Historische Fassung war gültig vom 26.04.2003 bis 10.07.2003

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2003/2004
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf)

Az: 23-6420.10/1940

Vom 5. März 2003

Auf Grund von § 58 Abs. 1 SchulG , den Schulordnungen der einzelnen Schularten und Ziffer 8.1 VwV Organisationserlass trifft das Staatsministerium für Kultus nachstehende Festlegungen und Weisungen für das Schuljahr 2003/2004.

Inhaltsübersicht

I.
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung
für die Unterrichtsversorgung
 1.
Grundsätze
 2.
Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
 3.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
 4.
Anlagen zu I.
II.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahresan allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges
 1.
Geltungsbereich
 2.
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
 3.
Wahl der Schüler- und Elternvertreter
 4.
Ferienregelung
 5.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
 6.
Termine – Mittelschule und Förderschule
 7.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
 8.
Wechsel an eine weiterführende Schule
 9.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
10.
Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs
11.
Berufs- und Studienorientierung
12.
Pädagogische Tage
III.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen
 1.
Geltungsbereich
 2.
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
 3.
Ferienregelung
 4.
Anmeldung und Aufnahmeprüfung für das Schuljahr 2004/05
 5.
Prüfungszeiträume und -termine
 6.
Weitere Termine für berufliche Gymnasien
 7.
Zeugnisausgabe
 8.
Pädagogische Tage
 9.
Berufs- und Studienorientierung
10.
Anlage zu III.

In-Kraft-Treten

I.
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung
für die Unterrichtsversorgung

1.
Grundsätze
a)
In Ergänzung zur VwV Organisationserlass wird die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung im Schuljahr 2003/2004 geregelt. Die Termine beziehen sich auch auf die Vorbereitung des Schuljahres 2003/2004. Die Planungsvorgaben entsprechen denen der Anlage zu § 2 SchulnetzVO .
b)
Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung (Stellen und Mittel) weder der Form noch dem Umfang nach.
c)
Die Vorgaben der VwV Organisationserlass sind grundsätzlich einzuhalten. Die Besonderheiten der jeweiligen Schulart sind zu beachten. Die Ermessensspielräume im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel) sind verantwortungsvoll zu nutzen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des SchulG esetzes erfasst werden. Die Schulnetzpläne sind zu berücksichtigen.
d)
Die Zuweisung des Personals erfolgt auf der Grundlage der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel). Darüber hinausgehende Zuweisungen sind nicht möglich. Die Klassen- und Gruppenbildung erfolgt auf der Grundlage der zugewiesenen Ressourcen und hat den Unterricht zu gewährleisten.
e)
Veränderungen der Richtwerte zur Klassen- und Gruppenbildung gemäß dieser Verwaltungsvorschrift sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Unterschreitungen dieser Richtwerte sind gegenüber dem Staatsministerium für Kultus zu begründen. Dies gilt gleichermaßen für die entsprechenden Planungsvorgaben der SchulnetzVO .
f)
Bei der Klassen- und Gruppenbildung ist sicherzustellen, dass diese auch zur Minimierung des Unterrichtsausfalls und zum möglichst vollständigen Ausreichen des Ergänzungsbereichs führt und soweit möglich und nötig zusätzliche pädagogische Arbeit mit den Schülern möglich macht.
g)
Bei der Lehrauftragsverteilung ist besonders auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den EinSatz nach wissenschaftlicher Qualifikation im fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich zu achten. Das Regionalschulamt überprüft die Lehrauftragsverteilung an den Schulen und kann Korrekturen anordnen.
h)
Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen oder Lehrerlaubnissen in Fächern, in denen bezogen auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Regionalschulämter besonderer Bedarf besteht, sollen nach Möglichkeit überwiegend in diesen Fächern eingesetzt werden. Die Schulen melden dem Regionalschulamt Überhänge oder einen Bedarf an Lehrkräften unverzüglich, wenn ein solcher sich abzeichnet. Die Regionalschulämter haben für eine ausgewogene Unterrichtsversorgung zu sorgen.
2.
Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
a)
Die Klassen- und Gruppenbildung erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1 und 2 des Teils I. dieser Verwaltungsvorschrift. Bei Veränderungen der Schülerzahlen ist die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu überprüfen und anzupassen. Zu Beginn des Schuljahres, das heißt bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, sollen mögliche Anpassungen konsequent umgesetzt werden, im weiteren Verlauf des Schuljahres nur dann, wenn die Schülerzahlveränderung erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
b)
Schulnetzanpassungen erfolgen nach Maßgabe der §§ 21 ff SchulG .
c)
Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich, Klassenteilungen und Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassen- und Gruppenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden.
d)
Eine Erhöhung des Klassenteilers ist nur geringfügig und kurzfristig zulässig und ist bis zum Schulhalbjahr, spätestens zum Schuljahresende aufzuheben.
e)
Ausnahmegenehmigungen zur Unterschreitung der Mindestschülerzahlen oder zur Veränderung des Klassenteilers sollen bis zum Beginn des Schuljahres vorliegen. Sie sollen in der Regel nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist.
f)
Abweichend von der VwV Organisationserlass gelten im Schuljahr 2003/2004 folgende Besonderheiten:
 
aa)
Im Gymnasium kann in Abhängigkeit von vorhandenen personellen und technischen Ressourcen in den Klassenstufen 8 bis 10 Fachunterricht mit informatischen Bezügen auf der Grundlage eines Orientierungsrahmens angeboten werden.
 
bb)
In der Berufsschule ist die Erteilung von Wahlunterricht nicht in vollem Umfang möglich.
 
cc)
Sofern in Beruflichen Schulzentren kurzfristig weitere Bildungsgänge eingerichtet werden, die nicht in dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt sind, erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für vergleichbare Bildungsgänge.
g)
Die Bedarfsberechnung für die einzelnen Schularten erfolgt unter Verwendung der schulartspezifischen Formblätter gemäß der Anlagen zum Teil I.:
Formblätter
Schule Anlage
  • für Grundschulen
gemäß Anlage 3a,
  • für Mittelschulen
gemäß Anlage 3b,
  • für Förderschulen
gemäß Anlagen 4a bis 4f,
  • für Schulen des zweiten Bildungsweges
gemäß Anlage 5,
  • für Abendgymnasien und Kollegs zusätzlich
gemäß Anlage 6c,
  • für Gymnasien
gemäß Anlagen 6a bis 6c,
  • für berufsbildende Schulen
gemäß Anlage 7,
  • für Ausnahmegenehmigungen
gemäß Anlage 8a,
  • für Ausnahmegenehmigungen an berufsbildenden Schulen
gemäß Anlage 8b.
3.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
a)
Die in diesem Punkt, Buchstaben b bis i genannten Bedarfsnachweise und Berichterstattungen dienen ausschließlich der Darstellung der Unterrichtsversorgung und der Ermittlung von vorläufigen Schülerzahlen.
b)
Soweit vom Staatsministerium für Kultus EDV-gestützte Erhebungen für einzelne Schularten vorgegeben werden, sind diese anzuwenden.
c)
Berichterstattungen zur Erhebung der Unterrichtsversorgung
 
aa)
Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 28. April 2003 bis zum 23. Mai 2003 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über:
  • Schülerzahlen, Klassenzahlen,
  • den für das Schuljahr 2003/2004 zu erwartenden Lehrerbedarf (Planungsansatz) anhand der Zusammenfassung der Bedarfsnachweise,
  • die zu erwartenden Ausnahmeregelungen,
  • Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
  • die zu erwartenden fächerspezifischen Bedarfsdefizite und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite und
  • die voraussichtliche Ausreichung des Ergänzungsbereichs sowie die darüber hinaus vergebenen Stunden für zusätzliche pädagogische Arbeit mit den Schülern.
 
bb)
Die Schulen und die Regionalschulämter schreiben entsprechend den Änderungen der Schülerzahl, der Klassenbildung und des Personals diese Berichte kontinuierlich fort, so dass aktuelle Daten, insbesondere zur Vorbereitung des Schuljahres, jederzeit abrufbar sind.
 
cc)
Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 4. September 2003 bis zum 26. September 2003 (Posteingang) für allgemein bildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges dem Staatsministerium für Kultus über:
  • Schülerzahlen, Klassenzahlen,
  • den für das Schuljahr 2003/2004 benötigten Lehrerbedarf sowie über das Lehrpersonal-IST,
  • Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
  • die fächerspezifischen Bedarfsdefizite und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite und
  • die voraussichtliche Ausreichung des Ergänzungsbereichs sowie die darüber hinaus vergebenen Stunden für zusätzliche pädagogische Arbeit mit den Schülern.
 
dd)
Für berufsbildende Schulen berichten die Regionalschulämter dem Staatsministerium für Kultus bis zum 12. November 2003 (Posteingang) mit Stichtag 3. November 2003 über die Veränderungen zum Planungsansatz vom 28. April 2003.
 
ee)
Alle im Folgenden genannten Berichte enthalten die geforderten Angaben für jede einzelne Schule und eine Gesamtsumme jedes einzelnen Merkmals für das Regionalschulamt, soweit im Einzelfall keine anderen Regelungen getroffen sind.
Das betrifft im Einzelnen folgende Formblätter:
  • Anlagen 3a und 3b, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7,
  • Anlagen 4a bis 4e, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7,
  • Anlage 5, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7,
  • Anlage 6b, Ziffern 1 bis 5,
  • Anlage 6c,
  • Anlage 7,
  • Anlagen 8a und 8b.
d)
Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 28. April 2003 bis zum 23. Mai 2003 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über die in Vorbereitung des Schuljahres geplanten Personalmaßnahmen.
Mit Stichtag 1. Juli 2003 berichten die Regionalschulämter bis zum 22. Juli 2003 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über die in Vorbereitung des Schuljahres bereits vollzogenen Personalmaßnahmen.
Über die im Anschluss an die Berichterstattung vom 1. Juli weiterhin vollzogenen Personalmaßnahmen berichten die Regionalschulämter mit Stichtag 4. September 2003 bis zum 26. September 2003 (Posteingang).
e)
Bis zum 10. Oktober 2003 ist für die Klassenstufen 5 und 7 der Mittelschulen und der Gymnasien, jeweils gesondert für die einzelnen Klassen- bzw. Jahrgangsstufen der Schulen des zweiten Bildungsweges (einschl. der an allgemein bildenden Schulen angegliederten Schulteile des zweiten Bildungsweges) sowie für die Klassenstufen 2, 5 und 7 der Schulen für Lernbehinderte, der Schulen für Erziehungshilfe und der Sprachheilschulen sowie für die Unterstufe und die Oberstufe der Schulen für geistig Behinderte die Schülerzahl nach dem Wohnort der Schüler und der im vorhergehenden Schuljahr besuchten Schule darzustellen.
f)
Die Regionalschulämter berichten für allgemein bildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges bis zum 10. Oktober 2003 über Klassenfrequenzen, für allgemein bildende Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges über Schüler im Fremdsprachenunterricht, Schüler im Ethikunterricht und Schüler im Religionsunterricht (soweit nicht schon in der EDV-gestützten Erhebung enthalten) zum Stichtag 4. September 2003.
Für berufsbildende Schulen berichten die Regionalschulämter bis zum 5. Dezember 2003 mit Stichtag 3. November 2003 über Schüler im Ethikunterricht und Schüler im Religionsunterricht.
g)
Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 31. Juli 2003, 31. August 2003 und 31. Dezember 2003 der Stand der Anmeldungen der Schüler (bis zu Beginn des Unterrichtes im Schuljahr 2003/2004) und der Stand der Aufnahmen von Schülern und Klassen (nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2003/2004) getrennt nach Schularten (Formblatt Anlage 7, Tabellenblatt „Teilzeit – Vollzeit“) zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
h)
Das Erheben des Unterrichtsausfalls an allgemein bildenden Schulen und an Förderschulen (außer an berufsbildenden Schulen für Behinderte) erfolgt in der Zeit vom 8. September 2003 bis zum 26. September 2003 (Stichprobenerhebung) und an den berufsbildenden Schulen (einschließlich der berufsbildenden Schulen für Behinderte) in der Zeit vom 10. November 2003 bis zum 29. November 2003 (Stichprobenerhebung).
Hinweise zur Fortschreibung der Daten zur Erfassung des Unterrichtsausfalls erhalten die Regionalschulämter mit den Unterlagen zur Einleitung der o. g. Erhebung.
i)
Die Erhebung zum Schulsport an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen erfolgt zum Stichtag 11. November 2003.
j)
Amtliche Schulstatistik
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2003/2004 sind für die allgemein bildenden Schulen und Förderschulen der 4. September 2003 und für die berufsbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges der 3. November 2003.
k)
Schulporträt
Mittelschulen und Gymnasien erstellen nach verbindlichen Kriterien Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Eine verbindliche Datenaktualisierung im Schulporträt ist durch die Schulen für das 1. Schulhalbjahr bis 30. September 2003 und für das 2. Schulhalbjahr bis 5. März 2004 zu erbringen.
Die Regionalschulämter berichten für Mittelschulen und Gymnasien für das 1. Schulhalbjahr bis zum 17. Oktober 2003 und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 19. März 2004 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung und Vollständigkeit des Berichtsauftrages der Schulen.
4.
Anlagen zu I.

Anlage 1

PLANUNGSVORGABEN FÜR DIE KLASSEN- UND GRUPPENBILDUNG

(Mindestschülerzahlen, Richtwerte und Klassen- und Gruppenteiler)

PLANUNGSVORGABEN
Schulart Richtwert Teiler Mindestzahl
Schulart Richtwerte
für die Klassen-/
Gruppenbildung
Klassen-/
Gruppenteiler
Mindest-
schülerzahl

Klasse an der Grundschule 25 33 15
Gruppenbildung   17  
LRS-Klasse 12 17 12
Vorbereitungsklassen an Grundschulen gemäß § 5 Abs. 3 SchulG 12 16 12

Klasse an der Mittelschule/ 25 33 20
Abendmittelschule 25 33 20
Gruppe mit Ziel HS-Abschluss/RS-Abschluss     12
Profilgruppe     12
Gruppe im Pflichtbereich WTH   17  
Gruppe im Wahlpflichtbereich Neigungskurse   *  
Schwimmunterricht   21  
sonstige Gruppenbildung   17  

Grundschule und MittelschuleVorbereitungsklasse (Ausl./Spätauss.) 20 24 16
Vorbereitungsgruppe (Ausl./Spätauss.)     10

Klasse am Gymnasium (Sek. I) 25–26 33 20
Profilgruppe am Gymnasium     16
Gruppen gemäß 3.1 VwV Org.-erlass   17 12
Schwimmunterricht   21  
Grundkurs Gymnasium 20 25 12
Leistungskurs Gymnasium 18 21 10
Gruppenbildung an Gymnasien mit Internat gemäß 3.2.2.1 VwV Org.-erlass   26 16

Abendgymnasium/Kolleg 25 33 20
Grundkurs Abendgymnasium/Kolleg 20 25 12
Leistungskurs Abendgymn./Kolleg 18 21 10

Berufsschule/Berufsfachschule/Fachschule/ Fachoberschule/Berufsgrundbildungsjahr 25 33 16
Gruppenbildung 13 17  8
Berufliches Gymnasium Klassenstufe 11 25 33 20
Grundkurs berufliches Gymnasium 20 25 12
Leistungskurs berufliches Gymnasium 18 21 10
Klassen gemäß 4.1.2 VwV Org.-erlass (einschließlich Lehrgänge zur Verbesserung der beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen (BBE)) 20 23 16
berufsbildende Schulen/Klassen für Behinderte (einschließlich BVJ für Behinderte, Förderlehrgänge für Behinderte und BBE für Behinderte) 12 17   8
Grundausbildungslehrgang 22 27 16

______________

*
Die Anzahl der Gruppen im Wahlpflichtbereich Neigungskurse darf die Anzahl der Gruppen im Fach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales (WTH) nicht überschreiten.

Anlage 2

Regelungen für die Klassenbildung in den Förderschulen

Klassenteiler und Mindestschülerzahlen der einzelnen Förderschularten in den Schul- und Klassenstufen unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung und des dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsbedarfs:

Regelungen
Schule Stufe Richtwert Teiler Mindestzahl
Förderschule für Klassen für Klassenstufe Richtwerte für die Klassen-/Gruppenbildung Klassenteiler Mindest-
schülerzahl in
Jahrgangsklassen

Blinde 1–2   6   9   4
  3–10   6 11   5
Sehschwache 1–10   8 11   5
Gehörlose 1–10   6   9   4
Schwerhörige 1–10   8 11   5
geistig Behinderte Unterstufe   7 10   6
   Mittelstufe   7 10   6
  Oberstufe   8 12   6
  Werkstufe   8 12   8
Körperbehinderte 1–4 10 13   8
  5–10 12 15 10
Sprachheilschule 1–4 10 13 10
  5–10 12 16 12
Erziehungshilfe 1–4 10 11   8
  5–10 10 13 10
Lernbehinderte 1–2 10 13 10
  3–4 12 16 12
  5–9 15 19 15
  8H–10H 15 19 12
Gruppenbildung in Schulen für Lernbehinderte in den Fächern Nadelarbeit, Hauswirtschaft, Werkunterricht/Arbeitslehre     9    

Anlagen 3 bis 8

Anlage 3a

Anlage 3b

Anlage 4a

Anlage 4b

Anlage 4c

Anlage 4d

Anlage 4e

Anlage 4f

Anlage 5

Anlage 6a

Anlage 6b

Anlage 6c

Anlage 7

Anlage 8a

Anlage 8b

II.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

1.
Geltungsbereich

Der Teil II. gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Förderschulen (ohne berufsbildende Schulen für Behinderte) und Schulen des zweiten Bildungsweges.

2.
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
a)
Die Woche vom 18. August 2003 bis 22. August 2003 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt. In dieser Zeit finden die ersten Lehrerkonferenzen des Schuljahres statt. Die Schulleiter entscheiden, welche weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres 2003/2004 in ihren Einrichtungen zu erfüllen sind.
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt am 25. August 2003. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 25. August 2003.
c)
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 23. August 2003 erfolgen kann.
d)
Der Tag des Schulsports findet in der zweiten Septemberhälfte statt.
3.
Wahl der Schüler- und Elternvertreter

Für die Wahl der Schüler- und Elternvertreter sind die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 420) sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 424), geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 369) maßgeblich.
Insbesondere ist zu beachten:

a)
Die Wahl der Klassenschülersprecher und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 5. September 2003.
b)
Die Wahl der Vorsitzenden der Schülerräte und deren Stellvertreter sowie der weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz findet bis zum 26. September 2003 statt.
c)
Die Wahl der Vorsitzenden der Kreisschülerräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 17. Oktober 2003.
d)
Die Wahl des Landesschülerrates erfolgt bis zum 28. November 2003.
e)
Die Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter werden, sofern keine Verlängerung der Amtszeit gemäß § 8 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen erfolgte, bis zum 19. September 2003 gewählt.
f)
Die Wahl der Vorsitzenden der Elternräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 10. Oktober 2003.
g)
Die Vorsitzenden der Kreiselternräte und deren Stellvertreter werden bis zum 14. November 2003 gewählt.
4.
Ferienregelung
a)
Für das Schuljahr 2003/2004 gilt folgende Ferienregelung für die allgemein bildenden Schulen und Förderschulen:
Ferienregelung
Ferien vom bis zum
Herbstferien 20. Oktober 2003 30. Oktober 2003
Weihnachtsferien 22. Dezember 2003 3. Januar 2004
Winterferien 9. Februar 2004 20. Februar 2004
Osterferien 8. April 2004 16. April 2004
Sommerferien 10. Juli 2004 20. August 2004
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt, dem Schulträger und bezüglich der Schülerbeförderung mit dem Landkreis festgelegt.
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung der allgemein bildenden Schulen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus.
5.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse

Die Ausgabe der Halbjahresinformationen bzw. Halbjahreszeugnisse erfolgt am 6. Februar 2004. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 23. Februar 2004. Die Ausgabe der Zeugnisse der Kurshalbjahre 11/I und 12/I erfolgt am 23.  Januar 2004. Die Kurshalbjahre 11/II und 12/II beginnen am 26. Januar 2004.
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 9. Juli 2004.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss beziehungsweise der Abgangszeugnisse der Mittelschule und der Förderschule kann an der Mittelschule beziehungsweise der Förderschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg ist in Nummer 7 Buchst. b Doppelbuchst. gg geregelt.

6.
Termine – Mittelschule und Förderschule

Die folgenden Termine gelten auch für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler mit dem Ziel eines Mittelschulabschlusses beschult werden.

a)
Termine im Zusammenhang mit den Prüfungen
 
aa)
Für Schüler der Klasse 9 wird als Meldetermin zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses der 28. April 2004 festgelegt.
 
bb)
Bis zum 28. April 2004 teilt jeder Prüfungsteilnehmer seinem Fachlehrer die gewählte Prüfungsform (schriftlich oder mündlich) für die Prüfung in der 1. Fremdsprache und bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses das gewählte naturwissenschaftliche Fach mit.
 
cc)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klasse 9, die an der Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teilnehmen, und für die Schüler der Klasse 10 bis zum 12. Mai 2004 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 14. Mai 2004 bekannt gegeben.
 
dd)
Jeder Prüfungsteilnehmer teilt seinem Fachlehrer bis zum 27. Mai 2004 mit, in welchen Fächern er mündlich geprüft werden möchte.
b)
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:
 
aa)
Qualifizierender Hauptschulabschluss
Qualifizierender Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Deutsch und Sorbisch 17. Mai 2004 9. Juni 2004
Mathematik 19. Mai 2004 11. Juni 2004
Fremdsprache 24. Mai 2004 14. Juni 2004
 
bb)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Deutsch und Sorbisch 17. Mai 2004 9. Juni 2004
Mathematik 19. Mai 2004 11. Juni 2004
Fremdsprache 24. Mai 2004 14. Juni 2004
Physik/Chemie/Biologie 26. Mai 2004 16. Juni 2004
 
cc)
Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Regionalschulamtes.
 
dd)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Prüfungsteilnehmer unterrichtsfrei. Nach der letzten schriftlichen Prüfung wird der planmäßige Unterricht weitergeführt.
 
ee)
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die Fächer der mündlichen Prüfungen sind den Prüfungsteilnehmern vor Beginn der Konsultationen mitzuteilen.
c)
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
 
aa)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Zeitraum vom 7. Juni 2004 bis 16. Juni 2004 Konsultationen an.
 
bb)
Die mündlichen Prüfungen sind im Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis 1. Juli 2004 durchzuführen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden und gewährleistet, dass ein Prüfungsteilnehmer an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
Bis zum 16. Juni 2004 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Prüfungsteilnehmern bekannt.
 
cc)
Die Konsultationstermine für Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule. Die Termine für mündliche Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule.
d)
Der Antrag auf freiwillige Wiederholung einer Hauptschul- oder Realschulabschlussklasse ist bis spätestens 31. Juli 2004 bei der besuchten Schule zu stellen. Die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Abschlussklassen sind im Rahmen von Elternveranstaltungen hierauf hinzuweisen.
e)
Schulentlassung
Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 2. Juli 2004 bis 9. Juli 2004 statt.
f)
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 30. März 2004 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim zuständigen Regionalschulamt stellen.
Bis zum 6. Mai 2004 informiert das Regionalschulamt die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.
7.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
a)
Allgemeine Termine für die gymnasiale Oberstufe
Der Bericht über die Wahl der Leistungskurskombinationen (Jahrgangsstufe 11) erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 22. September 2003.
b)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
 
aa)
Bis zum 6. Oktober 2003 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) dem zuständigen Regionalschulamt mitgeteilt.
 
bb)
Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt bis zum 15. März 2004.
 
cc)
Am 26. April 2004 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
 
dd)
Schriftliche Prüfungen
Schriftliche Prüfungen
chriftliche Prüfung Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung

Öffnen der Umschläge
„Informationen für den Schulleiter“
6. Mai 2004 28. Mai 2004
Schriftliche Prüfungen
(Leistungskurs- und ggf. Grundkursfach):
Deutsch 10. Mai 2004 1. Juni 2004
Geschichte 11. Mai 2004 2. Juni 2004
Englisch 12. Mai 2004 3. Juni 2004
Biologie, Chemie 13. Mai 2004 4. Juni 2004
Mathematik 14. Mai 2004 7. Juni 2004
Kunsterziehung, Musik, Physik, Sport 17. Mai 2004 8. Juni 2004
Französisch, Evangelische Religion*,
Katholische Religion*
18. Mai 2004 9. Juni 2004
Russisch, Spanisch, Tschechisch,
Italienisch, Polnisch
19. Mai 2004 11. Juni 2004
Latein, Erg.-Pr. Latinum 24. Mai 2004 14. Juni 2004
Sorbisch, Erg.-Pr. Graecum,
Erg.-Pr. Hebraicum
25. Mai 2004 15. Juni 2004

___________
*)   nur an Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft

Bis zum 25. Mai 2004 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Regionalschulamt.
Für Teilnehmer an der Erstprüfung wird im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 18. Juni 2004 Unterricht erteilt.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bei der Erstprüfung bis zum 17. Juni 2004 und bei der Nachprüfung bis zum 21. Juni 2004. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden gesondert bekannt gegeben.
Am 18. Juni 2004 wird den Prüfungsteilnehmern das Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.

 
ee)
Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4) werden für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung vom 26. Mai 2004 bis zum 28. Mai 2004 und für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung am 16. Juni 2004 und am 17. Juni 2004 durchgeführt.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung bzw. Ergänzungsprüfung sowie der mündlichen Abiturprüfung (P4), die Bekanntgabe der Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung ( OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai  2002 (SächsGVBl. S. 179), findet für die Erstprüfung am 21. Juni 2004 und für die Nachprüfung am 22. Juni 2004 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2 OAVO sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erstprüfung bis zum 23. Juni 2004 und für die Nachprüfung bis zum 24. Juni 2004 zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 24. Juni 2004 für die Erstprüfung und am 25. Juni 2004 für die Nachprüfung.
Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 und 2 OAVO sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung vom 25. Juni 2004 bis zum 29. Juni 2004 und die für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung am 28. Juni 2004 und am 29. Juni 2004 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung finden am 30. Juni 2004 statt.
 
ff)
Besondere Lernleistung
Bis zum 6. Oktober 2003 berichtet jede Bildungseinrichtung dem zuständigen Regionalschulamt zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 23. Januar 2004 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen, die jeweils um eine fachpraktische Komponente erweitert sein können, beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 6. Februar 2004 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 28. Mai 2004.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet bis zum 1. Juni 2004 statt.
Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden zeitnah zu den Abiturprüfungen durchgeführt.
 
gg)
Ausgabe der Zeugnisse
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. die Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg werden an die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 7. Juli 2004 ausgehändigt.
 
hh)
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 14. Juli 2004.
 
ii)
Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, stellen bis zum 15. Oktober 2003 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Staatsministerium für Kultus. Bis zum 30. November 2003 erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt im Auftrag des Staatsministeriums für Kultus die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 7 Buchst. b Doppelbuchst. dd geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse sowie der Zulassung bzw. Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt für die Erstprüfung am 21. Juni 2004 und für die Nachprüfung am 22. Juni 2004. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 24. Juni 2004 bis zum 29. Juni 2004 statt.
8.
Wechsel an eine weiterführende Schule
a)
Bildungsempfehlung
 
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an Förderschulen. Alle Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten eine Bildungsempfehlung. Schüler der Klasse 5 oder 6 an Mittelschulen erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Bildungsempfehlung.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 der Grundschule teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 24. Februar 2004 mit, ob ihr Kind die Mittelschule oder das Gymnasium besuchen soll.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 24. Februar 2004 mit, ob ihr Kind das Gymnasium besuchen soll.
Die Bildungsempfehlungen werden den Erziehungsberechtigten am 1. März 2004 schriftlich bekannt gegeben.
Sofern die Bildungsempfehlung für das Gymnasium am Ende des Schuljahres erteilt wird, ist diese am 28. Juni 2004 den Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben.
b)
Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
aa)
Anmeldung an einer Mittelschule
Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 12. März 2004 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Bei dieser Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Mittelschulen erfolgen. Über die Entscheidung, an welcher Mittelschule die Schüler aufgenommen werden, werden die Erziehungsberechtigten am 28. April 2004 durch den jeweiligen Schulleiter informiert. An der Mittelschule sind zunächst auch alle Schüler anzumelden, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben.
 
bb)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittelschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an Förderschulen.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 6 teilen der Schule bis zum 25. Februar 2004 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Wahlpflichtbereich ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen.
Die Entscheidung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Schulordnung Mittelschulen ( SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190) wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 5. März 2004 getroffen und den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 SOMI kann bis spätestens 18. Juni 2004 erfolgen und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen, teilen ebenfalls bis zum 25. Februar 2004 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Wahlpflichtbereich ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz hierüber erfolgt gemäß § 29 Abs. 2 SOMI bis spätestens 5. März 2004 und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach bestandener Prüfung kann für diese Kinder ein Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium gestellt werden. Sie sind bei der Mittelschule abzumelden.
c)
Aufnahme von Schülern der Klasse 4 der Grundschule und der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium
 
aa)
Anmeldung
Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 12. März 2004 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Bei dieser Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Gymnasien erfolgen.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden kann, können bis zum 7. Juli 2004 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
 
bb)
Aufnahmeprüfung
 
 
aaa)
Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grundschule bzw. Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien ( AufnGyVO) vom 29. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 244) erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten bis zum 12. März 2004 für die Schüler der Klasse 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl.
 
 
bbb)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 4 der Grundschule
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 16. März 2004 (Deutsch) und am 17. März 2004 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 30. März 2004 (Deutsch) bzw. am 31. März 2004 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.
 
 
ccc)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule
Die Aufnahmeprüfungen finden an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt.
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 16. März 2004 (Deutsch), am 17. März 2004 (Mathematik) und am 18. März 2004 (Englisch) statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 29. März 2004 (Deutsch), am 30. März 2004 (Mathematik) und am 31. März 2004 (Englisch) an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt.
 
 
ddd)
Ergebnis der Aufnahmeprüfung
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 und den aufnehmenden Gymnasien durch die Grundschule bis zum 22. April 2004 mitgeteilt.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klasse 5
oder 6 der Mittelschule wird den Erziehungsberechtigten bis zum 22. April 2004 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, mitgeteilt.
Gleichzeitig erhält das zuständige Regionalschulamt eine Ergebnisliste.
 
cc)
Entscheidung über die Aufnahme
Für Schüler mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium vom 1. März 2004 ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium den Erziehungsberechtigten am 28. April 2004 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.
Übersteigt die Anzahl der Schüler, die ein bestimmtes Gymnasium besuchen wollen, dessen Aufnahmekapazität bzw. unterschreitet die Anzahl der Schüler, die ein bestimmtest Gymnasium besuchen wollen, die Mindestschülerzahl für die 3-Zügigkeit, so trägt der Schulleiter zusammen mit dem zuständigen Regionalschulamt bis zum 19. März 2004 dafür Sorge, dass die Schüler, die nach Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht am gewünschten Gymnasium aufgenommen werden können, einem anderen Gymnasium zugewiesen werden.
Die nachträgliche Aufnahme von Schülern nach bestandener Aufnahmeprüfung ist zu gewährleisten.
Die Gymnasien berichten am 5. Mai 2004 mit Stichtag 5. Mai 2004 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassen 5, 6 und 7 und über freie Aufnahmekapazitäten an das zuständige Regionalschulamt.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium ist den Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, am 20. Juli 2004 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.
 
dd)
Aufnahme von Schülern der Klasse 10 der Mittelschule an das Gymnasium
Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder nach der Klasse 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 1. März 2004 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Erziehungsberechtigten derjenigen Schüler der Klasse 10 der Mittelschule, die zum 1. März 2004 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 29. Mai 1998 nicht erfüllt hatten, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen an das zuständige Regionalschulamt unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klasse 10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 12. Juli 2004.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Erziehungsberechtigten am 20. Juli 2004 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das zuständige Regionalschulamt, wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den Schulleiter mitzuteilen.
9.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)
a)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 4 der Grundschule
 
aa)
Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 5. März 2004 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 9. März 2004 und am 10. März 2004 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.
 
cc)
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 12. März 2004 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 23. März 2004 und am 24. März 2004 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitgeteilt.
 
ee)
Es ist von den Regionalschulämtern zu gewährleisten, dass alle Schüler, die die Aufnahmeprüfungen nicht bestanden haben, nachträglich in einem anderen Gymnasium aufgenommen werden.
 
ff)
Die Erziehungsberechtigten eines Schülers der Klasse 4 der Grundschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres 2003/04 erworben oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 8 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc bestanden hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.
b)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 6
 
aa)
Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klasse 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 5. März 2004 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 15. März 2004 und am 16. März 2004 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
cc)
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 19. März 2004 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 30. März 2004 und am 31. März 2004 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitgeteilt.
 
ee)
Die Erziehungsberechtigten eines Schülers der Klasse 6 der Mittelschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres 2003/04 erworben oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 8 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc bestanden hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.
10.
Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs

Die Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs findet gemäß § 6 KoVO vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 114) statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 26. Juni 2004 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 4. September 2004.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 16. Juli 2004 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 17. September 2004 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

11.
Berufs- und Studienorientierung
a)
Für Zwecke der Studien- und Berufsberatung findet am 15. Januar 2004 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
b)
An den Förderschulen (außer Schulen für geistig Behinderte) werden für die Berufsberatung sowohl im Fach Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung als auch im Fach Arbeitslehre insgesamt 6 Stunden zur Verfügung gestellt.
c)
Mit der Zielsetzung, die Erziehungsberechtigten, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollten Vertreter der beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden.
d)
Von den beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 2003/2004 über die Regionalschulämter die Termine für den „Tag der offenen Tür“ bekannt gegeben.
e)
In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufsorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Arbeitsämter zu berücksichtigen.
12.
Pädagogische Tage

Im Schuljahr können von jeder Schule zwei pädagogische Tage durchgeführt werden. Ein pädagogischer Tag sollte in der Vorbereitungswoche durchgeführt werden. Pädagogische Tage dienen der Fortbildung der Lehrkräfte im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung ihrer Schule. Der zweite pädagogische Tag kann nur dann an einem Unterrichtstag stattfinden, wenn die Schüler daran teilnehmen. Ansonsten ist ein unterrichtsfreier Tag vorzusehen.

III.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

1.
Geltungsbereich

Der Teil III. gilt für Berufsschulen (einschließlich berufsbildende Schulen für Behinderte), Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien.
Er gilt nicht für diejenigen Fachschulen, die der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachschulen in den Berufen der Landwirtschaft, Hauswirtschaft und des Gartenbaus ( Fachschulordnung Landwirtschaft) vom 9. Juni 1997 (SächsGVBL. S. 451) unterfallen.

2.
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
a)
Die Woche vom 18. August 2003 bis 22. August 2003 dient der Vorbereitung auf das neue Schuljahr. In dieser Zeit finden die ersten Lehrerkonferenzen des Schuljahres statt. Die Schulleiter legen die weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres fest.
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 25. August 2003. Das erste Schulhalbjahr endet am 6. Februar 2004, bei Teilzeitausbildungen erst am 7. Februar 2004. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 23. Februar 2004.
c)
Für einzelne Schultypen gelten folgende Sonderregelungen:
 
aa)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen:
Der Unterricht kann am 1. September 2003 oder am 1. März 2004 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Regionalschulämter.
 
bb)
Fachschule für Sozialwesen:
Mit Genehmigung des Regionalschulamtes können Bildungsgänge auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres begonnen werden.
 
cc)
Berufliches Gymnasium:
Die Kurshalbjahre 12/I und 13/I enden am 23. Januar 2004. Die Kurshalbjahre 12/II und 13/II beginnen am 26. Januar 2004.
3.
Ferienregelung
a)
Grundsätzliche Regelung
 
Für das Schuljahr 2003/2004 gilt folgende Ferienregelung (angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag):
Ferienregelung
Ferien vom bis zum
Herbstferien 20. Oktober 2003 30. Oktober 2003
Weihnachtsferien 22. Dezember 2003 3. Januar 2004
Winterferien 9. Februar 2004 20. Februar 2004
Osterferien 8. April 2004 16. April 2004
Sommerferien 10. Juli 2004 20. August 2004
Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jedem Beruflichen Schulzentrum im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt und dem Schulträger festgelegt.
b)
Ausnahmen an einzelnen Schularten
 
aa)
Berufsschule:
Die Herbstferien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
 
bb)
Vollzeitschulische Bildungsgänge:
Für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die  außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, kann in begründeten Fällen in geringem Umfang von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
 
cc)
Abweichende Ferienregelungen für die einzelnen Schulen sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 1. Oktober 2003 dem Regionalschulamt mitzuteilen.
 
dd)
Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung durch das Regionalschulamt.
c)
Sonderregelungen
 
Für Schüler der Fachschulen für Sozialwesen gilt die Ferienregelung nach Nummer 3 Buchst. a während der berufspraktischen Ausbildung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.
4.
Anmeldung und Aufnahmeprüfung für das Schuljahr 2004/2005
a)
Für die Berufsfachschule bestimmt der Schulleiter, bis wann die Aufnahmeanträge zu stellen sind, und legt die Termine für die Aufnahme- und Feststellungsprüfungen fest. Für die Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenten sowie die Berufsfachschule für Physiotherapie legt der Schulleiter den Termin für den Test zur Aufnahme in die Berufsfachschule fest und teilt diesen bis 1. Oktober 2003 dem Regionalschulamt mit.
b)
Für die Fachschule legt der Schulleiter die Termine für die Anmeldung fest.
c)
Für die Fachoberschule und das berufliche Gymnasium müssen die Aufnahmeanträge bis zum 31. März 2004 gestellt werden.
Die Aufnahmeentscheidung wird bis zum 15. Mai 2004 bekannt gegeben.
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung, ist am 17. April 2004 durchzuführen.
5.
Prüfungszeiträume und -termine
a)
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Regionalschulamt fest. Die Prüfungszeiträume ergeben sich aus der Anlage.
b)
Für medizinische Berufsfachschulen und für Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
c)
An der Fachschule für Sozialwesen finden die schriftlichen Prüfungen in den Fachbereichen Altenpflege, Familienpflege und Heilpädagogik im Zeitraum vom 19. bis 23. Januar 2004 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.
Sofern das Regionalschulamt im Bereich der Fachschule für Sozialwesen andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
d)
Für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen, für die Abiturprüfung an den beruflichen Gymnasien, einschließlich Nach- und Wiederholungsprüfungen sowie die Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen (Englisch) in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
 
aa)
Berufsfachschule für Altenpflege (Schulversuch)
Berufsfachschule für Altenpflege
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Kranken- und Altenpflege 2. Juni 2004 6. September 2004
Methodik der Altenpflege 4. Juni 2004 8. September 2004
Lebenswelten im Alter 7. Juni 2004 10. September 2004
 
bb)
Berufsfachschule für Wirtschaft
 
 
aaa)
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
IT-Anwendungen/IT-Systeme (Komplexprüfung) ab 1. Juni 2004 ab 31. August 2004
Fachenglisch 7. Juni 2004 6. September 2004
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse/Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 9. Juni 2004 8. September 2004
 
 
 
Die mündliche Prüfung in Fachenglisch kann frühestens am 3. Mai 2004 stattfinden.
 
 
bbb)
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Büromanagement und Kommunikation ab 1. Juni 2004 ab 31. August 2004
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse 4. Juni 2004 3. September 2004
Zweite Fremdsprache 7. Juni 2004 6. September 2004
Englisch 9. Juni 2004 8. September 2004
 
 
 
Die Zweiten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 8. September 2003 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in dem Wahlpflichtfach, in Englisch und in der Zweiten Fremdsprache können frühestens am 3. Mai 2004 stattfinden.
 
 
ccc)
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit ab 28. Mai 2004 ab 30. August 2004
Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 1. Juni 2004 31. August 2004
Umwelttechnologien und Umweltrecht 3. Juni 2004 2. September 2004
 
 
ddd)
Fremdsprachenkorrespondent
Fremdsprachenkorrespondent
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin*
Managementassistenz und interkulturelle Kommunikation ab 9. Juni 2004 ab 1. September 2004
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft 14. Juni 2004 6. September 2004
Wirtschaftsenglisch 16. Juni 2004 8. September 2004
Zweite Fremdsprache 18. Juni 2004 10. September 2004
 
 
 
____________
 
 
 
*
Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
Die Zweiten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 8. September 2003 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Wirtschaftsenglisch, in der Zweiten und Dritten Fremdsprache können frühestens am 3. Mai 2004 stattfinden.
 
 
eee)
Internationaler Touristikassistent
Internationaler Touristikassistent
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Dritte Fremdsprache 11. Juni 2004 3. September 2004
Englisch 14. Juni 2004 6. September 2004
Touristikbetriebslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre, Unternehmensführung, Reiseverkehrsgeografie (Komplexprüfung) 16. Juni 2004 8. September 2004
Zweite Fremdsprache 18. Juni 2004 10. September 2004
 
 
 
 
Die Zweiten bzw. Dritten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 8. September 2003 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Englisch, in der Zweiten bzw. Dritten Fremdsprache können frühestens am 3. Mai 2004 stattfinden.
 
 
fff)
Assistent für Hotelmanagement
Assistent für Hotelmanagement
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin*
Französisch 11. Juni 2004 3. September 2004
Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre, Unternehmensführung, Regionalverkehrsgeografie (Komplexprüfung) 14. Juni 2004 6. September 2004
Englisch 16. Juni 2004 8. September 2004
Technologie des Gast-gewerbes 18. Juni 2004 10. September 2004
 
 
 
____________
 
 
 
*
Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
Die mündlichen Prüfungen in Englisch und Französisch können frühestens am 3. Mai 2004 stattfinden.
 
 
ggg)
Die Festlegung der Termine für die Abschlussprüfungen für die Schüler, die sich in auslaufenden Bildungsgängen an der Berufsfachschule für Wirtschaft nach Wiederholung der zweiten Klassenstufe der Prüfung unterziehen, erfolgt in Abstimmung mit den betroffenen Schulen.
 
cc)
Fachoberschule (einschließlich Schulversuch DOBA) sowie Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Fachoberschule
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Deutsch 4. Juni 2004 3. September 2004
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung im Fach Darstellung (nur Fachoberschule, DOBA) 7. Juni 2004 6. September 2004
Mathematik 9. Juni 2004 8. September 2004
Englisch/Russisch 11. Juni 2004 10. September 2004
 
 
Die mündliche Prüfung in Englisch bzw. Russisch kann frühestens am 24. Mai 2004 stattfinden.
 
dd)
Berufliches Gymnasium
Schriftliche Abiturprüfung
Berufliches Gymnasium
Kurs Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Deutsch (G/L) 10. Mai 2004 7. Juni 2004
Englisch (L) 12. Mai 2004 8. Juni 2004
Französisch (L) 12. Mai 2004 8. Juni 2004
Russisch (L) 12. Mai 2004 8. Juni 2004
Mathematik (G/L) 14. Mai 2004 9. Juni 2004
Agrartechnik mit Biologie (L) 17. Mai 2004 11. Juni 2004
Ernährungslehre mit Chemie (L) 17. Mai 2004 11. Juni 2004
Informatiksysteme (L) 17. Mai 2004 11. Juni 2004
Technik/Bautechnik (L) 17. Mai 2004 11. Juni 2004
Technik/Datenverarbei-tungstechnik (L) 17. Mai 2004 11. Juni 2004
Technik/Elektrotechnik (L) 17. Mai 2004 11. Juni 2004
Technik/Maschinen-bautechnik (L) 17. Mai 2004 11. Juni 2004
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) 17. Mai 2004 11. Juni 2004
Geschichte/Gemein-schaftskunde (G) 19. Mai 2004 14. Juni 2004
Englisch (G) 19. Mai 2004 14. Juni 2004
Französisch (G) 19. Mai 2004 14. Juni 2004
Russisch (G) 19. Mai 2004 14. Juni 2004
Spanisch (G) 19. Mai 2004 14. Juni 2004
Biologie (G) 24. Mai 2004 15. Juni 2004
Chemie (G) 24. Mai 2004 15. Juni 2004
Physik (G) 24. Mai 2004 15. Juni 2004
 
 
Im Prüfungszeitraum vom 10. bis 28. Mai 2004 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
Die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach findet im Zeitraum vom 26. bis 28. Mai 2004 statt. Schüler, die an schriftlichen Prüfungen zum Nachtermin teilgenommen haben, werden am 17. Juni 2004 im vierten Prüfungsfach mündlich geprüft. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden für alle Schüler in der Zeit vom 28. bis 30. Juni 2004 statt.
 
ee)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Prüfungen zur Zertifizierung
Fach Berufsbereich Niveau mündlich schriftlich
Fach Berufsbereich Ni
veau-
stufe
mündliche
Prüfung
(frühestens)
schriftliche Prüfung
Englisch IT-Berufe II 2. Februar 2004 7. Juni 2004
Englisch übrige Berufsbereiche II 2. Februar 2004 24. Juni 2004
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe (einschließlich Bankkaufleute) III 2. Februar 2004 9. Juni 2004
Englisch gastgewerbliche Berufe III 2. Februar 2004 16. Juni 2004
Englisch Touristik-berufe III 2. Februar 2004 14. Juni 2004
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 2. Februar 2004 7. Juni 2004
Französisch gastgewerbliche Berufe III 2. Februar 2004 11. Juni 2004
Französisch Touristikberufe II 2. Februar 2004 18. Juni 2004
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 2. Februar 2004 18. Juni 2004
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 2. Februar 2004  7. Juni 2004
Russisch Touristikberufe III 2. Februar 2004 18. Juni 2004
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 2. Februar 2004 18. Juni 2004
6.
Weitere Termine für berufliche Gymnasien
a)
Im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Abiturprüfung
Wahl Termin
Schriftliche Wahl für das dritte Prüfungsfach durch die Schüler 5. September 2003
Schriftliche Wahl für das vierte Prüfungsfach durch die Schüler 30. Januar 2004
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 16. April 2004
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 18. Juni 2004
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BGySO 18. Juni 2004
b)
Frühestens zehn Tage, spätestens sieben Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt die Bekanntgabe der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen und die Ausgabe der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 13/II.
Gleichzeitig endet der Unterricht im Kurshalbjahr 13/II.
c)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL):
BELL
was Termin
Meldung zur Einbringung einer BELL 5. September 2003
Abgabe der BELL beim Schulleiter 28. Februar 2004
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 4. Juni 2004
Bekanntgabe der Bewertung der Dokumentation 1. Juni 2004
Öffentliches Kolloquium 2. bis 16. Juni 2004
7.
Zeugnisausgabe
a)
Halbjahreszeugnisse und -informationen werden am letzten Unterrichtstag eines Schul- oder Kurshalbjahres ausgegeben.
b)
Jahreszeugnisse aller Schularten sowie Zeugnisse des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
c)
Abschluss- und Abgangszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen werden am letzten Unterrichtstag des letzten Schulhalbjahres ausgegeben.
In Bildungsgängen der Berufsfachschulen, die mit einer Prüfung vor der zuständigen Stelle oder vor einer zuständigen Behörde abschließen, regeln die Schulen die Ausgabe der Abschluss- und Abgangszeugnisse.
d)
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 2. bis 9. Juli 2004 ausgegeben.
e)
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 1. bis 7. Juli 2004 ausgegeben.
8.
Pädagogische Tage

Jedem Beruflichen Schulzentrum steht pro Schulhalbjahr ein pädagogischer Tag zur Verfügung, der zur Fortbildung der Lehrer im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dient. Den Termin dieser Tage legt der Schulleiter im Benehmen mit dem Regionalschulamt fest.
Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

9.
Berufs- und Studienorientierung
a)
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 15. Januar 2004 ein „Tag der offenen Tür“ an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
b)
Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Regionalschulämter bekannt.
c)
Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 5. März 2003

In Vertretung des Staatssekretärs
Alf-Rüdiger König
Leiter der Leitstelle für Infrastruktur

Anlage zu Teil III