Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
- VwVStrPrüfVO -

Vom 15. September 1996

Zum Vollzug der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (StrPrüfVO) vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372) wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift für die Straßenbaubehörden erlassen:

1
Geltungsbereich
1.1
Die aufgeführten baulichen Anlagen einschließlich Behelfsbrücken, Galerien, Raumgitterwänden und dergleichen bedürfen grundsätzlich eines Standsicherheitsnachweises, der einer bautechnischen Prüfpflicht unterliegt.
1.2
Auf die Vorlage und Prüfung der Standsicherheitsnachweise kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine Beurteilung aus Erfahrung möglich ist. Dies trifft insbesondere zu bei kleinen Bauteilen in herkömmlicher Bauart, bei denen die Tragwirkung leicht überschaubar und die Belastbarkeit des Baugrundes ausreichend bekannt ist. In diesem Fall müssen jedoch alle für die Beurteilung und die Ausführung notwendigen Angaben aus den Zeichnungen ersichtlich sein. Dazu gehören insbesondere die Abmessungen der Bauteile und die Art und Güte der Baustoffe. Dies gilt in der Regel für
 
Durchlässe
 
Stützmauern in herkömmlicher Bauart
 
Raumgitterwände
 
Lärmschutzwände
 
Rohrpfosten von Verkehrszeichen,
 
Normalmasten von Lichtzeichenanlagen.
1.3
Die Überwachung und Prüfung bestehender baulicher Anlagen nach DIN 1076 mit Ausnahme von Tragfähigkeitsberechnungen solcher Anlagen ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift.
1.4
Ufermauern und Uferbefestigungen, die keine Bestandteile öffentlicher Straßen sind, unterliegen der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen (BauTechPrüfVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 91).
2
Prüfung der Standsicherheitsnachweise
2.1
Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise ist im Regelfall der Prüfstelle oder einem Prüfingenieur zu übertragen (sofern in dieser Vorschrift keine gesonderte Erwähnung erfolgt, ist auch die Prüfstelle unter dem Begriff des Prüfingenieurs zu subsumieren).
2.2
Wenn die Straßenbaubehörde über bautechnische Fachkräfte mit der nötigen Ausbildung und Erfahrung verfügt, kann sie die Prüfung selbst durchführen. Bei baulichen Anlagen der Bauwerksklassen IV und V bedarf es der vorherigen Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums beziehungsweise beim Autobahnamt Sachsen des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
3
Erteilung des Prüfauftrages
3.1
Die Erteilung des Prüfauftrages obliegt der Straßenbaubehörde. Die Beauftragung hat schriftlich mittels Formblättern nach Anlage 1 zu erfolgen.
3.2
Die Straßenbauämter haben vor der Erteilung von Prüfaufträgen mit anrechenbaren Kosten über 1,5 Mio. DM die Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums einzuholen. Alle Prüfaufträge mit anrechenbaren Kosten über 5,0 Mio. DM sind dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Zustimmung vorzulegen.
3.3
Bauliche Anlagen der Bauwerksklassen IV und V dürfen nur von Prüfingenieuren geprüft werden, die über besondere Erfahrungen mit der jeweiligen Bauart und Herstellungsweise verfügen. Dies gilt sowohl für die Berechnungen und Konstruktionen als auch für die Bauzustände. Dies hat der Prüfingenieur im Auftragsschreiben zu bestätigen. Gegebenenfalls ist die besondere Erfahrung durch Referenzen nachzuweisen.
3.4
Mit dem Prüfauftrag teilt die Straßenbaubehörde neben den anrechenbaren Kosten und der Bauwerksklasse auch die voraussichtlich zu erbringenden Teilleistungen mit. Außerdem sind die für die Abwicklung des Prüfauftrages erforderlichen Angaben zu machen.
3.5
Für die Durchführung der Prüfung ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt werden kann.
3.6
Der Prüfingenieur hat die Ablehnung des Auftrags unverzüglich anzuzeigen. Der Prüfauftrag gilt als erteilt, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung bei der Straßenbaubehörde vorliegt.
4
Durchführung der Prüfung
4.1
Der bautechnischen Prüfung sind die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zugrunde zu legen. Dazu zählen insbesondere die einschlägigen Bestimmungen aus den eingeführten technischen Baubestimmungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, den besonderen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und den sonstigen technischen Regelwerken für den Straßen-, Brücken- und konstruktiven Ingenieurbau.
4.2
Bei Bauprodukten und Bauarbeiten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, ist die Brauchbarkeit nachzuweisen. Sofern deren Nachweis nicht durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt ist, bedarf die Verwendung im Einzelfall der Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder der dafür bestimmten Stelle. Der Prüfingenieur ist verpflichtet, die Straßenbaubehörde darauf hinzuweisen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
4.3
Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen und Annahmen in der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Kräfte richtig erfasst und ihre Eintragung in den Baugrund verfolgt sind und ob die Standsicherheit des Bauwerkes als Ganzes gesichert ist. Dabei sind auch etwa auftretende ungünstige Bauzustände zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Zahlenrechnung ist zu bestätigen. Es kann auch durch Vergleichsrechnungen erfolgen.
4.4
Die Prüfung der Konstruktionszeichnungen umfasst auch Werkstattzeichnungen des Betall- und Ingenieurholzbaus. Liegen die zur Klarstellung des Kräfteflusses bei Anschlüssen, Verbindungen und Knotenpunkten erforderlichen Einzelzeichnungen nicht vor, sind sie anzufordern und zu prüfen.
4.5
Zur Prüfung der Standsicherheit gehört auch die Prüfung des Entwurfs und der Berechnung der Gründung einschließlich der Beurteilung der zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen. Da die Gründung die Standsicherheit wesentlich beeinflusst, ist die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk von erheblicher Bedeutung. Eine richtige Beurteilung ist nur dann gewährleistet, wenn die Berechnung der Gründung und der Tragkonstruktion von derselben Stelle geprüft werden. Sind Tragfähigkeit und Verhalten des Baugrunds unter der zu erwartenden Beanspruchung nicht ausreichend geklärt, sind Bodenuntersuchungen unerlässlich. Die Ergebnisse müssen zur Prüfung vorliegen. Soweit bei der zu prüfenden Stelle die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde nicht vorhanden ist oder wenn Zweifel hinsichtlich der zugrunde gelegten Annahmen bestehen, sind zur Prüfung geeignete Sachverständig zuzuziehen.
4.6
Alle maßgebenden Bauzustände und Abbruchzustände bedürfen eines Standsicherheitsnachweises, der bautechnisch zu prüfen ist.
5
Prüfbericht und Prüfvermerk
5.1
Im Prüfbericht bescheinigt der Prüfingenieur die Vollständigkeit und die Richtigkeit der bautechnischen Prüfung. Der Prüfbericht muss eindeutig und klar gefasst sein.
5.2
Im Prüfbericht ist festzuhalten, welche Annahmen der Berechnung zugrunde liegen, zum Beispiel über den Baugrund, die Verkehrslasten, die Güte der Baustoffe und die Abstützung von Bauteilen.
5.3
Auf diejenigen Annahmen, die an Ort und Stelle nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen.
5.4
Sofern für die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung verlangt sind, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise vorzulegen sind (zum Beispiel großer/kleiner Eignungsnachweis zum Schweißen, Befähigungsnachweis zum Leimen).
5.5
Bei Abweichungen von den unter Nummer 4.1 aufgeführten Regeln ist im Prüfbericht darzulegen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.
5.6
Wird die Prüfung abschnittsweise durchgeführt, ist in Teilprüfberichten anzugeben, welche Bauteile zur Ausführung freigegeben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
5.7
Bei den Berechnungen ist auf jeder Seite der Stempel des Prüfingenieurs anzubringen. Prüfbemerkungen in den geprüften Unterlagen sind mit grüner wischfester Farbe einzutragen und im Prüfbericht kurz zusammenzufassen. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken und dürfen nur auf die bautechnische Prüfung bezogene Hinweise enthalten. Wird die Richtigkeit der Ergebnisse der Berechnungen durch Vergleichsrechnungen geprüft, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Die Annahmen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnungen sind aktenkundig zu machen.
5.8
Der Prüfingenieur soll auf Bauteile hinweisen, bei denen eine Abnahme durch besondere Sachverständige angezeigt ist.
5.9
Jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk gemäß Anlage 2 zu versehen.
5.10
Der Bearbeiter bei der Straßenbaubehörde oder bei der Prüfstelle oder der Prüfingenieur übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, dass
 
er die Prüfung nach Nummer 4 durchgeführt hat,
 
die Berechnungen und die Zeichnungen den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik entsprechen,
 
das Ergebnis der Zahlenrechnung richtig ist und
 
die Zeichnungen den Annahmen und Ergebnissen der Berechnungen entsprechen sowie alle für die Ausführung der baulichen Anlagen erforderlichen Angaben auch über die Güte der Baustoffe enthalten.
5.11
Wird die bautechnische Prüfung von einem Bearbeiter bei der Straßenbaubehörde oder bei der Prüfstelle nicht selbständig durchgeführt, übernimmt der Leiter der zu prüfenden Stelle mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, dass
 
der Bearbeiter die für die Prüfung der betreffenden Bauvorlagen erforderlichen Fähigkeiten besitzt,
 
er die Prüftätigkeit des Bearbeiters in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Stichproben) ausreichend überwacht hat und
 
die Zeichnungen von offensichtlichen Verstößen gegen allgemeine Regeln der Baukunst und der Technik frei sind.
6
Pflichten des Prüfingenieurs
6.1
Der Prüfingenieur hat ein Prüfverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
6.2
Der Prüfingenieur hat der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik das Bestehen eines ausreichendes Versicherungsschutzes nachzuweisen (§ 15 Abs. 2 Nr. 7 BauVorl.-BauPrüfVO).
7
Prüfunterlagen, Ausführungsunterlagen
7.1
Im Regelfall obliegt dem Auftragnehmer des Bauvertrags die Erstellung der Ausführungsunterlagen, das heißt der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungspläne/-zeichnungen (Ausführungspläne). Für die Aufstellung und Prüfung dieser Unterlagen sowie die Freigabe ergibt sich der in den Absätzen 2 bis 6 dargestellte Regelablauf.
7.2
Die Standsicherheitsnachweise und die Ausführungspläne sind vom Aufsteller verbindlich zu unterschreiben. Er bestätigt damit die Richtigkeit der von ihm erstellten Unterlagen.
7.3
Der Prüfingenieur erhält vom Auftragnehmer die Standsicherheitsnachweise und Abzüge von allen Ausführungsplänen in dreifacher Ausfertigung zur Prüfung in statischer und konstruktiver Hinsicht. Fehlende bautechnische Nachweise hat der Prüfingenieur beim Auftragnehmer nachzufordern. Werden bei der bautechnischen Prüfung erhebliche Mängel in den Nachweisen festgestellt, so ist die Straßenbaubehörde vom Prüfingenieur zu unterrichten. Nach der bautechnischen Prüfung gibt der Prüfingenieur die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen in einer Ausfertigung an den Auftragnehmer zurück und in einer Ausfertigung an die Straßenbaubehörde weiter.
7.4
Gleichzeitig mit dem Prüfingenieur erhält die Straßenbaubehörde vom Auftragnehmer Abzüge von allen Ausführungsplänen. Die Straßenbaubehörde überprüft diese auf Übereinstimmung mit dem Bauvertrag (geometrische Überprüfung). Dies erstreckt sich insbesondere auf die Übereinstimmung der Ausführungsunterlagen mit den Vorgaben im Bauvertrag, die Bauwerksabmessungen, die lage- und höhengerechte Ausbildung des Bauwerks, die Hauptknoten in den Längs- und Querschnitten, die wichtigsten Konstruktionselemente sowie auf die Einbauten. Danach gibt die Straßenbaubehörde die mit ihrem „Gesehen-Vermerk“ versehenen Unterlagen an den Auftragnehmer zurück.
7.5
Der Auftragnehmer überträgt die Prüfbemerkungen des Prüfingenieurs und die Eintragungen der Straßenbaubehörde in die Originale der Ausführungspläne. Er bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung mit seiner Unterschrift auf den Originalunterlagen.
7.6
Danach kennzeichnet die Straßenbaubehörde die Originalpläne und gibt sie damit zur Ausführung frei. Änderungen an den gekennzeichneten Originalunterlagen bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde sowie des Prüfingenieurs, sofern statische oder konstruktive Belange berührt sind. Die Zustimmung ist auf den Originalunterlagen zu dokumentieren.
7.7
Nach Fertigstellung der baulichen Anlagen bestätigt der Auftragnehmer mit einer Unterschrift auf den Originalplänen die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Ausführungsplänen.
7.8
Die Schriftfelder der Ausführungspläne sind entsprechend Anlage 4 zu gestalten.
7.9
Der Prüfingenieur unterrichtet die Straßenbaubehörde über alle wesentlichen Vorgänge mit dem Auftragnehmer und übermittelt ihr Abdrucke seines Schriftverkehrs sowie von den Besprechungsniederschriften und dergleichen.
8
Geometrische Überprüfung der Ausführungspläne
8.1
Die geometrische Überprüfung der Ausführungspläne durch die Straßenbaubehörde berührt die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers aus dem Bauvertrag nicht.
8.2
Die Straßenbaubehörde kann die Überprüfung nach den Grundsätzen für die Vergabe von Ingenieurleistungen auf den Prüfingenieur übertragen, der insoweit keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnimmt. Solange für diese Ingenieurleistungen in der HOAI keine Gebührensätze festgelegt sind, kann bei der Aufgabenerfüllung durch einen Prüfingenieur ein Honorar in Anlehnung an die Gebührenordnung für Prüfingenieure vereinbart werden. Je nach Überprüfungsaufwand kann maximal ½ der Grundgebühr angesetzt werden.
8.3
Die geometrische Prüfung durch den Prüfingenieur ist in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
9
Bauwerksklassen
 
