Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Änderung des Erlasses über die Errichtung des Bildungszentrums des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
Vom 15. März 2000
I.
Der Erlass über die Errichtung des Bildungszentrums des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 8. Juni 1994 (SächsABl. S. 919), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Juni 1997 (SächsABl. S. 730), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. November 1999 (SächsABl. S. 1164), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Jugend“ eingefügt.
- 2.
- In § 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Jugend“ eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Jugend“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Jugend“ eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Jugend“ eingefügt.
- 4.
- In § 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Jugend“ eingefügt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Jugend“ eingefügt.
- b)
-
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „Von den Teilnehmern werden nach näherer Maßgabe des jeweiligen Fortbildungsprogramms des Bildungszentrums Benutzungsentgelte auf privatrechtlicher Grundlage erhoben. Von der Zahlung von Entgelten sind befreit: - 1.
- Angehörige von Behörden und Gerichten des Freistaates Sachsen;
- 2.
- Teilnehmer an Veranstaltungen der Hauptfürsorgestelle;
- 3.
- Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen des Landesjugendamtes;
- 4.
- im Sozialbereich ehrenamtlich Tätige und
- 5.
- Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, über die das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie die Fachaufsicht hat.“
- 6.
- In § 6 werden nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Jugend“ eingefügt.
- 7.
- In der Unterschrift werden nach dem Wort „Gesundheit“ ein Komma und das Wort „Jugend“ eingefügt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Dresden, den 15. März 2000
Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler