Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Regelung des Steuerabzugverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher

Vom 9. April 1996

[Geändert durch VwV vom 11. Dezember 1997 (SächsJMBl. 1998 S. 1)]

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird folgendes bestimmt:

1.
Zu versteuernde Nebenbezüge
 
a)
Die den Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes zustehende Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2240), unterliegt in vollem Umfang dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.
 
b)
Von der zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher gewährten Entschädigung (Gebührenanteil und Schreibauslagen) sind 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung steuerfrei. Im übrigen unterliegt die Entschädigung dem Lohnsteuerabzug gemäß § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 7. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Verordnung
2.
Abrechnung
 
a)
Die Steuer für die Nebenbezüge der Gerichtsvollzieher wird von den Bezügestellen des Landesamtes für Finanzen zusammen mit der Steuer für die laufenden Dienstbezüge abgeführt.
 
b)
Die Gerichtsvollzieher und die Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes rechnen gemäß § 13 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ergänzung der Gerichtsvollzieherordnung (ErgGVO) vom 8. Dezember 1994 (JMBl. S. 136) einmal am letzten Werktag, im Verhinderungsfall am letzten Arbeitstag für den jeweils laufenden Monat ab. Die Urschrift und eine Durchschrift des Abrechnungsscheins (Anlage 1) sind an die Landesjustizkasse, zwei weitere Durchschriften sind bis zum Fünften des folgenden Monats (erstmals zum 5. Februar 1997) an die zuständige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen zu senden. Einzelhöchstgebühren sind dabei im laufenden Monat, die Vierteljahreshöchstbeträge im dritten Monat eines Quartals, bei früherer Überschreitung bereits im ersten oder zweiten Monat des Quartals abzugleichen (Anlage 2). Jeweils im Dezember, im Verhinderungsfall im letzten abzurechnenden Monat eines Jahres, ist ein Abgleich für das gesamte Jahr herzustellen. Dabei sind auch Erhöhungsbeträge nach § 10 VollstrVergV und § 3 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher zu berücksichtigen (Anlagen 3a und 3b).
 
c)
Sämtliche Mitteilungen an die Bezügestellen müssen das Geschäftszeichen, bestehend aus Arbeitsgruppennummer und Stamm- bzw. Personalnummer enthalten.
 
d)
Die Bezügestellen behalten die Steuerbeträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt von den Dienstbezügen ein und führen diese  bis zum Zehnten des auf die Abrechnung folgenden Monats an das zuständige Finanzamt ab. In Fällen, in denen der abzuführende Lohnsteuerbetrag höher ist als die laufenden Dienstbezüge, verfährt die Bezügestelle gemäß § 38 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, ber. 1991 I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959).
 
e)
Die Landesjustizkasse und die jeweilige Bezügestelle übersenden dem Gerichtsvollzieher jeweils eine Durchschrift des Abrechnungsscheins mit den entsprechenden Vermerken. Diese Durchschriften sind im Kassenbuch II hinter der letzten Seite einzukleben oder anzufügen. Die Kontrolle und Bescheinigung der Richtigkeit erfolgt durch das Amtsgericht im Rahmen der Festsetzung nach § 77 Gerichtsvollzieherordnung (GVO). Werden dabei Unstimmigkeiten festgestellt, sind diese grundsätzlich im laufenden und noch nicht abgerechneten Monat zu korrigieren. Die Kassenanordnungen der Festsetzung gemäß § 77 GVO, Vordruck GV 8, sind durch das Amtsgericht der Landesjustizkasse zu übersenden.
3.
Verfahren bei fehlender Abrechnung
 
a)
Die jeweilige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen benachrichtigt die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers , wenn für mehr als zwei Monate keine Mitteilung über zu versteuernde Nebenbezüge eingegangen ist. Die Dienstbehörde veranlaßt das im Einzelfall Erforderliche. Eine besondere Mitteilung an die Bezügestelle im Falle des Urlaubs oder einer kurzfristigen Erkrankung, welche keinen vollen Kalendermonat umfaßt, ist nicht erforderlich. Die Bezügestellen gehen in den Fällen, in denen der Abrechnungsschein nicht oder nicht rechtzeitig eingegangen ist, bei der Versteuerung jeweils von den Werten des Vormonats aus. Beruht die unterlassene Mitteilung nicht auf den in Satz drei genannten Fällen, ist die jeweilige Bezügestelle alsbald zu benachrichtigen.
 
b)
Die pauschalierte Versteuerung wird mit der folgenden Abrechnung ausgeglichen, spätestens mit dem Jahresabgleich nach Nummer 2 Buchst. b.
4.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 9. April 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Die Anlagen 1 bis 3b sind aus technischen Gründen hier nicht abgedruckt.