Historische Fassung war gültig vom 25.06.1999 bis 08.09.2003

Gesetz
über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
(SächsFöDaG)

Vom 10. Juni 1999

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank,
Ressortdatenbanken

(1) Im Freistaat Sachsen wird bei der Staatskanzlei eine Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank errichtet und geführt. Sie wird im Auftrag der Staatskanzlei durch das Statistische Landesamt technisch betrieben.

(2) Die Staatsministerien können daneben Ressortdatenbanken betreiben.

(3) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sowie Fristen zur endgültigen Trennung der Vorhabensdaten vom Leistungsempfänger.

§ 2
Fördermittelverwaltungssysteme

Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG ) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), die in Zuwendungsverfahren nach der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems „Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung“ oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen. Die ressortspezifischen Fördermittelverwaltungssysteme müssen die Schnittstelle zur Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank bedienen.

§ 3
Aufgaben der Datenbanken

Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken dienen insbesondere der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht. Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank soll zugleich Hilfestellung bei der Vermeidung rechtswidriger Förderung bieten.

§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien dürfen, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Der Antragsteller ist auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Antragsformular schriftlich hinzuweisen.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Zwecke der Fördermittelverwaltung erhoben wurden.

§ 5
Datenbereitstellung

(1) Die Staatsministerien sind verpflichtet, der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank alle erforderlichen Daten ihres Geschäftsbereiches in aktualisierter Fassung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei.

(2) Die Basisdaten zur Einordnung der Fördervorhaben sind mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu pflegen. Fördervorhabenskonkrete Daten aus dem Fördervollzug sind mit dem Anschluss an ein Fördermittelverwaltungssystem im Sinne des § 2 zu pflegen.

(3) Die Stellen nach § 2 sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Anschluss an ein Fördermittelverwaltungssystem verpflichtet.

§ 6
Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten von den öffentlichen Stellen nach § 2 an die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben erforderlich ist und die Daten zum Zwecke der Fördermittelverwaltung erhoben werden.

(2) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Förderung, übermittelt die Staatskanzlei die entsprechenden personenbezogenen Daten an die für die jeweiligen Bewilligungen zuständigen Stellen.

(3) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übermittlung personenbezogener Daten zulassen, bleiben unberührt.

§ 7
Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Automatisierte Abrufverfahren im Sinne von § 8 Abs. 1 SächsDSG für die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 6 Abs. 1 und 2 sind zulässig. Näheres bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Rechtsverordnung muss insbesondere die zu übermittelnden Daten und die notwendigen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes enthalten.

§ 8
Zitiergebot

Das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 9
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf