durch die Worte „eine oder mehr“ ersetzt.
2.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Prüfungsteilnehmer, die auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Abschlussprüfung nicht bestehen würden, können auf Antrag einmal in insgesamt bis zu zwei Fächern der schriftlichen bzw. mündlichen Prüfung eine Nachprüfung ablegen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der jeweilige Fachlehrer erarbeitet die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestätigen sind. Im Falle einer schriftlichen Nachprüfung zum Nachtermin gilt § 10 Absatz 4 Satz 1.“
3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 werden die Worte „Staatliche Schulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
4.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
5.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn er das Ziel der Klasse 9 und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als ,ausreichend‘ erreicht hat sowie der Durchschnitt aller Endnoten in den Prüfungsfächern mindestens 3,0 beträgt.“
6.
In § 24 werden die Worte „Staatlichen Schulämtern“ durch das Wort „Regionalschulämtern“ ersetzt.
7.
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Staatlichen Schulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
8.
In § 27 Abs. 1 und 4 werden die Worte „Staatliche Schulamt“ und „Staatlichen Schulamt“ jeweils durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
9.
§ 28 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird nach den Worten „Für Prüfungsteilnehmer“ das Wort „ab“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Jahresendnote“ die Worte „in der Klassenstufe 10“ eingefügt.
10.
In § 29 Nr. 1 Satz 2 werden nach den Worten „Hat ein Prüfungsteilnehmer“ das Wort „ab“ sowie nach dem Wort „Jahresnoten“ die Worte „der Klassenstufe 10“ eingefügt.
11.
In § 30 werden die Worte „die an dieser Prüfung teilgenommen haben“ durch die Worte „die die Prüfung bestanden haben“ ersetzt.
12.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 36
Abschlusszeugnis
 
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über das Erreichen des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach § 35 Abs. 1 nicht bestehen, bei denen aber die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 vorliegen und deren Prüfungsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht schlechter als ,ausreichend‘ sind, erhalten ein Zeugnis über das Erreichen des Hauptschulabschlusses.“
13.
In § 42 werden die Worte „die an dieser Prüfung teilgenommen haben“ durch die Worte „die die Prüfung bestanden haben“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft.

Dresden, den 31. August 2000

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler