Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz
für den Freistaat Sachsen
(SächsVwVfG)
Vom 21. Januar 1993
Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in den §§ 2 und 3 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie der Schulen, Hochschulen, Fachhochschulen und Volkshochschulen bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 VwVfG.
(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich sind die §§ 28 und 39 VwVfG nicht anzuwenden.
(3 ) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
§ 3
Gebrauch der sorbischen Sprache
Die Angehörigen des sorbischen Volkes haben das Recht, sich gegenüber den Behörden im Sinne dieses Gesetzes der sorbischen Sprache zu bedienen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so hat dies dieselben Wirkungen, wie wenn sie sich der deutschen Sprache bedienen. Kostenbelastungen oder sonstige Lasten oder Nachteile dürfen ihnen hieraus nicht entstehen.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 21. Januar 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert