Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Änderung der Verordnung über die Brauchbarkeit von Jagdhunden

Vom 19. April 1996

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

Artikel 1

§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Brauchbarkeit von Jagdhunden (JagdhundeVO) vom 3. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 522) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Bringen, Waldarbeit.“
2.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Fachgruppen Feldarbeit, Waldarbeit, Bringen, Wasserarbeit und das Fach Gehorsam sind nach der Ordnung für Verbandsgebrauchsprüfungen (VGPO) des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. vom 21. März 1976, die Fachgruppe Bauarbeit nach der Prüfungsordnung des Vereins für Jagdteckel e.V. vom 25. April 1992 in den jeweils von der obersten Jagdbehörde anerkannten Fassungen zu prüfen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. April 1996

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen