Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Sachsen und der nachgeordneten Eichämter
(SächsEichGebVO)
Vom 1. März 1993
Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Das Landesamt für Meß- und Eichwesen Sachsen und die nachgeordneten Eichämter erheben für Prüfungen, die nicht durch das Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) vorgeschrieben sind, Benutzungsgebühren und Auslagen nach §§ 2 bis 7 dieser Verordnung.
§ 2
Gebührenarten
(1) Benutzungsgebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.
(2) Benutzungsgebühren nach festen Sätzen werden für die Mehrfertigung von Bescheinigungen und für Prüfungen erhoben, für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) feste Sätze angegeben sind.
(3) Benutzungsgebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für
- 1.
- Prüfungen, die im Gebührenverzeichnis nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind,
- 2.
- beantragte Nach- oder Justierarbeiten,
- 3.
- Prüfungen, bei denen auf Antrag der Prüfumfang gegenüber den Vorschriften oder allgemein anerkannten Regeln der Technik verändert wurde, insbesondere für Prüfungen an nicht festgelegten Meßpunkten oder
- 4.
- Wartezeiten, die vom Kostenschuldner bei Prüfungen verursacht werden sowie Wartezeiten für nicht vorgenommene Prüfungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat.
§ 3
Auslagen
(1) Für die Erhebung der Auslagen ist § 12 SächsVwKG entsprechend anzuwenden.
(2) Wird für die Dienstreise ein Dienstkraftfahrzeug benutzt, ist für den Hin- und Rückweg (Wegstrecke) ein Kilometerentgelt nach Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) vom 2. April 1992 (SächsABl. S. 479) zu erheben.
(3) Wird für die Dienstreise ein nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1991 (BGBl. I S. 2154), anerkanntes privateigenes Kraftfahrzeug benutzt, ist für die Wegstrecke ein Kilometerentgelt entsprechend § 6 Abs. 2 BRKG zu erheben.
§ 4
Gebührenbemessung für Gebühren nach dem Arbeitsaufwand
(1) Es sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
lf. Nr. | für wen | Stundensatz in DM |
---|---|---|
1. | für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte | 101 DM, |
2. | für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte | 87 DM |
3. | für sonstige Mitarbeiter | 76 DM. |
(2) Für die Benutzung von Prüfausrüstungen werden
für wen | Stundensatz in DM | |
---|---|---|
zusätzlich pro Stunde berechnet | 42 DM, |
(3) Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel dieser Stundensätze berechnet.
§ 5
Abbruch der Prüfung
(1) Bei Zurückweisung eines Meßgerätes vor Eintritt in die Beschaffenheitsprüfung aufgrund augenscheinlicher Mängel wird keine Gebühr berechnet.
(2) Wird die Prüfung aufgrund des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung abgebrochen, so sind 50 vom Hundert der jeweiligen Gebühr zu berechnen.
(3) Wird die Prüfung aufgrund des Ergebnisses der meßtechnischen Prüfung abgebrochen, so sind 75 vom Hundert der jeweiligen Gebühr zu berechnen.
(4) Die Auslagen werden auch in den Fällen der Absätze 1 bis 3 in voller Höhe erhoben. § 3 dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 6
Mengenstaffeln
Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 21 Meßgeräten gleicher Bauart oder drei Meßgeräten gleicher Satzzusammenstellung kann die Gebühr um bis 20 vom Hundert ermäßigt werden, wenn durch die gleichzeitige Vorlage der gesamte Prüfungsaufwand vermindert wird.
§ 7
Bescheinigungen
Für die auf Antrag erfolgte Mehrfertigung von Bescheinigungen wird pro Seite eine Gebühr von 9 DM erhoben.
§ 8
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
- wer die Prüfung veranlaßt hat,
- 2.
- wer die Kosten gegenüber dem Landesamt für Meß- und Eichwesen, der Eichdirektion oder den Eichämtern durch schriftliche Erklärung übernimmt.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Behörden des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung von Benutzungsgebühren und Auslagen befreit.
§ 9
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten
(1) Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung Entgelte mit dem Kostenschuldner vereinbart wurden, bleiben diese maßgebend, wenn die Prüfleistung oder abgeschlossene Prüfungsteile vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. März 1993
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer