Historische Fassung war gültig vom 22.05.1997 bis 17.07.2000

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG
(Trinkwassergewinnungsverordnung – SächsTWGewVO)

Vom 22. April 1997

Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3
Zulässigkeit von Wasserentnahmen

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 für die öffentliche Trinkwasserversorgung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

1.
in der Anlage 1 zu dieser Verordnung in einer der dort genannten Kategorien aufgeführt sind und
2.
den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 4
Einhaltung der Qualitätsanforderungen

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach Maßgabe der Anlage 3 zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, daß die Behälter, in die die Proben abgefüllt werden, die Reagenzien oder Verfahren zur Konservierung einer Teilprobe für die Analyse eines oder mehrerer Parameter, der Transport und die Aufbewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse keine mögliche Ursache für eine nennenswerte Änderung der Analyseergebnisse sind. Die Häufigkeit der Probenahme richtet sich nach Anlage 4.

(2) Die Qualitätsanforderungen gelten als eingehalten, wenn sich erweist, daß die in regelmäßigen Abständen an derselben Schöpfstelle entnommenen Proben des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächengewässers die Parameterwerte der für die jeweilige Gewässerkategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen

1.
bei 95 % der Proben im Falle der Parameter, die in den Spalten I der Anlage 2 enthalten sind, oder
2.
bei 90 % der Proben in allen anderen Fällen einhalten oder unterschreiten und wenn bei 5 % der Proben in den Fällen der Nummer 1 oder 10 % der Proben in den Fällen der Nummer 2
 
a)
die Meßwerte nicht mehr als 50 % vom Wert der betreffenden Parameter abweichen, mit Ausnahme der Temperatur, des pH-Wertes, des gelösten Sauerstoffes und der mikrobiologischen Parameter,
 
b)
sich daraus keine Gefahr für die Volksgesundheit ergeben kann,
 
c)
aufeinanderfolgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parameterwerten abweichen.

(3) Im Fall von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen meteorologischen Bedingungen ist ein Überschreiten der für die jeweilige Gewässerkategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen bei der Aufstellung der in Absatz 2 genannten Hundertsätze nicht zu berücksichtigen.

(4) Zeigen die zur Bestimmung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen durchgeführten Untersuchungen, daß die Meßergebnisse deutlich besser als die in der Anlage 2 festgelegten Werte sind, kann die zuständige Wasserbehörde die Häufigkeit der Probenahme herabsetzen.

(5) Ist eine Verschlechterung der Qualität der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächengewässer nicht zu besorgen und sind die Meßergebnisse für die einzelnen Parameter deutlich besser als die in Spalte A1 der Anlage 2 angegebenen Werte, kann die zuständige Wasserbehörde von einer regelmäßigen Analyse absehen.

(6) Regelungen zur Gewässerüberwachung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5
Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen der § 3 und § 4 sind nur zulässig

1.
bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
2.
für die in der Anlage 2 mit „3)“ gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
3.
wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
4.
wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht und
5.
bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 Metern, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage 2 mit „4)“ gekennzeichneten Parameter.

§ 6
Maßnahmen zur Verbesserung der Beschaffenheit
der oberirdischen Gewässer

Die zuständigen Wasserbehörden stellen für die oberirdischen Gewässer der Anlage 1 Bewirtschaftungspläne nach Maßgabe des § 6 SächsWG auf. In den Plänen sind zeitlich gestaffelt die Maßnahmen festzulegen, die zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschaffenheit dieser Gewässer notwendig sind.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. April 1997

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage 1
(zu § 3 Nr. 1 und § 6 Satz 1)

Verzeichnis der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächengewässer

1.  Oberirdische Gewässer der Kategorie A1 1)

 
   Trinkwassertalsperre
 
 
Gottleuba (Landkreis Pirna)
Klingenberg (Landkreis Dippoldiswalde)
Lichtenberg (Landkreis Freiberg)
Neunzehnhain I (Landkreis Mittleres Erzgebirge)
Saidenbach (Landkreis Mittleres Erzgebirge)
Rauschenbach (Landkreis Freiberg)
Eibenstock (Landkreis Aue-Schwarzenberg)

2.  Oberirdische Gewässer der Kategorie A2 2)

 
   Trinkwassertalsperre
 
 
Cranzahl (Landkreis Mittleres Erzgebirge)
Carlsfeld (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
Sosa (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
Stollberg (Landkreis Stollberg)
Dröda (Landkreis Vogtlandkreis)
Muldenberg (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
Werda (Landkreis Zwickauer Land)

3.  Oberirdische Gewässer der Kategorie A3 3)

 
   keine

_____________________

1)
Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser:
Einfache physikalische Aufbereitung und Entkeimung
2)
Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser:
Normale physikalische und chemische Aufbereitung und Entkeimung
3)
Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser:
Physikalische und verfeinerte chemische Aufbereitung, Oxidation, Adsorption und Entkeimung

Anlagen 2 bis 4

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4