Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FronleichnamsÄndVO)

Vom 30. Mai 1995

Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FrohnleichnamsVO) vom 4. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 417) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Dies gilt, wenn die aufgeführten Gemeinden nach einer Neugliederung als Gemeindeteil fortbestehen, nur für diesen Gemeindeteil.“
  2. In der Anlage zu § 1 wird das Wort „Großdubrau“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Mai 1995

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Änderungsvorschriften