Die für die Einstufung maßgebenden Merkmale sind für Brücken und sonstige Ingenieurbauwerke der Anlage 5 zu entnehmen.
10
Anrechenbare Kosten
10.1
Neben den in § 62 Abs. 7 HOAI aufgeführten Kosten sind auch die Kosten für die in Anlage 6 aufgeführten Leistungen nicht anrechenbar. Die Erdbaukosten sind insoweit anzusetzen, als sie Einfluss auf die statischen Nachweise haben.
10.2
Die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlagen sind in der Regel aus den Angebotspreisen für das Bauwerk oder das Bauteil, auf das der Zuschlag erteilt werden soll oder erteilt wurde, zu ermitteln. Liegt kein Ausschreibungsergebnis vor, sind der Gebührenermittlung die Ergebnisse der Kostenberechnung zugrunde zu legen.
11
Höhe der Gebühren
 
In Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 3 gelten folgende Erhöhungssätze:
Erhöhungssätze
Nr.  Prüfung Anteil Grundgebühr
3.3.1 Prüfung der Ausführungsunterlagen in Form graphischer Darstellungen für das Bauwerksbuch 1/20 der Grundgebühr
3.3.2 Prüfung des vorgelegten Sachregisters 1/33 der Grundgebühr
3.3.3. Nachträgliche Prüfung der Dokumentation, wenn aufgrund von Teilvorlagen beziehungsweise nachträglicher Vorlage eine gleichzeitige und kontinuierliche Prüfung zusammen mit den normalen Unterlagen nicht möglich ist bis zu 1/6 der Grundgebühr
12
Vergütung nach Zeitaufwand
 
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden folgende Prüfungsleistungen – ergänzend zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 – nach Zeitaufwand vergütet:
 
Tragfähigkeitsberechnungen von bestehenden baulichen Anlagen,
 
Abbruch von bestehenden baulichen Anlagen,
 
statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen für Baugrubensicherungen.
13
Vergütung nach Zeitaufwand
 
Diese Vorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 19. Juni 1991, Az.: 74/Wa-wa, aufgehoben.

Dresden, den 15. September 1996

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Abteilungsleiter
Straßenbau, Straßenverkehr

Anlagen 1 bis 4

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Bauwerksklassen
Auf der Grundlage der maßgebenden Kriterien zur Einteilung der Bauwerksklassen nach § 8 StrPrüfVO gelten für Brücken und sonstige Ingenieurbauwerke im Zuge öffentlicher Straßen folgende Einstufungsmerkmale:

Bauwerksklasse 1
Tragwerk mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

Beispiele:

  • unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen.

Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- oder Verbundkonstruktion, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art. 

Beispiele:

  • unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen über 2 m Höhe bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen,
  • Stützwände der Bauwerksklasse 1 bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen,
  • Durchlässe (lichte Weite unter 2 m).

Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

ebene Pfahlrostgründungen,
einfache Gewölbe
einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
einfache verankerte Stützwände,
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke.

Beispiele:

  • Stützwände über 2 m Höhe der Bauwerksklasse 2 bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen,
  • Durchlässe bei schwierigen Gründungsverhältnissen,
  • Brücken mit Überbauten, deren Schiefe oder Krümmung bei der statischen Berechnung vernachlässigt werden darf oder wenn sich der Prüfaufwand infolge Schiefe oder Krümmung nicht wesentlich erhöht sowie auch mit einfachen Pfahlgründungen.

Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 5 erwähnt,
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
schwierige, verankerte Stützwände,
schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke.

