Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Planfeststellungsbehörde nach dem Luftverkehrsgesetz
Vom 3. September 1993
Aufgrund von § 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370), wird verordnet:
§ 1
Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 und zuständige Behörde nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 LuftVG ist für alle Flugplätze im Freistaat Sachsen, ausgenommen der Flughafen Leipzig/Halle, das Regierungspräsidium Dresden.
Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 und zuständige Behörde nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 LuftVG für den Flughafen Leipzig/Halle ist das Regierungspräsidium Leipzig.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sofern ihre Geltungsdauer nicht verlängert wird, tritt sie am 31. Dezember 1995 außer Kraft.
Dresden, den 3. September 1993
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer