Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zusatzlotterie „Spiel 77“

Vom 16. März 1993

Aufgrund von § 2 Satz 1 des Gesetzes über die staatlichen Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 468) wird verordnet:

§ 1

Der Freistaat Sachsen veranstaltet die Lotterie „Spiel 77“ als Zusatzlotterie zu den von § 2 Satz 1 des Staatslotteriegesetzes erfaßten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung.

§ 2

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die notwendigen Verträge abzuschließen und die sonstigen Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. März 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt