Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut
(FSaatVO)

Vom 16. Dezember 1992

Aufgrund von

1.
§ 8 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), modifiziert für das Beitrittsgebiet durch Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885),
2.
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde oder Stelle nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 11. November 1992 (SächsGVBl. S. 568) wird verordnet:

§ 1
Zuständige Behörden und Stellen

(1) Zuständige Behörde und Stelle für

1.
die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 8 Abs. 1 Satz 1,
2.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 18 Abs. 1,
3.
die Überprüfung der technischen Einrichtungen nach § 18 Abs. 3,
4.
die Untersagung der Betriebsfortführung nach § 18 Abs. 4 Satz 1,
5.
die Gestattung zur Fortführung anderer Unterlagen nach § 19 Abs. 1 Satz 3,
6.
die Entgegennahme der Meldung nach § 19 Abs. 3 Satz 1,
7.
die Erteilung amtlicher Zeugnisse nach § 21 Satz 1

des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut (Gesetz) ist die Forstdirektion.

(2) Zuständige Stelle für

1.
die Erstellung der Standortbeschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1,
2.
die Eintragung in das Erntezulassungs- und das Baumzuchtregister nach § 9 Abs. 1 Satz 1

des Gesetzes ist die Landesanstalt für Forsten.

§ 2
Gutachterausschuß

(1) Der Gutachterausschuß nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes setzt sich zusammen aus

1.
einem Vertreter des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (Staatsministerium) als Vorsitzendem,
2.
e einem Vertreter der Forstdirektionen und der Landesanstalt für Forsten und
3.
einem Vertreter des Waldbesitzerverbandes e.V.

(2) Der Gutachterausschuß wird vom Staatsministerium im Bedarfsfall einberufen.

§ 3
Einrichtung von Sammelstellen

Vermehrungsgut aller dem Gesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten zu leiten.

§ 4
Ausstellung eines Begleitscheines

Der Begleitschein nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes ist bei Vermehrungsgut aller dem Gesetz unterliegenden Baumarten von der unteren Forstbehörde auszustellen.

§ 5
Sammeln von Zierzapfen

(1) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu folgenden Zeiten geerntet werden:

1.
der Europäischen und Japanischen Lärche
vom 1. Mai bis 31. August,
2.
der Weymouthskiefer und der Douglasie
vom 1. November bis 31. Mai,
3.
aller übrigen dem Gesetz unterliegenden Nadelbaumarten
vom 1. April bis 30. September.

(2) Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen von der zuständigen Forstdirektion zugelassen werden, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Zapfen nicht zur Gewinnung von Saatgut in den Verkehr gebracht werden.

§ 6
Aufsicht bei der Ernte

Vermehrungsgut aller dem Gesetz unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten geerntet werden.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Vermehrungsgut einer dem Gesetz unterliegenden Baumart nach der Ernte nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten leitet,
2.
entgegen § 5 Abs. 1 Zierzapfen zu anderen als den in dieser Vorschrift festgelegten Zeiten erntet,
3.
entgegen § 6 Vermehrungsgut einer dem Gesetz unterliegenden Baumart ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten erntet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 1992

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen