Gesetz
zur Anpassung von bestimmten Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004 und
zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes
Vom 9. Dezember 2003
Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Sächsisches Gesetz zur Anpassung von bestimmten Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes
Nach § 6 Abs. 2a des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 2 Satz 1 kann zur Abgeltung der Mehraufwendungen um 3 Cent je Kilometer erhöht werden, wenn diese Fahrten überwiegend auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen durchzuführen sind.“
Artikel 3
In-Kraft-Treten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 9. Dezember 2003
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz