Gesetz
über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und
gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG)
Vom 14. Februar 2002
Der Sächsische Landtag hat am 17. Januar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Steuerberechtigung
Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchgemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben.
§ 2
Steuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. § 19 AbgabenordnungAO 1977) gilt entsprechend.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
- 1.
- bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- 2.
- bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
- 3.
- bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
- 4.
- bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt
(1) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren gibt der Personensorgeberechtigte die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.
(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
(5) Zur Niederschrift abgegebene Willenserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 4 mit ihrem Zugang beim Standesbeamten wirksam.
§ 4
Steuerarten, Steuerordnung
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- oder Diözesankirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie als
- 1.
- a)
- Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) oder
- b)
- nach Maßgabe der Einkünfte nach besonderem Tarif,
- 2.
- a)
- Zuschlag zur Vermögensteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kirchenvermögensteuer) oder
- b)
- nach Maßgabe des Vermögens nach besonderem Tarif,
- 3.
- Steuer vom Grundbesitz,
- 4.
- Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und
- 5.
- besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Vor der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.
(3) Die Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 kann auch als Mindestbetrag erhoben werden, wenn Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einbehalten wird. Eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) ist zulässig.
(4) Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer legt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle durch Kirchensteuerbeschluss fest. Die Beschlussfassung für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
§ 5
Anerkennungsverfahren, Veröffentlichung
(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Mit der Sonderregelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 kann auch die Zuständigkeit für die Anerkennung der Ortskirchensteuerbeschlüsse übertragen werden.
(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses entfällt:
- 1.
- mit Zeitablauf,
- 2.
- mit dem In-Kraft-Treten eines neuen,
- 3.
- bei wesentlichen Änderungen im Bereich der Maßstabsteuern oder der landesrechtlichen Grundlagen mit Ablauf des der Änderung folgenden Kalenderjahrs. Die anerkennende Behörde hat die Kirchen auf das Auslaufen der Anerkennung und die erforderliche Anpassung hinzuweisen.
(3) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Behörde in ihrem Ministerialblatt veröffentlicht. Beschließt eine Kirche für ihre Angehörigen die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es für die Veröffentlichung im Ministerialblatt abweichend von Satz 1 ausreichend, bei der Veröffentlichung des anzuwendenden Kirchensteuerbeschlusses auf dessen erweiterte Anwendung hinzuweisen oder die Veröffentlichung auf die für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen zu beschränken. Die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Regelungen sollen in zusammengefasster Form im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
§ 6
Konfessionsgleiche Ehe
Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
§ 7
Konfessionsverschiedene Ehe
(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
- 1.
- wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
- 2.
- wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 8
Glaubensverschiedene Ehe
(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, ist die nach § 4 Abs. 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, das sich aus der Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 EStG auf die unter entsprechender Berücksichtigung von § 51a EStG ermittelte Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Dabei sind ausgleichsfähige Verluste abweichend von § 2 Abs. 3 EStG stets dem Ehegatten zuzurechnen, dem sie entstanden sind.
(3) Werden die Ehegatten oder Ehegatten und die Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.
(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 9
Verwaltung der Steuer, Auskünfte
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.
(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu geben.
(3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Kirchensteuerpflicht abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 10
Übertragung der Verwaltung
(1) Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde den Finanzämtern übertragen werden. Das Gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird.
(2) Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe die entsprechenden Beträge innerhalb des Freistaats Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Werte zu verständigen. Erfolgt zwischen den steuererhebenden Kirchen keine Einigung, wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen über eine mögliche Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter befinden.
§ 11
Lohnsteuerabzugsverfahren, Betriebsstättenregelung
(1) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Freistaat Sachsen liegen, verpflichtet, im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kirchenlohnsteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern im Freistaat Sachsen bereits verwaltet wird. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
(3) Soweit die Steuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b durch die Finanzämter verwaltet wird und eine Erhebung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 12
Anzuwendende Vorschriften
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 2597) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über Verzinsung, die Säumniszuschläge und das Straf- und Bußgeldverfahren.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.
§ 13
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nr. 3 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482) in der jeweils geltenden Fassung der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer im Steuerbescheid eines Finanzamts, ist die zuständige Kirchenbehörde durch das Finanzamt zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer, Lohnsteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer gestützt werden.
(4) Jeder der Anfechtung unterliegende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
§ 14
Andere Steuerberechtigte
Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 15
Durchführungsverordnungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
- 1.
- die Veranlagung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
- 2.
- ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.
§ 16
Übergangsregelungen
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch steht.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 10 Abs. 1.
(3) Soweit die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.
§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 14. Februar 2002
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière