Historische Fassung war gültig vom 23.09.1992 bis 02.07.2002

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Hager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Vom 20. August 1992

Aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeiten

Als zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation werden bestimmt:

1.
das Sächsische Staatsministerium der Justiz hinsichtlich der von ihm sowie der vom Verfassungsgerichtshof, dem Oberlandesgericht und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ausgestellten öffentlichen Urkunden;
2.
die Präsidenten der Landgerichte für die von ihnen und ihren Gerichten sowie für die in ihrem Bezirk von den übrigen ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie von den Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, den Notaren und den Ehrengerichten für Rechtsanwälte ausgestellten öffentlichen Urkunden;
3.
das Sächsische Staatsministerium des Innern hinsichtlich der von ihm, der Staatskanzlei oder den anderen Staatsministerien mit Ausnahme des Staatsministeriums der Justiz ausgestellten öffentlichen Urkunden;
4.
die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller übrigen Gerichte und Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Kosten

Kosten, auch solche von Behörden der Justizverwaltung, werden nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) erhoben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der laufenden Nummer 1 Tarifstelle 9 des Kostenverzeichnisses zum Verwaltungskostengesetz.

§ 3
Übergangsvorschrift

(1) Bis zur Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften sind abweichend von § 1 Nr. 2 zur Ausstellung der Apostille die Präsidenten der Bezirksgerichte für die von ihnen und ihren Gerichten sowie für die in ihrem Bezirk von den Kreisgerichten und Staatsanwaltschaften, sowie von den Behörden, denen Aufgaben im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit übertragen sind, den Notaren und den Ehrengerichten für Rechtsanwälte ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig.

(2) Bis zum Erlaß des Kostenverzeichnisses zum Verwaltungskostengesetz wird für die Ausstellung der Apostille sowie für die Prüfung nach Artikel 7 des Übereinkommens eine Rahmengebühr von 5 bis 100 DM erhoben.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. August 1992

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann