Historische Fassung war gültig vom 20.07.2001 bis 30.04.2004

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministers
für Bundes- und Europaangelegenheiten
zur Förderung der befristeten Aufnahme von Fach- und Führungskräften der Verwaltungen von mittel- und osteuropäischen Staaten in der Sächsischen Verwaltung

Vom 6. Juni 2001

[Ber. durch Berichtigung vom 7. Januar 2002 (SächsABl. S. 99)]

I.
Zweck der Verwaltungsvorschrift
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift einen Zuschuss für den befristeten Einsatz von Fach- und Führungskräften der staatlichen und kommunalen Verwaltungen beziehungsweise entsprechender privater Stellen mittel- und osteuropäischer Staaten (Regierungshospitanten) in der sächsischen Verwaltung. Diese Maßnahme soll im Rahmen eines gegenseitigen Personalaustausches, insbesondere mit den Partnerregionen des Freistaates Sachsen, die Vertiefung der Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch zwischen den Verwaltungsebenen und die Intensivierung der Kooperation der staatlichen Institutionen im Hinblick auf die zukünftige EU-Osterweiterung fördern.
2.
Der Zuschuss dient der wirtschaftlichen Unterstützung von Regierungshospitanten zum Ausgleich der höheren Lebenshaltungskosten im Freistaat Sachsen gegenüber den entsprechenden Kosten in ihren jeweiligen Heimatländern. Er stellt keine Vergütung für die Arbeit in der sächsischen Verwaltung dar.
3.
Ein Anspruch auf Zahlung im Einzelfall besteht nicht. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund pflichtgemäßen Ermessens der jeweiligen Behörde.
II.
Empfänger des Zuschusses
1.
Der Zuschuss wird an die einzelnen Regierungshospitanten gezahlt.
2.
Berechtigt sind nur Fach- und Führungskräfte einer staatlichen oder kommunalen Verwaltung Mittel- oder Osteuropas sowie entsprechende Mitarbeiter einer privaten Stelle, der Aufgaben der staatlichen oder kommunalen Verwaltung übertragen worden sind.
III.
Zahlungsvoraussetzungen
1.
Es liegt die Zusage des aufnehmenden Ressorts vor, dass der Regierungshospitant an einer bestimmten Behörde der sächsischen Verwaltung für einen bestimmten Zeitraum hospitieren kann.
2.
Die Regierungshospitanten wurden von ihrer Heimatbehörde beziehungsweise ihrem ausländischen Arbeitgeber zum Zwecke der Hospitation in der sächsischen Verwaltung abgeordnet.
3.
Die Heimatbehörde beziehungsweise der ausländische Arbeitgeber zahlt das jeweilige Gehalt für die Dauer der Hospitation weiter.
4.
Es wurde oder wird anlässlich der Hospitation weder ein Arbeitsverhältnis noch eine sonstige Rechtsverpflichtung zur Gegenleistung mit der aufnehmenden Behörde oder dem Freistaat Sachsen eingegangen.
IV.
Art und Umfang, Höhe des Zuschusses
1.
Der Zuschuss wird zur Förderung des gegenseitigen Personalaustausches für einen Zeitraum von einem bis sechs Monate gewährt.
2.
Er ist nicht rückzahlbar.
3.
Der monatliche Zuschuss setzt sich zusammen aus einem Festbetrag für die allgemeine Lebensführung und einem begrenzten Betrag für entstandene Mietkosten.
4.
Der Festbetrag für die allgemeine Lebensführung beträgt 400 EUR monatlich.
5.
Für die Mietkosten wird ein Betrag in Höhe von bis zu 200 EUR monatlich gewährt. Der zu erstattende Betrag darf die nachweislich entstandenen Mietkosten nicht überschreiten.
6.
Reise-, Fahrt- und Sachmittelkosten sind nicht erstattungsfähig.
V.
Sonstige Bestimmungen
1.
Die Ausgaben für den Zuschuss gehen zu Lasten der Personalausgaben des jeweiligen aufnehmenden Ressorts.
2.
Die Buchung erfolgt aus dem Titel 459 02-6 des Kapitels 02 02 des Haushaltsplans.
VI.
Verfahren
1.
Anträge auf Gewährung des Zuschusses sind von den Regierungshospitanten bis spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Hospitation bei der aufnehmenden Behörde zu stellen.
2.
Aufnehmende Behörde ist das Staatsministerium, in dessen Bereich der Antragsteller eingesetzt wird.
3.
Dem Antrag beizufügen sind Bescheinigungen über alle Zahlungsvoraussetzungen gemäß III. dieser Verwaltungsvorschrift und der Mietvertrag als Nachweis für Mietkosten während der Hospitation in Sachsen.
4.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich im Voraus. Für nicht vollständige Monate erfolgt eine anteilige Auszahlung.
VII.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Dresden, den 6. Juni 2001

Der Staatsminister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
Stanislaw Tillich