Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den regionalen Feiertag Fronleichnam
(FronleichnamsVO)

Vom 4. Mai 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juni 1995

Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) wird verordnet:

§ 1

1In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden der Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz ist Fronleichnam gesetzlicher Feiertag. 2Dies gilt, wenn die aufgeführten Gemeinden nach einer Neugliederung als Gemeindeteil fortbestehen, nur für diesen Gemeindeteil. 1

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. Mai 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlage 
(zu § 1) 2

Gemeinden im Landkreis Bautzen
Königswartha
Luga
Luppa
Luttowitz
Neschwitz
Prischwitz
Puschwitz
Radibor
Salzenforst-Bolbritz
Saritsch
Sdier

Gemeinden im Landkreis Hoyerswerda
Dörgenhausen
Dubring
Hoske
Kotten
Sollschwitz
Spohla
Wittichenau

Gemeinden im Landkreis Kamenz
Crostwitz
Nebelschütz
Ostro
Panschwitz-Kuckau
Ralbitz
Räckelwitz
Rosentha


Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über den regionalen Feiertag Fronleichnam

vom 30. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 160)