Beispiele:

  • Stahlbetonbrücken mit schiefen, gekrümmten oder aufgeweiteten Überbauten, wenn die Schiefe oder Krümmung in der statischen Berechnung zu berücksichtigen ist und sich der Prüfaufwand dadurch wesentlich erhöht,
  • Spannbetonbrücken mit Überbauten, deren Schief oder Krümmung bei der statischen Berechnung vernachlässigt werden darf oder wenn sich der Prüfaufwand infolge Schiefe oder Krümmung nicht wesentlich erhöht,
  • einfeldrige Spannbetonverbundbrücken, deren Schiefe oder Krümmung bei der statischen Berechnung vernachlässigt werden darf oder wenn sich der Prüfaufwand infolge Schiefe oder Krümmung nicht wesentlich erhöht,
  • Stahlbrücken mit geraden Überbauten als einzelliger Kastenquerschnitt oder mit zwei Hauptträgern (offener Querschnitt) ohne oder mit nur geringen Aufweitungen,
  • gerade einfeldrige Stahlverbundbrücken mit zwei Hauptträgern und Betonfahrbahnplatte ohne Vorspannungsmaßnahmen in Längsrichtung,
  • einfache bewegliche Brücken.

Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
schiefwinklige Mehrfeldplatten,
schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke.

Beispiele:

  • Spannbetonbrücken mit schiefen oder gekrümmten Überbauten, wenn die Schiefe oder Krümmung in der statischen Berechnung zu berücksichtigen ist und sich der Prüfaufwand dadurch wesentlich erhöht,
  • einfeldrige Spannbetonverbundbrücken mit nachträglich ergänzter Ortbetonfahrbahnplatte, wenn die Schiefe oder Krümmung in der statischen Berechnung zu berücksichtigen ist und sich der Prüfaufwand dadurch wesentlich erhöht,
  • mehrfeldrige Spannbetonverbundbrücken mit nachträglich ergänzter Ortbetonfahrbahnplatte,
  • Stahlbrücken mit schiefen, gekrümmten oder stärker aufgeweiteten Überbauten als ein- oder mehrzeiliger Kastenquerschnitt oder mit zwei oder mehr Hauptträgern,
  • Stahlverbundbrücken mit schiefen, gekrümmten oder aufgeweiteten Überbauten als ein- oder mehrzeiliger Kastenquerschnitt oder mit zwei oder mehr Hauptträgern und Betonfahrbahnplatten mit oder ohne Vorspannmaßnahmen,
  • bewegliche Brücken, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt.

Anlage 6

Nicht anrechenbare Kosten (Negativkatalog)

Neben den in § 62 Abs. 7 HOAI aufgeführten Kosten werden auch die Kosten für folgende Leistungen nicht auf die Bauwerkskosten angerechnet:

Nicht anrechenbare Kosten
Leistung Leistungsbereich StLK
Leistung Leistungsbereich
StLK

Baubüro für Auftraggeber
Bauschilder
101
Baum-Schutzvorrichtungen 101
Verkehrssicherung 105
Vorarbeiten, wie Baugelände freimachen,Bewuchs entfernen, Bäume fällen 106
Straßen- und Wegbefestigungen außerhalb der Baugruppe
aufnehmen
112, 113, 114,
115
Entwässerungsanlagen beziehungsweise -leitungen,
soweit nicht fest mit dem Bauwerk verbunden
110, 111
Wasserhaltung in Sonderfällen 109
Straßen- und Wegbefestigungen und sonstige
Oberflächenbefestigungen herstellen,
ausgenommen auf dem Bauwerk

112, 113, 114
115
Oberflächenschutz von Beton 124
2. Grundbeschichtung, Kantenschutz sowie Deck- schichten von Stahlbauwerken beziehungsweise -teilen; dies gilt nicht, sofern Bauteile, wie zum Beispiel Lager oder Fahrbahnübergangskonstruktionen, ab Werk mit dem vorgenannten Korrosionsschutz versehen
geliefert werden
122
Behelfsbrücken, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen
(hierfür erfolgt stets ein gesonderter Prüfauftrag)
116
Hilfsleistungen für Kontrollprüfungen 101
Stundenlohnarbeiten für Leistungen die nicht zur Herstellung
des Bauwerks gehören
101
Abbrucharbeiten, sofern keine statischen Nachweise für Abbruchzustände erforderlich sind oder sofern sie nicht mit der Herstellung
beziehungsweise Instandsetzung des (neuen) Bauwerks im
Zusammenhang stehen
118, 119, 120

Sofern Bauleistungen (Lieferungen und Leistungen) im vorstehenden Negativkatalog nicht aufgeführt sind und den Prüfumfang nicht beeinflussen, sind sie sinngemäß einzuordnen.