Gesetz
zur Beschleunigung des Aufbaus im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz – SächsAufbauG)

Vom 4. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 27. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ( SächsAGVermG)

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde. Die höhere und die oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde.“

Artikel 3
Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1992 (SächsGVBl. S. 375), zuletzt geändert durch das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ das Wort „alle“ gestrichen und nach dem Wort „Anlagen“ die Worte „und Bauprodukte“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:
 
 
„3.
Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme oder der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden,
 
 
4.
Leitungen aller Art außerhalb von Gebäuden,“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird Satz 2 Satz 3 und Satz 3 Satz 2.
 
b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Abkürzung „z. B.“ durch die Worte „zum Beispiel:“ ersetzt.
 
c)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
 
 
„(9) Bauprodukte sind
 
 
1.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
 
 
2.
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
 
 
„(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instandzusetzen und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände zu benutzen sein.“
 
b)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
 
 
„(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden, angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.
 
 
(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten; sie gelten auch als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden.
 
 
Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 20 Abs. 3 und § 23 bleiben unberührt. Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen als eingehalten.“
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
 
 
„(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer Benutzung gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „öffentlich-“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:
 
 
„Ebenso muß die Versorgung mit Trinkwasser und die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers dauernd gesichert sein. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Ausnahmen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur gestattet werden.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „durch Baulast“ durch das Wort „rechtlich“ ersetzt und die Nummer „1)“ gestrichen.
 
c)
Die Fußnote zu § 4 Abs. 2 „1) In § 80 Abs. 1 geregeltes Rechtsinstitut“ wird gestrichen.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
In Absatz 4 und in Absatz 6 Satz 1 wird bei dem Wort „Zufahrten“ der Wortteil „fahrten“ gestrichen und durch einen Bindestrich ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden sind Abstandflächen freizuhalten.“
In Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Worte „an Nachbargrenzen“ durch die Worte „ohne Grenzabstand“ ersetzt.
In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „an die Grenze“ durch die Worte „ohne Grenzabstand“ ersetzt.
Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
 
 
„2.
das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und rechtlich gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.“
 
 
In Satz 3 werden nach dem Wort „nicht“ die Worte „an die Nachbargrenze“ durch die Worte „ohne Grenzabstand“ ersetzt. Nach dem Wort „Gebäude“ werden die Worte „an der Grenze“ durch die Worte „ohne Grenzabstand“ ersetzt. Nach dem Wort „daß“ werden die Worte „ohne Grenzabstand“ eingefügt und das Wort „angebaut“ durch das Wort „gebaut“ ersetzt.
In Satz 4 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Worte „an die Nachbargrenze“ durch die Worte „ohne Grenzabstand“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 wird der Bindestrich vor dem Wort „Dächern“ durch den Buchstaben „a)“ und vor dem Wort „Giebelflächen“ durch den Buchstaben „b)“ ersetzt.
In Satz 4 Nr. 2 wird der Bindestrich vor den Worten „Dächern und Dachteilen“ durch den Buchstaben „a)“, vor den Worten „Dächern mit Dachgaupen“ durch den Buchstaben „b)“ und vor dem Wort „Giebelflächen“ durch den Buchstaben „c)“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „als Tiefe der Abstandfläche 0,5 H,“ durch die Worte „die Hälfte der nach Absatz 5 erforderlichen Tiefe der Abstandfläche, jedoch“ ersetzt. 
In Satz 2 werden nach den Worten „Grundstücksgrenze“ und „Grundstücksgrenzen“ die Worte „ohne Grenzabstand“ eingefügt.
 
d)
Absatz 11 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 8 m Länge je Nachbargrenze und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der festgelegten Geländeoberfläche,“
 
e)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß die in der Nummer 1 aufgeführten baulichen Anlagen so angeordnet und errichtet werden, daß angebaut werden kann oder wenn ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an der Grenze vorhanden ist, daß angebaut wird.“
 
f)
In Absatz 12 werden das Wort „Beleuchtung“ durch das Wort „Belichtung“ und in Nr. 1 „§ 11 Abs. 1“ durch „Absatz 11 Nr. 1“ ersetzt.
 
g)
In Absatz 13 werden das Wort „Beleuchtung“ durch das Wort „Belichtung“ ersetzt und nach dem Wort „wird“ die Worte „und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen.“ angefügt.
 
h)
In Absatz 14 werden nach dem Wort „gestattet“ die Worte „oder verlangt“ eingefügt und das Wort „erfordern“ durch die Worte „auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen“ ersetzt.
 
i)
In Absatz 15 Satz 1 werden nach den Worten „einem Bebauungsplan“ die Worte „oder einem Vorhaben- und Erschließungsplan [§ 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 28. April 1993 (BGBl. I. S. 622)]“ eingefügt. Das Wort „Beleuchtung“ wird durch das Wort „Belichtung“ ersetzt und vor dem Wort „nachgewiesen“ werden die Worte „oder Vorhaben- und Erschließungsplan“ eingefügt.
 
j)
Es wird folgender Absatz 16 angefügt:
„(16) Bei nachträglicher Verkleidung von Außenwänden bestehender Gebäude können entsprechend geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahmen der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Grundstücke“ das Wort „andere“ gestrichen und das Wort „Grundstücke“ durch das Wort „Nachbargrundstücke“ ersetzt. Nach dem Wort „wenn“ werden die Worte „öffentlich-rechtlich gesichert ist“ durch die Worte „der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt“ ersetzt und nach den Worten „angerechnet werden“ die Worte „oder sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können“ eingefügt. 
Satz 3 wird gestrichen.
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 3 bis 6 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 5 Abs. 1 und 2 des Maßnahmengesetzes zum BauGB gelten entsprechend. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.“
 
c)
Absatz 3 wird gestrichen.
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterhalten“ das Komma gestrichen, die Worte „und dürfen nicht in einer die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Weise (Versiegelung) befestigt werden,“ eingefügt und die Worte „diese Flächen“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
10.
10 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das gleiche gilt für Aufschüttungen, Abgrabungen, Lager-, Ausstellungs- und Abstellplätze sowie für Camping- und Zeltplätze, Wochenendplätze, Sportplätze und Spielflächen.“
11.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bebauungsplan“ die Worte „oder einem Vorhaben- und Erschließungsplan“ eingefügt.
12.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden bei den Worten „Straßenbild“ und „Ortsbild“ jeweils der Wortteil „bild“ gestrichen und durch einen Bindestrich ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Abkürzung „u. ä.“ durch die Worte „und ähnliche“ ersetzt.
13.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „geändert“ das Wort „ , instandgesetzt“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Bei“ gestrichen und durch die Worte „Für die Dauer“ ersetzt.
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.“
14.
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „öffentlich-“ gestrichen.
15.
§ 16 erhält folgende Fassung:
 
„§ 16
Schutz gegen schädliche Einflüsse
 
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluß der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.“
16.
§ 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies ist durch den Entwurfsverfasser und den Bauleiter schriftlich zu bestätigen:“
17.
Der Dritte Abschnitt erhält folgende Fassung:
 
„Dritter Abschnitt 
Bauprodukte und Bauarten
 
§ 20
Bauprodukte
 
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
 
1.
a)
von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder
 
 
b)
nach Absatz 3 zulässig sind
 
 
und aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 24 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
 
2.
nach den Vorschriften
 
 
a)
des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495),
 
 
b)
zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 vom 11. Februar 1989 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
 
 
c)
zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
 
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Union (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist. 
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
 
1.
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21),
 
2.
ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 21a) oder
 
3.
eine Zustimmung im Einzelfall (§ 22) haben.
 
Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bauchtechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Bauregelliste C öffentlich bekanntgemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 22 und §§ 24 bis 24 b zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, daß der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch eine Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
 
1.
festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
 
2.
bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPGnicht berücksichtigen.
 
§ 21
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
 
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und die Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 
(5) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. 
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch im Freistaat Sachsen.
 
§ 21a
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
 
(1) Bauprodukte,
 
1.
deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder
 
2.
die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können,
 
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
 
§ 22
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
 
(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
 
1.
Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, oder
 
2.
nicht geregelte Bauprodukte
 
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
 
§ 23
Bauarten
 
(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
 
1.
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
 
2.
eine Zustimmung im Einzelfall
 
erteilt worden ist. § 20 Abs. 5 und 6 sowie §§ 21 und 22 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
 
§ 24
Übereinstimmungsnachweis
 
(1) Bauprodukte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
 
1.
Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 24a) oder
 
2.
Übereinstimmungszertifikat (§ 24b).
 
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall, in der Bauregelliste A oder durch Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 4 vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 24a Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen. 
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch im Freistaat Sachsen.
 
§ 24a
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
 
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. 
(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
 
§ 24b
Übereinstimmungszertifikat
 
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
 
1.
den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
 
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
 
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
 
§ 25
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
 
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
 
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 21a Abs. 2),
 
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24a Abs. 2),
 
3.
Zertifizierungsstelle (§ 24b Abs. 1),
 
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24b Abs. 2) oder
 
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 6
 
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Sachsen. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem dem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem dem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.“
18.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
 
 
„2.
zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude und bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen; für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; in der offenen Bauweise können für diese Gebäude auch Wände gestattet werden, die vom Gebäudeinneren mindestens die Feuerwiderstandsklasse F 30 und vom Gebäudeäußeren die Feuerwiderstandsklasse F 90 aufweisen, wenn die anschließenden Wände, Decken und Dächer, sofern sie traufseitig aufeinanderstoßen, mindestens feuerhemmend ausgebildet werden,“
 
 
In der Nummer 3 wird bei dem Wort „Wohnteil“ der Wortteil „teil“ durch einen Bindestrich ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „feuerbeständige“ die Worte „und bei einem Brand standsichere“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „auskragenden“ ein Komma eingefügt.
Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Brandwände sind bei Gebäuden mit Außenwänden aus brennbaren Baustoffen mindestens 0,30 m vor die Außenwand zu führen oder die Außenwand muß beiderseits der Brandwand jeweils mindestens 0,50 m breit feuerhemmend ausgebildet sein.“
 
d)
In Absatz 9 wird nach dem Wort „lichtdurchlässigen“ ein Komma eingefügt.
19.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Höhe“ ein Komma eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht für Dachräume.“
 
b)
In Absatz 7 wird jeweils vor den Worten „Absatz“ das Wort „der“ gestrichen.
20.
§ 31 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „zum“ die Worte „auch nur“ gestrichen und nach dem Wort „zeitweiligen“ die Worte „oder dauernden“ eingefügt.
21.
32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind bei Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen sie feuerbeständig sein.“
 
b)
In Absatz 8 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie müssen so ausgebildet werden, daß Personen nicht hindurchstürzen können und ein Übersteigen erschwert wird.“
22.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Fußbodenbeläge müssen schwer entflammbar sein.“
 
b)
Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen und ihre Ausgänge ins Freie müssen in der Bauart von Brandwänden (§ 29 Abs. 5) hergestellt sein; bei Gebäuden geringer Höhe müssen die Wände von Treppenräumen im Falle einer gemeinsamen Nutzung des Treppenraumes für Wohnungen und andere Räume feuerbeständig ausgeführt sein; andernfalls ist eine feuerhemmende Ausführung zulässig.“
 
c)
In Absatz 10 wird die Abkürzung „v. H.“ durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt.
23.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Stufen sollten vermieden werden; erforderlichenfalls sind jedoch mindestens drei Stufen vorzusehen.“
 
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „unzulässig;“ die Worte „Fußbodenbeläge müssen mindestens schwer entflammbar sein;“ eingefügt.
 
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Allgemein zugängliche Flure ohne Fenster in der Außenwand sind mit Einrichtungen zur Rauchabführung zu versehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn eine Flucht in mindestens zwei Richtungen möglich ist und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.“
24.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Treppenhauses“ durch das Wort „Treppenraumes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Abkürzung „v. H.“ durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird bei den Worten „Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen“ der Wortteil „aufzügen“ durch einen Bindestrich ersetzt. Die Worte „der Gewerbeordnung“ werden durch die Worte „des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564)“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein muß. Hierbei ist das oberste Vollgeschoß nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert. Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die am 18. August 1992 errichtet oder genehmigt waren, in denen nach Fertigstellung nachträglich durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch Aufstockung um ein Vollgeschoß Wohnungen geschaffen werden. Dies gilt auch für Gebäude, in denen ein Aufzug vorhanden ist. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben. Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Alle Bedienungs- und Ausstattungselemente sind so vorzusehen, daß sie auch von Behinderten, Kindern, alten Menschen und Personen mit kleinen Kindern benutzt werden können. Haltestellen im obersten Geschoß, im Erdgeschoß und in den Kellergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.“
25.
§ 37 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 32 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.“
26.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher und leicht und sicher zu überprüfen, erforderlichenfalls zu reinigen sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.“
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Schornsteine“ die Worte „oder andere Abgasleitungen“ eingefügt.
27.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebs- und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen.“
 
b)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Verbindungsstücke und Schornsteine oder andere“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 wird das Wort „Verbrennungsmotore“ durch das Wort „Verbrennungsmotoren“ ersetzt.
 
e)
Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassungen:
„(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen (Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke) und die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Ausnahmen von Satz 1 können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
 
 
1.
eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
 
 
2.
die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet
 
 
und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
 
 
1.
Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen,
 
 
2.
Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellungsraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m³ aufweist und mindestens eine Öffnung ins Freie (Tür oder Fenster) hat, die geöffnet werden kann,
 
 
3.
nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gasdurchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“
 
f)
Folgende Absätze 7 und 8 werden eingefügt:
„(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8) Werden vorhandene oder neu errichtete Abgasanlagen zweckentfremdet verwendet, so ist die Zustimmung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters einzuholen.“
 
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.
28.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.“
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.“
29.
§ 41 erhält folgende Fassung:
 
„§ 41
Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser
 
Die Anlagen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.“
30.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „unbeschadet“ das Wort „des“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „unbeschadet“ das Wort „des“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „betragen;“ die Worte „Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht.“ eingefügt. Das nachfolgende „ein“ wird groß geschrieben.
 
