Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anpassung von Zuständigkeiten
Vom 17. Juli 2002
Aufgrund von § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet:
§ 1
§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz –
SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Das Landesamt für Denkmalpflege ist dem Staatsministerium des Innern, das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordnet.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. Juli 2002
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch