Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Einführung Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) vom 15. Februar 1956
Vom 31. Juli 1992
Teil I
Die bundeseinheitliche Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) vom 15. Februar 1956 wird in der nachfolgenden Fassung mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft gesetzt:
Strafvollstreckungsordnung
(StVollstrO)
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften der Vollstreckungsordnung gelten für die Vollstreckung von Urteilen und ihnen gleichstehenden Entscheidungen, die auf eine Strafe, Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung lauten.
(2) Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten ferner, soweit die §§ 87, 88 dies bestimmen, für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen.
(3) Für die Vollstreckung von Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung nur, soweit das Jugendgerichtsgesetz, die Richtlinien dazu, die Bundeswehrvollzugsordnung vom 29. November 1972 (BGBl. I S. 2205) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nichts anderes bestimmen.
§ 2
Nachdrückliche Vollstreckung
(1) Im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege ist die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken.
(2) Durch Gnadengesuch sowie durch andere Gesuche und Eingaben darf die Vollstreckung grundsätzlich nicht verzögert werden.
§ 3
Aufgaben der Vollstreckungsbehörde
(1) Die Vollstreckungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. Sie trifft die Anordnungen, die zur Durchführung der Entscheidung erforderlich sind.
(2) Die Verantwortlichkeit der Vollstreckungsbehörde erstreckt sich nicht auf den besonderen Pflichtenkreis der Vollzugsbehörde.
§ 4
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde ist
- a)
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist;
- b)
- die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, wenn dieses im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht ein Fall des Buchstaben c vorliegt;
- c)
- der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (Artikel 96 Abs. 5 GG, §§ 120, 142a GVG).
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Sachliche Zuständigkeit für dringende Vollstreckungsanordnungen
Ist die sachlich zuständige Vollstreckungsbehörde nicht alsbald erreichbar, so kann anstelle der Staatsanwaltschaft beim Landgericht die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht dringende Strafvollstreckungsanordnungen treffen.
§ 7
Örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde bestimmt sich nach dem Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. § 143 Abs. 1 GVG).
(2) Hat das Revisionsgericht in den Fällen des § 354 Abs. 2, der §§ 354a und 355 StPO eine Sache unter Aufhebung des Urteils zur Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückverwiesen, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde nach diesem Gericht. Ist im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 StPO ergangen, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde in den Fällen des § 140a Abs. 1, 3 Satz 2 GVG nach dem Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
(3) Ist die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde nicht alsbald erreichbar, so kann dringende Vollstreckungsanordnungen auch eine örtlich unzuständige Vollstreckungsbehörde treffen (vgl. § 143 Abs. 2 GVG).
§ 8
Vollstreckung von Gesamtstrafen
(1) Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) richtet sich nach dem Gericht, das sie gebildet hat (§§ 460, 462, 462a Abs. 3 StPO).
(2) Die zur Vollstreckung der Gesamtstrafe zuständige Vollstreckungsbehörde teilt die Bildung der Gesamtstrafe und die Übernahme der Vollstreckung unverzüglich zu allen betroffenen Verfahren mit. Sie fügt der Mitteilung eine beglaubigte Abschrift des erkennenden Teils der Entscheidung über die Gesamtstrafe bei, auf welcher der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vermerkt ist.
§ 9
Vollstreckungshilfe
(1) Soll eine Vollstreckungsanordnung außerhalb des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, durch eine Landesbehörde durchgeführt werden, so ist die hierfür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes um Vollstreckungshilfe zu ersuchen. Die Zuständigkeit bestimmt sich bei Ersuchen um Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach den §§ 162, 163 GVG; in den übrigen Fällen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unberührt bleiben § 48 (Einforderung und Beitreibung von Geldstrafen) und § 57 (Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten).
(2) Der Generalbundesanwalt kann in den Fällen, in denen er Vollstreckungsbehörde ist, unmittelbar vollstrecken.
§ 10
Strafvollstreckung durch den Rechtspfleger
Für die Wahrnehmung der Geschäfte der Strafvollstreckung durch den Rechtspfleger gelten § 31 des Rechtspflegergesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
Urkundliche Grundlage der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung setzt die Rechtskraft der Entscheidung voraus (vgl. § 449 StPO).
(2) Urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung oder ihres erkennenden Teils; auf ihr muß die Rechtskraft bescheinigt und angegeben sein, wann sie eingetreten ist. Die Rechtskraft kann bereits bescheinigt werden, bevor die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Ist der Verurteilte in der Sache in Haft, auf die sich die Rechtskraftbescheinigung bezieht, so soll der Urkundsbeamte die urkundliche Grundlage der Vollstreckung binnen drei Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckungsbehörde übersenden.
(3) Die Rechtskraft bescheinigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Gericht des ersten Rechtszuges. Wird gegen ein Berufungsurteil keine Revision eingelegt, so bescheinigt sie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht.
(4) Wird gegen ein Urteil Revision eingelegt, so behält die Vollstreckungsbehörde eine beglaubigte Abschrift des erkennenden Teils der für die Vollstreckung erforderlichen Urteile zurück. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht übersendet der Vollstreckungsbehörde unverzüglich eine beglaubigte Abschrift des erkennenden Teils des Revisionsurteils, wenn dieses die Rechtskraft des angefochtenen Urteils herbeigeführt hat oder selbst vollstreckungsfähig ist. Dasselbe gilt, wenn die Revision durch Beschluß verworfen wird und die Akten nicht sofort zurückgegeben werden können.
§ 14
Weitere urkundliche Grundlagen der Vollstreckung
(1) Weitere urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung oder ihres erkennenden Teils, durch die
- a)
- eine Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 59b StGB) ausgesprochen wird,
- b)
- die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Unterbringung (§ 56f Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 57a Abs. 3, § 67g Abs. 1 bis 3 StGB) oder ein Straferlaß (§ 56g Abs. 2 StGB) widerrufen wird,
- c)
- eine Anordnung über eine vom Urteil abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln (§ 67 Abs. 3 StGB) getroffen wird,
- d)
- der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wird (§ 67 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StGB),
- e)
- die Überweisung in den Vollzug einer anderen freiheitsentziehenden Maßregel angeordnet wird (§ 67a Abs. 1 bis 3 StGB),
- f)
- nach § 67c Abs. 2 StGB die Vollstreckung einer Unterbringung angeordnet wird,
- g)
- nach § 67d Abs. 5 StGB bestimmt wird, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist,
- h)
- der Vollzug der nächsten freiheitsentziehenden Maßregel angeordnet wird (§ 72 Abs. 3 StGB).
(2) § 13 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 15
Vollstreckungsheft
(1) Die zur Einleitung der Strafvollstreckung erforderlichen Akten soll die Vollstreckungsbehörde erst aus der Hand geben, wenn sie die erforderlichen Vollstreckungsanordnungen in die Wege geleitet hat. Die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens darf nicht verzögert werden.
(2) Ist damit zu rechnen, daß die Akten während der Vollstreckung anderweitig benötigt werden, oder handelt es sich um Strafsachen größeren Umfangs, so ist ein Vollstreckungsheft anzulegen. Bei Strafsachen mit mehreren Verurteilten ist für jeden ein besonderes Vollstreckungsheft erforderlich.
§ 16
Inhalt des Vollstreckungsheftes
(1) Zum Vollstreckungsheft sind zu nehmen:
- a)
- eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Entscheidung und, soweit darin gemäß § 267 Abs. 4 StPO auf den Anklagesatz, die Anklage gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO, den Strafbefehl oder den Strafbefehlsantrag verwiesen wird, auch eine beglaubigte Abschrift dieser Schriftstücke oder Entscheidungen sowie, wenn nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, auch eine beglaubigte Abschrift der einbezogenen Entscheidungen;
- b)
- eine mit Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Beschlüsse,
- aa)
- durch die die Vollstreckung eines Strafrestes oder einer Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
- bb)
- die in § 14 Abs. 1 genannt sind;
- c)
- eine beglaubigte Abschrift der Entscheidungen, durch die in den Fällen der Buchstaben a und b über ein Rechtsmittel entschieden worden ist, und eine beglaubigte Abschrift sonstiger die Strafvollstreckung betreffende Beschlüsse;
- d)
- die für die Berechnung der Strafzeit maßgebenden Angaben;
- e)
- sämtliche die Strafvollstreckung betreffenden Verfügungen, Gesuche, Eingaben und andere Eingänge.
(2) Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen und Nachrichten der Gerichtskasse oder sonst zuständigen Kasse über die Löschung des Kostensolls sind unter dem Aktendeckel vor dem ersten Blatt des Vollstreckungsheftes einzuheften oder, wenn dieses nicht zu heften ist, lose zu verwahren (vgl. § 3 Abs. 3 der Kostenverfügung).
§ 17
Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung
(1) Soll ein Verurteilter wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder aus dem räumlichen Geltungsbereich der Strafprozeßordnung ausgewiesen werden, so prüft die Vollstreckungsbehörde, ob und inwieweit es angezeigt ist, von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung abzusehen (§ 456a StPO). Sieht die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung ab, so teilt sie dies der Ausländerbehörde mit und legt einen Suchvermerk im Bundeszentralregister nieder.
(2) Die Vollstreckungsbehörde soll zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen. Hierüber ist der Verurteilte in einer für ihn verständlichen Sprache zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Sie kann der Vollzugsanstalt übertragen werden.
§ 18
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
Für Ersuchen an das Ausland um Auslieferung oder andere Rechtshilfe in Vollstreckungssachen gelten die jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkünfte, das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt).
§ 19
Rechtskraft bei einzelnen Verurteilten
Haben von mehreren Angeklagten nur einzelne das Urteil mit der Revision angefochten, so steht § 357 StPO der Vollstreckung gegen die übrigen Verurteilten nicht entgegen. Ist zu erwarten, daß das Revisionsgericht das Urteil auch gegenüber dem Verurteilten, gegen den vollstreckt werden soll, als angefochten behandelt, so kann die Vollstreckung aufgeschoben oder unterbrochen werden.
§ 20
Verlängerung der Verjährung
Ist zweifelhaft, ob die Auslieferung oder Überstellung eines Verurteilten erreicht werden kann, so beantragt die Vollstreckungsbehörde die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b StGB) in der Regel erst, nachdem sie der obersten Justizbehörde hierzu berichtet hat.
§ 21
Beschwerden
(1) Über Einwendungen gegen eine Entscheidung oder eine andere Anordnung der Vollstreckungsbehörde entscheidet, soweit nicht das Gericht dafür zuständig ist (§§ 458, 459h StPO, § 83 Abs. 1 JGG),
- a)
- der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht, wenn die Staatsanwaltschaft beim Landgericht oder der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter,
- b)
- die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
- c)
- der Bundesminister der Justiz, wenn der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
die beanstandete Entscheidung oder Anordnung getroffen hat.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
II. Abschnitt
Vollstreckung von Freiheitsstrafen
§ 22
Vollstreckungsplan
(1) Aus dem Vollstreckungsplan ergeben sich für jeden Gerichtsbezirk die Vollzugsanstalten, die für die Vollstreckung von Jugendarrest, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung sachlich und örtlich zuständig sind.
(2) Der Vollstreckungsplan regelt auch die sachliche Zuständigkeit zur Vollstreckung von Jugendarrest, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, die im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes verhängt worden sind.
(3) Vollzieht die Bundeswehr Strafarrest (Artikel 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz) oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder Jugendarrest (Artikel 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz), so gibt der Befehlshaber im Wehrbereich durch seinen Rechtsberater die zuständige Vollzugseinrichtung der Bundeswehr an. Von einem Vollstreckungsersuchen (Artikel 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz) ist regelmäßig abzusehen, wenn
- a)
- der Soldat wegen seiner Persönlichkeit oder wegen der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftat für den Vollzug bei der Bundeswehr ungeeignet ist,
- b)
- die Bildung einer höheren als einer sechsmonatigen Gesamtstrafe zu erwarten ist,
- c)
- der Soldat vor dem voraussichtlichen Strafende aus dem Dienst bei der Bundeswehr ausscheidet oder
- d)
- gegen den Soldaten in anderer Sache Untersuchungshaft, Sicherungshaft nach § 453c StPO oder eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet worden ist.
Im Falle des Buchstaben d ist ein bereits eingeleiteter Strafvollzug in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr in der Regel zu unterbrechen.
§ 23
Sachliche Vollugszuständigkeit
(1) Soweit der Vollstreckungsplan die sachliche Zuständigkeit einer Vollzugsanstalt von der Vollzugsdauer abhängig macht, kommt es auf die Zeit an, die der Verurteilte vom Tage der bevorstehenden Aufnahme in die zuständige Vollzugsanstalt an im Strafvollzug zuzubringen hat. Ist eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe zu vollstrecken, nachdem die Vollstreckung einer in sie einbezogenen Strafe bereits begonnen hat oder beendet ist, so ist der Strafrest maßgebend, der bei Beginn des Vollzuges der Gesamtstrafe verbleibt; von einer Verlegung ist abzusehen, wenn der verbleibende Strafrest die sachliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt nicht übersteigt. Für die sachliche Vollzugszuständigkeit bei Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gilt § 43 Abs. 6.
(2) Soweit sich die sachliche Zuständigkeit einer Vollzugsanstalt nach dem Alter des Verurteilten richtet, ist der Tag der bevorstehenden Aufnahme in die zuständige Vollzugsanstalt maßgebend.
(3) Die Vollzugsbehörde kann die Aufnahme nicht ablehnen, wenn die Vollzugsdauer oder das Alter, nach dem Tage der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als zwei Wochen vom Vollstreckungsplan abweicht.
§ 24
Örtliche Vollzugszuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt richtet sich nach dem Gerichtsbezirk, in dem der Verurteilte wohnt, sich aufhält oder bei behördlicher Verwahrung sich zuletzt aufgehalten hat, bei Soldaten auch nach dem Gerichtsbezirk, in dem der Standort liegt. Ist der Verurteilte behördlich verwahrt, so richtet sich die Zuständigkeit bei einer Vollzugsdauer bis zu sechs Monaten nach dem Verwahrungsort. Wird eine Strafe mit einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Monaten in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Anstalt vollzogen, so ist der Verurteilte in die für den Wohnort zuständige Anstalt zu verlegen, wenn er es binnen zwei Wochen nach Vollzugsbeginn bei der Vollzugsanstalt beantragt. Die Vollzugsanstalt weist ihn bei Vollzugsbeginn auf diese Möglichkeit hin. Wohnort ist der Ort, an dem der Verurteilte den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
(2) Der Wohnort ist maßgebend, wenn durch den Vollzug in der Nähe der Heimat die Sorge für die Zeit nach der Entlassung und die Wiedereingliederung des Verurteilten wesentlich erleichtert werden. Wird nach Antritt der Strafe in einer nach Absatz 1 zuständigen oder nach § 26 bestimmten Vollzugsanstalt festgestellt, daß diese Voraussetzungen gegeben sind, so gilt § 26.
(3) Für einen Verurteilten, der sich im Ausland aufhält und für den im räumlichen Geltungsbereich der Strafprozeßordnung keine örtliche Vollzugszuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 besteht, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt nach dem Sitz des Gerichts, das im ersten Rechtszug erkannt hat. Bei einer Vollzugsdauer bis zu sechs Monaten kann der Verurteilte auch in diejenige sachlich zuständige Vollzugsanstalt eingewiesen werden, die mit dem geringsten Aufwand an Überführungskosten zu erreichen ist.
(4) Ist der Vollzug – zum Beispiel aufgrund der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung oder durch Entweichen des Verurteilten – unterbrochen worden, so wird er in der Vollzugsanstalt, in der der Verurteilte sich vor der Unterbrechung befunden hat, fortgesetzt. In dieser Anstalt werden auch weitere Strafen vollzogen, wenn der Rest der Gesamtvollzugsdauer die sachliche Zuständigkeit dieser Anstalt nicht übersteigt. Befindet der Verurteilte sich jedoch zum Vollzug einer weiteren Strafe bereits in einer anderen, sachlich und örtlich zuständigen oder nach § 26 bestimmten Vollzugsanstalt in Strafhaft, so werden der Strafrest und weitere Strafen in dieser Anstalt vollzogen, wenn sie auch für den Rest der Gesamtvollzugsdauer zuständig ist; dies gilt sinngemäß, wenn der Verurteilte nachträglich nach Absatz 1 Satz 3 in eine andere Vollzugsanstalt verlegt wird. Im übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug weiterer Strafen nach den Absätzen 1 bis 3. Hatte sich der Verurteilte vor der Unterbrechung in einer Anstalt des offenen Vollzuges oder des Erstvollzuges befunden, ist für den weiteren Vollzug die zuständige Anstalt des geschlossenen Vollzuges oder des Regelvollzuges maßgebend; dies gilt nicht für die in § 455 Abs. 4, § 455a StPO bezeichneten Fälle, für Fälle der Unterbrechung im Gnadenwege und soweit Anstalten des offenen Vollzuges oder des Erstvollzuges über geschlossene Abteilungen verfügen.
(5) Der Generalbundesanwalt weist vorbehaltlich besonderer Vereinbarung mit einer Landesjustizverwaltung den Verurteilten in die zuständige Vollzugsanstalt des Landes ein, in dem dieser zuletzt gewohnt oder sich aufgehalten hat.
§ 25
Strafvollstreckung bei jungen Verurteilten
Für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen an Verurteilten unter 24 Jahren gelten die Richtlinien zu § 114 JGG.
§ 26
Abweichen vom Vollstreckungsplan
Vom Vollstreckungsplan darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Zustimmung der höheren Vollzugsbehörde abgewichen werden. Ein Abweichen von der sachlichen Zuständigkeit einer Vollzugsanstalt ist nur insoweit zulässig, als sich die Zuständigkeit nach der Vollzugsdauer bestimmt. Soll eine Vollzugsanstalt in Anspruch genommen werden, die einer anderen höheren Vollzugsbehörde des Landes untersteht, so muß auch diese zustimmen. Soll abweichend von § 24 eine Vollzugsanstalt bestimmt werden, die einer höheren Vollzugsbehörde eines anderen Landes untersteht, so bedarf es einer Einigung der obersten Behörden der beteiligten Landesjustizverwaltungen.
§ 27
Ladung zum Strafantritt
(1) Ist der Verurteilte auf freiem Fuß, so lädt ihn die Vollstreckungsbehörde unmittelbar zum Strafantritt, es sei denn, daß die Strafe in der Vollzugsanstalt eines anderen Landes zu vollziehen ist und die Voraussetzungen der Ländervereinbarung zur Vereinfachung und zur Beschleunigung der Strafvollstreckung vom 13. Januar 1965 nicht vorliegen.
(2) In der Ladung ist dem Verurteilten grundsätzlich eine Frist zu setzen, binnen der er sich in der angegebenen Vollzugsanstalt einzufinden hat; die Frist wird in der Regel so bemessen, daß ihm etwa eine Woche zum Ordnen seiner Angelegenheiten bleibt. Zum sofortigen Strafantritt kann er geladen werden, wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist. In der Ladung wird er darauf hingewiesen, daß er mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen habe, falls er ihr nicht fristgemäß (Satz 1) oder nicht rechtzeitig (Satz 2) Folge leistet.
(3) Der Verurteilte kann durch einfachen Brief zum Strafantritt geladen werden. Eine förmliche Zustellung der Ladung ist jedoch erforderlich, wenn er zum sofortigen Strafantritt geladen wird, der Ladung im Interesse beschleunigter Vollstreckung besonderer Nachdruck gegeben werden soll, eine formlose Ladung nach den Umständen des Einzelfalles keinen Erfolg verspricht oder sie bereits vergeblich gewesen ist. Die Ladung zum sofortigen Strafantritt kann dem Verurteilten, insbesondere wenn er an Amtsstelle anwesend ist, auch mündlich eröffnet werden.
(4) Wird ein Soldat zum Strafantritt geladen, so übersendet die Vollstreckungsbehörde dem nächsten Disziplinarvorgesetzten gleichzeitig eine Abschrift der Ladung.
(5) Hat der Verurteilte offenbar nicht die Mittel, um von seinem Wohn- oder Aufenthaltsort aus der Ladung in die zuständige Vollzugsanstalt nachzukommen, so kann er in eine näher gelegene Anstalt geladen werden; von dort ist er der zuständigen Anstalt zuzuführen.
§ 28
Überführungsersuchen
(1) Ist der Verurteilte nicht auf freiem Fuß, so veranlaßt die Vollstreckungsbehörde, soweit erforderlich, seine Überführung in die zuständige Vollzugsanstalt. Befindet er sich in anderer Sache in Untersuchungshaft, so ist die Strafe möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken; in Fällen dieser Art kann vom Vollstreckungsplan abgewichen werden (§ 26), wenn hierdurch die schwebende Untersuchung erleichtert oder beschleunigt wird. Die Untersuchungshaft ist nicht zu unterbrechen, wenn Strafarrest zu vollstrecken ist. In den Fällen, in denen um Vollstreckung durch Behörden der Bundeswehr ersucht werden kann (S 22 Abs. 3), darf die Untersuchungshaft nur unterbrochen werden, wenn die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt.
(2) Im Falle des § 27 Abs. 5 ist zugleich mit der Ladung des Verurteilten das Überführungsersuchen an die Anstalt zu senden, in die der Verurteilte geladen ist.
§ 29
Einweisung durch das Aufnahmeersuchen
(1) Die Vollstreckungsbehörde weist den Verurteilten durch ein Aufnahmeersuchen in die zuständige Vollzugsanstalt ein. Das Aufnahmeersuchen ist der Vollzugsanstalt in zwei Stücken zu übersenden; es muß ihr noch vor dem Eintreffen des Verurteilten zugehen.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Verurteilte eingewiesen, so ist für jeden Verurteilten ein besonderes Aufnahmeersuchen zu stellen.
(3) Ist dem Verurteilten der Beschluß über den Widerruf der Aussetzung der Strafe, des Strafrestes, der Unterbringung, des Straferlasses oder über die nach § 67c Abs. 2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung öffentlich zugestellt worden, so sind dem Aufnahmeersuchen zur Aushändigung an den Verurteilten beizufügen
- a)
- je eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der genannten Beschlüsse und
- b)
- eine Belehrung über die Möglichkeit, die nachträgliche Anhörung (§ 33a StPO) oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gleichzeitig sofortige Beschwerde einzulegen (§§ 44, 45, 453 Abs. 2 Satz 3 StPO).
§ 30
Inhalt des Aufnahmeersuchens
(1) Das Aufnahmeersuchen muß – außer den Angaben zur Person des Verurteilten – enthalten:
- a)
- die genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Entscheidung (Angabe des Gerichts, des Tages der Entscheidung und des Aktenzeichens);
- b)
- die Bezeichnung der Tat;
- c)
- Art und Dauer der zu vollstreckenden Strafe;
- d)
- den Zeitpunkt, von dem an die Strafzeit zu berechnen ist;
- e)
- die Zeitdauer der anzurechnenden Untersuchungshaft oder sonstigen Freiheitsentziehung;
- f)
- die etwa schon verbüßte Strafzeit;
- g)
- den Zeitpunkt, bis zu dem sich der Verurteilte zum Strafantritt zu stellen hat (§ 27 Abs. 2), oder die Angabe, daß der Verurteilte aus behördlicher Verwahrung der Strafhaft zugeführt wird (§ 28);
- h)
- Angaben über die Staatsangehörigkeit des Verurteilten;
- i)
- die Begründung für die Zuständigkeit der Vollzugsanstalt, wenn die Einweisung vom Vollstreckungsplan abweicht;
- k)
- bei Soldaten den nächsten Disziplinarvorgesetzten und seine Anschrift; dabei ist auf Nr. 52 Abs. 6 der Vollzugsgeschäftsordnung hinzuweisen;
- l)
- einen Hinweis, falls eine Entscheidung über Halbstrafenentlassung von Amts wegen zu treffen ist (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
(2) Außerdem nimmt die Vollstreckungsbehörde andere für den Vollzug besonders wichtige Angaben aus dem Inhalt der Sachakten in das Aufnahmeersuchen auf. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Umstände bekannt sind. die auf seelische oder geistige Abartigkeit, Selbstmordgefahr, gleichgeschlechtliche Neigung, Fluchtverdacht oder die Gefahr gewalttätigen Verhaltens gegen Beamte hindeuten. Ist der Verurteilte im Strafverfahren oder vor Strafantritt auf seinen körperlichen oder geistigen Zustand untersucht worden, so muß das Aufnahmeersuchen einen Hinweis auf die Untersuchung enthalten, auch wenn das Gutachten nicht beigefügt wird (§ 31 Abs. 2).
§ 31
Anlagen zum Aufnahmeersuchen
(1) Dem Aufnahmeersuchen sind beizufügen:
- a)
- eine vollständige Abschrift der in § 16 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Entscheidungen mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind; falls die Abschrift der vollständigen Entscheidung zur Zeit des Aufnahmeersuchens noch nicht vorliegt, ist sie unverzüglich nachzusenden;
- b)
- ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist.
(2) Enthalten die Strafakten oder das Vollstreckungsheft ein Gutachten über den körperlichen oder geistigen Zustand des Verurteilten, so soll die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift des Gutachtens übersenden, sofern dieses für den Vollzug von Bedeutung sein kann.
§ 32
(aufgehoben)
§ 33
Vorführungs- und Haftbefehl
(1) Die Vollstreckungsbehörde erläßt einen Vorführungs- oder Haftbefehl (vgl. § 457 Abs. 1 Satz 1 StPO), wenn der Verurteilte sich trotz förmlicher Zustellung der Ladung (§ 27 Abs. 3 Satz 2) ohne ausreichende Entschuldigung nicht
- a)
- binnen einer ihm gesetzten Frist (§ 27 Abs. 2 Satz 1) oder
- b)
- im Falle einer Ladung zum sofortigen Strafantritt (§ 27 Abs. 2 Satz 2) spätestens am Tage nach deren Zustellung zum Strafantritt gestellt hat.
(2) Dasselbe gilt, wenn
- a)
- der Verdacht begründet ist, der Verurteilte werde sich der Strafvollstreckung zu entziehen suchen, oder
- b)
- der Verurteilte sich nach mündlicher Eröffnung der Ladung (§ 27 Abs. 3 Satz 3) nicht zum sofortigen Strafantritt bereit zeigt oder
- c)
- der Verurteilte aus dem Strafvollzug entwichen ist oder sich sonst dem Vollzug entzieht (§ 457 Abs. 1 Satz 2 StPO).
(3) Zur Beschleunigung der Strafvollstreckung kann ein Vorführungs- oder Haftbefehl bereits bei der Ladung für den Fall ergehen, daß der Verurteilte sich nicht fristgemäß oder nicht rechtzeitig stellt. Er darf erst vollzogen werden, wenn
- a)
- der Zugang der Ladung nachgewiesen ist und die Vollstreckungsbehörde durch Anfrage bei der Vollzugsanstalt festgestellt hat, daß der Verurteilte sich nicht bis zu dem in der Ladung bezeichneten Zeitpunkt gestellt hat, oder
- b)
- die Ladung nicht ausführbar und der Verdacht begründet ist, der Verurteilte werde sich der Vollstreckung zu entziehen suchen.
(4) Der Vorführungs- oder Haftbefehl muß enthalten:
- a)
- die genaue Bezeichnung des Verurteilten;
- b)
- die Angabe der zu vollstreckenden Entscheidung;
- c)
- Art und Dauer der zu vollstreckenden Strafe;
- d)
- den Grund der Vorführung oder Verhaftung;
- e)
- das Ersuchen um Vorführung oder Verhaftung;
- f)
- die Angabe der Vollzugsanstalt, in die der Verurteilte eingeliefert werden soll;
- g)
- bei Ersatzfreiheitsstrafen die Angabe des Geldbetrages, bei dessen nachgewiesener Zahlung die Vorführung oder Verhaftung unterbleibt.
(5) Um die Vollziehung von Vorführungs- und Haftbefehlen können die Polizeidienststellen des Landes ersucht werden, bei Soldaten auch die Feldjägereinheiten. Soll die Polizeidienststelle eines anderen Landes ersucht werden, so ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu verfahren.
(6) Der Vorführungs- oder Haftbefehl ist dem Verurteilten, wenn möglich bei der Ergreifung, bekanntzugeben.
§ 34
Steckbrief; andere Fahndungsmaßnahmen
(1) Ist der Verurteilte flüchtig oder hält er sich verborgen, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Strafvollstreckung einen Steckbrief erlassen (§ 457 Abs. 2 StPO).
(2) Der Steckbrief muß enthalten:
- a)
- die genaue Bezeichnung des Verurteilten;
- b)
- eine Beschreibung kennzeichnender Merkmale zur Person oder zum Verhalten des Verurteilten;
- c)
- die Angabe der zu vollstreckenden Entscheidung und des Beschlusses, durch den die Aussetzung der Strafe, des Strafrestes oder der Unterbringung oder der Straferlaß widerrufen oder nach § 67c Abs. 2 StGB die Vollstreckung der Unterbringung angeordnet worden ist, sofern der Beschluß öffentlich zugestellt worden ist;
- d)
- Art und Dauer der zu vollstreckenden Strafe;
- e)
- den Grund der Verhaftung;
- f)
- das Ersuchen um Verhaftung;
- g)
- die Angabe der Vollzugsanstalt, in die der Verurteilte eingeliefert werden soll;
- h)
- die Aufforderung, der ausschreibenden Stelle sofort Mitteilung von der Verhaftung und der Einlieferung des Verurteilten in eine Anstalt zu machen;
- i)
- bei Ersatzfreiheitsstrafen die Angabe des Geldbetrages, bei dessen nachgewiesener Zahlung die Verhaftung unterbleibt.
(3) Der Steckbrief ist dem Verurteilten, wenn möglich bei der Ergreifung, bekanntzugeben.
(4) Art und Umfang von Fahndungsmaßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der verhängten Strafe stehen. Ausschreibungen sind, wenn die Voraussetzungen eines Vollstreckungshaftbefehls vorliegen, nur zum Zwecke der Festnahme zulässig. Liegen die Voraussetzungen eines Vollstreckungshaftbefehls nicht vor, kann zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden. Bei Ersatzfreiheitsstrafe und Strafrest bis zu zwei Wochen wird in der Regel von einer Ausschreibung im deutschen Fahndungsbuch abzusehen sein, es sei denn, daß andere Fahndungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind und eine weitere Fahndung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
(5) Ist der Verurteilte in den kriminalpolizeilichen Fahndungshilfsmitteln ausgeschrieben und fällt der Fahndungsgrund weg, so veranlaßt die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Löschung; ein Ausschreibungsersuchen, dem noch nicht entsprochen worden ist, nimmt sie zurück.
(6) Bei der Inanspruchnahme von Publikationsorganen zur Fahndung nach dem Verurteilten sind die hierzu erlassenen besonderen Richtlinien zu beachten.
§ 35
Anzeige vom Strafantritt und andere Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde
(1) Die Vollstreckungsbehörde erhält von der Vollzugsanstalt eine Mitteilung,
- a)
- wenn die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist abgelaufen ist, ohne daß der Verurteilte die Strafe angetreten hat;
- b)
- wenn der Verurteilte die Strafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten hat, durch Rücksendung des Aufnahmeersuchens;
- c)
- wenn ein Verurteilter vorläufig aufgenommen worden ist, durch Anforderung eines Aufnahmeersuchens;
- d)
- wenn ein Verurteilter endgültig aufgenommen worden ist, durch Rücksendung des mit den erforderlichen Ergänzungen, insbesondere der Strafzeitberechnung versehenen zweiten Stückes des Aufnahmeersuchens, und durch Übersendung einer Bescheinigung über die Aushändigung der in § 29 Abs. 3 Buchstaben a und b bezeichneten Schriftstücke;
- e)
- wenn der Verurteilte in eine andere Vollzugsanstalt verlegt worden ist, und zwar unter Angabe der Gründe, sofern diese der Vollstreckungsbehörde offenbar noch nicht bekannt sind;
- f)
- sobald sich Umstände ergeben, welche die Strafzeitberechnung beeinflussen;
- g)
- wenn der Verurteilte mehrere Strafen in derselben Vollzugsanstalt zu verbüßen hat;
- h)
- wenn der vorläufig aufgenommene Verurteilte entlassen worden ist, weil die endgültige Aufnahme unterblieben ist;
- i)
- sobald der Verurteilte ohne Unterbrechung der Strafe wegen körperlicher oder geistiger Erkrankung in eine Anstalt verbracht worden ist, die nicht dem Vollzug dient;
- k)
- sobald der Strafvollzug beendet ist.
(2) Wird eine Freiheitsstrafe in Unterbrechung einer in anderer Sache verhängten Untersuchungshaft vollstreckt, so übersendet die Vollzugsanstalt dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, die Strafzeitberechnung.
§ 36
Überwachungspflicht der Vollstreckungsbehörde
(1) Die Vollstreckungsbehörde wacht darüber, daß Art und Dauer der Strafhaft der zu vollstreckenden Entscheidung entsprechen. Sie ist an erster Stelle für die richtige Berechnung der Strafzeit verantwortlich; ihr obliegt es daher, die ihr von der Vollzugsanstalt übersandte Berechnung (§ 35 Abs. 1 Buchstabe d) sorgfältig nachzuprüfen, und dafür zu sorgen, daß die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens ständig übereinstimmen.
(2) Hat die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob die Aussetzung des Restes einer oder mehrerer Freiheitsstrafen in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 57a Abs. 1 StGB, § 454b Abs. 3 StPO), wacht sie ferner darüber, daß sich die Vollzugsanstalt rechtzeitig vor Ablauf der Mindestverbüßungszeit gegenüber der Vollstreckungsbehörde oder, wenn die Vollstreckung von einer ersuchten Staatsanwaltschaft betrieben wird, dieser gegenüber zur Aussetzung des Strafrestes äußert. Die ersuchte Staatsanwaltschaft leitet die Äußerung der Vollzugsanstalt – gegebenenfalls mit den Akten – unverzüglich der Vollstreckungsbehörde zu. Diese oder die ersuchte Staatsanwaltschaft holt, falls erforderlich, eine Stellungnahme der Gerichtshilfe ein (§ 463d StPO). Die Vollstreckungsbehörde gibt die Akten mit einem Vermerk darüber, wann die Hälfte oder zwei Drittel der Strafe oder bei lebenslanger Freiheitsstrafe 15 Jahre verbüßt sein werden, an die Strafverfolgungsbehörde weiter. Die Vollstreckungsbehörde achtet darauf, daß die Akten dem Gericht so rechtzeitig vorgelegt werden können, daß bei Bewilligung der Strafaussetzung die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung des Verurteilten durchgeführt werden können.
(3) Ist im Anschluß an die Freiheitsstrafe eine zugleich angeordnete Unterbringung zu vollstrecken, so ist § 44 Abs. 1 Satz 2 zu beachten.
§ 37
Allgemeine Regeln für die Strafzeitberechnung
(1) Die Strafzeit ist für jede selbständige Strafe getrennt zu berechnen, auch wenn in derselben Sache auf mehrere Freiheitsstrafen erkannt worden ist.
(2) Hat der Verurteilte nicht mehr als eine Woche im Strafvollzug zuzubringen, so wird die Strafe dem Tage und der Stunde nach berechnet; die für die Berechnung maßgebenden Umstände, die im Laufe einer Stunde eintreten, gelten als zu Beginn der Stunde eingetreten. Bei längerer Vollzugsdauer wird die Strafe nur nach Tagen berechnet; Umstände, die im Laufe eines Tages eintreten, gelten als zu Beginn des Tages eingetreten. Die im Laufe einer Stunde (Satz 1) oder eines Tages (Satz 2) eingetretenen Umstände gelten jedoch als am Ende der Stunde oder des Tages eingetreten, wenn dies für den Verurteilten günstiger ist. Ist die genaue Feststellung des Tages oder der Stunde nicht möglich, so wird der Tag oder die Stunde zugrunde gelegt, die der Wirklichkeit mutmaßlich am nächsten kommen. Ist der Lauf der Strafzeit aus irgendeinem Grunde unterbrochen worden, so ist für die Anwendung von Satz 1 oder 2 nicht der Strafrest, sondern die Zeit maßgebend, die der Verurteilte insgesamt im Strafvollzug zuzubringen hat.
(3) Ist eine Strafe an Soldaten durch eine Behörde der Bundeswehr zu vollziehen (Artikel 5 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz), so wird die Strafe auch dann nur nach Tagen berechnet, wenn der Verurteilte nicht mehr als eine Woche im Vollzug zuzubringen hat (§ 5 Abs. 1 Bundeswehrvollzugsordnung).
(4) Der Tag ist zu 24 Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr sind nach der Kalenderzeit zu berechnen. Demgemäß ist bei der Berechnung nach Monaten oder Jahren bis zu dem Tage zu rechnen, der durch seine Zahl dem Anfangstage entspricht. Fehlt dieser Tag in dem maßgebenden Monat, so tritt an seine Stelle dessen letzter Tag.
(5) Treffen mehrere Zeiteinheiten zusammen, so geht bei Vorwärtsrechnung die größere Zeiteinheit der kleineren, bei Rückwärtsrechnung die kleinere der größeren vor.
§ 38
Strafbeginn
Als Beginn der Strafzeit ist anzusetzen:
- a)
- bei einem Verurteilten, der sich selbst stellt, der Zeitpunkt, in dem er in einer Anstalt in amtliche Verwahrung genommen wird;
- b)
- bei einem Verurteilten, der aufgrund eines nach § 457 StPO erlassenen Vorführungs- oder Haftbefehls oder eines nach § 453c StPO ergangenen Sicherungshaftbefehls festgenommen und sodann eingeliefert worden ist, der Zeitpunkt der Festnahme; ist der Verurteilte im Ausland festgenommen worden, so beginnt die Strafzeit mit seiner Übernahme durch deutsche Beamte;
- c)
- bei einem Verurteilten, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, dieser Zeitpunkt; ist das Rechtsmittel, das ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter verspätet eingelegt hat, als unzulässig verworfen worden, so beginnt die Strafzeit mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist;
- d)
- bei einem Verurteilten, der eine Strafe in Unterbrechung einer in anderer Sache verhängten Untersuchungshaft verbüßt, der Zeitpunkt, in dem das Aufnahme- oder Überführungsersuchen bei der Untersuchungshaftanstalt eingegangen ist; wird der Verurteilte zur Verbüßung der Strafe von der Untersuchungshaftanstalt in eine andere Anstalt verbracht, so teilt die Untersuchungshaftanstalt den Zeitpunkt des Eingangs des Überführungsersuchens der Vollzugsanstalt mit.
§ 39
Anrechnung von Untersuchungshaft, einer anderen Freiheitsentziehung oder von Geldstrafe
(1) Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung (Absatz 3), die der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten hat, ist kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 52a JGG) auf eine zeitige Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe anzurechnen, und zwar, wenn neben einer Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, zunächst auf die Freiheitsstrafe. Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus dem erkennenden Teil der Entscheidung etwas anderes ergibt. Bei der Vollstreckung von Jugendarrest ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung nach Absatz 3 nur zu berücksichtigen, wenn und soweit das Gericht sie angerechnet hat (§ 52 JGG).
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 erstreckt sich vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf die Untersuchungshaft und die in Absatz 1 Satz 1 genannte andere Freiheitsentziehung, die der Verurteilte bis zu dem Tage erlitten hat, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Hat sich der Verurteilte an dem Tage, an dem die Rechtskraft eingetreten ist, in Untersuchungshaft befunden oder hat er an diesem Tage eine andere in Absatz 1 Satz 1 genannte Freiheitsentziehung erlitten, so wird dieser Tag nur angerechnet, wenn er nicht bereits unverkürzt als Strafhaft zählt (§ 37 Abs. 2).
(3) Zu der nach Absatz 1 anzurechnenden anderen Freiheitsentziehung gehören vor allem:
- a)
- die Haft, die der Verurteilte aufgrund vorläufiger Festnahme durch eine Amtsperson erlitten hat;
- b)
- die Auslieferungshaft und die vorläufige Auslieferungshaft, die der Verurteilte aus Anlaß einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens gewesen ist;
- c)
- die Unterbringung nach den §§ 81, 126a StPO und nach § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 1 JGG,
- d)
- der Disziplinararrest nach der Wehrdisziplinarordnung, soweit er wegen der Tat oder gleichzeitig auch wegen einer anderen Pflichtverletzung verhängt und vollstreckt worden ist.
(4) Untersuchungshaft sowie eine andere anzurechnende Freiheitsentziehung werden vom errechneten Ende der Strafzeit nach vollen Tagen rückwärts abgerechnet.
(5) Für die Anrechnung von Geldstrafe gilt Absatz 1 sinngemäß. Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§ 51 Abs. 4 Satz 1 StGB). Ist eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung anzurechnen, so führt die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung des Gerichts über den Maßstab der Anrechnung herbei (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
§ 39a
Anrechnung einer nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
(1) Im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat, ist nach § 450a Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 StPO anzurechnen.
(2) Erscheint eine Anrechnung ganz oder teilweise im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt, so wirkt die Vollstreckungsbehörde auf eine Prüfung hin, ob ein Antrag nach § 450a Abs. 3 StPO gestellt werden soll.
§ 40
Berechnung des Strafrestes
(1) Ist der Strafvollzug unterbrochen worden, so wird der Strafrest nach Tagen und bei einer Vollzugsdauer von insgesamt nicht mehr als einer Woche auch nach Stunden berechnet. Ist eine Strafe an Soldaten durch Behörden der Bundeswehr zu vollziehen, so wird der Strafrest nur nach Tagen berechnet (§ 5 Abs. 2 der Bundeswehrvollzugsordnung).
(2) Als Zeitpunkt, von dem an der Strafvollzug fortgesetzt wird, gilt bei einem Verurteilten, der aus dem Strafvollzug entwichen ist, der Zeitpunkt, in dem er zwecks weiteren Strafvollzugs polizeilich festgenommen worden ist oder sich in einer Anstalt zur weiteren Strafverbüßung gestellt hat. Bei Soldaten steht die Festnahme durch einen Feldjäger der polizeilichen Festnahme gleich.
§ 41
Berechnung der Strafzeit bei Gesamtstrafen und bei anderweitiger Verurteilung
(1) Ist eine nach § 55 StGB oder § 460 StPO gebildete Gesamtstrafe zu vollstrecken, nachdem der Vollzug einer in sie einbezogenen Strafe bereits begonnen hat oder beendet ist, so ist die Strafzeit so zu berechnen, als ob von vornherein die Gesamtstrafe zu vollstrecken gewesen wäre. Dies gilt entsprechend für eine rechtskräftig erkannte Strafe, die in einem späteren Verfahren, insbesondere in einem Wiederaufnahmeverfahren, durch eine andere Strafe ersetzt worden ist, sowie – vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung – für eine wegen derselben Tat im Ausland verhängte Strafe, soweit diese Strafen vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt sind (§ 51 Abs. 2, 3 StGB).
(2) Eine nachträgliche Entscheidung über eine Gesamtstrafe (§ 460 StPO) wird schon vor ihrer Rechtskraft der Strafzeitberechnung vorläufig zugrunde gelegt, wenn sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht oder diese von einer sofortigen Beschwerde absieht. Dies gilt auch dann, wenn das Strafende vor der Rechtskraft dieses Beschlusses eintritt.
§ 42
Gerichtliche Entscheidung über die Strafberechnung
Bestehen Zweifel über die Strafberechnung, so führt die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung des Gerichts nach § 458 Abs. 1 StPO herbei.
§ 43
Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, aus denen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, sind grundsätzlich unmittelbar nacheinander zu vollstrecken (§ 454b Abs. 1 StPO).
(2) Die Reihenfolge der Vollstreckung bestimmt sich wie folgt:
- a)
- Beim Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen werden kürzere Freiheitsstrafen vor den längeren und gleich lange in der Reihenfolge, in der die Rechtskraft eingetreten ist, vollstreckt. Vorab werden Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Monaten und nach diesen Strafreste vollstreckt, deren Vollstreckung bereits nach § 57 StGB oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt war.
- b)
- Ersatzfreiheitsstrafen werden nach Freiheitsstrafen vollstreckt; für die Vollstreckung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen gilt Buchstabe a Satz 1 entsprechend.
(3) Hat die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen, wird sie, unbeschadet des § 454b StPO, fortgesetzt.
(4) Aus wichtigem Grunde kann die Vollstreckungsbehörde eine von Absatz 2 und 3 abweichende Reihenfolge der Vollstreckung bestimmen.
(5) Sind für die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verschiedene Vollstreckungsbehörden zuständig, treten sie, soweit erforderlich, unverzüglich miteinander in Verbindung und sorgen dafür, daß bei der Vollzugsanstalt möglichst umgehend Überhaft für die weiteren Strafen vermerkt wird.
(6) Sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken, die ihrer Art nach in derselben Vollzugsanstalt vollzogen werden können, so richtet sich die sachliche Vollzugszuständigkeit nach der Gesamtvollzugsdauer. Tritt nachträglich eine Anschlußstrafe hinzu, so gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz entsprechend.
(7) Sind bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen verschiedene Vollstreckungsbehörden beteiligt und können sie sich über die Reihenfolge der Vollstreckung nicht einigen, so entscheidet der Generalstaatsanwalt, welcher der Vollstreckungsbehörde übergeordnet ist, die für die längste Strafe oder bei gleicher Dauer für die zuerst rechtskräftig gewordene Strafe zuständig ist. Ist eine Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht als Vollstreckungsbehörde beteiligt, so entscheidet sie. Sind mehrere Staatsanwaltschaften beim Oberlandesgericht als Vollstreckungsbehörden beteiligt, so gilt Satz 1 entsprechend. Ist der Generalbundesanwalt als Vollstreckungsbehörde beteiligt, so ist seine Entscheidung maßgebend.
§ 44
Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung
(1) Sicherungsverwahrung wird erst vollstreckt, wenn die Freiheitsstrafe verbüßt oder erlassen oder ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt ist. Vor dem Ende der Vollstreckung der Freiheitsstrafe veranlaßt die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig die Prüfung, ob der Zweck der Sicherungsverwahrung die Unterbringung noch erfordert (§ 67c Abs. 1 StGB).
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe mit Sicherungsverwahrung zusammentrifft.
(3) Befindet sich der Verurteilte in anderer Sache in Sicherungsverwahrung, so kann die Vollstreckung von kurzzeitigen Freiheitsstrafen zurückgestellt werden, sofern sich ein solcher Aufschub mit den Interessen der Strafrechtspflege verträgt und die Unterbrechung der Sicherungsverwahrung deren Erfolg gefährden würde. Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die ein Verurteilter in Unterbrechung der Sicherungsverwahrung oder im Anschluß daran zu verbüßen hat, kann nach den für sie geltenden Vollzugsbestimmungen in der Anstalt vollstreckt werden, in der die Sicherungsverwahrung vollzogen wird.
(4) Sind bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und bei der Sicherungsverwahrung mehrere Vollstreckungsbehörden beteiligt, so gilt § 43 Abs. 7 entsprechend. Ist neben der Sicherungsverwahrung nur eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so richtet sich die Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts nach der für die Freiheitsstrafe zuständigen Vollstreckungsbehörde.
§ 44a
Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aus demselben Verfahren
(1) Ist neben einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken, auf die in demselben Verfahren erkannt wurde, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, sofern nicht das Gericht für die gesamte Strafe oder einen Teil etwas anderes bestimmt (§ 67 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 2 StGB). Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, ist die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe anzurechnen, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind; dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB trifft (§ 67 Abs. 4 StGB).
(2) Wird die Strafe ganz oder zum Teil vor der Unterbringung vollstreckt, so gilt § 44 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.
(3) Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung und der Strafe vor, so führt die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung des Gerichts auch darüber herbei, ob die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 3 StGB).
§ 44b
Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Verfahren
(1) Ist neben einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken, auf die in einem anderen Verfahren erkannt wurde, wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, es sei denn, daß der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe oder eines Teils leichter erreicht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Vollzug der Maßregel auf die Strafe nicht angerechnet wird.
(2) Die Vollstreckungsbehörde bestimmt, in welcher Reihenfolge die Freiheitsstrafe und die Maßregel zu vollstrecken sind. § 44 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 45
Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit. Voraussetzungen
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von Amts wegen unterbrechen, wenn aufgrund eines Gutachtens des zuständigen Arztes anzunehmen ist, daß die in § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen; es sei denn, überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, stehen einer Unterbrechung entgegen.
(2) Ist der Zeitpunkt abzusehen, zu dem der Verurteilte voraussichtlich wieder vollzugstauglich wird, so ist eine Unterbrechung zulässig, wenn der Verurteilte sonst einen unverhältnismäßig großen Teil der Strafzeit außerhalb der Vollzugsanstalt zubringen würde (vgl. § 461 StPO).
(3) Wird Strafarrest oder eine Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr vollzogen, ist die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz zu unterbrechen.
(4) Wird an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB vollzogen und wird er für die Vollstreckung der Strafe durch eine Erkrankung, die während eines Vollzuges der Unterbringung nach §§ 63 und 64 StGB behandelt werden kann, überhaupt oder doch auf absehbare Zeit nicht wieder vollzugstauglich, so führt die Vollstreckungsbehörde eine gerichtliche Entscheidung nach § 67 Abs. 3 StGB herbei.
§ 46
Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit. Verfahren
(1) Die Anordnung der Unterbrechung wird der Vollzugsbehörde mitgeteilt; sie wird auch dem Verurteilten unverzüglich bekanntgegeben. sofern er zur Entgegennahme in der Lage ist.
(2) Soll die Vollstreckung nach § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO unterbrochen werden, so teilt die Vollstreckungsbehörde, wenn der Verurteilte
- a)
- gemeingefährlich geisteskrank ist, einer Behörde, die für den Antrag auf seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer entsprechenden Einrichtung zuständig ist, oder
- b)
- mit der Unterbrechung hilfsbedürftig, insbesondere anstaltspflegebedürftig wird, der Fürsorgebehörde, bei Soldaten dem nächsten Disziplinarvorgesetzten,
möglichst frühzeitig den Zeitpunkt der bevorstehenden Unterbrechung mit und erklärt dabei, daß der Justizfiskus nach der Unterbrechung entstehende Kosten der Unterbringung und Behandlung des Verurteilten nicht trägt. Die Unterbrechung der Vollstreckung soll in diesen Fällen nicht vor Ablauf von drei Tagen, vom Zeitpunkt dieser Benachrichtigung an gerechnet, angeordnet werden.
(3) Hat die Vollzugsbehörde den Verurteilten bereits vor der Unterbrechung in eine Krankenanstalt, ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine entsprechende Einrichtung verbracht, die nicht dem Vollzug dient, so verständigt die Vollstreckungsbehörde diese Anstalt von der Strafunterbrechung. Diese Mitteilung soll zugestellt werden; mit ihrem Zugang bei der Anstalt wird die Unterbrechung wirksam. In der Mitteilung weist die Vollstreckungsbehörde darauf hin, daß der Justizfiskus von ihrem Zugang an für die Kosten der Unterbringung und Behandlung nicht mehr aufkommt; dieser Hinweis entfällt, wenn die Strafe von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird. Bei Soldaten verständigt die Vollstreckungsbehörde außerdem den nächsten Disziplinarvorgesetzten von der Strafunterbrechung.
(4) Ist ein Soldat bereits vor der Unterbrechung in eine Krankenanstalt außerhalb des Bereichs der Justizverwaltung zu verbringen, so wird er nach Möglichkeit in eine Krankenanstalt der Bundeswehr verbracht.
(5) Ist die Strafvollstreckung unterbrochen worden, so müssen die Vollstreckungsbehörde und die Vollzugsbehörde alle Maßnahmen vermeiden, die im Widerspruch zu der angeordneten Unterbrechung darauf hinauslaufen, daß die Verfügung über den Verurteilten aufrechterhalten wird. Die Pflicht der Vollstreckungsbehörde, dafür zu sorgen, daß nach Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit des Verurteilten der Strafvollzug fortgesetzt wird, bleibt unberührt.
(6) Wenn der Verurteilte Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhebt, legt diese die Akten unverzüglich dem Gericht vor (§ 458 Abs. 2 StPO). Im übrigen gelten § 458 Abs. 3 und § 462 Abs. 3 StPO.
§ 46a
Aufschub und Unterbrechung der Strafvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation
(1) Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der Vollzugsorganisation aufzuschieben oder zu unterbrechen (§ 455a Abs. 1 StPO), holt sie zuvor – notfalls fernschriftlich oder fernmündlich – die Zustimmung der für sie zuständigen obersten Justizbehörde ein. Dies gilt nicht, wenn – bei Katastrophen oder sonstigen Eilfällen – die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; in diesen Fällen berichtet sie jedoch unverzüglich der obersten Justizbehörde über die getroffenen Maßnahmen.
(2) Hat der Anstaltsleiter gemäß § 455a Abs. 2 StPO die Vollstreckung vorläufig unterbrochen, unterrichtet er unverzüglich – notfalls fernschriftlich oder fernmündlich – die Vollstreckungsbehörde und die oberste Justizbehörde. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet unverzüglich über die Fortdauer der Unterbrechung oder die Fortsetzung der Vollstreckung; Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 47
Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde an die Bundeswehr
(1) Ist der Verurteilte Soldat, so teilt die Vollstreckungsbehörde dem nächsten Disziplinarvorgesetzten alsbald mit:
- a)
- das Strafende nach jeder Strafzeitberechnung,
- b)
- die Vollzugsanstalt, in der die Strafe jeweils vollzogen wird.
Die Mitteilung nach Buchstabe b unterbleibt, wenn die Verlegung nur für kurze Zeit erfolgt oder die Strafe von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird.
(2) Entweicht der Soldat aus dem Vollzug, so wird der nächste Disziplinarvorgesetzte unverzüglich verständigt, sofern nicht die Strafe von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird.
III. Abschnitt
Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen
§ 48
Geldstrafen
(1) Die Vollstreckung von Geldstrafen, die nicht schon nach § 39 Abs. 1 als vollstreckt anzusehen sind, richtet sich nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.
(2) Ist gegen den Verurteilten in verschiedenen Verfahren auf Geldstrafen oder auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt, so prüft die Vollstreckungsbehörde zunächst, ob nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 460 StPO). Bejaht sie dies, so führt sie die Entscheidung des Gerichts herbei. Ist nur auf Geldstrafen erkannt, so kann sie schon vor der gerichtlichen Entscheidung die Vollstreckung einer der verhängten Geldstrafen betreiben.
§ 49
Ersatzfreiheitsstrafen
(1) Eine Ersatzfreiheitsstrafe wird vollstreckt, wenn und soweit die Geldstrafe nicht entrichtet oder beigetrieben worden ist oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 StPO unterblieben ist (§ 459e Abs. 1 und 2 StPO). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, wenn und soweit die Vollstreckung der Geldstrafe nach § 459d StPO unterbleibt (§ 459e Abs. 4 StPO) oder freie Arbeit im Sinne des Artikel 293 EGStGB geleistet ist.
(2) Kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Verurteilten eine unbillige Härte bedeuten, so prüft – gegebenenfalls nach Einschaltung der Gerichtshilfe (§ 463d StPO) – die Vollstreckungsbehörde, ob beim Gericht eine Anordnung nach § 459f StPO anzuregen ist. Ist eine solche Anordnung ergangen und treten neue Gesichtspunkte hervor, die es angezeigt erscheinen lassen, die Vollstreckung der Geldstrafe fortzusetzen, bessern sich insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, so kann die Beitreibung der Geldstrafe bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erneut versucht werden, ohne daß es des Widerrufs der nach § 459f StPO ergangenen Anordnung bedarf.
(3) Sind mehrere Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken, so gilt § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen ist in der Regel bis zur Entscheidung des Gerichts über die Bildung einer Gesamtstrafe zurückzustellen.
§ 50
Vollstreckungsverfahren
(1) Für die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen gelten die Bestimmungen des II. Abschnitts.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung einer nach § 49 Abs. 1 zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe Bruchteile von Tagen, so bleiben sie außer Betracht (§ 459e Abs. 3 StPO). Für den entsprechenden Rest der Geldstrafe bleibt der Verurteilte vermögensrechtlich haftbar.
§ 51
Ladung zum Strafantritt. Aufnahmeersuchen
(1) In der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 27) und in dem Aufnahmeersuchen (§ 30) ist anzugeben, welchen Betrag der Verurteilte zu zahlen hat, um die Vollstreckung abzuwenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann abweichend von § 29 der Vollzugsanstalt das Aufnahmeersuchen mit den Anlagen auch nach Strafantritt übersenden; dies gilt nicht, wenn ihr Umstände im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 bekannt sind. Von der Übersendung der Anlagen kann bei der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe von weniger als 30 Tagen abgesehen werden.
(3) Enthält das Aufnahmeersuchen keine Angaben nach § 30 Abs. 2 und sind ihm Anlagen der in § 31 bezeichneten Art nicht beigefügt, so gilt es als zurückgenommen, wenn der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten hat; eine Mitteilung nach § 35 Abs. 1 Buchstabe b entfällt.
(4) Zahlt der Verurteilte nachträglich den rückständigen Betrag, so werden das Aufnahmeersuchen und etwaige Anordnungen zur Erzwingung des Strafantritts (§§ 33, 34) sofort zurückgenommen; ein bereits in Strafhaft genommener Verurteilter ist sofort zu entlassen.
§ 52
(aufgehoben)
IV. Abschnitt
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 53
Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Welche Vollzugsanstalt oder Einrichtung des Maßregelvollzuges zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 1 bis 3 StGB) örtlich und sachlich zuständig ist, ergibt der Vollstreckungsplan (§ 22), sofern keine besonderen Vorschriften für den Maßregelvollzug bestehen.
(2) Für die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gelten, soweit Vorschriften der Länder, in denen die Unterbringung vollzogen wird, nichts anderes bestimmen, sinngemäß:
- a)
-
§ 24 (Örtliche Vollzugszuständigkeit),
die §§ 26 bis 31 (Abweichen vom Vollstreckungsplan, Ladung zum Strafantritt, Überführungsersuchen, Aufnahmeersuchen),
die §§ 33 bis 36 (Vorführungs- und Haftbefehl, Steckbrief, Anzeige vom Strafantritt und andere Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde, Überwachungspflicht der Vollstreckungsbehörde),
die §§ 45 und 46 (Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit – Voraussetzungen und Verfahren -),
§ 46a (Aufschub und Unterbrechung der Strafvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation mit der Maßgabe, daß der Leiter eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer Entziehungsanstalt [§§ 63, 64 StGB] bei vorläufiger Unterbrechung der Vollstreckung der Unterbringung [§ 46a Abs. 2 Satz 1] lediglich die Vollstreckungsbehörde unterrichtet). - b)
- wenn die Dauer der Freiheitsentziehung der Zeit nach feststeht (§ 67d Abs. 1 StGB), auch
- § 37
- Abs. 1 bis 3 (Allgemeine Regeln für die Strafzeitberechnung),
- § 38
- (Strafbeginn),
- § 40
- (Berechnung des Strafrestes),
- § 41
- (Berechnung der Strafzeit bei Gesamtstrafen und bei anderweitiger Verurteilung),
- § 42
- (Gerichtliche Entscheidung über die Strafzeitberechnung).
(3) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des § 67c Abs. 1 StGB oder des § 67b StGB nicht vor, so veranlaßt die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig die Prüfung, ob die Vollstreckung der Unterbringung noch zulässig ist (§ 67c Abs. 2 StGB). In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Während der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung veranlaßt die Vollstreckungsbehörde jeweils rechtzeitig vor dem Ablauf
- a)
- von sechs Monaten bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
- b)
- von einem Jahr bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- c)
- von zwei Jahren bei der Sicherungsverwahrung und
- d)
- der von dem Gericht nach § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB festgesetzten Frist
die Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e StGB).
Die Fristen zu Buchstaben a bis c sind vom Beginn der Unterbringung an oder, wenn das Gericht die Anordnung der Entlassung bereits abgelehnt hat, von dem Zeitpunkt dieser Entscheidung an zu berechnen (§ 67e Abs. 4 StGB).
§ 54
Vollstreckung mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Sind in einer Entscheidung mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung (§ 72 Abs. 3 Satz 1 StGB). Vor dem Ende des Vollzuges einer Maßregel veranlaßt die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig die Prüfung, ob der Zweck der nächsten Maßregel deren Vollstreckung noch erfordert (§ 72 Abs. 3 Satz 2 StGB).
(2) Sind in mehreren Entscheidungen freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet und können sich vor dem Beginn ihrer Vollstreckung die beteiligten Vollstreckungsbehörden nicht über die Reihenfolge der zu vollstreckenden Maßregeln einigen, so ist § 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Dabei gilt die Sicherungsverwahrung als die schwerste Maßregel; es folgen der Reihenfolge nach die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Bei Maßregeln ungleicher Art bestimmt die Vollstreckungsbehörde die Reihenfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgebend ist, wie bei der Persönlichkeit des Verurteilten unter Berücksichtigung der Urteilsgründe der Zweck aller Maßnahmen am besten erreicht werden kann. Wenn nicht überwiegende Gründe entgegenstehen, wird in diesen Fällen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor anderen Maßregeln und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor der Sicherungsverwahrung vollstreckt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch die Vollstreckung einer Maßregel zum Zwecke der Vollstreckung einer anderen Maßregel unterbrechen, wenn sie dies nach pflichtgemäßem Ermessen für angebracht hält.
(3) Bei mehrfach angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nur die zuletzt rechtskräftig gewordene Anordnung der Maßregel vollstreckt werden (§ 67f StGB).
§ 54a
Führungsaufsicht
(1) Entscheidungen, in denen die Führungsaufsicht angeordnet ist (§ 68 StGB) oder die ihren Eintritt kraft Gesetzes zur Folge haben (§§ 67b, 67e, 67d, 68f StGB), teilt die Vollstreckungsbehörde der zuständigen Aufsichtsstelle mit.
(2) In den Fällen der §§ 68f und 67d Abs. 4 StGB veranlaßt die Vollstreckungsbehörde, daß die Akten drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten dem Gericht vorgelegt werden, damit die Entscheidungen nach § 68f Abs. 2 oder nach den §§ 68a bis 68c StGB alsbald getroffen werden können. Abschriften ihrer Stellungnahme übersendet die Vollstreckungsbehörde unter Beifügung von Abschriften des Urteils und einer bereits vorliegenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt der Führungsaufsichtsstelle des voraussichtlichen Wohnsitzes des Verurteilten; ist der künftige Wohnsitz ungewiß, so unterrichtet sie die nach § 463a Abs. 2 Satz 2 StPO voraussichtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle. Die Vollstreckungsbehörde teilt die Entscheidung des Gerichts der Führungsaufsichtsstelle mit, die nach Satz 2 benachrichtigt worden war. In den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67c Abs. 2 und des § 67d Abs. 2 und 5 StGB wirkt die Vollstreckungsbehörde darauf hin, daß die Entscheidungen nach den §§ 68a bis c StGB so rechtzeitig getroffen werden können, daß die Führungsaufsicht vorbereitet werden kann.
(3) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der Aufsichtsstelle in allen Fällen der Führungsaufsicht je zwei Abschriften der der Führungsaufsicht zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen und der für die Betreuung des Verurteilten wesentlichen Unterlagen (z. B. Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Verurteilten, Berichte des Gerichtshelfers, des Bewährungshelfers oder von Jugend- oder Sozialbehörden).
(4) Die Vollstreckungsbehörde teilt die von ihr nach den §§ 68c bis 68g StGB berechnete Dauer der Führungsaufsicht sowie deren Beginn und Ende der Aufsichtsstelle mit.
(5) Wird ein Verurteilter, der unter Führungsaufsicht steht, auf strafgerichtliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt (§ 68c Abs. 2 StGB), so teilt die Behörde, welche die Verwahrung vollstreckt, Beginn und Ende der Verwahrung der Behörde mit, welche die Führungsaufsicht vollstreckt.
§ 55
Berufsverbot
(1) Die Zeit des Berufsverbots ist nach § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 3 und § 70b Abs. 3 StGB zu berechnen. Die Zeit des Berufsverbots und die Erklärung über die Erledigung des Berufsverbots durch das Gericht (§ 70b Abs. 5 StGB) sind der für die Berufs- und Gewerbeausübung zuständigen Behörde jeweils mitzuteilen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann auf Antrag des Verurteilten oder mit seiner Einwilligung das Berufsverbot aussetzen, wenn hierdurch für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb des Zwecks des Verbots liegende Härte vermieden oder einem öffentlichen Interesse an der vorübergehenden weiteren Berufsausübung Rechnung getragen werden kann (vgl. § 456c Abs. 2 StPO). Die Aussetzung kann an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden und darf zusammen mit einem etwa bereits gerichtlich angeordneten Aufschub sechs Monate nicht übersteigen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Vor einer Aussetzung nach Absatz 2 soll die Vollstreckungsbehörde die zuständigen Verwaltungsbehörden und berufsständischen Organisationen hören.
§ 56
Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins
(1) Ein nach § 69 Abs. 3 Satz 2, § 71 Abs. 2 StGB eingezogener Führerschein wird der Behörde übersandt, die für die Erteilung der Fahrerlaubnis am Wohnsitz des Verurteilten zuständig ist. Hat der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich der Strafprozeßordnung keinen Wohnsitz, so wird der Führerschein zu den Strafakten genommen. Ist der Führerschein von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei ausgestellt worden, so wird er der Stelle übersandt, die nach Nr. 46 Abs. 6 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen Nachricht erhält. Der Führerschein ist in jedem Fall mit einem Vermerk über die Einziehung zu versehen und durch Einschneiden unbrauchbar zu machen. Bei der Übersendung des Führerscheins ist der Behörde der nach § 69a Abs. 5 und 6 StGB zu berechnende Zeitraum der Sperre mitzuteilen.
(2) Ist dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises die Fahrerlaubnis entzogen worden, so werden die Entziehung und ihre Dauer in dem Fahrausweis vermerkt (vgl. § 69b Abs. 2 StGB). Befindet der Fahrausweis sich noch nicht in behördlichem Gewahrsam, so wird er für die Eintragung des Vermerks beschlagnahmt, wenn der Verurteilte die Vorlage verweigert (§ 463b Abs. 2 StPO). Ist die Eintragung des Vermerks wegen der Beschaffenheit des Fahrausweises nicht möglich, ist ein gesonderter Vermerk zu erstellen und dieser mittels Lochung und gesiegelter Schnur oder auf andere Weise untrennbar mit dem Fahrausweis zu verbinden.
(3) Wird der Führerschein oder der Fahrausweis bei dem Verurteilten nicht vorgefunden, gilt § 62.
V. Abschnitt
Vollstreckung anderer Rechtsfolgen
1. Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils. Fahrverbot
§ 57
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
Die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet sich nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.
§ 58
(aufgehoben)
§ 59
Bekanntgabe des Urteils
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung angeordnet, so stellt die Vollstreckungsbehörde dem Berechtigten eine Ausfertigung des erkennenden Teils der Entscheidung auf Kosten des Verurteilten zu (§§ 463c, 464a StPO). Namen von Verurteilten, auf die sich die Veröffentlichungsbefugnis nicht bezieht, werden in der Ausfertigung ausgelassen.
(2) Verlangt der Berechtigte die Bekanntmachung (§ 463c Abs. 2 StPO), vollzieht die Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Bekanntmachung in der durch die Entscheidung bestimmten Art. Die Kosten der Bekanntmachung sind Verfahrenskosten (§ 464a StPO).
§ 59a
Fahrverbot
(1) Ist ein Fahrverbot ausgesprochen worden, so wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei den Strafakten oder, falls ein Vollstreckungsheft angelegt wird, bei diesem verwahrt (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB). Eine andere Art der Aufbewahrung kann angeordnet werden.
(2) Sofern der Verurteilte nicht erklärt hat, daß er den Führerschein abholen werde, wird dieser ihm so rechtzeitig durch eingeschriebenen Brief zugesandt, daß er am letzten Tage der Verbotsfrist (vgl. Absatz 5 sowie § 44 Abs. 4, § 51 Abs. 5 StGB) beim Verurteilten eintrifft. Dem Verurteilten wird bei der Rückgabe mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt das Fahrverbot endet. Ist der Führerschein von einer Dienststelle der Bundeswehr erteilt worden, wird er dem Disziplinarvorgesetzten des Verurteilten so rechtzeitig vor Ablauf der Verbotsfrist übersandt, daß er dem Verurteilten am letzten Tage der Verbotsfrist, der in dem Übersendungsschreiben anzugeben ist, ausgehändigt werden kann.
(3) Ist gegen den Inhaber eines ausländischen Fahrausweises ein Fahrverbot ausgesprochen worden, so werden das Fahrverbot und seine Dauer in dem Fahrausweis vermerkt (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 StGB). § 56 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Befindet sich der Führerschein oder Fahrausweis noch nicht in behördlichem Gewahrsam, so fordert die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten zur Herausgabe auf und belehrt ihn über den Beginn des Fahrverbots, wenn sich aus den Akten ergibt, daß die vorgeschriebene Belehrung (§§ 268c, 409 StPO) unterblieben ist. Gibt der Verurteilte den Führerschein oder den Fahrausweis nicht freiwillig heraus, so ordnet die Vollstreckungsbehörde die Beschlagnahme an (§ 463b Abs. 1, 2 StPO). Wird der Führerschein oder der Fahrausweis nicht vorgefunden, so ist nach § 463b Abs. 3 StPO zu verfahren.
(5) Für die Berechnung der Dauer des Fahrverbots (§ 44 Abs. 4, § 51 Abs. 5 StGB) gelten die Vorschriften des § 37 Abs. 2, 4 und 5, des § 39 Abs. 4 und des § 40 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Verurteilten ein in Absatz 2 Satz 3 bezeichneter Führerschein von dem Vorgesetzten zur Weiterleitung an die Vollstreckungsbehörde abgenommen worden, so wird die Zeit zwischen der Abnahme des Führerscheins und seinem Zugang bei der Vollstreckungsbehörde in die Verbotsfrist eingerechnet.
2. Verfall. Einziehung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 60
Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung
Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum an den verfallenen oder eingezogenen Sachen auf das Land (Justizfiskus) über, dessen Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat.
Dies gilt auch dann, wenn im ersten Rechtszug in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist. Hat das Gericht den Verfall oder die Einziehung zugunsten des Bundes angeordnet, so wird die Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) Eigentümer. Rechte Dritter bleiben bestehen (§ 73d Abs. 1 Satz 2, § 74e Abs. 2 Satz 1 StGB), sofern nicht das Gericht das Erlöschen angeordnet hat (§ 74e Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB). Sind Rechte verfallen oder eingezogen, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 61
Wegnahme von Gegenständen
(1) Sachen, auf deren Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt ist und die sich noch nicht im amtlichen Gewahrsam befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung in Besitz. Haben der Verurteilte, der Verfalls- oder Einziehungsbeteiligte (§ 431 Abs. 1 Satz 1 und § 442 StPO), die nach der Entscheidung zur Herausgabe verpflichtet sind, die Sachen nicht herausgegeben, so beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollziehungsbeamten mit der Wegnahme (vgl. § 459g Abs. 1 StPO).
(2) Der Auftrag wird schriftlich erteilt; er muß die Person des Verurteilten, des Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten sowie die wegzunehmende Sache möglichst genau bezeichnen. Der Auftrag soll ferner angeben, ob die Sache verwahrt oder wem sie übergeben werden soll. Die Vollstreckungsbehörde kann den Vollziehungsbeamten ersuchen, ihr rechtzeitig den in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Wegnahme nach Tag und Stunde mitzuteilen.
(3) Ist die Sache im Gewahrsam des Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten und verweigert dieser die Herausgabe mit der Begründung, daß er an der Sache ein Recht zum Besitz habe, so kann gegen ihn aufgrund der Entscheidung nur vollstreckt werden, wenn in ihr das Erlöschen des Rechtes angeordnet worden ist (§ 74e Abs. 2 StGB). Ob der Anspruch auf Herausgabe gegen den Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten im Wege der Klage geltend gemacht werden soll. entscheidet die oberste Justizbehörde.
(4) Ist die Sache nicht im Gewahrsam des Verurteilten, des Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten, so wird der Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe aufgefordert. Verweigert er sie, so kann ge-gen ihn nicht schon aufgrund der Entscheidung vollstreckt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Sind Rechte verfallen oder eingezogen, so bedarf es einer Pfändung und Überweisung nicht (§ 73d Abs. 1, § 74e Abs. 1 StGB). Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 62
Eidesstattliche Versicherung. Wertersatz
(1) Wird die Sache beim Verurteilten oder beim Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten nicht vorgefunden, so sollen diese Personen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib angehalten werden (vgl. § 459g Abs. 1 StPO). Davon ist in der Regel abzusehen, sofern die eidesstattliche Versicherung wesentlichen Feststellungen der Entscheidung widersprechen würde.
(2) Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes deshalb nicht ausführbar oder unzureichend, weil der Gegenstand nicht mehr vorhanden, verwertet oder mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder weil nach der Anordnung sonst eine der in den §§ 73a oder 74c StGB bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so veranlaßt die Vollstreckungsbehörde die Prüfung, ob der Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden soll (§ 76 StGB).
§ 63
Verwertung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung.
Überwachung von Anweisungen bei Einziehungsvorbehalt
(1) Verfallene oder eingezogene Gegenstände werden verwertet, sofern nichts anderes bestimmt ist (vgl. §§ 65, 66, 67, 67a, 69 ff.). Sind sie wertlos, unverwertbar, gemeingefährlich oder in gesetzwidrigem Zustand, so werden sie in der Regel vernichtet.
(2) Die Verwertung geschieht, sofern in den §§ 69 ff. nichts anderes bestimmt ist, durch öffentliche Versteigerung. Erscheint diese nicht ausführbar oder unzweckmäßig, so werden die Gegenstände freihändig verkauft. Sind sie gesetzlich vom freien Verkehr ausgeschlossen, so dürfen sie nicht öffentlich versteigert werden; sie sind, sofern nicht eine andere Art der Verwertung vorgeschrieben ist, nur Personen oder Stellen zum Kauf anzubieten, die Gegenstände dieser Art erwerben dürfen.
(3) Gegenstände, deren Unbrauchbarmachung gerichtlich angeordnet ist, werden dem Berechtigten zurückgegeben, nachdem sie nach Maßgabe der Entscheidung ihrer gefährdenden Form entkleidet oder unschädlich gemacht worden sind. Ist dies nicht möglich, so werden sie vernichtet.
(4) Gegenstände, deren Vernichtung angeordnet ist, werden durch die Maßnahmen vernichtet, die nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde am geeignetsten erscheinen.
(5) Bei der Vernichtung gemeingefährlicher Gegenstände nimmt die Vollstreckungsbehörde, soweit erforderlich, die Hilfe der Polizei oder der zuständigen Verwaltungsbehörde in Anspruch.
(6) Vor der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung verbrauchssteuerpflichtiger Erzeugnisse oder von Waren, die Zollgut sind, ist das Hauptzollamt zu hören.
(7) Ordnet das Gericht unter Einziehungsvorbehalt weniger einschneidende Maßnahmen an, so überwacht die Vollstreckungsbehörde die Befolgung und veranlaßt die Prüfung, welche Entscheidung nach § 74b Abs. 2 StGB zu treffen ist.
§ 64
Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände
(1) Mit der öffentlichen Versteigerung und in der Regel auch mit dem freihändigen Verkauf beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher. Der Auftrag muß schriftlich erteilt werden und die Personen bezeichnen, an die der Gegenstand nicht veräußert werden darf (Absatz 5). Die öffentliche Versteigerung und der freihändige Verkauf richten sich nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.
(2) Erscheint eine Veräußerung am Sitze der Vollstreckungsbehörde aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzweckmäßig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Veräußerung an einem anderen Ort versucht wird.
(3) Ist der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung des Gegenstandes zu besorgen oder ist seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, so sorgt die Vollstreckungsbehörde für beschleunigte Verwertung.
(4) Bei freihändigem Verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs sollen Wohltätigkeitsanstalten und Bedürftige vorzugsweise berücksichtigt werden.
(5) An Täter oder Teilnehmer der Straftat dürfen Gegenstände nur ausnahmsweise und nur mit Einwilligung der obersten Justizbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle veräußert werden.
(6) Der freihändige Verkauf an Richter, Staatsanwälte oder andere Justizbedienstete (einschließlich des Strafvollzugs) oder an Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) ist nicht zulässig.
(7) Der bei der Veräußerung erzielte Erlös ist an die Gerichtskasse oder sonst zuständige Kasse abzuführen.
§ 65
Mitwirkung anderer Behörden und Stellen bei der Veräußerung
(1) Werden Gegenstände, die in einem Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und Devisenstrafverfahren oder in einem Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Ein- und Ausfuhrverbote gerichtlich eingezogen worden sind, durch eine Stelle der Bundesfinanzverwaltung verwahrt, so werden sie im Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde durch das Hauptzollamt verwertet. Der Erlös ist an die Gerichtskasse oder sonst zuständige Kasse abzuführen. Das Hauptzollamt ist berechtigt, von dem Erlös diejenigen baren Auslagen abzusetzen, die durch die Beschlagnahme, Aufbewahrung und Verwertung der Gegenstände entstanden sind. Abzugsfähig sind auch Abgaben, die nach § 76 AO 1977 aus dem Erlös zu decken sind. Über den Erlös und die Abzüge rechnet das Hauptzollamt mit der Vollstreckungsbehörde ab. Im übrigen wird auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 9.2.1955 – III A/4 – H 2131-3/55 – und die hierzu etwa ergangenen Ergänzungsbestimmungen der obersten Justizbehörde verwiesen.
(2) Sollen Gegenstände veräußert werden, in deren Verwertung eine andere Behörde oder Stelle besonders erfahren ist, so empfiehlt es sich, diese um Auskunft zu bitten oder ihr die Verwertung zu übertragen; hierbei ist darauf hinzuweisen, daß der Erlös nach Abzug der baren Auslagen der Verwertung (Reinerlös) an die Gerichtskasse oder sonst zuständige Kasse abzuführen ist.
§ 66
Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke
(1) Verfallene oder eingezogene Sachen, die sich zur Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung (einschließlich des Strafvollzuges), der Bewährungshilfe, der Strafentlassenenfürsorge oder der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung eignen, sind zunächst nicht zu verwerten. Sie werden in ein Verzeichnis aufgenommen und dort nach Art, Größe, Beschaffenheit und dem Zustand ihrer Erhaltung kurz beschrieben. Die Vollstreckungsbehörde legt das Verzeichnis von Zeit zu Zeit mit einem Verwendungsvorschlag dem Generalstaatsanwalt vor; dieser entscheidet über die Verwendung im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der höheren Vollzugsbehörde. Weist der Generalstaatsanwalt verfallene oder eingezogene Sachen der Polizeiverwaltung zur dauernden Nutzung zu, so hat er die landesrechtlichen Haushaltsvorschriften zu beachten und der obersten Behörde der Innenverwaltung auf dem Dienstweg eine Mehrfertigung seiner Zuweisungsverfügung zu übersenden. Hat das Gericht Sachen zugunsten des Bundes eingezogen, ist entsprechend § 70 Abs. 4 Satz 2 zu verfahren.
(2) In das Verzeichnis sind insbesondere aufzunehmen: Empfangsanlagen für Ton- und Fernsehrundfunk, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, Werkzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Materialien, Kleidungsstücke aller Art, ferner Geräte zum Messen oder Wägen, die sich nach Ansicht der Eichbehörde zur Wiederverwendung eignen. Gegenstände, deren geringer Gebrauchswert die Verwendung nicht lohnen würde, werden nicht aufgenommen.
(3) Für die Verwendung von Waffen, Funkanlagen und Kraftfahrzeugen für Zwecke der Justizverwaltung gelten § 70 Abs. 1, §§ 72 und 73.
§ 67
Abgabe als Forschungs- und Lehrmittel
(1) Verfallene oder eingezogene Gegenstände, die zur Begehung einer rechtswidrigen Tat bestimmt gewesen, gebraucht oder durch sie hervorgebracht worden sind, werden dem Landeskriminalamt, der ihm entsprechenden Behörde oder dem Bundeskriminalamt angeboten und auf deren Ersuchen überlassen, wenn sie für kriminalwissenschaftliche Forschungs- oder Lehrzwecke von Bedeutung sind. Dasselbe gilt nach Möglichkeit, wenn eine dieser Behörden von sich aus um die Überlassung bestimmter Gegenstände ersucht.
(2) Die Überlassung geschieht leihweise und mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Vollstreckungsbehörde die Gegenstände aus wichtigen Gründen jederzeit zurückverlangen kann.
(3) Gegenstände von erheblichem Wert dürfen den in Absatz 1 bezeichneten Behörden nur mit Genehmigung des Generalstaatsanwalts angeboten oder überlassen werden.
§ 67a
Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke
(1) Gegenstände, die in einem Verfahren wegen Straftaten nach einem Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrechtsgesetz, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Warenzeichengesetz, Geschmacksmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Sortenschutzgesetz) eingezogen worden sind und die sich zur Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke eignen, sollen an entsprechende Verbände oder Einrichtungen unentgeltlich abgegeben werden, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
(2) Die endgültige Abgabe darf erst erfolgen, wenn der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände beseitigt worden ist und die durch die Abgabe verursachten Gesamtkosten vom Empfänger getragen werden. Mit der Beseitigung der Schutzrechtsverletzung kann der Empfänger beauftragt werden. Die ordnungsgemäße Beseitigung wird durch die Vollstreckungsbehörde überprüft.
(3) Für Gegenstände von erheblichem Wert gilt § 67 Abs. 3 entsprechend.
§ 68
Absehen von der Verwertung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
(1) Ist damit zu rechnen, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder das Nachverfahren (§ 439 StPO) beantragt wird, so sieht die Vollstreckungsbehörde von den in § 63 bezeichneten Maßnahmen einstweilen ab. Dasselbe gilt, wenn der Betroffene um Freigabe des eingezogenen Gegenstandes im Gnadenwege gebeten hat und wichtige Gnadengründe vorliegen.
(2) Macht ein anderer als der Verurteilte geltend, daß er ein Recht an dem Gegenstand habe, dessen Erlöschen nicht angeordnet worden ist, so entscheidet über die Verwertung die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 68a
Entschädigung
Beansprucht jemand nach § 74f StGB eine Entschädigung und ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 436 Abs. 3 StPO nicht ergangen, so entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ist der Gegenstand noch nicht verwertet, so entscheidet sie auch über die Verwertung.
b) Verwendung bestimmter Gegenstände
§ 69
Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte, Wild und Hunde
(1) Jagdwaffen, Jagdmunition und Jagdgeräte sind, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, der obersten Jagdbehörde des Landes oder einer anderen von der obersten Justizbehörde benannten Stelle anzuzeigen. Diese bestimmt, an welche Stelle die Gegenstände zur Verwertung abzuliefern sind. Die Vollstreckungsbehörde übersendet dieser Stelle die Gegenstände, Munition unter Beachtung des § 13 Abs. 2 der Postordnung und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 4. 11. 1963 (Amtsbl. d. Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen 1963 S. 1022). Übersendet sie Jagdwaffen, so weist sie darauf hin, daß bei ihrer Veräußerung der Reinerlös (§ 65 Abs. 2) an die Gerichtskasse oder sonst zuständige Kasse abzuführen ist.
(2) Mit vorschriftswidrigen Jagdwaffen und Jagdgeräten wird nach § 70 verfahren.
(3) Brauchbare Werkzeuge, die in Strafverfahren wegen Holz- oder Forstdiebstahls eingezogen worden sind, werden der obersten Forstbehörde des Landes oder einer anderen von der obersten Justizbehörde benannten Stelle angezeigt, sofern sie nicht für die in § 66 Abs. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden können. Die nach Satz 1 zuständige Stelle bestimmt, an wen die Werkzeuge abzuliefern sind. Die Vollstreckungsbehörde übersendet sie dieser Stelle zur Verwertung.
(4) Gefangenes oder erlegtes Wild und Teile davon sowie Hunde werden nach den allgemeinen Vorschriften verwertet.
§ 70
Andere Waffen und verbotene Gegenstände
(1) Schußwaffen und Munition, die nicht unter § 69 Abs. 1 fallen, andere Waffen und verbotene Gegenstände im Sinne des Waffenrechts sind dem Regierungspräsidenten (Regierungspräsidium) oder der entsprechenden Behörde oder einer anderen von der obersten Justizbehörde benannten Stelle zu übersenden. In der Regel werden sie von Fall zu Fall übersandt. Vollstreckungsbehörden, die häufiger Waffen zu übersenden haben, sollen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde Sammelsendungen vereinbaren. Soweit Waffen für Zwecke der Justizverwaltung (einschließlich des Strafvollzugs) benötigt werden, ist nach § 66 Abs. 1 zu verfahren. Bei der Versendung von Munition sind § 13 Abs. 2 der Postordnung und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 4. 11. 1963 (Amtsbl. d. Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen 1963 S. 1022) zu beachten.
(2) Vorschriftswidrige und zur Begehung rechtswidriger Taten abgeänderte Jagdwaffen sowie andere Schußwaffen und verbotene Gegenstände im Sinne des Waffenrechts, an denen ein kriminalpolizeiliches Interesse besteht, werden dem Bundeskriminalamt auf sein Ersuchen über das Landeskriminalamt oder die ihm entsprechende Behörde übersandt. Vorschriftswidrige Jagdwaffen und Jagdgeräte, die für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind und an denen kein kriminalpolizeiliches Interesse besteht, werden derjenigen Stelle übersandt, die die oberste Jagdbehörde oder oberste Justizbehörde des Landes benennt.
(3) Bei der Übersendung sind durch eine an der Waffe oder Vorrichtung zu befestigende Karte besonders zu kennzeichnen:
- a)
- Handfeuerwaffen, deren Läufe oder Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen oder zugelassenen Prüfzeichen versehen sind; Schußwaffen, die nicht den Namen, die Firma oder ein eingetragenes Warenzeichen eines inländischen Waffenherstellers oder -händlers und eine fortlaufende Nummer tragen;
- b)
- Schußwaffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
- c)
- Schußwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
- d)
- Vorrichtungen, die zum Anleuchten und Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.
In dem Übersendungsschreiben ist auf diese Waffen und Vorrichtungen besonders hinzuweisen.
(4) Hat das Gericht eines Landes Waffen zugunsten des Bundes eingezogen, so finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. In diesem Falle stellt die Vollstreckungsbehörde die eingezogenen Waffen dem Bundesminister der Justiz über die oberste Justizbehörde des Landes zur Verfügung.
§ 71
Fischereigeräte
(1) Ordnungsmäßige Fanggeräte werden der obersten Landesfischereibehörde oder der von der obersten Justizbehörde bestimmten Stelle angezeigt und der von dieser benannten Fischereiorganisation zur Verfügung gestellt. Diese verkauft die Geräte an fischfangberechtigte Mitglieder und führt den Reinerlös (§ 65 Abs. 2) an die Gerichtskasse oder sonst zuständige Kasse ab. Hierauf weist die Vollstreckungsbehörde bei der Übersendung hin. Wird keine Fischereiorganisation benannt oder die Übernahme von Geräten abgelehnt, so werden die Geräte nach den allgemeinen Vorschriften verwertet; sie dürfen jedoch nur an Personen veräußert werden, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sind.
(2) Mit Fanggeräten, die nach der gerichtlichen Entscheidung nicht ordnungsgemäß sind, ist nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zu verfahren, wenn und soweit sie für andere Fanggeräte oder andere Fischarten verwendet werden können. Ist eine solche Verwertung ausgeschlossen oder wird keine Fischereiorganisation benannt oder lehnt die Fischereiorganisation die Übernahme ab, so werden die Geräte nach den allgemeinen Vorschriften verwertet, nachdem die nicht ordnungsmäßigen Teile entfernt worden sind. Die Verwertung von Geräten oder Geräteteilen, die nach ihrer Beschaffenheit für die Fischerei in keinem Falle verwendet werden dürfen, ist unzulässig.
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde Zweifel, ob ein Fanggerät als ordnungsmäßig anzusehen ist oder ob es ganz oder teilweise für andere Fanggeräte oder andere Fischarten verwendet werden kann, so holt sie eine Auskunft der von der obersten Justizbehörde nach Absatz 1 bezeichneten oder einer anderen geeigneten Stelle ein.
(4) Fanggeräte oder einzelne Teile, deren Verwertung unzulässig, unzweckmäßig oder nicht ausführbar ist, ferner schädliche oder explodierende Stoffe (zum Beispiel giftige Köder, Sprengpatronen oder sonstige Sprengmittel) werden vernichtet, sofern sie sich nicht für Zwecke der Justizverwaltung oder für kriminalwissenschaftliche Forschungs- oder Lehrzwecke eignen oder wegen ihres kulturhistorischen Wertes als Museumsstücke in Betracht kommen.
§ 72
Funkanlagen
(1) Empfangsanlagen für Ton- oder Fernsehrundfunk werden nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 63 ff. verwertet, sofern nicht die oberste Justizbehörde etwas anderes bestimmt hat.
(2) Alle nicht in Absatz 1 bestimmten Funkanlagen (zum Beispiel Funksendeeinrichtungen, Abhörgeräte) werden der zuständigen Oberpostdirektion mit dem Ersuchen übergeben, im Falle eines Verkaufs den Reinerlös (§ 65 Abs. 2), andernfalls einen dem Wert entsprechenden Geldbetrag an die Gerichtskasse oder sonst zuständige Kasse abzuführen.
§ 73
Kraftfahrzeuge
(1) Kraftfahrzeuge (einschließlich Kleinkrafträder, jedoch ohne Fahrräder mit Hilfsmotor – Mopeds und Mofas -) sind der obersten Justizbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter genauer Beschreibung des Fahrzeugs und seiner Beschaffenheit anzuzeigen. Sie dürfen erst dann nach den allgemeinen Vorschriften verwertet werden, wenn die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erklärt hat, daß das Fahrzeug nicht für die in § 66 bezeichneten Zwecke verwendet werden soll. § 65 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Kraftfahrzeuge wegen ihres Zustandes, ihres Alters und ihrer Beschaffenheit oder aus anderen Gründen zur Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung offensichtlich ungeeignet sind.
(3) Die obersten Justizbehörden können ergänzende Anordnungen treffen.
§ 74
Arzneimittel und chemische Stoffe
(1) Arzneimittel (einschließlich Tierarzneimittel) und chemische Stoffe, deren Verwertung möglich erscheint, sind dem Regierungspräsidenten (Regierungspräsidium) oder der entsprechenden Behörde mit einer möglichst genauen Beschreibung anzuzeigen. Diese Behörde bestimmt eine Stelle, die zur Begutachtung und Verwertung zugelassen und geeignet ist (zum Beispiel Arzneimittelprüfstelle eines Chemischen Landesuntersuchungsamtes als begutachtende sowie Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgende Apotheke als verwertende Stelle). Dort stellt die Vollstreckungsbehörde fest, ob eine Übersendung zulässig oder welche andere Art der Übermittlung erforderlich ist. Die Übermittlung geschieht kostenfrei.
(2) Die verwertende Stelle ist bei der Übermittlung darum zu ersuchen,
- a)
- die Arzneimittel und chemischen Stoffe zu begutachten und entweder zu ihrem Schätzwert zu übernehmen oder im Auftrag der Vollstreckungsbehörde an eine zum Erwerb befugte Stelle möglichst günstig zu verkaufen;
- b)
- einen dem Schätzwert entsprechenden Geldbetrag oder den Verkaufserlös nach Abzug der Begutachtungs- und Verwertungskosten an die Gerichtskasse oder sonst zuständige Kasse abzuführen oder
- c)
- die Gegenstände zurückzusenden, falls sie auf die im Ersuchen bezeichnete Weise nicht verwertbar sind.
(3) In geeigneten Fällen kann es angezeigt sein, daß die Vollstreckungsbehörde sich zur Erzielung eines günstigen Preises an den Verkaufsverhandlungen beteiligt.
(4) Arzneimittel und chemische Stoffe, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten.
§ 75
Betäubungsmittel
Für Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) gilt § 74 entsprechend.
§ 76
Falschgeld
(1) Falschgeld und zur Herstellung von Falschgeld verwendetes oder bestimmtes Herstellungsmaterial (z. B. bei falschen Noten:
Klischees, Metallplatten, Zeichnungen, Gravierstiche, Fotoapparate, fotografisches Material, Zeichenmaterial, Druckapparate, Walzen und bei falschen Münzen: Stempel, Siegel, Gips- und Zementformen, Gießformen) werden abgegeben
- a)
- an die Deutsche Bundesbank, Wilhelm-Eppstein-Str. 14, 6000 Frankfurt (Main), wenn es sich um in- und ausländische Noten oder Münzen handelt;
- b)
- an die Bundesschuldenverwaltung, Bahnhofstr. 16-18, 6380 Bad Homburg v.d.H., wenn es sich um Schuldverschreibungen oder um Zins- und Erneuerungsscheine des Deutschen Reiches, der Deutschen Reichspost, des Preußischen Staates, der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost handelt.
Die Abgabe darf auch dann nicht unterbleiben, wenn das falsche Stück von der zuständigen Stelle für wertlos erklärt worden ist.
(2) Schwer versendbare Gegenstände sind der in Absatz 1 bezeichneten Stelle nur im Einvernehmen mit ihr zu übersenden. Lehnt sie die Übernahme ab, so werden die Gegenstände nach den allgemeinen Vorschriften verwertet, sofern die zur Übernahme berechtigte Stelle einwilligt; andernfalls sind sie entweder unbrauchbar zu machen und als Altmaterial zu verwerten oder, falls ein Erlös nicht zu erwarten ist, zu vernichten.
(3) Für die Entscheidung über die Abgabe von eingezogenem Falschgeld oder eingezogenem Herstellungsmaterial als Forschungs- oder Lehrmittel sind die in Absatz 1 bezeichneten Stellen zuständig. § 67 gilt insoweit nicht.
§ 77
Devisenwerte
(1) Soweit die Verwertung von Devisenwerten der Vollstreckungsbehörde obliegt, sind die Devisenwerte der Landeszentralbank zur bestmöglichen Verwertung zu übersenden. Diese führt den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten an die Gerichtskasse oder sonst zuständige Kasse ab.
(2) Devisenwerte im Sinne des Absatzes 1 sind:
- a)
- Edelmetalle einschließlich außer Kurs gesetzter Gold- und Silbermünzen sowie solcher ausländischer Gold- und Silbermünzen, deren Metallwert höher als ihr Kurswert ist;
- b)
- ausländische Zahlungsmittel;
- c)
- Wertpapiere, die von nichtdeutschen Ausstellern ausgestellt sind, sowie solche Wertpapiere deutscher Aussteller, die auf eine ausländische Währung lauten oder in ausländischer Währung zahlbar sind.
§ 78
Inländische Zahlungsmittel
(1) Inländische Zahlungsmittel, die noch im Kurs sind oder von den öffentlichen Geldinstituten noch eingelöst werden, sind an die Gerichtskasse oder sonst zuständige Kasse abzuführen; die Vollstreckungsbehörde veranlaßt, daß sie vereinnahmt werden.
(2) Andere inländische Zahlungsmittel, die nicht unter § 77 Abs. 2 Buchstabe a fallen, werden nach Möglichkeit, insbesondere bei Sammlerwert, nach den allgemeinen Vorschriften verwertet, andernfalls vernichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 79
Inländische Wertpapiere
(1) Bei Wertpapieren deutscher Aussteller, die auf deutsche Währung lauten und nicht in ausländischer Währung zahlbar sind, entscheidet über die Verwertung die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Sie werden ihr in Form eines Verzeichnisses angezeigt, das folgende Spalten enthält:
- a)
- Bezeichnung des Wertpapiers,
- b)
- Nennbetrag,
- c)
- Zins- und Erneuerungsscheine,
- d)
- Bemerkungen.
§ 80
Meßgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Meßgeräten. Formbeständige Behältnisse. Fertigpackungen. Flaschen als Maßbehältnisse. Schankgefäße
(1) Entsprechen Meßgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Meßgeräten, formbeständige Behältnisse, Fertigpackungen, Flaschen als Maßbehältnisse oder Schankgefäße im Sinne der §§ 1 bis 6, 14 und 18 des Eichgesetzes, der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung der Schankgefäßverordnung und der Fertigpackungsverordnung nicht den gesetzlichen Vorschriften, erscheinen sie aber verwertbar, so werden sie nach Möglichkeit in vorschriftsmäßigen Zustand gebracht, soweit vorgeschrieben, geeicht oder von einer staatlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt und nach den allgemeinen Vorschriften verwertet. Ohne Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes und ohne gesetzlich vorgeschriebene Eichung oder Beglaubigung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle ist die Verwertung lediglich im Wege des freihändigen Verkaufs an fachlich geeignete Hersteller- oder Instandsetzungsfirmen und nur mit dem Hinweis zulässig, daß die Gegenstände nur verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten werden dürfen, wenn sie den Vorschriften des Eichgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(2) Vorschriftswidrige Gegenstände, die als solche nicht verwertbar erscheinen oder die nicht in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht werden können oder bei denen die dafür aufzuwendenden Kosten in keinem tragbaren Verhältnis zu dem geschätzten Erlös stehen, werden unbrauchbar gemacht und als Altmaterial nach den allgemeinen Vorschriften verwertet. Eich- oder Beglaubigungszeichen, deren Mißbrauch zu besorgen ist, sind vorher zu entfernen und zu zerstören. Verwertbarer Inhalt in formbeständigen Behältnissen, Fertigpackungen oder in Flaschen als Maßbehältnissen ist vor seiner Unbrauchbarmachung zu entnehmen und nach den für ihn geltenden Vorschriften zu verwerten. Wenn die Kosten der Entnahme des Inhalts den zu erwartenden Erlös für seine Verwertung übersteigen und eine Verwendung für Justizzwecke (Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Krankenhäuser usw.) nicht möglich ist, können vorschriftswidrige formbeständige Behältnisse, Fertigpackungen oder Flaschen als Maßbehältnisse mit brauchbarem Inhalt an gemeinnützige Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Stiftungen oder an Wohlfahrtsorganisationen, die als zuverlässig bekannt sind, auch unter Tagespreis veräußert oder unentgeltlich abgegeben werden, sofern die Empfänger sich verpflichten, den Inhalt der ihnen überlassenen Gegenstände nur für eigene Zwecke zu verwenden, nicht an Dritte weiterzugeben und die Verpackungsgegenstände nach Entnahme des Inhalts zu zerstören. Sind größere Mengen zu veräußern oder abzugeben und ist zu besorgen, daß dadurch das Wirtschaftsleben beeinträchtigt wird, so sind sie an mehrere Empfänger – möglichst an verschiedenen Orten – zu veräußern oder abzugeben.
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde Zweifel, ob oder inwieweit ein Gegenstand vorschriftsmäßig ist, so führt sie eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Behörde oder staatlich anerkannten Prüfstelle (§§ 6, 27 des Eichgesetzes) herbei.
§ 81
Schriften. Ton- und Bildträger. Abbildungen und Darstellungen
(1) Gerichtliche Entscheidungen über die Einziehung von Schriften nach den §§ 74d, 76a StGB sind regelmäßig alsbald nach Rechtskraft im Landeskriminalblatt bekanntzumachen. Falls es aufgrund der festgestellten oder mutmaßlichen Verbreitung angebracht erscheint oder falls die Beschlagnahme der Schrift im Bundeskriminalblatt veröffentlicht worden ist, ist die Entscheidung statt dessen im Bundeskriminalblatt bekanntzumachen. Die Bekanntmachung gilt als Vollstreckungsersuchen an die Polizeidienststellen. Eine Bekanntmachung unterbleibt, wenn anzunehmen ist, daß keine Stücke der Schrift mehr im Verkehr sind.
(2) Handelt es sich um eine gewaltverherrlichende, pornographische oder eine sonst jugendgefährdende Schrift im Sinne des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, so ist die auf Einziehung lautende gerichtliche Entscheidung auszugsweise im Bundeskriminalblatt bekanntzumachen, wenn die Schrift genau genug bezeichnet werden kann. Ist die Schrift nur in wenigen Stücken oder nur in einem örtlich begrenzten Gebiet verbreitet worden, so genügt die Bekanntmachung im Landeskriminalblatt. Wird in der gerichtlichen Entscheidung der gewaltverherrlichende, pornographische oder sonst jugendgefährdende Charakter der Schrift verneint und der Angeklagte freigesprochen oder wird die Einziehung abgelehnt, so ist nach Nr. 226 Abs. 2 Satz 2 und 3 RiStBV zu verfahren.
(3) Von allen eingezogenen Schriften sind, soweit verfügbar, je drei Stücke dem Bundes- und dem Landeskriminalamt zu übersenden. Von Schriften politischen Inhalts erhalten, soweit verfügbar, auch das Bundes- und das Landesamt für Verfassungsschutz je drei Stücke. Die Behandlung der übrigen Stücke der eingezogenen Schriften richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 2; jedoch ist von einer Vernichtung insoweit abzusehen, als die Aufbewahrung einzelner Stücke aus besonderen, aktenkundig zu machenden Gründen geboten erscheint oder die Abgabe einzelner Stücke an bestimmte Stellen vorgeschrieben ist.
(4) Die oberste Justizbehörde kann der zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften eingerichteten Zentralstelle die nach Absatz 2 der Vollstreckungsbehörde obliegenden Aufgaben übertragen. Dasselbe gilt für die in Absatz 3 bezeichneten Aufgaben, soweit es sich um gewaltverherrlichende, pornographische oder sonst jugendgefährdende Schriften handelt.
(5) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen gleich.
§ 82
Weine
(1) Wein, der nur deshalb eingezogen worden ist, weil er den Vorschriften über Kennzeichnung oder Aufmachung nicht entspricht, wird unter vorschriftsmäßiger Kennzeichnung oder Aufmachung verkauft.
(2) Ist der Wein aus anderen Gründen eingezogen worden, so prüft die Vollstreckungsbehörde im Benehmen mit der Stelle, die ihn beanstandet hat, wie der Wein im Rahmen des geltenden Rechts ohne Beeinträchtigung der Marktordnung oder des Verbraucherschutzes wirtschaftlich verwertet werden kann. Falls erforderlich, beantragt sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 54 des Weingesetzes.
(3) Soll Wein zur Verwertung vergällt werden, so geschieht dies durch Zusatz von Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 g oder von Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 g auf einen Liter Flüssigkeit. Auf Vorschlag der zuständigen Lebensmittelüberwachungsstelle kann eine größere Menge, ein anderes Vergällungsmittel verwendet oder ein Lebensmittelfarbstoff zugesetzt werden. Die Vollstreckungsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde überwacht die Vergällung.
(4) Nach der Vergällung ist die Umschließung des Weines durch amtliche Verschlüsse zu sichern, bevor er dem Erwerber übergeben wird. Die Verschlüsse können auch durch die Polizei oder den Weinkontrolleur angelegt werden. Der Erwerber muß sich als Inhaber einer gewerblichen Verschlußbrennerei ausweisen und durch schriftliche Erklärung verpflichten,
- a)
- die Verschlüsse bis zur Freigabe des Weines durch die Zollaufsichtsbeamten unverletzt zu erhalten;
- b)
- den Eingang des Weines binnen 24 Stunden der Zollstelle unter Angabe der Art und Menge schriftlich zu melden;
- c)
- die übernommene Menge restlos in seiner gewerblichen Verschlußbrennerei zu Branntwein zu verarbeiten und diesen an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern, wenn er aus anderen als den in § 27 des Gesetzes über das Branntweinmonopol genannten Stoffen gewonnen worden ist;
- d)
- sich den besonderen Überwachungsanordnungen des Hauptzollamts zu unterwerfen;
- e)
- bei Verstößen gegen die Pflichten zu Buchstaben a bis d eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe die Vollstreckungsbehörde im voraus bestimmt.
(5) Die Vollstreckungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde oder Stelle übersendet die Verpflichtungserklärung des Erwerbers dem Hauptzollamt. Mitzuteilen sind dabei die Menge des Weines und sein Weingeistgehalt, soweit er aus den Akten festzustellen ist, ferner Art und Zahl der Umschließungen und ihr Rohgewicht sowie Art und Zahl der angelegten Verschlüsse. Der Weingeistgehalt wird in der Regel aus den bei den Akten befindlichen Gutachten zu ersehen sein.
(6) Der Wein ist zu vernichten, wenn
- a)
- er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist und der Mangel nicht mit angemessenem Kostenaufwand beseitigt werden kann,
- b)
- die nach § 54 des Weingesetzes erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird,
- c)
- durch die Veräußerung ein die Vergällungs- und Verwertungskosten übersteigender Erlös nicht zu erwarten ist,
- d)
- eine Verwertung aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt.
§ 83
Andere unter das Weingesetz fallende Erzeugnisse und Getränke
§ 82 gilt entsprechend für Traubenmaische, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Traubensaft, Likörwein, Schaumwein, dem Schaumwein oder dem Wein ähnliche Getränke, weinhaltige Getränke, Mischgetränke (§ 22 der Wein-Verordnung, § 16 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung), Brennwein, Branntwein aus Wein, verschnittenen Branntwein aus Wein, Weinalkohol, Weindestillat, Tresterwein, Rohbrand aus Wein und Rohbrand aus Brennwein, die nach § 70 des Weingesetzes eingezogen worden sind.
§ 84
Andere unter das Weingesetz fallende Stoffe und Gegenstände
Stoffe und Gegenstände, deren Verwendung bei der Herstellung, Behandlung oder Verarbeitung von Wein oder anderen in § 83 genannten Erzeugnissen oder Getränken unzulässig ist, sind nach allgemeinen Grundsätzen zu verwerten, wenn eine vorschriftswidrige Verwendung durch den Erwerber nicht zu besorgen ist; andernfalls sind sie zu vernichten. In Zweifelsfällen ist die nach § 54 des Weingesetzes zuständige Behörde vor der Verwertung oder Vernichtung zu beteiligen.
§ 85
Branntwein und Branntweinerzeugnisse
(1) Sind Branntwein oder Branntweinerzeugnisse in einem gerichtlichen Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen das Branntweinmonopolgesetz eingezogen worden, so gelten § 63 Abs. 6 und § 65 Abs. 1.
(2) Sind Branntwein oder Branntweinerzeugnisse in einem gerichtlichen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen andere Gesetze eingezogen worden, so sind sie der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein anzubieten und auf Verlangen an sie abzuliefern (§ 61a des Branntweinmonopolgesetzes).
§ 86
Brenn- oder Wiengeräte
Die Abgabe von Brenn- oder Wiengeräten und sonstigen zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneten Geräten ist schriftlich der Finanz- und der Zollbehörde anzuzeigen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen (§ 45 Abs. 2 des Branntweinmonopolgesetzes in Verbindung mit § 227 der Brennereiordnung).
VI. Abschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 87
(1) Für die Vollstreckung gerichtlicher Bußgeldentscheidungen und der Erzwingungshaft nach § 97 OWiG gelten die §§ 2 bis 4, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 19 und 21 sinngemäß. Richtet sich die Vollstreckung gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden, so gelten hinsichtlich der Übertragung auf den Rechtspfleger die für das Jugendstrafverfahren erlassenen besonderen Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Vollstreckung der Geldbuße, einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet, und der Verfahrenskosten richtet sich ferner nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung. Im übrigen gelten sinngemäß für die Vollstreckung
- a)
- des Fahrverbots (§ 25 StVG) der § 59a,
- b)
- der Einziehungsanordnung oder Unbrauchbarmachung die §§ 60 bis 86,
- c)
- der Erzwingungshaft der § 22 Abs. 1, 2, die §§ 23, 24, 26 bis 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, §§ 29, 30, 33, 35, 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 2, 4, 5, § 38 Buchst. a, b und d, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 43 Abs. 2 bis 6, § 45 Abs. 1 und 2, §§ 46 bis 47 und 51.
(3) Bei der Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße ist der Betroffene zugleich aufzufordern, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und zu belehren, daß Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn er die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge nicht fristgemäß zahlt und auch der Pflicht zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt (vgl. § 96 Abs. 1 OWiG).
VII. Abschnitt
Vollstreckung gerichtlich erkannter Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen
§ 88
(1) Wird gerichtlich erkannte Ordnungs- oder Zwangshaft in Straf- oder Bußgeldsachen (vgl. §§ 51, 70, 95 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) von der Staatsanwaltschaft (als Vollstreckungsbehörde oder als ersuchte Behörde) vollstreckt, so gelten folgende Vorschriften sinngemäß:
- § 2
- (Nachdrückliche Vollstreckung),
- § 3
- (Aufgaben der Vollstreckungsbehörde),
- § 9
- (Vollstreckungshilfe),
- § 22
- (Vollstreckungsplan),
- § 23
- (Sachliche Vollzugszuständigkeit),
- § 24
- Abs. 1, 2, 4 und 5 (Örtliche Vollzugszuständigkeit),
- § 27
- (Ladung zum Strafantritt),
- § 28
- (Überführungsersuchen),
- §§ 29, 30
- Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 (Aufnahmeersuchen),
- § 33
- (Vorführungs- oder Haftbefehl),
- § 35
- (Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde),
- § 36
- (Überwachungspflicht der Vollstreckungsbehörde),
- § 37
- (Strafzeitberechnung),
- § 38
- Buchstaben a und b (Strafbeginn),
- § 40
- (Berechnung des Strafrestes),
- § 43
- Abs. 2 bis 6 (Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen),
- §§ 45, 46
- (Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit),
- § 47
- (Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde an die Bundeswehr),
- § 49
- Abs. 1, § 50 Abs. 2 (Ersatzfreiheitsstrafen) und
- § 51
- (Ladung zum Strafantritt).
(2) Veranlaßt der Vorsitzende des Gerichts die Vollstreckung unmittelbar (vgl. § 179 GVG, § 36 Abs. 2 StPO), so bleibt die Entscheidung, ob und welche Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung anzuwenden sind, ihm überlassen.
Teil II
An die Stelle der in den vorbezeichneten Vorschriften genannten Behörden und Einrichtungen treten – soweit diese im Freistaat Sachsen nicht bestehen – diejenigen Stellen, die die entsprechende Funktion ausüben.
Dresden, den 31. Juli 1992
Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Klaus Hardrath
Staatssekretär