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) In Aufenthaltsräumen muß ein ausreichender Rauchabzug sichergestellt sein.“
31
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird bei dem Wort „Zugangsverkehr“ der Wortteil „gangsverkehr“ durch einen Bindestrich ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „öffentlich-“ gestrichen. Satz 3 wird Absatz 6; in dessen Nummer 1 wird bei dem Wort „Bebauungsplanes“ der Wortteil „planes“ durch einen Bindestrich ersetzt und danach die Worte „oder Vorhaben- und Erschließungsplanes“ eingefügt.
In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaftsanlage“ durch das Wort „Gemeinschaftsanlagen“ ersetzt.
 
d)
Absatz 6 wird Absatz 7; in dessen Satz 2 werden die Worte „Absatz 5 Satz 3“ durch die Worte „Absatz 6“ ersetzt.
Folgender Satz 3 wird eingefügt:
„Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten vier Stellplätze je Vorhaben außer Betracht.“
Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefaßt:
„Der Geldbetrag ist zu verwenden
 
 
1.
zur Herstellung öffentlicher und privat genutzter Parkeinrichtungen, Stellplätze und Garagen (zum Beispiel: Quartiergaragen für Anwohner) zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen,
 
 
2.
für den Unterhalt, die Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung öffentlicher Parkeinrichtungen,
 
 
3.
für investive Maßnahmen
 
 
 
a)
des öffentlichen Personennahverkehrs,
 
 
 
b)
des Fahrradverkehrs.“
 
 
Folgender Satz 5 wird eingefügt:
„Der Geldbetrag muß zur Erleichterung der Verkehrssituation im näheren Umfeld des Bauvorhabens eingesetzt werden.“
Satz 5 wird Satz 6; in diesem wird die Abkürzung „60 v. H.“ durch die Worte „60 vom Hundert“ ersetzt.
Folgender Satz 7 wird angefügt:
„Notwendige Abstellplätze für Fahrräder brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.“
 
e)
Absatz 7 wird gestrichen.
 
f)
Folgende Absätze 8 und 9 werden eingefügt:
„(8) Wenn in einem genehmigten Gebäude drei Jahre nach Fertigstellung eine Wohnung geteilt oder wenn Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstockung oder durch Änderung des Daches eines solchen Gebäudes geschaffen wird, so braucht der dadurch verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen nicht gedeckt zu werden, wenn dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
(9) Wenn für eine Lückenschließung im Ortskern durch eine Satzung nach Absatz 6 festgelegt ist, daß die Errichtung von Stellplätzen in diesem Teil des Gemeindegebietes untersagt ist, kann die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Errichtung von Stellplätzen auf einem anderen Grundstück oder auf die Entrichtung eines Geldbetrages verzichten, wenn sonst die Errichtung des Gebäudes bedeutend erschwert wird. Dies gilt nicht für Abstellplätze für Fahrräder.“
 
g)
Absatz 8 wird Absatz 10.
 
h)
Absatz 9 wird Absatz 11.
 
i)
Absatz 10 wird Absatz 12; in diesem werden die Worte „gelten die Absätze 7 und 8“ durch die Worte „gilt Absatz 10“ ersetzt.
 
j)
Absatz 11 wird Absatz 13.
32.
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Behinderten“ das Wort „Kranken,“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „gilt“ das Wort „nur“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt,
in Nummer 2 die Worte „den Gottesdienst“ durch das Wort „Gottesdienste“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Worte „Postämter und der Kreditinstitute“ durch die Worte „Postämtern und Kreditinstituten“ ersetzt.
In Nummer 5 wird das Wort „öffentliche“ durch das Wort „öffentlichen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Wohn-, Bildungs-, Betreuungs- und Arbeitsstätten für Behinderte,“
in Nummer 3 werden bei den Worten „Altenheime, Altenwohnheime“ die Wortteile „heime“ durch einen Bindestrich ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 4 wird die Abkürzung „v. H.“ durch die Worte „vom Hundert“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 6 werden nach dem Wort „Geländeverhältnisse“ das Wort „oder“ eingefügt und nach dem Wort „Bebauung“ die Worte „oder der Sicherheit der Behinderten oder alten Menschen“ gestrichen.
33.
§ 55 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „genehmigungsbedürftigen“ die Worte „oder anzeigepflichtigen“ eingefügt.
34.
§ 56 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Erfahrung,“ die Worte „so sind“ durch die Worte „muß er“ und das Wort „heranzuziehen“ durch das Wort „heranziehen“ ersetzt.
35.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ durch die Worte „den eingeführten Technischen Baubestimmungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „so“ das Wort „sind“ durch die Worte „muß er“ und nach dem Wort „Fachleute“ das Wort „heranzuziehen“ durch das Wort „heranziehen“ ersetzt.
36.
§ 58 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ durch die Worte „den eingeführten Technischen Baubestimmungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „so“ das Wort „sind“ durch die Worte „hat er“ ersetzt.
37.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung und wird Nummer 3:
„3. die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte als untere Bauaufsichtsbehörden.“
Die Nummer 3 wird Nummer 1 und in dieser wird der Punkt nach dem Wort „Bauaufsichtsbehörde“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in dessen Satz 2 wird nach dem Wort „Absatz“ die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
 
d)
Absatz 6 wird Absatz 5 und dessen Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Personen mit Ingenieur- oder Hochschulabschluß im Bauwesen, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Personen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes sowie Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, oder Diplomjuristen angehören.“
38.
§ 60 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „unteren“ eingefügt und das Wort „Staatsaufgaben“ durch die Worte „Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.“
 
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Kommt eine Bauaufsichtsbehörde einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, so kann diese anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt). Die oberste Bauaufsichtsbehörde muß den Selbsteintritt für erforderlich halten und dies gegenüber der Aufsichtsbehörde erklären.“
39.
§ 61 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden zwischen dem Wort „Gemeinde“ und dem Wort „als“ die Worte „oder des Landkreises“ und zwischen dem Wort „Gemeinde“ und dem Wort „selbst“ die Worte „oder des Landkreises“ eingefügt.
40.
§ 62 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 62
Genehmigungsbedürftige Vorhaben
 
„(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit nicht nach den §§ 62b, 63, 74 und 75 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Genehmigung nach
 
1.
§ 7 des Atomgesetzes,
 
2.
§ 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes
 
schließen eine Genehmigung nach Absatz 1, den Baufreigabeschein nach § 70 Abs. 6 sowie eine Zustimmung nach § 75 ein.“
41.
Folgender § 62a wird eingefügt:
 
„§ 62a
Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren
 
„(1) Für folgende, gemäß § 62 Abs. 1 genehmigungspflichtige Vorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt:
 
1.
Wohngebäude geringer Höhe, auch in Form von Doppel- und Reihenhäusern,
 
2.
land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle,
 
3.
nicht gewerblich genutzte Gebäude für öffentliche, kirchliche, kulturelle, soziale und ähnliche Zwecke bis zu 300 m³ umbauten Raumes; dies gilt nicht für Gebäude im Sinne von § 52 Abs. 2,
 
4.
eingeschossige Gebäude, auch mit Aufenthaltsräumen, bis 200 m² Grundfläche,
 
5.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m²Grundfläche und mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
 
6.
Gewächshäuser,
 
7.
Wintergärten,
 
8.
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 51),
 
9.
Wasserbecken,
 
10.
Verkaufs- und Ausstellungsstände,
 
11.
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
 
12.
Camping-, Wochenend- und Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen,
 
13.
selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen,
 
14.
Einfriedungen,
 
15.
Werbeanlagen, Warenautomaten,
 
16.
Anlagen, die dem Fernmeldewesen dienen.
 
(2) Die Prüfung der Bauvorlagen beschränkt sich auf
 
1.
die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück
 
 
a)
nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB,
 
 
b)
nach anderen Rechtsvorschriften,
 
2.
die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie die Abstandflächen (§§ 4 bis 7),
 
3.
die Zahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze und Garagen sowie der Abstellplätze für Fahrräder (§ 49),
 
4.
die Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (§ 83) und die Gestaltung (§ 12) sowie
 
5.
die Zulässigkeit von Wohnungen im Kellergeschoß und in Dachräumen (§ 47).
 
Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde Nachweise über die Standsicherheit und – soweit erforderlich – über den ausreichenden Brand-, Schall- und Wärmeschutz vorliegen. Der Fachplaner für den Standsicherheitsnachweis und für den Nachweis über den ausreichenden Brand-, Schall- und Wärmeschutz muß ausreichend berufshaftpflichtversichert sein.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des Antrages mit den vollständigen Unterlagen bei ihr zu entscheiden, wenn
 
1.
das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes liegt und mit dem Bauantrag eine Bescheinigung der zuständigen Behörden vorgelegt wird, daß die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, oder
 
2.
für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 66) erteilt worden ist, mit dem mindestens die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des Grundstücks (§ 4) sowie das Vorhandensein der notwendigen Zugänge und Zufahrten (§ 5) festgestellt wird.
 
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu sechs Wochen verlängern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder nach § 68 Abs. 3 erforderlich ist. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden hat.
(4) Bauüberwachung (§ 78) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79) beschränken sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleibt § 79 Abs. 1 und 6.
(5) § 63 Abs. 5 gilt entsprechend.“
42.
Folgender § 62b wird eingefügt:
 
„§ 62b
Anzeigeverfahren
 
(1) Die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, auch in Form von Doppel- und Reihenhäusern, einschließlich der zu den jeweiligen Gebäuden gehörenden bis 100 m²umfassenden Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen, die nicht bereits nach § 63 freigestellt sind, bedürfen nur einer Anzeige, wenn
 
1.
das Vorhaben innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes oder auf einem Grundstück, für das ein Vorbescheid nach § 66 nach Inkrafttreten der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht und die Einführung eines Anzeigeverfahrens bei Wohngebäuden und Nebenanlagen vom 6. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 556), zuletzt berichtigt und ergänzt am 28. September 1993 (SächsGVBl. S. 840), erteilt worden ist, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die Zulässigkeit nach örtlichen Bauvorschriften und die Erfordernisse der §§ 4 und 5 feststellt, sowie außerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB und außerhalb eines festgelegten Gebietes nach § 172 BauGB liegt und
 
2.
für das Baugrundstück keine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) besteht und die Gemeinde von § 15 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat.
 
(2) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen, daß er die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 beabsichtigt (Bauanzeige). Dabei hat er den vorgesehenen Zeitpunkt des Baubeginns und den Namen des verantwortlichen Bauleiters anzugeben.
(3) Mit der Bauanzeige hat der Bauherr folgende Unterlagen jeweils einfach der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, wenn diese nicht Bauaufsichtsbehörde ist, einzureichen:
 
1.
die Bauanzeige nach Absatz 2,
 
2.
einen amtlichen Lageplan mit Bezeichnung des Baugrundstückes, Namen des Bauherrn, Bezeichnung des Vorhabens sowie mit Hinweisen zum Flurstück, die sich auf das Bauvorhaben auswirken können, und, wenn Baulasten bestehen, die Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis,
 
3.
einen Lageplan nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauvorl-BauPrüfVO) vom 11. März 1993 (SächsGVBl. S. 255),
 
4.
Bauzeichnungen mindestens im Maßstab 1 : 100 mit Maßangaben und Darstellung der Grundrisse aller Geschosse, der Schnitte mit Angabe der natürlichen und der festgesetzten Geländeoberfläche sowie der Ansichten,
 
5.
einen Auszug aus dem Bebauungsplan oder dem Vorhaben- und Erschließungsplan mit Eintragung des Baugrundstückes oder eine Kopie des Vorbescheides,
 
6.
eine Bestätigung der Gemeinde, daß für das Vorhaben die Erschließung bei Nutzungsbeginn gesichert ist,
 
7.
eine Erklärung des Bauvorlageberechtigten, daß
 
 
a)
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
 
 
b)
die Bauvorlagen vollständig erstellt sind und
 
 
c)
Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB und § 68 gesondert beantragt werden.
 
(4) Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen (Absatz 3) zu bestätigen.
(5) Mit der Ausführung des Vorhabens darf zwei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum (Absatz 4) begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn. Der Baubeginn kann untersagt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, insbesondere wenn
 
1.
öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen oder
 
2.
die Voraussetzungen der Absätze 1 und 7 nicht vorliegen.
 
Ist für das Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen gesondert beantragt worden, darf mit der Bauausführung der davon betroffenen Teile des Vorhabens erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.
(6) Die Verpflichtung des Bauherrn, der mit der Baubetreuung Beauftragten sowie der Bauaufsichtsbehörden und der Gemeinden nach den §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes (2. BauStatG) vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118) bleibt unberührt.
(7) § 63 Abs. 5 gilt entsprechend.“
43.
§ 63 erhält folgende Fassung:
 
„§ 63
Genehmigungsfreie Vorhaben
 
(1) Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung und Änderung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen:
Gebäude
 
1.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 15 m³ – im Außenbereich nicht mehr als 6 m³– Bruttorauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
 
2.
Gebäude bis 70 m² Grundfläche und bis 5 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, ohne Feuerstätten, ohne Unterkellerung, die ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten dienen oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind,
 
3.
Gewächshäuser bis 15 m³umbauten Raumes; im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
 
4.
Gewächshäuser bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
 
5.
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen bis 40 m² überbaute Fläche und 3,50 m Firsthöhe,
 
6.
Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
 
7.
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr dienen, bis zu 40 m² Grundfläche und 3 m Höhe,
 
8.
offene Schutzhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
 
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
 
9.
a)
Feuerstätten bis 50 kW Nennwärmeleistung, offene Kamine sowie zugehörige Abgasanlagen dieser Feuerstätten in und an vorhandenen Gebäuden. Vor der Errichtung oder Änderung ist durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu bescheinigen, daß Bedenken nicht bestehen. § 79 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Vor Inbetriebnahme hat der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase zu bescheinigen,
 
 
b)
Feuerstätten, wenn sie gegen gleichartige ausgetauscht werden und die Leistung, die Abgastemperatur, der Abgasmassenstrom und der notwendige Förderdruck nicht oder nur geringfügig verändert werden,
 
10.
Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen,
 
11.
Solarenergieanlagen in und an Dach- sowie Außenwandflächen,
 
12.
Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe,
 
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
 
13.
Lüftungsleitungen, elektrische Kabelbündel, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen sowie sonstige Leitungen innerhalb von Gebäuden,
 
14.
Installationsschächte und -kanäle, die jeweils nicht durch Decken oder Wände führen, für die eine mindestens feuerhemmende Ausführung gefordert wird,
 
15.
Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden,
 
16.
Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen ortsfeste Behälter für Wasser oder andere nicht brennbare und sonst unschädliche Flüssigkeiten über 50 m³ Fassungsvermögen und über 3 m Höhe,
 
17.
Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
 
18.
bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen oder der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen, wenn sie eine Grundfläche bis zu 20 m² und eine Höhe bis zu 4 m haben,
 
