Historische Fassung war gültig vom 14.09.1995 bis 02.07.2002

Erstes Gesetz
zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
(1. Kreisgebietsreformänderungsgesetz – 1. KGRÄndG)

Vom 6. September 1995

Der Sächsische Landtag hat am 6. September 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderungen des Kreisgebietsreformgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „Görlitz“ das Wort „Hoyerswerda“, nach den Worten „Leipziger Land“ die Worte „Meißen-Radebeul“ und nach dem Wort „Westerzgebirgskreis“ die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ eingefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die bisherige Nummer 2 Buchst. d wird Nummer 2 Buchst. c.
 
b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer eingefügt:
 
 
„9.
Der Landkreis Meißen-Radebeul mit Sitz des Landratsamtes in Meißen; ihm gehören an:
 
 
 
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Meißen,
 
 
 
b)
vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinden
Altfranken
Cossebaude
Großdittmannsdorf
Mobschatz
Moritzburg
Radebeul
Radeburg
Reichenberg
Steinbach
Promnitztal,
 
 
 
c)
vom bisherigen Landkreis Freital die Gemeinden
Helbigsdorf-Blankenstein
Wilsdruff.“.
 
c)
Nach Nummer 13 Buchst. c wird folgender Buchstabe eingefügt:
 
 
„d)
vom bisherigen Landkreis Hoyerswerda die Gemeinde Uhyst,“.
 
d)
Nach Nummer 16 Buchst. c wird folgender Buchstabe eingefügt:
 
 
„d)
vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinde Schönfeld-Weißig.“.
 
e)
Nach Nummer 20 wird folgende Nummer eingefügt:
 
 
„21.
Der Landkreis Westlausitz-Dresdner Land mit Sitz des Landratsamtes in Kamenz; ihm gehören an:
 
 
 
a)
alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Kamenz,
 
 
 
b)
vom bisherigen Landkreis Dresden die Gemeinden
Arnsdorf b. Dresden
Fischbach
Großerkmannsdorf
Hermsdorf
Langebrück
Lomnitz
Medingen
Ottendorf-Okrilla
Radeberg
Schönborn b. Radeberg
Ullersdorf b. Radeberg
Wachau b. Radeberg
Wallroda
Weixdorf,
 
 
 
c)
vom bisherigen Landkreis Bischofswerda die Gemeinden
Bretnig-Hauswalde
Großröhrsdorf
Kleinröhrsdorf
Lichtenberg
Ohorn
Pulsnitz,
 
 
 
d)
alle Gemeinen des bisherigen Landkreises Hoyerswerda mit Ausnahme der Gemeinden
Hoyerswerda
Uhyst.“.
3.
In § 5 werden die Worte „nach § 2“ gestrichen.
4.
In § 5 werden in der linken Spalte der Aufzählung nach dem Wort „Dippoldiswalde“ das Wort „Dresden“, nach den Worten „Hohenstein-Ernstthal“ die Worte „Hoyerswerda“ und darunter „Kamenz“ und nach dem Wort „Marienberg“ das Wort „Meißen“ eingefügt; in der rechten Spalte der Aufzählung werden nach der erstmaligen Nennung des Wortes „Weißeritzkreis“ die Worte „Meißen-Radebeul“, nach der drittmaligen Nennung der Worte „Chemnitzer Land“ die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ und darunter „Westlausitz-Dresdner Land“ und nach der erstmaligen Nennung der Worte „Mittlerer Erzgebirgskreis“ die Worte „Meißen-Radebeul“ eingefügt.
5.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird der neugebildete Landkreis Meißen-Radebeul Gewährträger der Kreissparkassen Dresden und Meißen. Er vereinigt diese Sparkassen spätestens bis zum 1. Januar 1997 zu einer Sparkasse.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 bilden der Landkreis Westlausitz-Dresdner Land und die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda einen Zweckverband als Gewährträger einer gemeinsamen Sparkasse. Dazu werden die Kreissparkassen Hoyerswerda und Kamenz spätestens bis zum 1. Januar 1997 vereinigt.“.

Artikel 2
Auflösung der bestehen gebliebenen Landkreise

Die Landkreise Dresden, Hoyerswerda, Kamenz und Meißen werden aufgelöst.

Artikel 3
Sondervorschriften für die Anwendung des Kreisgebietsreformgesetzes
aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Auf die nach diesem Gesetz aufgelösten und neugebildeten Landkreise findet das Kreisgebietsreformgesetz mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
In § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums „31. Dezember 1998" das Datum “31. Dezember 1999".
2.
§ 14 findet keine Anwendung.
3.
a)
§ 17 Abs. l, 2 und 4 findet keine Anwendung.
 
b)
Die neugebildeten Landkreise wickeln die Haushaltssatzungen ihrer Rechtsvorgänger ab und stellen die Rechnung für das Haushaltsjahr 1995 auf.
 
c)
§ 88 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. SächsGVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), findet entsprechende Anwendung. Abweichend von § 88 Abs. 3 SächsGemO erfolgt die Feststellung der Rechnung für den Haushalt des aufgelösten Landkreises Dresden durch den neugebildeten Landkreis Meißen-Radebeul im Einvernehmen mit dem neugebildeten Landkreis Westlausitz-Dresdner Land.
 
d)
Ergibt die Feststellung einen Fehlbetrag oder einen Überschuß, so ist zwischen allen von der Neugliederung betroffenen Landkreisen der Ausgleich im Haushaltsjahr 1997 herbeizuführen.
4.
In § 19 Satz 1 tritt an die Stelle des Datums „31. Juli 1994" das Datum “31. Dezember 1995".
5.
§ 19 Satz 3 findet keine Anwendung.
6.
In § 25 tritt an die Stelle des Datums „30. Juni 1992" das Datum “ 1. Juli 1995".

Artikel 4
Kreiswahlen

(1) Die Kreiswahlen für die Landkreise Meißen-Radebeul und Westlausitz-Dresdner Land finden am 3. Dezember 1995 statt. Sofern für die Wahl des Landrates eine Neuwahl gemäß § 44 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), erforderlich wird, findet diese Wahl am 17. Dezember 1995 statt.

(2) Für die Wahlen nach Absatz 1 gelten § 58 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 12 sowie § 59 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) entsprechend. Für die Kreistagswahlen wird das Gebiet des Landkreises Meißen-Radebeul in zehn Wahlkreise gemäß Anlage 1 und das Gebiet des Landkreises Westlausitz-Dresdner Land in elf Wahlkreise gemäß Anlage 2 unterteilt. Sofern die Neuaufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlen nach diesem Gesetz bereits vorgenommen worden ist, gilt sie ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes als wirksam erfolgt, wenn sie den Vorschriften des § 7 KomWG entspricht; § 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 KomWG findet entsprechende Anwendung.

Artikel 5
Sondervorschriften für die Amtszeitenund Wahlperioden

(1) Die Amtszeit der nach Artikel 4 Abs. 1 gewählten Landräte beginnt am 1. Januar 1996.

(2) Die Wahlperiode der nach Artikel 4 Abs. 1 gewählten Kreistage beginnt am 1. Januar 1996 und endet zusammen mit der Wahlperiode der am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage.

Artikel 6
Wahlen in der Gemeinde Schönfeld-Weißig

(1) In der Gemeinde Schönfeld-Weißig werden am 3. Dezember 1995 zwei Kreisräte für den Kreistag des Landkreises Sächsische Schweiz gewählt.

(2) Die Zahl der Sitze im Kreistag erhöht sich entsprechend.

(3) Die Wahl findet nach denselben Vorschriften und nach denselben Grundsätzen wie die regelmäßigen Kreistagswahlen statt, vorbehaltlich folgender Maßgaben:

1.
Für die Wahl gilt die Gemeinde Schönfeld-Weißig als Teil des Landkreises Sächsische Schweiz und bildet einen Wahlkreis.
2.
Wahlgebiet im Sinne von § 7 Abs. 1 KomWG ist das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz.
3.
Wahlberechtigt sind die Bürger der Gemeinde Schönfeld-Weißig; wählbar sind die Bürger des Landkreises Sächsische Schweiz. § 14 SächsLKrO bleibt unberührt.
4.
Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 KomWG muß der Stimmzettel zwei zusätzliche freie Zeilen beziehungsweise zwei freie Zeilen enthalten.
5.
Abweichend von § 15 Abs. 1 KomWG hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen.
6.
Sofern die Neuaufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlen nach diesem Gesetz bereits vorgenommen worden ist, gilt sie ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes als wirksam erfolgt, wenn sie den Vorschriften des § 7 KomWG entspricht; § 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 KomWG findet entsprechend Anwendung.
7.
Aufgaben, die dem Landrat obliegen, nimmt für die Gemeinde Schönfeld-Weißig der Landrat des Landkreises Sächsische Schweiz wahr.
8.
Keiner Unterstützungsunterschriften gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 und § 41 Abs. 4 Satz 3 KomWG bedarf der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Kreistag eines beteiligten Landkreises vertreten war. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung noch angehören, unterschrieben ist.
9.
§ 65 KomWG findet keine Anwendung.

Artikel 7
Wahl in der Gemeinde Uhyst

(1) In der Gemeinde Uhyst wird am 3. Dezember 1995 ein Kreisrat für den Kreistag des Niederschlesischen Oberlausitzkreises gewählt.

(2) Artikel 6 Abs. 2 und 3 findet mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Maßgaben sinngemäße Anwendung. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 KomWG muß der Stimmzettel eine zusätzliche freie Zeile beziehungsweise eine freie Zeile enthalten. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

Artikel 8
Keine Wahl der Landräte

Eine Wahl des Landrates in den in Artikel 6 und 7 genannten Gemeinden findet anläßlich dieses Gesetzes nicht statt.

Artikel 9
Bekanntmachung der Wahlen

Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlen nach diesem Gesetz erfolgt abweichend von § 1 Abs. 4, §§ 48 und 58 Abs. 3 Nr. 3 KomWG durch das zuständige Regierungspräsidium. Sie ist am Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sächsischen Amtsblatt vorzunehmen.

Artikel 10
Bildung der Kreiswahlausschüsse
für die Wahlen nach Artikel 4

(1) Der Kreiswahlausschuß für den Landkreis Meißen-Radebeul besteht aus fünf Mitgliedern. Drei Mitglieder und drei Stellverneter werden durch den Kreistag des Landkreises Meißen gewählt. Zwei Mitglieder und zwei Stellverneter werden durch den Kreistag des Landkreises Dresden gewählt. Der Kreiswahlausschuß für den Landkreis Westlausitz-Dresdner Land besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder und vier Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Kamenz gewählt. Zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Hoyerswerda gewählt. Zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Dresden gewählt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen wählt jeder Kreistag aus den Wahlberechtigten und Kreisbediensteten. Auf die Wahl findet § 38 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SächsLKrO entsprechende Anwendung.

(3) § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KomWG findet keine Anwendung.

(4) Die Wahlen nach Absatz 1 sind binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so bestimmt das zuständige Regierungspräsidium die fehlenden Mitglieder und Stellvertreter.

(5) Das zuständige Regierungspräsidium beruft die Kreiswahlausschüsse umgehend ein. Ein vom Regierungspräsidium ernannter Beauftragter leitet die Sitzungen, bis der Kreiswahlausschuß einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Beauftragte die Aufgaben des Kreiswahlausschusses und des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses wahr.

Artikel 11
Bildung der Kreiswahlausschüsse
für die Wahlen nach Artikel 6 und 7

(1) Der Kreiswahlausschuß für den Landkreis Sächsische Schweiz besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und deren Stellvertreter werden vom Kreistag gewählt.

(2) Wählbar ist, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 6 Abs. 3 Nr. 3 erfüllt oder Kreisbediensteter ist. Auf die Wahl der Beisitzer und deren Stellvertreter findet § 38 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SächsLKrO entsprechende Anwendung.

(3) § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KomWG findet keine Anwendung.

(4) Die Wahlen nach Absatz 1 sind binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so bestimmt das zuständige Regierungspräsidium die fehlenden Mitglieder und Stellvertreter. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt ein vom zuständigen Regierungspräsidium ernannter Beauftragter die Aufgaben des Kreiswahlausschusses und des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses wahr.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis und die Gemeinde Uhyst entsprechend.

Artikel 12
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1994

§ 38 Abs. 2 des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1994 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1994 – FAG 1994) vom 14. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1269), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1342), tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 außer Kraft.

Artikel 13
Änderung des Landesplanungsgesetzes;
Übergangsregelung

(1) Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz  –  SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsVB1.S. 259), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„1.
der Regionale Planungsverband „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie der Landkreise Meißen-Radebeul, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis,“.
2.
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
 
„2.
der Regionale Planungsverband „Oberlausitz-Niederschlesien“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie der Landkreise Bautzen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau und Westlausitz-Dresdner Land,“.

(2) Eine Neukonstituierung der Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände findet nicht statt. Die nach Artikel 4 Abs. 1 gewählten Landräte sind mit Beginn ihrer Amtszeit (Artikel 5 Abs. 1) Nachfolger der Landräte der aufgelösten Landkreise in den Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände. Die durch die Kreistage der aufgelösten Landkreise in die Verbandsversammlungen der Regionalen Planungsverbände entsandten gewählten Verbandsräte bleiben bis zum Ende der Amtszeit der durch die am 12. Juni 1994 gewählten Kreistage gewählten Verbandsräte im Amt. Für Verbandsräte, die entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG ihren Hauptwohnsitz nicht seit mindestens sechs Monaten in der Planungsregion haben, deren Verbandsversammlung sie angehören, findet eine Nachwahl statt. Die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda entsendet entsprechend dem Landesplanungsgesetz ihre Verbandsräte in die Verbandsversammlung. Für die durch den aufzulösenden Landkreis Hoyerswerda gewählten Verbandsräte, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Hoyerswerda haben, findet durch den Landkreis Westlausitz-Dresdner Land eine Nachwahl statt.

Artikel 14
Änderung des Kulturraumgesetzes

Die Anlage des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. 5. 175), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1016), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer 6 Nr. 1 werden die Worte „Meißen-Dresden“ durch die Worte „Meißen-Radebeul“ ersetzt.
2.
In Ziffer 8 Nr. 6 wird das Wort „Westlausitzkreis“ durch die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ ersetzt.

Artikel 15
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern kann unter entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 KomWG Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen und hierbei über § 62 Abs. 1 Nr. 20 KomWG hinaus die im Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Fristen und Termine abkürzen.

Artikel 16
Inkrafttreten

Artikel 1, 2, 13 und 14 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. September 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage 1
(zu Artikel 4 Abs. 2)

Für die Wahlkreiseinteilung sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden am 1. Juli 1995 maßgebend.

Wahlkreiseinteilung für den neu zu bildenden Landkreis Meißen-Radebeul (10 Wahlkreise):

Wahlkreis 10
Wahlkreis Zusammensetzung
Wahlkreis Zusammensetzung
  1 Lommatzsch, Leuben-Schleinitz, Zehren, Käbschütztal, Diera
  2 Meißen-West (linkselbische Wohngebiete)
  3 Meißen-Ost (rechtselbische Wohngebiete,OT Winkwitz)
  4 Ketzerbachtal, Heynitz, Nossen, Deutschenbora, Tanneberg, Triebischtal, Taubenheim
  5 Helbigsdorf-Blankenstein, Wilsdruff, Altfranken, Gompitz, Mobschatz, Cossebaude, Klipphausen, Gauernitz, Scharfenberg
  6 Niederau, Weinböhla, Coswig-Nord (Wahlbezirke 003-005, 009-010, 012)
  7 Coswig-Süd (Wahlbezirke 001-002, 006-008, 011, 013-020)
  8 Radebeul-West (Wahlbezirke 11-19)
  9 Radebeul-Ost (Wahlbezirke 1-10)
10 Radeburg, Großdittmannsdorf, Fromnitztal, Moritzburg, Steinbach, Reichenberg

Anlage 2
(zu Artikel 4 Abs. 2)

Für die Wahlkreiseinteilung sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden am 1. Juli 1995 maßgebend.

Wahlkreiseinteilung für den neu zu bildenden Landkreis Westlausitz-Dresdner Land (11 Wahlkreise):

Wahlkreis 11
Wahlkreis Zusammensetzung
Wahlkreis Zusammensetzung
  1 Radeberg
  2 Ottendorf-Okrilla, Hermsdorf, Medingen, Weixdorf
  3 Arnsdorf, Fischbach, Großerkmannsdorf, Lomnitz,Schönborn, Ullersdorf, Wachau, Walkoda, Langebrück
  4 Bretnig-Hauswalde, Großröhrsdorf, Kleinröhrsdorf, Lichtenberg, Ohorn
  5 Pulsnitz, Großnaundorf, Steina, Bischheim-Häslich, Gersdorf-Möhrsdorf, Oberlichtenau, Reichenbach-Reichenau
  6 Königsbrück, Laußnitz, Höckendorf, Neukirch, Koitzsch, Schwepnitz, Grüngräbchen, Cosel-Zeis-holz, Bulleritz
  7 Kamenz
  8 Panschwitz-Kuckau, Crostwitz, Ralbitz-Rosenthal, Nebelschütz, Räckelwitz, Deutschbaselitz, Zschornau-Schiedet, Bernbruch, Lückersdorf-Gelenau, Elstra
  9 Bernsdorf, Wiednitz, Großgrabe, Weißig, Oßling, Straßgräbchen, Schönteichen
10 Wittichenau, Dörgenhausen, Zeißig, Groß Särchen, Koblenz, Wartha, Lohsa, Burghammer, Spreewitz, Neustadt
11 Lauta, Laubusch, Elsterheide, Schwarzkollm, Leippe-Torno