19.
Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens täglich 8 m³ häusliches Schmutzwasser,
 
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
 
20.
Masten und Unterstützungen für Freileitungen,
 
21.
Antennenanlagen bis 10 m Höhe,
 
22.
ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
 
23.
Sirenen und deren Masten,
 
24.
Signalhochbauten der Landesvermessung,
 
25.
Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
 
26.
Fahnenmasten,
 
27.
Blitzschutzanlagen,
 
Behälter, Wasserbecken
 
28.
Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen bis zu 3 Tonnen,
 
29.
Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten sowie nichtverflüssigte Gase, ausgenommen Behälter für Jauche, Gülle und Silagesickersaft, sowie Behälter für feste wassergefährdende Stoffe bis 6 m³ einschließlich der hierfür bestimmten Rohrleitungen, Auffangräume und -vorrichtungen sowie die Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
 
30.
sonstige ortsfeste Behälter für Wasser oder andere nichtbrennbare und sonst unschädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3 m Höhe,
 
31.
Gärfutterbehälter, für die ein Prüfbericht zur Typenprüfung vorliegt oder für die eine Typenprüfung vorliegt, bis zu einer Höhe von 10 m, sonstige Behälter zur Lagerung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln bis zu 4 m Höhe und bis zu 15 m² Grundfläche sowie landwirtschaftliche Fahrsilos einschließlich Überdachung bis zu 3 m Höhe,
 
32.
Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt; im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
 
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken, Durchlässe
 
33.
Einfriedungen bis 1,80 m Höhe; im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
 
34.
offene Einfriedungen ohne Sockel für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
 
35.
Stützmauern bis 1,80 m Höhe, die nicht an öffentliche Verkehrsflächen grenzen,
 
36.
Brücken und Durchlässe bis 5 m lichte Weite,
 
Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen
 
37.
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,
 
38.
bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen,
 
Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
 
39.
bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
 
40.
bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
 
41.
bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
 
42.
Sprungschanzen, Sprungtürme bis 10 m Höhe und Rutschbahnen bis 5 m Höhe,
 
43.
Landungsstege, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind,
 
44.
luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche, außer im Außenbereich,
 
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
 
45.
Gerüste in Regelausführung; andere, wenn ein Sachkundiger die fachgerechte Ausführung schriftlich bestätigt,
 
46.
Regallager bis 12 m Höhe,
 
47.
Baustelleneinrichtungen einschließlich Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
 
48.
vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,
 
49.
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
 
50.
bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
 
Bauteile
 
51.
unwesentliche bauliche Änderungen an Fassaden und Dächern von Gebäuden, bei denen dadurch das äußere Erscheinungsbild nicht verändert wird,
 
52.
eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn ein Sachkundiger dem Bauherrn die erforderlichen Maßnahmen, die die Ungefährlichkeit gewährleisten, schriftlich vorgibt,
 
53.
nichttragende Wände, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, in sonstigen fertiggestellten Gebäuden,
 
54.
Wärmedämm-Verbundsysteme, sonstige Wandverkleidungen und Verblendungen an Außenwänden von Gebäuden bis 8 m über Geländeoberfläche; bei Gebäuden bis 22 m Gebäudehöhe, wenn ein Sachkundiger die Ungefährlichkeit der vorgesehenen Maßnahmen schriftlich bestätigt,
 
55.
Dächer von fertiggestellten Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessung,
 
56.
der Dachgeschoßausbau in vorhandenen Wohngebäuden geringer Höhe zu Wohnungen, sofern durch einen Sachkundigen schriftlich bestätigt wurde, daß keine Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer und bauphysikalischer Belange bestehen,
 
Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
 
57.
selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe; im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Fläche haben und nicht an öffentliche Verkehrsräume grenzen,
 
58.
Standbilder, Skulpturen bis 4 m Höhe sowie Grabmale auf Friedhöfen,
 
59.
Stellplätze bis 100 m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, wobei nur ein Versiegelungsgrad von maximal 70 Prozent erfolgen darf,
 
60.
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze im Innenbereich bis zu 200 m² Fläche, ausgenommen Lager- und Abstellplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile sowie umweltschädliche Stoffe und Gegenstände,
 
61.
Fahrradabstellanlagen,
 
62.
eingeschossige Wintergärten bis 30 m² Grundfläche, die mindestens 3 m von der Nachbargrenze entfernt sind,
 
63.
Fahrzeugwaagen,
 
64.
unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfaßt sind, wie Teppichstangen, Markisen, Hochsitze, nicht überdachte Terrassen und Kleintierställe,
 
Werbeanlagen und Warenautomaten
 
65.
a)
bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche im Innenbereich,
 
 
b)
bis 50 m² Ansichtsfläche und 10 m Höhe für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
 
 
c)
die vor öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
 
 
d)
Hinweisschilder an öffentlichen Straßen über das Fahrverhalten sowie Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Forst- und Fischereilehrpfade und die nach dem Naturschutzgesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft,
 
 
e)
vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
 
66.
Warenautomaten, wenn sie in unmittelbarer Verbindung mit einer Verkaufsstelle sowie Fahrkartenautomaten, wenn sie im Haltestellenbereich stehen.
 
(2) Die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
 
1.
für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung,
 
2.
Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgenutzt werden,
 
3.
Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten umgenutzt werden.
 
(3) Der Abbruch von
 
1.
baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1,
 
2.
Gebäuden bis 300 m³ Brutto-Rauminhalt; ausgenommen notwendige Garagen,
 
3.
Gebäuden, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, bis zu 150 m² Grundfläche,
 
4.
ortsfesten Behältern bis 300 m³ Behälterinhalt,
 
5.
Feuerstätten,
 
6.
Werbeanlagen und Warenautomaten
 
bedarf keiner Baugenehmigung.
(4) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung.
(5) Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, müssen ebenso wie genehmigungsbedürftige Vorhaben der Bauordnung sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Notwendigkeit anderer Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“
44.
64 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „von der unteren Bauaufsichtsbehörde“ eingefügt.
45.
65 erhält folgende Fassung:
 
„§ 65
Bauvorlageberechtigung
 
(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
 
1.
die Berufsbezeichnung Architekt führen darf,
 
2.
in die von der Ingenieurkammer des Freistaates Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist,
 
3.
die Berufsbezeichnung Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder
 
4.
die Berufsbezeichnung Ingenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.
 
(3) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag von der Ingenieurkammer des Freistaates Sachsen einzutragen, wer als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen berechtigt ist und nach Abschluß des Studiums mindestens drei Jahre als Entwurfsverfasser für die Errichtung und Änderung von Gebäuden praktisch tätig war. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragsteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.
(4) Als gleichrangig im Sinne des Absatzes 2 gelten die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach Artikel 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223) bekanntgemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Artikel 11 oder 12 dieser Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung und Diplome im Sinne des Artikel 1 Buchst. A der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19) für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen sowie Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikel 3 Buchst. B der Richtlinie 89/48/EW für Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, soweit der Beruf in einem anderen Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre in den 10 Jahren vor der Einreichung der Bauvorlage tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde.
(5) Absatz 1 gilt nicht für
 
1.
freistehende Gebäude bis 50 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
 
2.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
 
3.
Behelfsbauten (§ 51 Abs. 1) und
 
4.
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung nach Absatz 3 verfaßt werden,
 
5.
eingeschossige gewerbliche Gebäude und landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 250 m²Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand.“
46.
§ 66 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Worte „§ 64 Abs. 2 bis 4“ durch die Worte „§ 64 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
47.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Sie hat ihre Stellungnahme ohne gesonderte Aufforderung unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten.“
Satz 2 wird Satz 3;
in diesem Satz 3 werden nach dem Wort „nicht“ das Wort „innerhalb“ eingefügt und die Worte „zwei Monate“ durch die Worte „eines Monats“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird gestrichen.
48.
§ 68 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „die“ die Worte „nach diesem Gesetz“ und nach dem Wort „Befreiung“ die Worte „von Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuches“ eingefügt. Nach den Worten „so ist“ wird das Wort „die“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
 
b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Von örtlichen Bauvorschriften nach § 83 Abs. 1 und 2 gewährt die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen und Befreiungen im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 67 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
49.
§ 69 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.
50.
§ 70 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Wird die Baugenehmigung unter Auflagen und Bedingungen erteilt, kann im Ausnahmefall eine Sicherheitsleistung verlangt werden.“
 
b)
In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Baubeginn“ das Wort „muß“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Baugenehmigungen“ die Worte „oder die Eingangsbestätigung nach § 62b Abs. 4“ und nach dem Wort „und“ die Worte „die vollständigen“ eingefügt.
51.
Folgender § 70a wird eingefügt:
 
„§ 70a
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
 
(1) Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 6 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB, § 49 Abs. 9, § 68 Abs. 7 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, ersetzt die untere Bauaufsichtsbehörde mit ihrer Entscheidung zugleich das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Entscheidungen der unteren Bauaufsichtsbehörde in Fällen des Absatzes 1 gelten im Hinblick auf das versagte Einvernehmen der Gemeinde zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301). Sie sind insoweit gesondert zu begründen.
(3) Die Gemeinde ist vor Entscheidungen der unteren Bauaufsichtsbehörde nach den vorstehenden Absätzen anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
(4) Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend für das Widerspruchsverfahren.
(5) § 114 SächsGemO findet keine Anwendung. §§ 115 und 116 SächsGemO finden nach Maßgabe der vorstehenden Absätze Anwendung.“
52.
§ 72 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
53.
§ 73 erhält folgende Fassung:
 
„§ 73
Typenprüfung
 
(1) Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung).
(2) Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik durchgeführt. Soweit die Typenprüfung ergibt, daß die Ausführung dem öffentlichen Baurecht entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen. Diese Bescheide dürfen nur widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. §§ 64 Abs. 2 und 72 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Ein Bescheid über eine Typenprüfung macht die Baugenehmigung nicht entbehrlich.
(4) Bescheide über Typenprüfungen von Behörden anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch im Freistaat Sachsen.“
54.
§ 74 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Worte „im Geltungsbereich des Grundgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Worte „im Geltungsbereich des Grundgesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 wird folgender Satz 4 angefügt:
„In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, daß Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.“
55.
§ 75 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „der oberen und obersten Verwaltungsbehörden“ durch die Worte „des Bundes oder eines Landes“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „unteren“ durch das Wort „höheren“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „untere“ durch das Wort „höhere“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „unteren“ durch das Wort „höheren“ ersetzt.
56.
§ 76 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung.
„(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn
 
 
1.
die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen, anzeigepflichtigen (§ 62b) oder zustimmungsbedürftigen (§ 75) Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des § 70 Abs. 6 und 8 oder § 62b Abs. 5 begonnen wurde,
 
 
2.
bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird oder
 
 
3.
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 24 Abs. 4) gekennzeichnet sind.“
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 70 Abs. 2 gilt entsprechend.“
57.
Folgender § 76a wird eingefügt:
 
„§ 76a
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
 
Sind Bauprodukte entgegen § 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.“
58.
§ 77 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 70 Abs. 2 gilt entsprechend.“
 
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
59.
Folgender § 77a wird eingefügt:
 
„§ 77a
Beseitigung von Werbeanlagen und Warenautomaten
 
Werden Werbeanlagen und Warenautomaten entgegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so hat die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Beseitigung anzuordnen. § 70 Abs. 2 gilt entsprechend.“
60.
§ 79 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „genehmigungsbedürftiger“ die Worte „oder anzeigepflichtiger“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“, die Worte „bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen jedoch“ eingefügt und das Wort „jedoch“ nach dem Wort „frühestens“ gestrichen.
61.
§ 81 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
 
1.
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
 
 
2.
Bauprodukte entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
 
 
3.
Bauarten ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall nach § 23 anwendet,
 
 
4.
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 vorliegen,
 
 
5.
als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter der Vorschrift des § 55 Abs. 1, 2 oder 4, § 56 Abs. 1 Satz 3, § 57 Abs. 1 oder des § 58 Abs. 1 zuwiderhandelt,
 
 
6.
ohne die erforderliche Genehmigung nach § 62 Abs. 1 oder § 62a Abs. 1 oder Teilbaugenehmigung nach § 71 Abs. 1 oder Zustimmung nach § 75 Abs. 1 oder abweichend davon Anlagen und Einrichtungen errichtet, ändert, benutzt oder abbricht,
 
 
7.
als Bauherr entgegen § 62b Abs. 5 vorzeitig mit der Bauausführung beginnt, die vollständigen Bauvorlagen an der Baustelle nicht bereitstellt oder als Bauvorlageberechtigter eine Erklärung entgegen § 62b Abs. 3 Nr. 7 unrichtig abgibt,
 
 
8.
entgegen der Vorschrift des § 70 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 79 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, entgegen der Vorschrift des § 79 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 79 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen benutzt,
 
 
9.
die nach § 70 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
 
 
10.
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 74 Abs. 2 oder ohne Anzeige und Abnahme nach § 74 Abs. 6 in Gebrauch nimmt,
 
 
11.
einer nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 83 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
 
b)
In Absatz 4 wird die Nummer „7“ durch die Nummer „2“ ersetzt und die Nummer „11“ durch die Nummer „4“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 wird die Nummer „7“ durch die Nummer „2“ und die Nummer „11“ durch die Nummer „4“ ersetzt.
62.
§ 82 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird „§§ 4 bis 51“ durch „§§ 4 bis 38 und 40 bis 51“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
 
 
„4.
die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Sachverständige. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung durch die Bauaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt.“
 
 
In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl „3“ das Wort „und“ und die Zahl „4“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Nummern „1“, „2“ und „3“ durch folgende Nummer „1“ ersetzt:
 
 
„1
die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3),“
 
 
Die bisherige Nummer „4“ wird Nummer „2“, die bisherige Nummer „5“ wird Nummer „3“.
 
d)
Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
„(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
 
 
1.
das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
 
 
2.
das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern.“
 
e)
Absatz 6 wird Absatz 7;
in dessen Satz 1 werden nach dem Wort „des“ die Worte „§ 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840),“ durch die Worte „§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512)“ ersetzt.
In Satz 3 wird nach dem Wort „daß“ das Wort „danach“ durch die Worte „die nach diesen Vorschriften“ ersetzt.
63.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21.“
 
b)
Folgende Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
„(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(4) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Abs. 4.
(5) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 4.
(6) Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, so lange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.
(7) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 24 Abs. 1.“
64.
§ 86 wird angefügt:
 
„§ 86
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 bis 25 und der zu diesen Bestimmungen nach § 82 Abs. 5 und 6 erlassenen Rechtsverordnungen einen Tag nach Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
(2) Die §§ 20 bis 25 und die zu diesen Bestimmungen nach § 82 Abs. 5 und 6 erlassenen Rechtsverordnungen treten mit Bekanntgabe durch das Sächsische Staatsministerium des Innern im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt
 
1.
die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1992 (SächsGVBl. S. 375), zuletzt geändert durch das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815), mit Ausnahme der §§ 20 bis 25 und der zu diesen Bestimmungen nach § 82 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnungen und
 
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht und die Einführung eines Anzeigeverfahrens bei Wohngebäuden und Nebenanlagen vom 6. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 556), zuletzt berichtigt und ergänzt am 28. September 1993 (SächsGVBl. S. 840),
 
außer Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten der §§ 20 bis 25 und der zu diesen Bestimmungen nach § 82 Abs. 5 und 6 erlassenen Rechtsvorschriften treten die §§ 20 bis 25 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1992 (SächsGVBl. S. 375), zuletzt geändert durch das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815), die Prüfzeichenverordnung und die Überwachungsverordnung vom 23. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 42) und die Überwachungsverordnung vom 11. März 1993 (SächsGVBl. S. 253) außer Kraft.“

Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) wird wie folgt geändert:

1.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Notar“ die Wörter „an die untere Naturschutzbehörde“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Zugang der Mitteilung bei der unteren Naturschutzbehörde.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Naturschutzbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
3.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 43 Abs. 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Hinter „mitzuwirken“ wird folgender Nebensatz ergänzt:
„, soweit nicht die in Absatz 3 genannten Verwaltungen zuständig sind;“
 
b)
In § 43 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „innerhalb ihres Wirkungsbereiches“ die Worte „einschließlich der in § 64 Abs. 8 Satz 1 genannten Gebiete“ eingefügt.
4.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
An Absatz 4 wird folgender Satzan gefügt:
„Ihnen können ferner auf Antrag die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet werden.“
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Die Naturschutzwarte werden durch die oberste Naturschutzbehörde bestellt. Sie dürfen Amtshandlungen nur in dem zugewiesenen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereich vornehmen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.“
 
c)
In Absatz 9 werden
 
 
aa)
nach den Worten „Dienst- und“ die Worte „Fachaufsicht sowie der Dienst- und“ eingefügt.
 
 
bb)
nach dem Wort „Staatsministerien“ die Worte „des Innern, der Finanzen und der Justiz“ durch die Worte „des Innern und der Finanzen“ ersetzt.
5.
In § 49 Abs. 3 Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt:
„sowie für die Erteilung von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Geboten und Verboten im Sinne dieses Gesetzes.“
6.
In § 49 Abs. 4 werden die Worte „untere Landwirtschaftsbehörde“ durch die Worte „Landesanstalt für Landwirtschaft“ ersetzt.
7.
50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt.
„(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung oder Entscheidung im Einzelfall andere Zuständigkeiten bestimmen.“
8.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden nach dem Semikolon die Worte „diese beträgt in der Regel sechs Wochen“, eingefügt.
 
 
bb)
Satz 3 zweiter Halbsatz wird zu Satz 4.
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörde bestimmten Form“ durch das Wort „ortsüblich“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 19 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch sowie nach §§ 4 Abs. 2a und Abs. 4, 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden Absätze 5 bis 11.
 
e)
Absatz 8 (neu) wird wie folgt gefaßt:
„(8) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt. In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 sind sie im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 im Sächsischen Amtsblatt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden oder von Satzungen der Gemeinden bestimmten Form zu verkünden.“
 
f)
Absatz 9 (neu) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „die Verordnung mit den genannten Unterlagen auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung“ durch die Worte „sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im übrigen“ ersetzt. Am Schluß von Satz 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen.“
9.
§ 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr“
 
b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.
10.
§ 63 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„Zuständig ist die Gemeinde für ihr jeweiliges Gemeindegebiet.“
11.
§ 64 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift des § 64 wird wie folgt gefaßt:
„Überleitungen bestehender Schutzvorschriften“
 
b)
Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 53 gelten als erfüllt, wenn die in Satz 1 genannten Gestattungen nach den übergeleiteten Schutzvorschriften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden wären.“
 
c)
Absatz 4 wird um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt:
„Die in der Nationalparkverordnung in der Fassung vom 12. September 1990 (GBl. DDR, Sdr. Nr. 1470 vom 1. Oktober990 1) getroffenen Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Satz 3 gilt nicht für die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 19, in § 7 Abs. 1 Nr. 5 sowie in § 9 Nr. 1 der Nationalparkverordnung; in diesen Fällen ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.“
12.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Bis zum 30. April 1998 ist § 8a Abs. 1 BNatSchG auf Bauleitpläne und auf Satzungen nach § 4 Abs. 2a und § 7 Maßnahmegesetz zum Bundesbaugesetz für Baugebiete nach §§ 3, 4, 4a BauNVO und für Gebiete für den Fremdenverkehr nach § 11 Abs. 2 BauNVO nicht anzuwenden.
Auch für Baugebiete nach §§ 7, 8 und 9 BauNVO kann das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Regelung nach Satz 1 zulassen, wenn hierdurch für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Investitionen ermöglicht werden sollen.
(5) Vorhaben in Baugebieten nach Absatz 4 sind nicht als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, dies gilt auch während der Planaufstellung nach § 33 BauGB.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 6 bis 9.

Artikel 5
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz ( SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) wird wie folgt geändert:

1.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„Die wasserrechtliche Genehmigung entfällt für unbedeutende Anlagen,“
 
b)
In Absatz 2 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
 
 
„5
abflußlose Gruben,“
 
c)
In Absatz 2 wird Nummer 5 zu Nummer 6.
2.
§ 115 Nr. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„2.
zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbauvorhabens, wenn ein für dieses nach § 31 WHG in Verbindung mit § 80 dieses Gesetzes festgestellter Plan vollziehbar ist sowie für Maßnahmen des Ausbaus nach § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GVBl. I Nr. 26 S. 467),“
3.
§ 118 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die den Landratsämtern und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden nach Absatz 1 Nr. 3 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
4.
§ 123 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Entsprechen die in einem Bebauungsplan-Entwurf getroffenen Festsetzungen über Abwasseranlagen, die nicht vorrangig der Abwasserbehandlung dienen, den Anforderungen des wasserrechtlichen Verfahrens, entscheidet die zuständige Wasserbehörde insoweit mit Abgabe ihrer Stellungnahme zugleich über die Genehmigung nach § 67 Abs. 1. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll vier Wochen nicht überschreiten.“
5.
§ 128 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Entsprechen die in einem Bebauungsplan-Entwurf getroffenen Festsetzungen über Gewässerausbauvorhaben, bei denen mit Einwendungen nicht zu rechnen ist, den Anforderungen des wasserrechtlichen Verfahrens, entscheidet die zuständige Wasserbehörde mit Abgabe ihrer Stellungnahme zugleich über die Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG. Die Frist zur Stellungnahme beträgt mindestens acht Wochen.“

Artikel 6
Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen

Das Erste Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen ( EGAB) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 306) wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden.“
2.
§ 13 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Abfallbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“

Artikel 7
Änderungsgesetz zum Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl.S. 159, ber. S. 344) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 erhält folgende Fassung:
 
„§ 1
Vermessungsaufgaben
 
(1) Vermessungsaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
 
1.
die Landesvermessung,
 
2.
die Feststellung, die Abmarkung und die Erstellung der Dokumentation der Staats- und Landesgrenzen,
 
3.
die Katastervermessung,
 
4.
die Führung des Liegenschaftskatasters.
 
(2) Die Erfüllung der Vermessungsaufgaben obliegt den Vermessungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
2.
§ 2 erhält folgende Fassung:
 
„§ 2
Vermessungsbehörden
 
Vermessungsbehörden sind
 
1.
das Landesvermessungsamt, das dem Staatsministerium des Innern nachgeordnet ist,
 
2.
die Staatlichen Vermessungsämter und nach Maßgabe des § 3 die Städtischen Vermessungsämter.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 1 Nr. 10 und 12 bis 15“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Städtischen Vermessungsämter unterstehen der Fachaufsicht des Landesvermessungsamtes und des Staatsministeriums des Innern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „nach § 1 Nr. 12 und 13“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „nach § 1 Nr. 10, 12 und 13“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Worte „nach § 1 Nr. 12 und 13“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Staatsministerium des Innern bestellt auf Antrag zu Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Freistaat Sachsen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Es darf nur bestellt werden, wer
 
 
1.
die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und danach mindestens ein Jahr oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und danach mindestens vier Jahre mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist und
 
 
2.
die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt.
 
 
Das Nähere regelt die nach § 23 Nr. 2 zu erlassende Rechtsverordnung.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im topographischen Landeskartenwerk und im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem werden die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme dargestellt.“
7.
§ 14 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei Katastervermessungen sind die Grenzen der betroffenen Flurstücke im erforderlichen Umfang zu überprüfen (Grenzfeststellung).“
 
b)
Absatz 2 erhält die Fassung des bisherigen § 14 Abs. 5.
 
c)
Absatz 3 erhält die Fassung des bisherigen § 14 Abs. 6.
 
d)
Absatz 4 wird folgende Fassung angefügt:
„(4) Katasterfortführungsvermessungen sind die Änderung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die Abmarkung und Vermessung neuer Flurstücksgrenzen und die Änderung der im Liegenschaftskataster geführten Angaben. Sie sind laufend im Liegenschaftskataster nachzutragen.“
 
e)
Absatz 5 wird folgende Fassung angefügt:
„(5) Für Vermessungen, die Behörden nach § 4 Abs. 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen, gelten die Regeln der Katasterfortführungsvermessung entsprechend.“
 
f)
Absatz 6 erhält die Fassung des bisherigen § 15 Abs. 2.
 
g)
Absatz 7 erhält die Fassung des bisherigen § 15 Abs. 3.
9.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 wird folgender Satzan gefügt:
„§ 12 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
10.
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „maßgebenden Vorschriften. Dies gilt auch dann, wenn“ durch die Worte „maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn“ ersetzt.
11.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
12.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Worte „einschließlich der Auswahl unter mehreren Bewerbern“ ersatzlos gestrichen.
 
b)
In Nummer 8 wird das Wort „Disziplinarstrafen“ durch das Wort „Geldbußen“ ersetzt.
 
c)
Der Punkt am Ende der Nummer 11 wird durch ein Komma ersetzt.
 
d)
Es wird folgende Nummer 12 angefügt:
 
 
„12.
die Sitze, Bezirke und Außenstellen der Staatlichen Vermessungsämter und die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden.“

Artikel 8
Änderungsgesetz zum Straßengesetz für den Freistaat Sachsen

Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Straßenbaubehörde kann Aufgaben, die ihr auf Grund des Absatzes 2 an Stelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung dieser Aufgaben auf Sachverständige und sachverständige Stellen zu regeln; § 82 Abs. 4 Nr. 3 und 4 der Sächsischen Bauordnung gelten entsprechend.“
2.
In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Umgang“ durch das Wort „Umfang“ ersetzt.
3.
§ 24 erhält folgende Fassung:
 
a)
in Absatz 5 Satz 1 sind die Worte „von Beginn“ durch die Worte „vom Beginn“ zu ersetzen.
 
b)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn ihre Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Entscheidung wird im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde oder, wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in einem eigenen Verfahren durch die Straßenbaubehörde getroffen.“
4.
In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
5.
§ 38 Abs. 4 entfällt.
6.
§ 39 erhält folgende Fassung:
 
a)
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.“
 
b)
Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Entscheidung hierüber trifft die Straßenbaubehörde.“
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Planfeststellung“ die Worte „oder Plangenehmigung“ eingefügt.
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei der Änderung einer Staatsstraße, der Änderung einer Kreisstraße oder Gemeindeverbindungsstraße von besonderer Bedeutung kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“
 
e)
Nach dem neuen Absatz 4a werden folgende Absätze 4b und 4c angefügt:
„(4b) Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.
(4c) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.“
 
f)
Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; §§ 45 oder 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
7.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.“
8.
In § 42 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „festgestellte“ die Worte „oder genehmigte“ eingefügt.
9.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
 
„§ 42a
Vertreter des Eigentümers
 
Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde und in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.“
10.
52 ist wie folgt zu ändern:
 
a)
In Absatz 1 wird nach der Nummer 11 folgende Nummer 12 angefügt:
 
 
„12.
einer aufgrund des § 51 Abs. 5 Satz 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
 
 
1.
die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 12,
 
 
2.
im übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte.“

Artikel 9
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPLG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259) wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Untere Raumordnungsbehörden sind in den Landkreisen die Landratsämter. Die ihnen hierbei übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.“
2.
§ 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Träger der Regionalplanung sind:
 
1.
Der Regionale Planungsverband „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie der Landkreise Meißen-Dresden, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
 
2.
der Regionale Planungsverband „Oberlausitz-Niederschlesien“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie der Landkreise Bautzen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Sächsischer Oberlausitzkreis und Westlausitzkreis;
 
3.
der Regionale Planungsverband „Westsachsen“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz;
 
4.
der Regionale Planungsverband „Chemnitz-Erzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie der Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg;
 
5.
der Regionale Planungsverband „Südwestsachsen“ für die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau sowie die Landkreise Elstertalkreis, Göltzschtalkreis, Westerzgebirge und Zwickauer Land.“
3.
In § 27 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 17 Abs. 2)“ gestrichen.

Artikel 10
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„1.
Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden,“.
2.
§ 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Behörden. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat „§ 17 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 4 werden das Zitat „§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 6“ und das Zitat „§ 17 Abs. 1 Satz 2“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.

Artikel 11
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen

Das Gesetz über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9) wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Nähere über das Genehmigungsverfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.“
2.
§ 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Aufgaben nach Satz 1 sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien und das Staatsministerium des Innern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
3.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 6 wird der Absatz 5.

Artikel 12
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes

Das Sächsische Landesjagdgesetz ( SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird wie folgt geändert:

1.
§ 51 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.“
2.
in § 51 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Aufgaben der unteren Jagdbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“

Artikel 13
(aufgehoben) 1

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 9 Nr. 3 tritt am 1. August 1994 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. Juli 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
In Vertretung
Arnold Vaatz
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung

Änderungsvorschriften

Änderung des Aufbaubeschleunigungsgesetzes

Art. 1 § 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)